Heranziehung der Großmutter nach § 7 FamFG in § 1666 BGB-Verfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Großmutter beantragte, als Beteiligte nach § 7 FamFG in ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung/§ 1666 BGB einbezogen zu werden; das Amtsgericht lehnte ab. Das Oberlandesgericht Hamm wies die sofortige Beschwerde zurück. Begründend führte das Gericht aus, Großeltern seien nicht unmittelbar betroffen und die bloße Eignungsprüfung als Vormund begründe keine Parteistellung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nicht-Heranziehung als Beteiligte nach § 7 FamFG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Großeltern sind in Verfahren nach § 1666 BGB grundsätzlich nicht als Beteiligte i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG anzusehen, weil ihnen die erforderliche unmittelbare Betroffenheit fehlt, da sie nicht Träger elterlicher Rechte sind.
Die bloße Möglichkeit, dass eine Drittperson (z. B. Großmutter) im Falle der Entziehung der elterlichen Sorge als Vormund in Betracht kommt, begründet allein keine unmittelbare Betroffenheit i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.
Eine Heranziehung als Beteiligte nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 oder § 7 Abs. 3 FamFG kommt nur in Betracht, wenn Gesetz oder Verfahrensumstände dies vorsehen; im Verfahren nach § 1666 BGB ist eine gesetzliche Beteiligung der Großeltern nicht gegeben.
Die bloße Einbeziehung einer Drittperson in die Begutachtung (z. B. Prüfung der Vormundseignung) begründet keinen Anspruch auf Parteistellung nach § 7 FamFG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bottrop, 19 F 444/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 19.4.2011 wird – nach Übertragung der Sache durch den Einzelrichter auf den Senat – zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das aufgrund einer Anzeige des Jugendamts vom 6.10.2010 wegen des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung eingeleitete Verfahren hat mögliche Maßnahmen nach § 1666 BGB zum Gegenstand. Die Kindesmutter ist Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge für das am #.#.## geborene, nichteheliche Kind. Der Kindesvater, der im Methadonprogramm ist, hatte zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nur zwei Besuchskontakte wahrgenommen. In der Anhörung vor dem Amtsgericht äußerte die Kindesmutter u. a., sie sei bereit, das Kind abzugeben, wenn die Mutter des Kindesvaters, die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens nach § 7 Abs. 5 FamFG, es in ihre Obhut bekomme. Auch der Kindesvater äußerte, er halte diese Lösung für die beste. Die an Gerichtsstelle anwesende Antragstellerin äußerte bei ihrer Anhörung, sie sei bereit, T zu betreuen und sich für die nächsten 20 Jahre um ihn zu kümmern und die Mutterstelle einzunehmen. Das Amtsgericht holte daraufhin ein schriftliches Sachverständigengutachten ein, das u. a. zum Gegenstand hatte, ob für den Fall der Herausnahme des Kindes die Antragstellerin als Vormund in Betracht komme und in der Lage sei, das Kind aufzuziehen. Der Sachverständige hat unter dem 29.12.2010 sein Gutachten erstellt und hat auch die Antragstellerin exploriert.
Die Antragstellerin beantragt, gem. § 7 FamFG als Beteiligte zu dem Verfahren hinzugezogen zu werden. Das Amtsgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 und 3 FamFG würden nicht vorliegen. Es gehe im vorliegenden Verfahren zunächst um die Frage des Sorgerechtsentzuges. Für diesen Fall werde das Gericht auch zu erörtern haben, ob die Antragstellerin als Großmutter als Vormund in Betracht kommt. Dies gebe aber keine Veranlassung, sie als Beteiligte heranzuziehen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie sei als Großmutter durchaus unmittelbar betroffen, da sie Vormund des Kindes werden könne. Sie sei auch in die Begutachtung mit einbezogen worden zwecks Prüfung, ob sie als Vormund in Betracht komme.
II.
Die gem. § 7 Abs. 5 S. 2 FamFG zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Heranziehung zum Verfahren gem. § 7 Abs. 5 S. 1 FamFG zurückgewiesen.
1.
Die Antragstellerin ist durch das Verfahren nicht unmittelbar betroffen, so dass kein Fall des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vorliegt.
a)
Das vorliegende Verfahren hat zunächst mögliche Maßnahmen nach § 1666 BGB zum Gegenstand. In Verfahren betreffend die elterliche Sorge sind die Großeltern indes grundsätzlich nicht Beteiligte i. S. v. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, da es am Merkmal der unmittelbaren Betroffenheit fehlt. Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit stellt die Regelung klar, dass eine Beteiligung nur dann zu erfolgen hat, wenn subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sind, womit eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen gemeint ist. Es genügt nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden oder dass die Entscheidung rein mittelbare Auswirkungen hat (BT-Drucks. 16/6308, S. 178). Eigene subjektive Rechte der Großeltern sind bei Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht betroffen, da diese grundsätzlich nicht Träger des Elternrechts sind (vgl. BGH, Beschluss vom 2.2.2011, XII ZB 241/09, FamRZ 2011, 552 = NJW-RR 2011, 434).
b)
Eine unmittelbare Betroffenheit i. S. v. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ergibt sich auch nicht daraus, dass für den Fall der Sorgerechtsentziehung die Antragstellerin als Vormund in Betracht kommt.
Im Rahmen des vorliegenden Hauptsacheverfahrens ist noch offen, ob und bejahendenfalls zu welchen Maßnahmen es nach § 1666 BGB kommen wird. Weiterhin ist auch für den Fall der Entziehung der elterlichen Sorge noch unklar, ob das Familiengericht im selben Verfahren über die Person des Vormunds entscheidet. Dies folgt auch nicht zwingend aus dem Inhalt des Gutachtenauftrags, da dieser nur vorsorglich auf die Frage zur Person eines möglichen Vormunds erstreckt worden ist. Bereits aus diesen Gründen kann derzeit nicht festgestellt werden, dass Rechte der Antragstellerin unmittelbar betroffen sind.
Die Frage, ob in dem Verfahren über die Auswahl des Vormunds die Antragstellerin Beteiligte oder nur Anzuhörende (vgl. § 1779 Abs. 3 S. 1 BGB) ist, kann daher vorliegend offen bleiben. Dass Großeltern als Verwandte bei der Bestellung eines Vormundes grundsätzlich in Betracht zu ziehen sind (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18.12.2008, Az. 1 BvR 2604/06, FamRZ 2009, 291 = NJW 2009, 1133), zumal hier die Äußerungen der Kindeseltern im Termin beim Amtsgericht so verstanden werden können, dass für den Fall des Entzugs der elterlichen Sorge die Antragstellerin als Vormund i. S. v. § 1776 BGB benannt sein soll, so dass sie nur unter den Voraussetzungen des § 1778 BGB übergangen werden darf, hat auch das Amtsgericht nicht verkannt.
2.
Eine Hinzuziehung der Antragstellerin kommt auch nicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG oder § 7 Abs. 3 FamFG in Betracht, da weder im FamFG noch im BGB oder anderen Gesetzen eine Beteiligung der Großeltern vorgesehen ist.