Aussetzung der Kürzung durch Versorgungsausgleich: Festlegung des konkreten Aussetzungsbetrags
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Aussetzung der Kürzung seiner laufenden Altersversorgung infolge des Versorgungsausgleichs. Das Amtsgericht setze die Kürzung „im vollen Umfang“ aus; die Versorgungsträgerin legte Beschwerde ein und forderte die Nennung des konkreten Betrags. Das OLG Hamm bestätigte die materiellen Voraussetzungen der Aussetzung nach §§ 33 f. VersAusglG, änderte den Tenor jedoch dahingehend, dass die Aussetzung mit monatlich 540,80 € tituliert wird.
Ausgang: Beschwerde der Versorgungsträgerin teilweise erfolgreich: Tenor ergänzt um die konkrete Aussetzungshöhe von 540,80 €; inhaltliche Entscheidung sonst bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung nach § 33 VersAusglG ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und der Antrag nach den einschlägigen Fristvorschriften gestellt wurde.
Der Umfang der Aussetzung richtet sich nach der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte; übersteigt ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch diese Differenz, ist die Aussetzung hierauf zu begrenzen.
Bei mehreren Versorgungsanrechten kann die Aussetzung nach § 33 Abs. 4 VersAusglG auf eine konkrete Versorgung beschränkt werden, soweit dies sachgerecht ist; privatrechtliche betriebliche Zusatzversorgungen gehören grundsätzlich nicht ohne Weiteres zu den anzupassenden Anrechten nach § 32 VersAusglG.
Der Titel des Tenors einer Aussetzungsentscheidung muss den konkreten Betrag der Aussetzung ausweisen, um Rechtsklarheit zu schaffen und den Versorgungsträgern die Berechnung künftiger Anpassungen zu ermöglichen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen-Steele, 14 F 451/09
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Steele vom 09. März 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund unter der Vers.-Nr.: ### aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele vom 16. Juni 2008 unter dem Az.: 14 F 349/05 wird mit Wirkung ab dem 01. März 2010 in Höhe von monatlich 540,80 € ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens in der ersten und zweiten Instanz fallen jeweils hälftig den Beteiligten zu 1) und 2) zur Last.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele vom 16.06.2008 unter dem Az.: 14 F 349/05 ist die Ehe zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) geschieden worden.
In diesem Zusammenhang ist der Versorgungsausgleich in der Weise geregelt worden, dass vom Versicherungskonto des geschiedenen Ehemannes bei der DRV Bund, Vers.-Nr.: ###, auf das Versicherungskonto für die geschiedene Ehefrau ebenfalls bei der DRV Bund, Vers.-Nr.: ###1, Rentenanwartschaften mit Bezug auf das Ende der Ehezeit am 31.08.2005 in Höhe von monatlich 585,26 € sowie in Höhe von monatlich weiteren 48,30 € übertragen worden sind. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Übrigen ist dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden.
Darüber hinaus hat sich der Beteiligte zu 1) im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens vor dem Amtsgericht Essen-Steele am 16.06.2008 gegenüber der Beteiligten zu 2) durch einen gerichtlichen Vergleich verpflichtet, an sie einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 910,00 € zu zahlen.
Seit dem 01.03.2010 bezieht der Antragsteller eine gesetzliche Altersrente von der Beteiligten zu 3). Ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich würde sich diese Rente auf monatlich brutto 1.567,11 € belaufen. Unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs würde sie monatlich brutto lediglich 1.026,31 € betragen. Die Kürzung durch den Versorgungsausgleich beläuft sich auf monatlich 540,80 €.
Auf Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht – Familiengericht – Essen-Steele im angefochtenen Beschluss vom 09.03.2010
"die Kürzung der ab März 2010 für den Antragsteller laufenden Altersversorgung bei der DRV (Vers.-Nr.: ###) aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts Essen-Steele vom 16.06.2008, Az.: 14 F 349/05, zum Versorgungsausgleich … im vollen Umfang ausgesetzt".
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 13.04.2010.
In der Beschwerdebegründung beanstandet die Beschwerdeführerin den Tenor der angefochtenen Entscheidung. Die konkrete Höhe des Anpassungsbetrages nach § 33 VersausglG gehe aus der Beschlussformel nicht hervor. Dieser Betrag sei in absoluten Zahlen anzugeben.
Die übrigen Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Der Antragsteller ist der Auffassung, es ergebe sich bereits aus der tenorierten Formulierung "im vollen Umfang", dass die Kürzung der Rentenanwartschaften in Höhe der maximalen Differenz, d. h. in Höhe von monatlich 540,80 €, ausgesetzt werde.
Eine Äußerung der Beteiligten zu 2) ist nicht erfolgt.
II.
A. Da das Verfahren zeitlich nach dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist, richtet es sich gem. § 48 Abs. 1 VersausglG nach neuem Recht.
B. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 13.04.2010 ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft.
Sie ist zulässig, insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden.
In der Sache ist die Beschwerde begründet.
1. Im Ergebnis ist die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Essen-Steele nicht zu beanstanden. Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass die Aussetzung der Kürzung der Altersversorgung für den Antragsteller bei der Beteiligten zu 3) "im vollen Umfang", d. h. im maximal zulässigen Rahmen nach § 33 Abs. 3 VersAusglG zu erfolgen hat. Die Voraussetzungen der § 33 f. VersAusglG liegen vor.
a) Der zugrundeliegende Antrag des Antragstellers vom 13.11.2009 ist am 26.11.2009 beim Amtsgericht Essen-Steele eingegangen. Gem. § 34 Abs. 3 VersAusglG ist unter diesen Umständen eine Aussetzung der Kürzung mit Wirkung ab dem 01.03.2010 möglich.
b) Die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau T1 bezieht eine laufende Altersversorgung noch nicht. Sie wird voraussichtlich noch bis zum Jahr 2017 erwerbstätig sein.
c) Ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich hätte die Beteiligte zu 2) gegen den Antragsteller einen gesetzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich mindestens 540,80 €.
Durch gerichtlichen Vergleich vom 16.06.2008 zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) im Rahmen ihres Ehescheidungsverfahrens vor dem Amtsgericht Essen-Steele unter dem Az.: 14 F 349/05 ist ein Anspruch der geschiedenen Ehefrau gegen den geschiedenen Ehemann auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 910,00 € vereinbart worden. Dieser Vergleich bindet beide geschiedenen Ehegatten nach wie vor. Eine Abänderung ist von keiner Seite beantragt worden.
Die geschiedene Ehefrau ist wegen ihres eigenen vergleichsweise geringen Einkommens aus Erwerbstätigkeit auf Unterhaltsleistungen seitens des Antragstellers angewiesen.
Dass der Antragsteller seine Unterhaltsverpflichtung in tenorierter Höhe bis in die jüngste Vergangenheit regelmäßig erfüllt hat, hat er durch Vorlage seiner Kontoauszüge für den Zeitraum zwischen Januar 2009 und Dezember 2009 belegt.
d) Zutreffend weist das Amtsgericht darauf hin, dass die Kürzung der Rentenanwartschaften des Antragstellers zum Ende der Ehezeit am 31.08.2005 mindestens 2 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betragen hat (§ 33 Abs. 2 VersAusglG).
e) Der Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) ist im Vorverfahren unter dem Az: 14 F 349/05 nach altem Recht durchgeführt worden. Das Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB a. F. ist unter Verrechnung der wechselseitigen gesetzlichen Rentenanwartschaften im Wege einer einheitlichen Entscheidung erfolgt. Unter der "Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte" für den Antragsteller mit Bezug auf seine laufende Versorgung im Sinne von § 33 Abs. 3 VersorgAusglG ist daher der von der Beschwerdeführerin ermittelte Bruttobetrag für seine Rentenkürzung zu verstehen. Überschreitet der gesetzliche Unterhaltsanspruch diesen Betrag, ist die Aussetzung der Kürzung gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG hierauf zu begrenzen.
f) Schließlich sind Ermessensfehler des Amtsgerichts bei der Auswahl zwischen mehreren Versorgungen nach § 33 Abs. 4 VersausglG nicht zu erkennen.
Es wird nicht übersehen, dass der Antragsteller seit dem 01.03.2010 neben seiner gesetzlichen Rente eine betriebliche Altersversorgung seitens der T AG in C (Firmenpension) bezieht.
Einerseits dürfte diese Zusatzversorgung wegen ihres privatrechtlichen Charakters jedoch nicht zu den Anrechten im Sinne von § 32 VersorgAusglG gehören, welche der Anpassung nach den §§ 33 f. VersorgAusglG unterliegen (vgl. Henrich-Hahne, Familienrecht, 5. Auflage, § 32, Rdnr. 3; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Auflage, Rdnr. 868). Insbesondere handelt es sich nicht um eine berufsständische Versorgung nach § 32 Ziff. 3 VersorgAusglG.
Andererseits sind die Anwartschaften des Antragstellers auf seine betriebliche Altersversorgung durch den Versorgungsausgleich bislang (noch) nicht gekürzt worden.
Soweit § 3 b Abs. 1 Ziff. 1 VAHRG das Supersplitting zugelassen hat, ist der diesbezügliche Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der Begrenzung in Höhe von 2 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zu Lasten der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragstellers bei der Beteiligten zu 3) erfolgt. Im Übrigen ist der Ausgleich der Anwartschaften des Antragstellers auf eine betriebliche Altersversorgung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach den §§ 1587 f ff. BGB a. F. vorbehalten worden. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung einer Ausgleichsrente an die Beteiligte zu 2) gem. § 1587 g Abs. 1 S. 2 BGB a. F. erst mit dem Eintritt der Beteiligten zu 2) in den Ruhestand, d. h. voraussichtlich im Jahr 2017, eintreten wird.
Gegenwärtig bewirkt der Versorgungsausgleichs daher eine Kürzung allein für die Versorgung des Antragstellers bei der Beteiligten zu 3). Daher ist es im Rahmen des § 33 Abs. 4 VersAusglG angemessen, die Aussetzung der Kürzung ausschließlich auf diesen Versorgungsträger zu beziehen.
2. In Ergänzung zu den Erwägungen des Amtsgerichts und in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ist es allerdings geboten, im Rahmen der Anpassung nach den §§ 33 f. VersorgAusglG den konkreten Betrag für die Aussetzung der Kürzung zu titulieren (vgl. das Tenorierungsbeispiel bei Borth, Versorgungsausgleich, 5. Auflage, Rdnr. 881).
Diese Modifizierung dient nicht nur der Rechtsklarheit. Sie ermöglicht es den Versorgungsträgern im Übrigen, bei zukünftigen Steigerungen oder Absenkungen der laufenden Versorgungen auch die Beträge für die jeweilige Aussetzung der Kürzung unter Wahrung der bisherigen Relationen neu zu berechnen.
Insofern ist der Beschluss des Amtsgerichts Essen-Steele vom 09.03.2010 dahingehend zu ergänzen, dass die Aussetzung der Kürzung in Höhe von monatlich 540,80 € erfolgt.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.
Sie berücksichtigt einerseits das beiderseitige Interesse der Beteiligten zu 1) und 2) am Ausspruch der Aussetzung sowie das Obsiegen der Beteiligten zu 3) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.