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Oberlandesgericht Hamm·II-2 UF 64/10·11.05.2011

Kindeswohlgefährdung: Entzug der elterlichen Sorge wegen Loyalitätskonflikt bestätigt

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Mutter wandte sich gegen den amtsgerichtlichen Entzug der gesamten elterlichen Sorge und die Bestellung eines Vormunds. Streitentscheidend war, ob eine gegenwärtige Kindeswohlgefährdung (§§ 1666, 1666a BGB) besteht und ob mildere Mittel (u.a. Vollmacht an das Jugendamt) ausreichen. Das OLG bestätigte den Sorgerechtsentzug, weil aufgrund des elterlichen Dauerkonflikts und eines schweren Loyalitätskonflikts mit Entfremdungssyndrom eine erhebliche seelische Gefährdung des Kindes drohe und die Eltern die Gefahr nicht abwenden könnten. Eine Übertragung nach § 1671 BGB auf einen Elternteil und die Rückübertragung entzogener Teilbereiche (§ 1696 II BGB) schieden aus; die Maßnahme sei fortlaufend zu überprüfen.

Ausgang: Beschwerde der Mutter gegen den vollständigen Sorgerechtsentzug und die Vormundbestellung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige oder nahe bevorstehende Gefahr für die Entwicklung des Kindes besteht, die bei weiterer Entwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Beeinträchtigungen des körperlichen oder seelischen Wohls führt.

2

Der Entzug der gesamten elterlichen Sorge ist nur bei strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig und setzt ein hohes Gefährdungspotential sowie das Fehlen geeigneter milderer Mittel (§ 1666a BGB) voraus.

3

Sind die Eltern aufgrund fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit nicht in der Lage, Kindesbelange konfliktfrei zu regeln, kann bereits das daraus resultierende Streitpotential eine gegenwärtige seelische Gefährdung des Kindes begründen, wenn das Kind den Konflikten nicht entzogen werden kann.

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Eine (auch umfassende) Bevollmächtigung Dritter zur Wahrnehmung sorgerechtlicher Angelegenheiten ist zur Gefahrenabwehr regelmäßig ungeeignet, wenn die elterliche Verantwortung fortbesteht, die Regelung widerruflich bleibt und damit weiterhin konfliktträchtige Entscheidungen zu erwarten sind.

5

Der im Sorgerechtsverfahren geäußerte Kindeswille ist nur maßgeblich, soweit er auf autonomen, kindeswohlkonformen Beweggründen beruht; ist er durch Loyalitätskonflikte/Entfremdungsdynamiken geprägt, kann er hinter notwendigen Schutzmaßnahmen zurücktreten.

Relevante Normen
§ 1666 BGB§ 1666, 1666a BGB§ Art. 111 I 1 FGGRG§ 621 Abs. 1 ZPO; § 621e ZPO a. F.§ 1696 Abs. 2 BGB§ 1666 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Marl, 20 F 249/09

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 16.3.2010 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die leiblichen Eltern des betroffenen Kindes N M (geb. am 6.5.1997). Sie haben im Dezember 1984 die Ehe miteinander geschlossen. Seit Dezember 2005 leben sie voneinander getrennt. Ihre Ehe ist seit Anfang 2007 rechtskräftig geschieden.

4

N ist bereits vor der Trennung seiner Eltern wegen erheblicher Erziehungsschwierigkeiten und wegen seiner provokativen und destruktiven Verhaltensweisen nach einem stationären Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Vestischen Kinder- und Jugendklinik in E vom 21.3.2005 bis zum 6.7.2005 auf Antrag beider Eltern in ein Förderschulinternat aufgenommen worden. In der Zeit nach der Trennung der Eltern bis August 2008 fanden zunächst regelmäßige Umgangskontakte des Kindes mit seinen Eltern im wöchentlichen Wechsel statt. Nach einem Urlaubsaufenthalt mit seiner Mutter und ihrem Lebenspartner im Sommer 2008 brach N den Kontakt zu ihr ab. Seitdem verweigert er den Umgang mit seiner Mutter. Der Umgang mit dem Vater findet weiterhin in regelmäßigen Abständen statt. Bis August 2009 verschlechterten sich seine schulischen Noten. Das Jungendamt berichtet in diesem Zusammenhang von verstärkten Verhaltensauffälligkeiten des Jungen in der Schule. Nach einem Urlaubsaufenthalt mit seinem Vater im Sommer 2009, bei welchem der Vater – nach dessen eigenen Angaben – einen Nervenzusammenbruch erlitt, wurde N in einem Kinderheim untergebracht, da er sich weigerte, in das Förderschulinternat zurückzukehren. Der Wiederaufbau der Umgangskontakte mit der Mutter, die im Sommer 2010 an Lymphdrüsen- und Brustkrebs erkrankt ist und sich seitdem in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befindet, gestaltet sich schwierig vor dem Hintergrund der Verweigerungshaltung des Kindes. Es haben ein einmaliger Kontakt im März 2010 und zwei weitere Treffen im Frühjahr 2011 stattgefunden. Aktuell verweigert N den Umgang mit seiner Mutter erneut. Er begründet seine Ablehnung damit, dass sie sich in einem Telefongespräch mit ihm abwertend in Bezug auf seinen Vater geäußert und sich bei ihm nicht dafür entschuldigt habe.

5

In einem vom Vater des Kindes eingeleiteten Verfahren auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge (20 F 455/05 AG Marl) haben sich die Eltern im Januar 2006 zunächst darauf geeinigt, dass die gemeinsame elterliche Sorge für N bestehen bleiben soll.

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Auf Anregung des Jugendamts hat das Amtsgericht – Familiengericht – Marl im Verfahren 20 F 132/08 durch Beschluss 8.12.2008 beiden Eltern Teile der elterlichen Sorge, beschränkt auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht auf Gewährung von Umgang mit der Mutter, die Gesundheitsfürsorge im psychologisch / psychiatrischen Bereich und das Recht auf Regelung von Angelegenheiten mit Behörden und Ämtern, gem. § 1666 BGB entzogen. Als Ergänzungspflegerin wurde Frau S aus C bestellt. Dem teilweisen Sorgerechtsentzug lag ein Sachverständigengutachten des Dr. B vom 7.11.2008 zugrunde, in welchem er festgestellt hat, dass es den Eltern von N an der zum Treffen von Absprachen in Kindesbelangen notwendigen Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit fehle. Darüber hinaus hat der Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt, dass sich das Kind in einem zunehmenden, durch die eingeschränkte Bindungstoleranz seines Vaters begünstigten Loyalitätskonflikt befinde, der bei ihm dazu geführt habe, dass er seine ursprünglich vorhandene sichere Bindung an seine Mutter verloren habe. Dadurch habe sich bei N ein Entfremdungssyndrom entwickelt, welches die Gefahr einer paranoiden Fehlentwicklung in sich berge. Seine Empfehlung ging dahin, den Umgang zwischen Kind und Mutter wiederanzubahnen und im Falle einer beharrlichen Weigerung des Kindes, den Kontakt mit dem Vater für mehrere Wochen auszusetzen, bis sich der Kontakt mit der Mutter stabilisiert habe.

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Gestützt auf die Empfehlung des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 7.11.2008 hat die Mutter mit Schreiben vom 15.3.2009 angeregt, den Umgang des Kindes mit dem Vater befristet auszusetzen, nachdem ein Kontakt zwischen ihr und N nicht zustande gekommen war. Daraufhin hat das Familiengericht mit Verfügung vom 1.7.2009 ein Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge nach den §§ 1666, 1666a BGB von Amts wegen eingeleitet. Sowohl das Jugendamt als auch die Ergänzungspflegerin haben sich für die Entziehung der der gesamten elterlichen Sorge ausgesprochen. Nach persönlicher Anhörung der Eltern des Kindes, in welcher der Vater seine Zustimmung zum Entzug der elterlichen Sorge für N erteilt hat, hat das Familiengericht durch Beschluss vom 16.3.2010 beiden Eltern die elterliche Sorge für N entzogen und Frau S als Vormund bestellt. In seiner Begründung hat es ausgeführt, dass N durch die jahrelangen Streitigkeiten der Eltern untereinander und den dadurch bei ihm ausgelösten Loyalitätskonflikt schweren seelischen Schaden genommen habe, der sich aufgrund des Erziehungsverhaltens seiner Eltern auszuweiten drohe und von ihnen nicht abgewendet werden könne. Mildere Mittel als der gesamte Entzug der elterlichen Sorge stünden nicht zur Verfügung, nachdem sämtliche öffentlichen Hilfsangebote ausgeschöpft seien, die Mutter die aktive Zusammenarbeit mit den Trägern der öffentlichen Hilfe verweigere und der Vater mit der gesamten Situation überfordert sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 115 ff. d. A.) verwiesen.

8

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Mutter. Sie erklärt ihre Bereitschaft, gegenüber dem Jugendamt eine unwiderrufliche Vollmacht betreffend aller das gemeinsame Kind zu treffenden Regelungen in Sorgerechtsangelegenheiten zu erteilen. Außerdem bekundet sie ihre Absicht zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und vertritt die Ansicht, dass infolge des beiderseitigen Einverständnisses der Eltern mit dem Verbleib des Jungen im Kinderheim und den vom Jugendamt geplanten Hilfemaßnahmen eine Gefährdung für das Wohl des Kindes nicht mehr gegeben sei. Alleine die Ablehnung der Umgangskontakte mit ihr durch das Kind stelle keine Gefährdung seines Wohls dar. Jedenfalls sei die vom Familiengericht getroffene Maßnahme unter den gegebenen Voraussetzungen unverhältnismäßig. Außerdem treffe sie kein Verschulden an der derzeitigen Situation.

9

Die Beschwerdeführerin regt an,

10

den angefochtenen Beschluss des Familiengerichts abzuändern und unter Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Übrigen die gemeinsame elterliche Sorge auch hinsichtlich der mit Beschluss vom 8.12.2008 entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge wiederherzustellen. Hilfsweise regt sie die Übertragung der elterlichen Sorge für N auf sich alleine an.

11

Der Vater, der zunächst ebenfalls Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Familiengerichts eingelegt hat, hat seine Beschwerde im Termin vom 14.4.2010 zurückgenommen. Er regt an,

12

die Beschwerde der Mutter des betroffenen Kindes zurückzuweisen.

13

Er stimmt der Entziehung der elterlichen Sorge für N zu und vertritt die Ansicht, dass diese Maßnahme zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Eine gemeinsame Kommunikationsbasis mit der Mutter des betroffenen Jungen sei nicht gegeben. Der von der Mutter vorgeschlagenen Regelung der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Erteilung einer umfassenden Vollmacht zur Regelung der Sorgerechtsangelegenheiten gegenüber dem Jugendamt stimmt er nicht zu.

14

Der Senat hat den betroffenen Jugendlichen und seinen Vater persönlich angehört. Von einer erneuten Anhörung der Beschwerdeführerin hat er im Hinblick auf ihren derzeitigen schlechten Gesundheitszustand und ihr entschuldigtes Fernbleiben vom Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.4.2011 abgesehen. Außerdem hat er ein weiteres Gutachten des familienpsychologischen Sachverständigen Dr. B eingeholt und eine mündliche Ergänzung des Gutachtens im Termin veranlasst. Hinsichtlich des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens wird auf Bl. 283 ff. d. A. verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung des Kindes und des Vaters sowie der Gutachtenergänzung wird auf den Inhalt des den Beteiligten zugestellten Berichterstattervermerks vom 14.4.2011 (Bl. 404 ff. d. A.) Bezug genommen.

15

Die Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl zu den Az.: 20 F 455/05, 20 F 132/08, 20 F 354/09 und 20 F 315/09 sind zu Informationszwecken beigezogen worden.

16

II.

17

Die Beschwerde der Mutter ist verfahrensrechtlich nach altem – bis zum 31.8.2009 geltenden – Recht zu behandeln, da das Verfahren auf Entzug der elterlichen Sorge von Amts wegen mit gerichtlicher Verfügung vom 1.7.2009 und damit vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 I 1 FGGRG).

18

Die gemäß den §§ 621 Abs. 1, Zi. 1, 621e ZPO a. F. zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

19

1)

20

Das Familiengericht hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung – auf die Bezug genommen wird – den Kindeseltern, in Ergänzung seiner Entscheidung vom 8.12.2008, durch welche ihnen bereits Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen worden waren, gem. den §§ 1666, 1666a BGB die gesamte elterliche Sorge für das betroffene Kind N M (geb. am 6.5.1997) entzogen. Das geistige, seelische und körperliche Wohl des Kindes ist durch das unverschuldete Erziehungsversagen seiner Eltern akut gefährdet. Die Eltern sind – auch unter Berücksichtigung möglicher alternativer Maßnahmen (§ 1666a BGB) – nicht in der Lage, die Gefährdung für das betroffene Kind abzuwenden. Da die Voraussetzungen für die Entziehung der elterlichen Sorge nach den §§ 1666, 1666a BGB vorliegen, kommt auch eine Rückübertragung der bereits mit Beschluss vom 8.12.2008 entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge nicht in Betracht (§ 1696 II BGB).

21

Die von der Mutter mit ihrer Beschwerde vorgebrachten Tatsachen und Argumente, mit denen sie sich gegen den Entzug der elterlichen Sorge für den gemeinsamen Sohn N und für die Rückübertragung der mit Beschluss vom 8.12.2008 entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge wendet, rechtfertigen ein hiervon abweichendes Ergebnis nicht.

22

a)

23

Entgegen der Ansicht der Mutter liegt zulasten des betroffenen Kindes N eine den Anforderungen des § 1666 BGB genügende Kindeswohlgefährdung vor.

24

Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB ist gegeben, wenn eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für die Entwicklung des Kindes vorliegt, die so ernst zu nehmen ist, dass sich eine Gefährdung seines körperlichen, geistigen oder sittlichen Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt (vgl. BGH FamRZ 2005, 344, 345). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die mit dem Entzug der elterlichen Sorge verbundene Trennung des Kindes von einem leiblichen Elternteil für diesen den stärksten vorstellbaren Eingriff in sein durch Art. 6 II, III GG geschütztes Elternrecht darstellt. Deshalb ist eine solche Maßnahme nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 1021, 1022 f.). Außerdem gehören die Eltern und deren sozio-ökonomische Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und zum Lebensrisiko eines jeden Kindes. Ein Anspruch des Kindes auf optimale Förderung und Erziehung besteht nicht (vgl. OLG Hamm FamRZ 2004, 1664, 1665). Deshalb ist ein so massiver Eingriff in die Elternrechte wie die Entziehung der gesamten elterlichen Sorge und die damit regelmäßig verbundene Trennung des Kindes aus dem Familienverbund im Allgemeinen nur dann zu rechtfertigen, wenn ihm massiv belastende Ermittlungsergebnisse und ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für das Kind gegenüberstehen (vgl. OLG Thüringen FamRZ 2003, 1319). Diese Voraussetzungen sind bezogen auf das Kind N erfüllt.

25

aa)

26

Nach den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. B in seinem Gutachten vom 29.10.2010 und in der mündlichen Ergänzung seines Gutachtens im Termin vor dem Senat am 14.4.2011 ist das geistige und seelische Wohl von N aufgrund eines unverschuldeten Erziehungsversagens seiner Eltern erheblich gefährdet.

27

Der Sachverständige hat nachvollziehbar festgestellt, dass die jahrelangen Streitigkeiten der Eltern bei N zu einem Loyalitätskonflikt geführt haben, den er für sich durch eine Überanpassung an die Erwartungen seines Vaters und die Ablehnung der Person seiner Mutter gelöst hat. Dadurch ist bei ihm eine emotionale Störung entstanden, die sich in fremd- und selbstaggressivem Verhalten, Suizidalität, Schlafstörungen und in einer fortschreitenden Bewusstseinsspaltung äußert. Seine emotionale Störung und das durch den Loyalitätskonflikt verursachte Entfremdungssyndrom schwerer Art in Bezug auf seine Mutter haben - nach den Feststellungen des Sachverständigen - bei N eine narzisstische Persönlichkeitsentwicklung in Gang gesetzt, die die Gefahr einer weiteren schweren Fehlentwicklung des Jungen in sich birgt, der nur durch einen Wiederaufbau der Umgangskontakte des Kindes mit seiner Mutter entgegnet werden kann.

28

Unter diesen Umständen kann – entgegen der Ansicht der Mutter – gerade nicht davon ausgegangen werden, dass deren Ablehnung durch das Kind keine Gefährdung für sein geistiges und seelisches Wohl darstellt, denn durch dieses Verhalten wird seine Entfremdung von der Mutter und die sich daraus ergebende Fehlentwicklung seiner Persönlichkeit in erheblichem Maße begünstigt.

29

bb)

30

Die Gefahr für das kindliche Wohl von N ist zur Überzeugung des Senats auch gegenwärtig. Eine Ausweitung der Gefährdung steht unmittelbar bevor. Dem steht nicht entgegen, dass sich N derzeit im Kinderheim befindet und beide Eltern mit seinem Verbleib dort und mit den aktuellen Hilfemaßnahmen einverstanden sind.

31

Nach den Ausführungen des Sachverständigen und den Bekundungen der Eltern in den gewechselten Schriftsätzen und im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung steht fest, dass eine Basis für eine gemeinsame Kooperation in Kindesbelangen nicht gegeben ist. Es fehlt ihnen – nach wie vor – an der notwendigen Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit. Eine gemeinsame Kommunikation ist derzeit nicht denkbar.

32

Unter diesen Umständen kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder mögliche Regelungsgegenstand betreffend die Belange des Kindes zu erneuten Streitigkeiten zwischen den Eltern führen wird, die eine weitere Schädigung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes zur Folge haben. Es besteht aufgrund seiner fortgeschrittenen Persönlichkeitsentwicklung und im Hinblick auf gebotene Umgangskontakte mit seinen Eltern derzeit auch keine Möglichkeit, N von den zu erwartenden Streitigkeiten fernzuhalten.

33

b)

34

Die Eltern sind zur Überzeugung des Senats - jedenfalls derzeit - nicht in der Lage, die bestehende Gefährdung für ihr gemeinsames Kind abzuwenden.

35

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es den Eltern – gegebenfalls mit Hilfe Dritter - gelingt, in einer für das Kind zumutbaren Zeit eine Kommunikationsbasis zwischen ihnen herzustellen, die sie zu einem gemeinsamen Handeln in Kindesangelegenheiten befähigt, sind nicht vorhanden. Eine Abwendung der dargestellten Gefährdung für das geistige und seelische Wohl des Kindes durch gemeinsames Erziehungshandeln scheidet daher aus.

36

Auch jeder Elternteil für sich alleine ist nicht in der Lage, die für N bestehende Gefahr einer weiteren psychischen Fehlentwicklung abzuwenden und den Wiederaufbau der Umgangskontakte des Kindes mit der Mutter sicherzustellen.

37

Dem Kindesvater fehlt es nach den Feststellungen der Sachverständigen – denen der Senat folgt – an der hierfür erforderlichen Bindungstoleranz, d. b. der Fähigkeit, den Umgang des Kindes mit der Mutter zuzulassen und aktiv zu fördern. Außerdem fehlt ihm die erforderliche Einsichtsfähigkeit in die psychopathologischen Folgen der fehlenden Grenzsetzung in seinem Erziehungsverhalten gegenüber dem Jungen. Hinzu kommt seine eingeschränkte Belastbarkeit infolge seiner eigenen psychischen Befindlichkeit und seine Zustimmung zum Entzug der elterlichen Sorge, die als Ausdruck seiner Erkenntnis gewertet werden kann, dass er sich derzeit nicht in der Lage sieht, die drohende weitere Fehlentwicklung des Kindes abzuwenden.

38

Auf Seiten der Kindesmutter fehlt es an der Möglichkeit der Einflussnahme auf die Erziehung des Kindes insgesamt. Aufgrund der nachhaltigen Kontaktverweigerung und der negativen Einstellung des Jungen ihr gegenüber ist sie nicht in der Lage, die zur Beseitigung seiner Fehlentwicklung notwendigen Maßnahmen selbst zu initiieren. Hinzu kommen ihre eingeschränkte Belastbarkeit aufgrund ihrer bestehenden Krebserkrankung und die bisher nicht hinreichend unter Beweis gestellte Bereitschaft zur aktiven Zusammenarbeit mit dem Jugendamt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sie als Reaktion auf die Unterlassung der von ihr geforderten Aussetzung des Umgangs des Kindes mit dem Vater im Frühjahr 2009 den Kontakt mit den Trägern der öffentlichen Hilfe für längere Zeit abgebrochen und in ihrem Schreiben an das Amtsgericht vom 15.3.2009 darauf hingewiesen hat, dass diese Reaktion ihrem "Selbstschutz" diene, damit sie an der für sie "bedauerlichen Entwicklung" nicht "zerbreche". Unter diesen Umständen kann, wie auch der Sachverständige in seinem Gutachten vom 29.10.2010 festgestellt hat, von einer uneingeschränkten Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur aktiven Zusammenarbeit mit dem Jugendamt nicht ausgegangen werden. Auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin an der bestehenden Gefahr für das betroffene Kind kommt es insoweit nicht an.

39

c)

40

Der Entzug der elterlichen Sorge für den Sohn N stellt sich – entgegen der Rechtsansicht der Mutter – auch nicht als unverhältnismäßig im Sinne der §§ 1666 I, 1666a I BGB dar.

41

aa)

42

Die dargestellte gegenwärtige Gefahr für das kindliche Wohl von N lässt den Entzug der gesamten elterlichen Sorge als erforderlich erscheinen, da vor dem Hintergrund des bestehenden Streitpotentials der beteiligten Eltern nicht damit gerechnet werden kann, dass sie sich über einzelne Teilbereiche der elterlichen Sorge einigen und dadurch die Gefahr einer weitergehenden Fehlentwicklung von N abwenden können. Das folgt aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 29.10.2010 und seinen ergänzenden Ausführungen im Termin vor dem Senat am 14.4.2011. Dass derzeit nicht in allen Bereichen der elterlichen Sorge konkrete Entscheidungen anstehen, steht dem nicht entgegen, da nicht absehbar ist, wann in der Zukunft ein konkreter Handlungsbedarf entsteht, der eine zeitnahe Regelung notwendig werden lässt.

43

bb)

44

Mildere Mittel zur Abwendung der für N bestehenden Gefährdung als der Entzug der gesamten elterlichen Sorge sind derzeit nicht vorhanden.

45

Die zur Verfügung stehenden öffentlichen Hilfen werden seit der Fremdunterbringung von N so weit wie möglich ausgeschöpft. Die Fremdunterbringung des Jungen selbst ist – wie bereits dargelegt – zur Abwendung der bestehenden Gefahr für sein Wohl nicht ausreichend.

46

Auch die von der Mutter im Termin vom 14.4.2011 vorgeschlagene Erteilung einer unwiderruflichen Generalvollmacht durch beide Eltern zur Ausübung aller Bereiche der elterlichen Sorge an das Jugendamt ist nicht geeignet, die für N bestehende Gefährdung seiner psychischen Entwicklung abzuwenden.

47

Zwar steht es den Eltern im Rahmen ihrer Privatautonomie grundsätzlich frei, auch im Bereich der elterlichen Sorge vertragliche Regelungen zu treffen und sich gegenseitig oder Dritte zur alleinigen Ausübung einzelner Teilbereiche der elterlichen Sorge zu ermächtigen. Einer solchen Maßnahme steht jedoch die fehlende Bereitschaft des Kindesvaters an seiner Mitwirkung bei der Vollmachtserteilung entgegen.

48

Darüber hinaus würde eine solche vertragliche Regelung die Eltern des betroffenen Kindes nicht von ihrer gemeinsamen Elternverantwortung entbinden. Sie würde sie insbesondere nicht von ihrer Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung an der Wiederherstellung des Umgangs zwischen Mutter und Kind befreien.

49

Letztlich würde eine solche Maßnahme auch nicht dazu beitragen, N von den Streitigkeiten der Eltern fernzuhalten und übereinstimmende Regelungen in allen Angelegenheiten der elterlichen Sorge zu ermöglichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in erster Linie als Verpflichtung gegenüber dem Kind ausgestaltete elterliche Sorge nicht zur uneingeschränkten Disposition seiner Eltern steht. Bei der autonomen Gestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses handelt es sich um eine höchstpersönliche Angelegenheit, mit welcher eine vollständige Festlegung für die Zukunft grundsätzlich nicht vereinbar ist (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1626 Rn. 2 m. w. N.; Hammer, FamRZ 2005, 1209, 1210). Aus dem Wesen des Eltern-Kind-Verhältnisses folgt, dass jeder Elternteil im Rahmen der ihm zustehenden elterlichen Sorge nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht hat, seine Entscheidungen zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu treffen (vgl. Hammer, a. a. O., 1209, 1214). Vertragliche Regelungen, insbesondere Vollmachtserteilungen zur Ausübung der elterlichen Sorge sind daher nur zulässig, wenn und soweit ihre jederzeitige Widerruflichkeit gem. § 168, S. 2 BGB gewährleistet ist (vgl. Palandt-Diederichsen, a. a. O., § 1629 Rn. 9 m. w. N.; Geiger/Kirsch, FamRZ 2009, 1879, 1880 f.). Vor dem Hintergrund des bestehenden Streitpotentials zwischen den Eltern des betroffenen Jungendlichen und der im letzten Hilfeplangespräch im März 2011 in Betracht gezogenen Möglichkeit der vorübergehenden oder dauerhaften Rückführung des Kindes in den Haushalt des Vaters erscheint ein solcher Widerruf nicht nur möglich, sondern in höchstem Maße wahrscheinlich. Eine Verbesserung der Umstände gegenüber denjenigen, die sich bei der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge im Hinblick auf die dadurch begründete Gefährdung für die Entwicklung von N ergeben, kann daher durch die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Vollmachtserteilung nicht erreicht werden.

50

cc)

51

Der Entziehung der elterlichen Sorge steht auch nicht entgegen, dass sich N im Rahmen der Kindesanhörung vorrangig für die Ausübung der elterlichen Sorge durch seinen Vater ausgesprochen hat. Die Abwägung der mit einer Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge durch den Vater derzeit verbundenen Gefahren mit den Nachteilen, die sich für N daraus ergeben, dass seinem Willen derzeit nicht entsprochen wird, lassen den Entzug der elterlichen Sorge und die damit verbundene Fremdunterbringung des Jungen nicht als unverhältnismäßig erscheinen.

52

Die Beachtung des geäußerten Willens eines Kindes im Verfahren zur elterlichen Sorge setzt voraus, dass dieser mit dem Kindeswohl in Einklang steht und – sofern es sich um manipulierte Äußerungen handelt – die wirklichen Bindungsverhältnisse zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 1057). Es muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die geäußerte Einstellung des Kindes auf subjektiv beachtlichen oder verständigen Beweggründen beruht. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der geäußerte Wille des Kindes dennoch Berücksichtigung finden, wenn die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes so weit fortgeschritten ist, dass eine seinem geäußerten Willen zuwiderlaufende Entscheidung eine Gefährdung seiner Entwicklung bedeuten könnte (vgl. BGH FamRZ 1980,131, 132; Senat FamRZ 2009, 1763, 1764).

53

Vorliegend muss nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens davon ausgegangen werden, dass der von N geäußerte Wille nicht auf einer autonomen selbstbestimmten Entscheidung beruht, sondern als Folge des Entfremdungssyndroms in Bezug auf seine Mutter entstanden ist, welches durch den bestehenden Loyalitätskonflikts ausgelöst worden ist. Sein geäußerter Wille entspricht – jedenfalls derzeit – nicht seinem Wohl und er lässt sich auch nicht mit der Zustimmung seines Vaters zur Entziehung der elterlichen Sorge in Einklang bringen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Nichtbeachtung seines geäußerten Willens, trotz seiner fortgeschrittenen Persönlichkeitsentwicklung, nicht zu einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung führt, da diese Maßnahme von seinem Vater mitgetragen wird und N im Rahmen seiner Anhörung selbst zu erkennen gegeben hat, dass er auch mit der Ausübung der elterlichen Sorge durch Frau S als Vormund einverstanden ist. Unter diesen Umständen kann dem von N geäußerten Willen kein uneingeschränkter Vorrang eingeräumt werden. Er muss hinter den zur Gefahrabwendung notwendigen Maßnahmen zurückstehen.

54

2)

55

Unter den gegebenen Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Sorge nach den §§ 1666, 1666a BGB und wegen der Unfähigkeit der Eltern, die elterliche Sorge für N ohne Gefährdung für das kindliche Wohl alleine auszuüben, kommt eine Übertragung derselben oder von Teilen davon auf einen Elternteil nach § 1671 BGB I, II Nr. 2 BGB nicht in Betracht (§ 1671 III BGB).

56

3)

57

Für das weitere Vorgehen der mit der Ausübung der elterlichen Sorge für N befassten Entscheidungsträger weist der Senat darauf hin, dass es sich bei der Entziehung der elterlichen Sorge um eine vorübergehende Maßnahme handelt, die zu beenden ist, sobald eine Gefahr für das Wohl des betroffenen Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahme entfallen ist (§ 1696 II BGB). In diesem Zusammenhang muss das zuvorderst zu verfolgende Ziel der Bemühungen des Vormundes und der Träger der öffentlichen Hilfe sein, den Umgang zwischen dem Kind und der Mutter wiederherzustellen, um eine weitergehende Schädigung der Entwicklung von N zu vermeiden. Das setzt nicht nur eine Bereitschaft der Mutter zur Zusammenarbeit mit dem Vormund und den Trägern der öffentlichen Hilfe, sondern auch ihre Bereitschaft zur Toleranz und Rücksichtnahme auf die Befindlichkeit und Bedürfnisse von N im Umgang mit ihm voraus. Dazu ist sie nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens auch in der Lage. Ist das dargestellte Ziel erreicht oder steht – zum Nachteil des betroffenen Kindes – fest, dass das zur Abwendung der Gefährdung für das Kindeswohl erforderliche Ziel nicht mehr erreicht werden kann, hat eine Überprüfung der getroffenen Maßnahme zu erfolgen.

58

3)

59

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 13a I, S. 2 FGG a. F., 131 III KostO, wobei zu berücksichtigen ist, dass beide Eltern gegen den im von Amts wegen eingeleiteten Verfahren ergangenen Beschluss des Familiengerichts Beschwerde eingelegt haben und der Vater seine Beschwerde im Termin vom 14.4.2011 zurückgenommen hat.