Umgangspflegschaft statt Teilentzug der Sorge; konkreter Umgang und Passhinterlegung
KI-Zusammenfassung
Die Mutter legte Beschwerde gegen eine familiengerichtliche Entscheidung ein, die ihr zur Durchsetzung des väterlichen Umgangs Teilbereiche der Sorge entzog und eine Umgangspflegschaft anordnete. Das OLG verneinte eine Gehörsverletzung, hob den Teilentzug nach § 1666 BGB aber auf, weil nach der Neuregelung des § 1684 Abs. 3 BGB die Umgangspflegschaft als milderes Mittel vorrangig ist. Es ordnete eine bis 31.7.2011 befristete Umgangspflegschaft an und traf eine vollstreckbare, zeitlich konkrete Umgangsregelung ohne Begleitung Dritter. Zur Reduzierung von Entführungsängsten verpflichtete es den Vater zur Hinterlegung seines Reisepasses während der Umgangszeiten und regelte Übergabe, Informationspflichten, Nachholung sowie Ordnungsmittelandrohung.
Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Teilentzug der Sorge aufgehoben; Umgang und Umgangspflegschaft konkret und befristet neu geregelt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Teilentzug der elterlichen Sorge nach § 1666 Abs. 1 BGB zur Durchsetzung von Umgangskontakten ist nur zulässig, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen; nach § 1684 Abs. 3 BGB kommt vorrangig die (befristete) Umgangspflegschaft als weniger einschneidendes Mittel in Betracht.
Die Bestellung eines Umgangspflegers nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB setzt eine dauerhafte oder wiederholte Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB voraus; ein Verschulden des betreuenden Elternteils ist hierfür nicht erforderlich.
Die Wohlverhaltenspflicht des betreuenden Elternteils umfasst neben dem Unterlassen von Umgangserschwernissen auch die aktive Förderung und Ermöglichung angemessener Umgangskontakte.
Eine gerichtliche Umgangsregelung muss zur Vollstreckbarkeit die Modalitäten des Umgangs (insbesondere Häufigkeit, Dauer, Zeiten und Übergabepflichten) konkret festlegen; die Bestimmung von Umfang und Häufigkeit darf nicht einem Dritten überlassen werden.
Beschränkungen des Umgangs (etwa Begleitung durch Dritte) bedürfen konkreter kindeswohlbezogener Gründe; bloße Befürchtungen ohne tatsächliche Anhaltspunkte genügen nicht, können aber durch mildere Auflagen (z. B. Passhinterlegung) adressiert werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Marl, 26 F 156/08
Tenor
I)
Auf die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 13.11..2009 unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Antragsgegnerin im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Vater hat das Recht und die Pflicht, mit dem gemeinsamen Kind Q in zweiwöchigen Abständen, ohne Anwesenheit Dritter, wie folgt zusammen zu sein: Am Samstag, den 13.8.2010, und am Samstag, den 27.8.2010, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, sowie am Samstag, den 10.9.2010, und an den nachfolgenden Samtsagen einer jeden geraden Kalenderwoche, beginnend mit dem 24.9.2010 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2. Zur Sicherstellung der Durchführung des Umgangs, insbesondere der Herausgabe des Kindes und der Bestimmung des Aufenthalts für die Dauer des Umgangs, wird eine Umgangspflegschaft angeordnet. Die Umgangspflegschaft ist befristet bis zum 31.7.2011. Zur Umgangspflegerin wird Frau S aus C bestellt.
3. Die Mutter hat das Kind zu den festgesetzten Zeiten rechtzeitig zur Abholung bereitzuhalten und es zum Mitgehen zu veranlassen.
4. Der Vater hat das Kind rechtzeitig an der Wohnung der Mutter abzuholen und pünktlich dorthin zurückzubringen. Für die Dauer der Umgangspflegschaft wird diese Aufgabe von der Umgangspflegerin (anstelle des Vaters) wahrgenommen.
5. Der Vater ist verpflichtet, für die Dauer des Umgangs mit dem Kind seinen gültigen Reisepass bei der Umgangspflegerin zu hinterlegen. Nach Ablauf der Befristung der Umgangspflegschaft erfolgt die Hinterlegung zu Händen der Mutter. Die Mutter ist verpflichtet, dem Vater seinen Reisepass nach Beendigung eines Umgangskontaktes unbeschädigt wieder herauszugeben.
6. Die Mutter hat den Vater rechtzeitig von der Erkrankung des Kindes oder anderen wichtigen Umständen, die einem Besuch des Kindes beim Vater entgegenstehen (z. B.: Urlaube, Kindergeburtstage, Schulfeste, Familienfeiern aus wichtigem Anlass und dgl.), zu benachrichtigen.
7. Der Vater hat der Mutter rechtzeitig mitzuteilen, wenn er einen festgesetzten Besuch aus triftigen Gründen (z. B. wegen Erkrankung, Urlaub, wichtiger beruflicher Verpflichtungen und dgl.) nicht wahrnehmen kann.
8. Fällt ein Besuchskontakt aus den zu Ziffer 6. oder 7. genannten Gründen aus, tritt anstelle des ausgefallenen Besuchskontaktes der Nächstmögliche.
9. Den Eltern wird untersagt, das Kind negativ gegen den anderen Elternteil zu beeinflussen.
10. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung dieses Beschlusses wird dem zuwiderhandelnden Elternteil ein Ordnungsgeld von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
II)
Die Gerichtskosten des Verfahrens (erster und zweiter Instanz) werden den beteiligten Kindeseltern zu je ½ auferlegt.
III)
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000 € festgesetzt.
Gründe
A.
Das am 5.11.2003 geborene Kind Q entstammt aus einer Beziehung zwischen den beteiligten Kindeseltern, welche im Mai 2004 beendet worden ist. Q befindet sich in der Obhut der Kindesmutter (Antragsgegnerin). Die am 17.3.1968 geborene Kindesmutter ist deutsche Staatsbürgerin. Sie ist seit Februar 2008 mit Herrn Q2 verheiratet. Der am 19.1.1962 geborene Kindesvater (Antragsteller) ist türkischer Staatsbürger. Er hat bis Februar 2004 in der Türkei gelebt. Seit spätestens Juni 2004 hält er sich dauerhaft in Deutschland auf. Er besitzt eine befristete Aufenthaltserlaubnis und beabsichtigt, sich in Deutschland in seinem Beruf als Bauingenieur selbständig zu machen. Eine gemeinsame Sorgeerklärung im Sinne des § 1629a I Nr. 1 BGB haben die Kindeseltern nicht abgegeben.
Bis Sommer 2007 haben Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und Q stattgefunden, wobei der Umfang und die Ausgestaltung der Kontakte zwischen den beteiligten Kindeseltern streitig sind. Nach dem Abbruch der Umgangskontakte im August 2007 haben die Kindeseltern am 1.8.2008 im Verfahren 26 F 87/08 vor dem Amtsgericht Marl eine Umgangsvereinbarung getroffen. Danach sollten begleitete Umgangskontakte – in nicht näher geregeltem Umfang - zwischen Vater und Kind nach Absprache mit dem Jugendamt der Stadt Z1 stattfinden. Nachdem zwei vereinbarte Umgangstermine von der Kindesmutter abgesagt und die Umgangsregelung in der Folgezeit nicht durchgesetzt werden konnte, hat der Kindesvater unter dem 9.9.2008 einen Antrag auf Bestellung eines Umgangspflegers zur Durchsetzung der Umgangskontakte gestellt. Trotz der Vermittlungsbemühungen des Jugendamts konnte eine einvernehmliche Regelung des Umgangs des Vaters mit dem Kind nicht getroffen werden. Mit Hilfe des Jugendamts vereinbarte Umgangstermine am 24.11.2008, am 8.12.2008 und am 6.4.2009 wurden von der Kindesmutter abgesagt. Insgesamt fand nur ein begleiteter Umgang zwischen Vater und Sohn am 9.3.2009 in den Räumen des Jugendamts Z1 statt.
Der Kindesvater hat beantragt,
der Kindesmutter die elterliche Sorge beschränkt auf die Regelung von Umgangskontakten zwischen Vater und Sohn zu entziehen und einen Ergänzungspfleger zu bestellen.
Die Kindesmutter hat beantragt,
den Antrag des Kindesvaters zurückzuweisen.
Das Familiengericht hat die Beteiligten angehört und zu den Fragen der elterlichen Sorge und der Regelung des Umgangs ein Sachverständigengutachten der Dipl.-Psych. G eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Begutachtung wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 20.9.2009 (Bl. 108 ff. d. A.) verwiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.11.2009 hat das Familiengericht der Kindesmutter das Recht, über den Umgang des Sohnes mit dem Vater zu entscheiden, und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Zwecke der Besuchskontakte, befristet bis Juli 2011, entzogen und eine Umgangspflegschaft angeordnet. Den Umgang hat es dergestalt geregelt, dass Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn "möglichst zeitnah" für die Dauer von fünf bis sechs Wochen wöchentlich für jeweils ein bis zwei Stunden begleitet und "danach" für die Dauer eines "ganzen Nachmittages" und "später" für die Dauer "eines ganzen Tages" stattzufinden haben. In seiner Begründung zum Teilentzug der elterlichen Sorge hat es ausgeführt, dass die Kindesmutter die Umsetzung der Umgangskontakte zwischen Vater und Kind weitgehend verhindert habe und nicht in der Lage sei, Umgangskontakte in ausreichendem Umgang stattfinden zu lassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses wird auf Bl. 255 ff. d. A. verwiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter. Sie rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs vor dem Hintergrund, dass sie im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nicht noch einmal persönlich angehört worden sei. Sie behauptet, das Nichtzustandekommen von Umgangsterminen liege im Verantwortungsbereich der Mitarbeiter des Jugendamts, die auf ihre Terminsvorschläge nicht eingegangen seien. Außerdem wolle Q keinen Kontakt mit seinem Vater. Sie ist der Ansicht, es entspräche nicht dem Kindeswohl, wenn die Umgangskontakte mehr als einmal monatlich und ohne Begleitung Dritter stattfänden, da nicht auszuschließen sei, dass der Vater das Kind in die Türkei entführe oder eine Beschneidung an ihm durchführen lasse.
Sie beantragt,
abändernd den Antrag des Kindesvaters auf Teilentzug der elterlichen Sorge abzuweisen und im übrigen eine dem Kindeswohl angemessene Umgangsregelung zu treffen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde der Kindesmutter zurückzuweisen.
Er bekundet seine Absicht, seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland beizubehalten und regelmäßigen Umgang mit dem gemeinsamen Kind wahrnehmen zu wollen.
Nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung haben (seit Januar 2010) von der Umgangspflegerin und der Mutter oder ihrem Ehemann begleitete Umgangskontakte zwischen Vater und Kind in zweiwöchigen Abständen stattgefunden. Diese gestalteten sich – nach Mitteilung der Umgangspflegerin – schwierig, weil die Kindesmutter nicht bereit war, dem Kindesvater Umgang in dem vom Familiengericht festgesetzten Umfang (wöchentlich) und an den von der Umgangspflegerin festgesetzten Terminen zu gewähren. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den - den Beteiligen übersandten - Bericht der Umgangpflegerin vom 30.6.2010 (Bl. 467 ff. d. A.) verwiesen.
Der Senat hat das betroffene Kind und die beteiligten Kindeseltern persönlich angehört. Außerdem hat er eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen, Dipl.-Psych. G veranlasst. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und der Gutachtenergänzung wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks vom 6.7.2010 verwiesen.
B.
Die Beschwerde der Kindesmutter ist prozessual nach altem – bis zum 31.8.2009 geltenden – Recht zu behandeln, da das streitgegenständliche Verfahren mit Eingang der Antragsschrift vom 9.9.2008 am 11.9.2008 und damit vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 I 1 FGG-RG).
Die Beschwerde der Antragstellerin hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I)
Soweit die Kindesmutter ihren Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf das Argument stützt, das Familiengericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Verletzung des Anspruchs der Kindesmutter auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann nicht festgestellt werden. Nach dem Inhalt des Protokolls vom 30.10.2009 hat ihr Verfahrensbevollmächtigter zu Beginn der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht ausdrücklich erklärt, dass auf eine nochmalige persönliche Anhörung der Kindesmutter verzichtet werde und dass der Inhalt des Sachverständigengutachtens der Dipl.-Psych. G ohne Anwesenheit der Kindesmutter erörtert werden könne. An diese Erklärung ihres Verfahrensbevollmächtigten muss sich die Kindesmutter festhalten lassen.
II)
Soweit das Familiengericht der Kindesmutter einen Teilbereich der elterlichen Sorge, beschränkt auf die Gewährung von Umgangkontakten des Kindes mit seinem Vater entzogen hat, kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben, denn die Voraussetzungen für einen Teilentzug der elterlichen Sorge liegen nicht vor.
Ein Entzug der elterlichen Sorge oder von Teilbereichen derselben setzt gem. § 1666 I BGB voraus, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des betroffenen Kindes gefährdet ist und dass die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Da der Entzug der elterlichen Sorge einen Eingriff in das durch Art. 6 II, III GG geschützte Elternrecht darstellt, ist außerdem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (vgl. § 1666a BGB). Danach soll ein Entzug oder Teilentzug der elterlichen Sorge nur erfolgen, wenn der Gefährdung des betroffenen Kindes nicht durch andere – weniger einschneidende – Maßnahmen sinnvoll begegnet werden kann (vgl. BVerfG NJW 1982, 1379, 1380 f.; FamRZ 2008, 2185, 2186 f.; OLG Frankfurt a/M NJW-RR 2009, 4, 5; Palandt-Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1666 Rz. 36 m. w. N.).
Vorliegend kann dahingestellt sein, ob eine Gefährdung des Kindeswohls durch ein Verhalten der Kindesmutter gegeben ist, der einen Teilentzug der elterlichen Sorge nach § 1666 I BGB rechtfertigt, denn der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des § 1684 III BGB zum 1.9.2009 eine gesetzliche Regelung geschaffen, die für den Anwendungsbereich dieser Norm den Entzug der elterlichen Sorge zur Durchsetzung von Umgangskontakten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit entbehrlich macht. Danach kann das Gericht, wenn ein Elternteil seine nach § 1684 II BGB bestehende Verpflichtung alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, dauerhaft oder wiederholt verletzt, zur Durchführung des Umgangs, insbesondere zum Zwecke der Herausgabe des Kindes und der Aufenthaltsbestimmung für die Dauer des Umgangs, einen Umgangspfleger bestellen (§ 1684 III 3, 4 BGB).
1)
Die Vorschrift des § 1684 III BGB ist auf die Regelung des Umgangs von Q mit seinem Vater anwendbar, denn eine dem Art. 111 FGG-RG entsprechende Übergangsvorschrift existiert für das materielle Recht nicht.
2)
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Umgangspflegers nach § 1684 III 3 BGB liegen vor.
a)
Die Kindesmutter hat ihre Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes Q zu seinem Vater beeinträchtigt, wiederholt verletzt, indem sie es durch ihr Verhalten verhindert hat, dass in der Zeit von August 2007 bis Ende 2009 Umgangskontakte zwischen Vater und Kind in angemessenem Umfang stattfinden konnten.
Auf die Frage, ob und inwieweit die Kindesmutter am Nichtzustandekommen der Umgangskontakte ein Verschulden trifft, kommt es für die Einrichtung einer Umgangspflegschaft nach dieser Vorschrift nicht an (vgl. Palandt-Diederichsen, a. a. O., § 1684 Rz. 18). Insbesondere kann sie sich nicht darauf berufen, das Nichtzustandekommen von Umgangskontakten in dem genannten Zeitrahmen liege im Verantwortungsbereich des Jugendamts. Die Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 II BGB fordert vom betreuenden Elternteil nicht nur, alles zu unterlassen, was den Umgang erschwert; sie fordert von ihm auch, den Umgang aktiv zu fördern und auf die Ausübung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil hinzuwirken (vgl. OLG Hamm FamRZ 2008, 1371; OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 162, 163). Die Antragsgegnerin durfte sich daher – jedenfalls nach Abschluss der Umgangsvereinbarung vom 1.8.2008 - nicht darauf verlassen, dass das Jugendamt den Umgang zwischen Vater und Kind regelt. Sie hätte selbst für die Durchführung von Umgangskontakten in angemessenem Umfang sorgen müssen.
Anhaltspunkte dafür, dass sie sich in der Zeit von August 2008 bis Ende 2009 vergeblich um die Herstellung von Umgangskontakten zwischen Vater und Kind bemüht hat, bestehen nicht. Im Gegenteil folgt aus den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Feststellungen der Sachverständigen, Frau G, in ihrem Gutachten vom 20.9.2009, dass der Kindesmutter die erforderliche Bindungstoleranz fehlt, um einen unbeschwerten Umgang des Kindes Q mit seinem leiblichen Vater zuzulassen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen überträgt die Kindesmutter ihre negative Grundeinstellung gegenüber dem Kindesvater, den sie im Rahmen der Begutachtung als "Erzeuger" bezeichnet hat, zumindest unbewusst auf das Kind und vermittelt ihm dadurch ein negatives Vaterbild, welches geeignet ist, den für das Kind bestehenden Loyalitätskonflikt erheblich zu verschärfen. Das wird bestätigt durch das Verhalten von Q selbst, der das Zusammensein mit seinem leiblichen Vater im Rahmen der im Jahr 2010 stattgefundenen Umgangskontakte – nach den Feststellungen aller Beteiligten und der Sachverständigen – sichtbar genießt, sich in der Anhörung durch den Senat aber gleichwohl, ohne nachvollziehbares Motiv, gegen einen Umgang mit seinem Vater ausgesprochen hat.
b)
Ein weiterer dauerhafter Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht ist darin zu sehen, dass die Kindesmutter unbegleiteten Umgang zwischen Vater und Kind kategorisch ablehnt und die sich aus ihrer Angst vor einer Entführung oder Beschneidung des Kindes erwachsende negative Grundeinstellung gegen den Kindesvater unbewusst auf das Kind überträgt. Das wird ebenfalls bestätigt durch die Feststellungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten zur elterlichen Sorge und zum Umgang. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – wie die Sachverständige im Termin vor dem Senat am 6.7.2010 nachvollziehbar ausgeführt hat – der unbegleitete Umgang zwischen Vater und Sohn zum Wohl des Kindes dringend erforderlich ist, weil die Umstände der Begleitung auf Dauer eine erhebliche Belastung für Q darstellen.
Hinreichende Gründe, die eine Begleitung der Umgangskontakte erforderlich machen, bestehen nicht. Insbesondere liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kindesvater Q im Rahmen der Gewährung von Umgangskontakten einer Beschneidung zuführen oder in die Türkei entführen könnte. Solche Anhaltspunkte lassen sich weder dem einmaligen Versuch des Kindesvaters, Q nach dem Abbruch der Umgangskontakte im Sommer 2007 vom Kindergarten abzuholen, noch dem Bericht der Kindesmutter über die einmalige Verfolgung des Kindes durch einen "Freund" des Kindesvaters entnehmen. Soweit sich die Kindesmutter in ihrer Argumentation auf eine Äußerung des Kindesvaters, ein Leben in der Türkei sei für den gemeinsamen Sohn das Beste, sowie auf den Umstand stützt, dass er nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland besitzt, kann der Sorge der Kindesmutter vor einer Entführung dadurch entgegengewirkt werden, dass der Kindesvater an seinem Angebot, für die Dauer eines jeden Umgangs seinen Reisepass zu hinterlegen, festgehalten wird.
3)
Die Möglichkeit der Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 III 3 BGB ist auch ein milderes Mittel im Verhältnis zum Teilentzug der elterlichen Sorge nach § 1666 I BGB. Sie ist daher dem Teilentzug der elterlichen Sorge und der Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 I BGB vorzuziehen.
Zwar stellt die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 III BGB ebenfalls einen Eingriff in die elterliche Sorge dar (vgl. Palandt-Diederichsen, a. a. O.). Darüber hinaus kann weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Intention des Gesetzgebers entnommen werden, dass diese Vorschrift für ihren Anwendungsbereich die Möglichkeit der Entziehung der elterlichen Sorge ausschließt. Das gilt insbesondere für solche Fälle, in denen die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 III 3 BGB zur Abwendung einer bestehenden Gefährdung für das Kindeswohl nicht ausreicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Anordnung einer Umgangspflegschaft in den Fällen, in denen das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils in erheblicher Weise vereitelt wird, die Prüfung der strengen Voraussetzungen des § 1666 BGB lediglich entbehrlich machen, um eine beschleunigte Durchsetzung von gebotenen Umgangskontakten zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 345).
Liegt jedoch eine Gefährdung des Kindeswohls vor und reicht die nach dem Gesetz zwingend zu befristende Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 III 3 – 5 BGB aus, um der Gefährdung sinnvoll zu begegnen, bedarf es eines stärkeren, da nur befristbaren, aber grundsätzlich unbefristeten Eingriffs in die elterliche Sorge nach § 1666 BGB nicht.
Vorliegend bestehen keine zwingenden Gründe, die einen Teilentzug der elterlichen Sorge nach § 1666 I BGB erforderlich machen, denn bei der Sicherstellung der gebotenen Umgangskontakte mit Hilfe eines Umgangspflegers nach § 1684 III BGB besteht Gefährdung für das seelische, geistige und körperliche Wohl des Kindes Q nicht.
4)
Bei der Festsetzung der Dauer der Befristung der Anordnung der Umgangspflegschaft nach § 1684 III 5 BGB hat der Senat berücksichtigt, dass das Verhältnis zwischen den Kindeseltern erheblich beeinträchtigt und von gegenseitigem Misstrauen geprägt ist.
Die Kindesmutter wirft dem Kindesvater vor, kein tatsächliches Interesse am Umgang mit dem Kind zu haben und den Kontakt mit ihr und dem Kind nur zu dem Zweck zu nutzen, sie zu beschimpfen und zu beleidigen. Ihre Angst vor einer Entführung oder Beschneidung des Kindes in der Obhut des Kindesvaters ist so groß, dass sie sich auf eine einvernehmliche Regelung zum unbegleiteten Umgang nicht einlassen kann. Der Kindesvater wirft der Kindesmutter vor, im Übermaß Alkohol zu konsumieren und kein wirkliches Interesse an der Gewährung von Umgangskontakten mit dem gemeinsamen Sohn zu haben. Beide Eltern bezichtigen sich gegenseitig, ihren Vorstellungen und Wünschen durch entsprechende Geldforderungen Nachdruck verliehen zu haben.
Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kindeseltern in absehbarer Zeit in der Lage sein werden, den Umgang zwischen Vater und Kind in angemessenem Umfang eigenverantwortlich sicher zu stellen.
Sollte sich die Anordnung der Umgangspflegschaft – wie erwartet - als geeignetes Mittel zur Durchsetzung der Umgangskontakte des Vaters mit dem Kind erweisen, bleibt es den Eltern unbenommen, nach Ablauf der gesetzten Frist eine erneute befristete Anordnung einer Umgangspflegschaft zu beantragen, wenn es ihnen bis dahin nicht gelungen ist, den Umgang eigenverantwortlich sicherzustellen.
5)
Der Senat hält es im Interesse von Q für sinnvoll, die vom Familiengericht als Ergänzungspflegerin eingesetzte Frau S als Umgangspflegerin zu bestimmen. Sie ist durch die Begleitung der bisher bereits stattgefundenen Umgangskontakte mit dem Kind bekannt. Gründe, die ihrer Bestellung entgegenstehen sind nicht ersichtlich. Ein von der Kindesmutter gefordertes Vertrauensverhältnis des betreuenden Elternteils zum Umgangspfleger ist keine Voraussetzung für dessen Bestellung.
II)
Soweit das Familiengericht den Umgang zwischen Vater und Sohn geregelt hat, ist eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich, denn das Familiengericht hat keine vollstreckbare Regelung zum Umgang getroffen.
Jede gerichtliche Entscheidung über die Umgangsbefugnis muss grundsätzlich eine konkrete Regelung über die Modalitäten des Umgangs enthalten. Eine Entscheidung, die den Umgang nur "dem Grunde" nach regelt und keine Feststellungen zur Häufigkeit, zur Zeit, zum Ort und zur Verpflichtung zum Bringen und Abholen des Kindes enthält, genügt diesen Anforderungen nicht. Dieses Konkretheitsgebot gilt auch für den begleiteten Umgang, denn das Gericht darf die Regelung des Umgangs nicht einem Dritten überlassen, dem vom Gesetz keine eigene Entscheidungskompetenz zugewiesen worden ist (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1682, 1683; Palandt-Diederichsen, a. a. O., § 1684 Rz. 43).
Zwar sind dem Umgangspfleger gem. § 1684 III 4 BGB von Gesetzes wegen weitergehende Befugnisse eingeräumt. Nach dem vom Gesetzgeber mit dieser Regelung verfolgten Zweck ist er berechtigt, bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern über die Umgangsmodalitäten, insbesondere über den Ort des Umgangs, den Ort der Übergabe und erforderliche Nachholtermine zu entscheiden (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 345). Das schließt jedoch nicht die Befugnis ein, auch über seinen Umfang, insbesondere die Häufigkeit und die Dauer der Umgangskontakte zu entscheiden. Diese Aufgabe obliegt gem. § 1684 III 1 BGB ausschließlich dem Gericht. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Umgangspflegschaft, die alleine der Durchsetzung der vom Gericht geregelten Umgangskontakte dient. Würde man den Aufgabenbereich des Umgangspflegers auf die Regelung des Umfangs der Umgangskontakte ausweiten, würden ihm im Ergebnis mehr Rechte zustehen, als einem alleinsorgeberechtigten Elternteil, der den Umfang der Ausübung des Umgangs des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil nicht einseitig bestimmen kann. Außerdem wäre es in einem solchen Fall nicht möglich, den vollstreckungsrechtlichen Inhalt der vom Gericht getroffenen Umgangsregelung zu bestimmen.
Vorliegend hat das Familiengericht weder die Häufigkeit des Umgangs des Vaters mit dem Kind ("möglichst zeitnah", "später") noch die konkrete Dauer der einzelnen Umgangskontakte ("ein bis zwei Stunden", "den ganzen Nachmittag", "den ganzen Tag") konkret festgelegt. Eine dem Konkretheitsgebot entsprechende Umgangsregelung ist daher nicht erfolgt.
1)
Bei der Regelung der Dauer und der Häufigkeit der Umgangskontakte ist der Senat dem Vorschlag der Sachverständigen im Termin vom 6.7.2010 gefolgt, wonach es dem Wohl des Kindes entspricht, dass die Umgangskontakte - derzeit - im zweiwöchigen Abstand, zunächst zwei mal im Umfang von 3 Stunden und danach im Umfang von 5 Stunden stattfinden.
Der von Q in seiner Anhörung vor dem Senat bekundete abweichende Wille ist dabei nicht zu berücksichtigen, weil seine Äußerungen Ausdruck des bestehenden Loyalitätskonflikts sind und nicht seinem wirklichen Willen entsprechen. Es kann, angesichts des Alters des Kindes von erst sechs Jahren, auch nicht festgestellt werden, dass seine Persönlichkeit so weit fortgeschritten ist, dass eine seinem geäußerten Willen zuwiderlaufende Entscheidung eine Gefährdung seiner Entwicklung bedeuten würde (vgl. Senat FamRZ 2009, 1763, 1764 f.).
Im Hinblick auf die Schulzeiten des betroffenen Kindes (täglich bis 16.00 Uhr) und die zeitlich danach zu erledigenden Hausaufgaben, erscheint es gerechtfertigt, den Umgang insgesamt an den Wochenenden, vorzugsweise samstags stattfinden zu lassen. Dadurch ist sichergestellt, dass dem durch den Loyalitätskonflikt belasteten Kind eine Ruhephase bis zum jeweiligen Beginn des Schulunterrichts an den Montagen verbleibt.
2)
Die Anwesenheit Dritter während der Durchführung der angeordneten Umgangskontakte ist aus Kindeswohlgesichtspunkten nicht erforderlich, denn die Voraussetzungen für eine entsprechende Einschränkung der Umgangskontakte gem. § 1684 IV 1, 3 BGB liegen nicht vor. Eine konkrete Gefahr für eine vom Kindesvater vorzunehmende Beschneidung oder Entführung des Jungen besteht nicht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht durch die Kindesmutter verwiesen. Eine Begleitung durch Dritte ist auch nicht geboten. Im Gegenteil würde eine Begleitung der Umgangskontakte dem Kindeswohl widersprechen, denn nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen im Termin vom 6.7.2010 führen begleitete Umgangskontakte langfristig zu einer Ablehnung derselben durch das betroffene Kind, weil die dadurch bedingte Einschränkung der Bewegungsfreiheit und die Beobachtung durch Dritte keine dauerhaft befriedigende Situation für das Kind Q darstellt.
3)
Um es dem gemeinsamen Sohn der beteiligten Kindeseltern zu ermöglichen, den Umgang mit seinem leiblichen Vater so unbeschwert wie möglich zu genießen, erscheint es jedoch angezeigt, den bei der Kindesmutter vorhandenen Ängsten vor einer Entführung des Kindes entgegen zu wirken, indem der Vater gem. § 1684 IV 1 BGB verpflichtet wird, für die Dauer des Umgangs seinen Reisepass zu hinterlegen. Damit ist weitestgehend ausgeschlossen, dass eine Ausreise des Vaters mit dem Kind aus Deutschland in die Türkei während der Dauer der festgesetzten Umgangskontakte erfolgen kann. Ein unzulässiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Kindesvaters (Art. 2 I GG) ist damit nicht verbunden, zumal er selbst dieser Maßnahme ausdrücklich zugestimmt hat. Außerdem wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kindesvater derzeit keinen engen Bezug zum Heimatland des Kindes hat, weil er zur Zeit keine feste Arbeitsstelle in Deutschland hat und nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.
4)
Der Senat hält es angesichts des erheblichen Streitpotentials der Kindeseltern, insbesondere im Rahmen der jeweiligen Übergabesituationen und im Hinblick auf die von der Umgangspflegerin dargestellten Schwierigkeiten bei der Durchführung der Besuchskontakte nicht für sinnvoll, die Modalitäten des Bringens und Abholens der Entscheidung der Umgangspflegerin zu überlassen.
Das Abholen und Bringen des Kindes obliegt grundsätzlich dem umgangsberechtigten Elternteil. Gründe, hiervon dauerhaft abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Für die Dauer der angeordneten Umgangspflegschaft erscheint es jedoch unter Berücksichtigung des noch vorhandenen erheblichen Streitpotentials der Eltern erforderlich, dass diese Aufgabe von der Umgangspflegerin wahrgenommen wird. Dadurch soll vermieden werden, dass es zu Streitigkeiten der Kindeseltern bei den Übergabesituationen im Beisein des Kindes kommt.
5)
Der Senat hält es darüber hinaus für erforderlich, die Modalitäten für den Ausfall von Umgangskontakten aus wichtigem Grund zu regeln. Die Schwierigkeiten des Jugendamts und der Umgangspflegerin im Zusammenhang mit den Terminsvereinbarungen bei ausgefallenen Umgangskontakten haben gezeigt, dass die Kindesmutter einer flexiblen Regelung gegenüber nicht aufgeschlossen ist. Es liegt jedoch im Interesse des Kindes, dass die Besuchskontakte mit seinem Vater regelmäßig stattfinden und im Falle einer Verhinderung des Kindes oder des Vaters aus wichtigem Grund, sobald als möglich nachgeholt werden.
6)
Das Verbot, das Kind negativ gegen den jeweils anderen Elternteil zu beeinflussen, und das an die Kindesmutter gerichtete Gebot, das Kind im Rahmen der angeordneten Umgangskontakte zum Mitgehen zu veranlassen, beruhen auf § 1684 II BGB.
IV)
Die Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft erfolgt im Vorgriff auf mögliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsprechend der Regelung des § 89 II FamFG. Diese Vorschrift ist zwar nicht unmittelbar anwendbar, denn für das Verfahren zur Regelung des Umgangs mit dem Kind ist noch das alte Verfahrensrecht vor der Geltung des Familienverfahrensgesetzes heranzuziehen. Da für ein mögliches – noch nicht eingeleitetes – Vollstreckungsverfahren aus diesem Beschluss jedoch neues Recht gilt und die Belehrung über die Folgen der Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung dieses Beschlusses nach neuem Recht zwingend vorgeschrieben ist, hält der Senat es für gerechtfertigt, die entsprechende Androhung bereits mit diesem Beschluss auszusprechen. Andernfalls müsste die Belehrung durch gesonderten Beschluss nachgeholt werden (vgl. Keidel-Giers, FamFG, 16. Aufl., § 89 Rz. 12). Im Übrigen ergibt sich die Befugnis zur Androhung von Zwangsmitteln, die den Ordnungsmitteln im Sinne des § 89 FamFG gleich gestellt sind, auch aus der Vorschrift des § 33 I, III FGG a. F.
4)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a FGG a. F., 94 III 2 KostO a. F. im Rahmen des vom Senat ausgefüllten billigen Ermessens.