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Oberlandesgericht Hamm·II-2 UF 255/10·27.06.2011

Nachehelicher Krankheitsunterhalt: keine Befristung vor Versorgungsausgleich

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Berufungsverfahren stritten die geschiedenen Ehegatten über Höhe, Altersvorsorgeanteil und Befristung des nachehelichen Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung. Das OLG sprach der wegen psychischer Erkrankung erwerbsunfähigen Ehefrau Unterhalt nach § 1572 Nr. 1 BGB zu und bejahte auch Altersvorsorgeunterhalt. Eine Befristung oder Herabsetzung nach § 1578b BGB lehnte der Senat derzeit ab, weil ehebedingte Nachteile in der Versorgungsbilanz fortbestehen und die Auswirkungen des noch nicht durchgeführten Versorgungsausgleichs sowie der Krankheitsverlauf nicht hinreichend prognostizierbar sind. Eine spätere Begrenzung bleibt dem Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG vorbehalten.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich (Unterhalt erhöht und nicht befristet); Anschlussberufung des Pflichtigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass der geschiedene Ehegatte infolge Krankheit oder anderer Gebrechen außerstande ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

2

Der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Berechtigte krankheitsbedingt nicht erwerbstätig sein kann; Zweck ist der Aufbau angemessener Altersvorsorge nach Wegfall der Teilhabe über den Versorgungsausgleich für die Zeit nach Zustellung des Scheidungsantrags.

3

Bei der Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB sind ehebedingte Nachteile vorrangig zu berücksichtigen; eine Krankheit begründet für sich genommen keinen ehebedingten Nachteil, wenn sie nicht durch die Ehe verursacht ist.

4

Eine Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB kommt vor Durchführung des Versorgungsausgleichs regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Wegfall ehebedingter Nachteile (insbesondere in der Versorgungsbilanz) nicht hinreichend sicher prognostizierbar ist.

5

Eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578b Abs. 1 BGB scheitert, wenn dessen Höhe wegen eines noch nicht durchgeführten Versorgungsausgleichs nicht verlässlich bestimmbar ist; eine spätere Anpassung ist dem Abänderungsverfahren (§ 238 FamFG) vorbehalten.

Relevante Normen
§ 1578b BGB§ 1612b BGB§ 1572 Nr. 1 BGB§ 1578b I, II BGB§ Art. 111 I 1 FGG-RG§ 629a III 1 ZPO a. F.

Vorinstanzen

Amtsgericht Bottrop, 21 F 23/09

Tenor

1)

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 4.11.2010 verkündete Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop in Ziffer III. 1. seines Tenors zum Ehegattenunterhalt, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Antragsgegnerin, teilweise abgeändert.

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung am 17.3.2011 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.069 €, davon 218 € für den Altersvorsorgeunterhalt und 851 € für den Elementarunterhalt, fällig jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus, zu zahlen.

2)

Die Anschlussberufung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

3)

Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Antragsteller ¾, die Antragsgegnerin ¼ mit Ausnahme der Kosten des Teilvergleichs. Die Kosten des Teilvergleichs vom 31.3.2011 werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung in erster Instanz.

4)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5)

Der Streitwert für Rechtsmittelinstanz wird auf 8.484 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung 6.372 € (1.632 € für den Kindesunterhalt und 4.740 € für den Ehegattenunterhalt) und auf die Anschlussberufung 2.112 €.

Gründe

2

A.

3

Die Parteien streiten um die Höhe des der Antragsgegnerin zustehenden Ehegattenunterhalts für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung. Sie haben ihre Ehe im Juli 1997 geschossen und leben seit Februar 2007 getrennt voneinander. Die Antragsgegnerin ist am 2.8.1964 und der Antragsteller am 23.10.1964 geboren. Die beiden aus der Ehe hervorgegangenen gemeinsamen Kinder X (geb. am ####1997) und X2 (geb. am ####1998) leben im Haushalt der Antragsgegnerin und werden von ihr erzogen und versorgt.

4

Der Antragsteller ist Schichtmeister bei der Firma "C2". Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt – wie zwischen den Parteien in zweiter Instanz unstreitig geworden ist – 4.420,16 € monatsdurchschnittlich. Davon sind Fahrtkosten in Höhe von 110 € monatlich, der Gewerkschaftsbeitrag mit 31,69 € monatlich, Aufwendungen für seine Altersvorsorge (Direktversicherung und Riesterrente) in Höhe von insgesamt 104,88 € monatlich und eine anteilige Darlehnsrate an seine Eltern mit 40 € monatlich abzusetzen, mit der Folge, dass von einem anrechenbaren Einkommen des Antragstellers in Höhe von 4.133,59 € auszugehen ist.

5

Die Antragsgegnerin ist derzeit krankheitsbedingt erwerbslos wegen einer schweren chronischen psychischen Störung, die bereits in ihrer Kindheit angelegt war und spätestens seit Januar 2008 zur vollständigen Aufhebung ihrer Erwerbsfähigkeit geführt hat. Sie bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 816,88 € netto monatlich. Ihre bisherige Erwerbsbiografie stellt sich wie folgt dar: Sie hat nach Beendigung ihrer Schulausbildung im Jahr 1981 eine Ausbildung zur Industriekauffrau abgeschlossen. Im Anschluss daran hat sie bis Januar 1986 und, nach einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung ihres vor der Ehe mit dem Antragsteller geborenen Sohnes X3, von Oktober 1989 bis Juli 1992 vollschichtig und danach bis Juli 1997 teilschichtig in ihrem Beruf gearbeitet. In der Ehe mit dem Antragsteller hat sie nicht gearbeitet, sondern sich der Haushaltsführung und der Kindererziehung gewidmet.

6

Die Antragsgegnerin hat im Scheidungsverbund beantragt,

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den Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.339 €, davon 286 € für den Altersvorsorgeunterhalt und 1.053 € für den Elementarunterhalt, bzw. ab Januar 2011 zur Zahlung von Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.290 €, davon 271 € für den Altersvorsorgeunterhalt und 1.019 € für den Elementarunterhalt, sowie zur Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt - in Abänderung der Jugendamtsurkunden der Stadt C vom 8.2.2008 (Urk.Nr. 22/2008 und 23/2008) - in Höhe von 556 € für X und 462 € für X2, bzw. in Höhe von 556 € für jedes Kind ab Januar 2011 zu verurteilen.

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Der Antragsteller hat beantragt,

9

die Anträge der Antragsgegnerin abzuweisen, hilfsweise den Ehegattenunterhalt zeitlich zu befristen.

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Das Familiengericht hat ein Sachverständigengutachten des Dr. med. Y vom 5.12.2009 zur Frage der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin eingeholt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat es den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 917 €, davon 184 € für den Altersvorsorgeunterhalt und 733 € für den Elementarunterhalt, bzw. ab Januar 2011 in Höhe von 878 €, davon 176 € für den Altersvorsorgeunterhalt und 702 € für den Elementarunterhalt, sowie von monatlichem Kindesunterhalt - in Abänderung der Jugendamtsurkunden der Stadt C vom 8.2.2008 (Urk.Nr. 22/2008 und 23/2008) - in Höhe von 454 € für X und 374 € für X2, bzw. in Höhe von 454 € für jedes Kind ab Januar 2011 zu zahlen. Es hat den Ehegattenunterhalt unter Hinweis auf die Vorschrift § 1578b BGB zeitlich befristet bis einschließlich Juli 2017. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen.

11

Im Termin vor dem Senat am 31.5.2011 haben die Parteien einen Teilvergleich zum Kindesunterhalt geschlossen. Darin hat sich der Antragsteller – in Abänderung der vorgenannten Jugendamtsurkunden – verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung für jedes Kind einen monatlichen Kindesunterhalt nach der 3. Altersstufe in Höhe von je 136% des Mindestunterhalts nach § 1612b BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen.

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Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Befristung des Ehegattenunterhalts durch das Familiengericht. Sie ist der Ansicht, ihr stünde gegen den Antragsteller ein zeitlich unbefristeter Unterhaltsanspruch zu. Sie behauptet, ihr seien ehebedingte Nachteile aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe, der Kindererziehung und ihrer Erkrankung entstanden, die nicht mehr ausgeglichen werden könnten.

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Sie beantragt,

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den Antragsteller in Abänderung des angefochtenen Verbundurteils zur Zahlung eines unbefristeten monatlichen Ehegattenunterhalts ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 1.273 €, davon 267 € für den Altersvorsorgeunterhalt und 1.006 € für den Elementarunterhalt, fällig jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats im voraus, zu verurteilen.

15

Der Antragsteller beantragt,

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die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

17

Außerdem beantragt er im Wege der Anschlussberufung,

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den Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des angefochtenen Verbundurteils abzuweisen, soweit darin Altersvorsorgeunterhalt tituliert worden ist, sowie den Ehegattenunterhalt zeitlich bis einschließlich Juli 2012 zu befristen.

19

Er ist der Ansicht, der Antragsgegnerin stünde kein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt zu, da sie krankheitsbedingt erwerbslos sei. Er behauptet, der Antragsgegnerin seien keine ehebedingten Nachteile entstanden. Insbesondere ihre Erkrankung sei nicht durch die Ehe bedingt. Ohne die Erkrankung hätte sie spätestens seit Rechtkraft der Scheidung ein Einkommen aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit erzielen können, welches mit demjenigen Einkommen vergleichbar sei, das sie ohne die Ehe und ohne ihre Erkrankung hätte erzielen können. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie keine hinreichenden Maßnahmen zur Therapierung ihrer psychischen Erkrankung eingeleitet habe.

20

Der Antragsgegnerin beantragt,

21

die die Anschlussberufung des Antragstellers zurückzuweisen.

22

Hinsichtlich des übrigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Zum Inhalt des vom Familiengericht eingeholten Sachverständigengutachtens des Dr. med. Y vom 5.12.2009 wird auf Bl. 315 ff. d. A. (Sonderband Ehegattenunterhalt) und auf die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen im Termin vor dem Amtsgericht vom 15.4.2010 (Bl. 114 ff. der Scheidungsakten) verwiesen. Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts Bottrop zum Aktenzeichen 21 F 50/09 (2 UF 257/10 OLG Hamm) aus dem Verfahren zum Trennungsunterhalt zu Informationszwecken beigezogen.

23

B.

24

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat nur in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Anschlussberufung des Antragstellers hat keinen Erfolg.

25

Der Antragstellerin steht ab Rechtskraft der Scheidung am 17.3.2011 gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Zahlung von Unterhalt wegen Krankheit gem. § 1572 Nr. 1 BGB in der tenorierten Höhe zu. Der Unterhalt ist gem. § 1578b I, II BGB derzeit weder zu befristen noch herabzusetzen. Ob eine Befristung oder Herabsetzung zu einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen hat, muss dem Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG vorbehalten bleiben.

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I)

27

Rechtskraft der Scheidung ist eingetreten am 17.3.2011. Die Feststellung des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung richtet sich nach altem – bis zum 31.8.2009 geltenden – Recht, da der Rechtsstreit durch Einreichung des Scheidungsantrags beim Amtsgericht am 21.12.2007 und damit vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 I 1 FGG-RG). Gem. § 629a III 1 ZPO a. F. tritt die Rechtskraft des mit der Berufung nicht angegriffenen Scheidungsausspruchs mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung ein, wenn in dieser Zeit gegen den Ausspruch der Scheidung vom Rechtsmittelgegner kein Rechtsmittel eingelegt wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Rechtsmittelbegründung ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 16.2.2011 zugestellt worden. Die Scheidung ist nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden.

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II)

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Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin folgt aus § 1572 Nr. 1 BGB, denn nach dem - auf das Gutachten des Dr. med. Y vom 5.12.2009 gestützten - Sachvortrag beider Parteien ist sie derzeit, spätestens vom Zeitpunkt der Scheidung an, aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht erwerbsfähig. Darauf, ob der Antragsgegnerin für den Fall der Wiederherstellung ihrer Erwerbsfähigkeit ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB gegen den Antragsteller zustünde, kommt es für die Entscheidung des Senats nicht an.

30

1)

31

Bei der Bemessung der Höhe des der Klägerin zustehenden Unterhaltsanspruchs ist von einem bereinigten Einkommen des Antragstellers – nach Abzug des titulierten Kindesunterhalts – in Höhe von 3.157,59 € (4.133,59 € anrechenbares Einkommen / 2 x 488 € Zahlbetrag für den Kindesunterhalt) auszugehen. Unter Berücksichtigung des ihm zu belassenden Erwerbstätigenbonus von 1/7 verbleiben ihm davon 2.706,50 € für die Bemessung des Bedarfs der Antragsgegnerin. Aus der Hälfte der Differenz der beiderseitigen Einkünfte (2.706,50 € / 816,88 € Rente der Antragsgegnerin) ergibt sich der vorläufige Elementarunterhalt in Höhe von 945 €.

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Der Altersvorsorgeunterhalt bemisst sich nach dem Beitragssatz in Höhe von 19,9% aus der Summe des vorläufigen Elementarunterhalts und des Zuschlags nach der Bremer Tabelle zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts (Stand: 1.1.2011) in Höhe von 16% (in Zahlen: 945 € + 151,20 € Zuschlag = 1.096,20 €). Er beträgt gerundet 218 € monatlich (1.096,20 € x 19,9%).

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Nach Abzug des vom Antragsteller zu leistenden Altersvorsorgeunterhalts von seinem bereinigten Einkommen von 3.157,59 € verbleibt ihm für die Bedarfsbemessung ein Einkommen von 2.939,59 €, bzw. von 2.519,64 € nach Abzug des Erwerbstätigenbonus. Von der sich daraus ergebenden Differenz der beiderseitigen Einkünfte (2.519,64 € / 816,88 € Rente der Antragsgegnerin) steht der Antragsgegnerin die Hälfte, mithin gerundet 851 € als Elementarunterhalt zu.

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2)

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Dem Anspruch der Antragsgegnerin auf Altersvorsorgeunterhalt steht nicht entgegen, dass sie krankheitsbedingt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist. Der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt folgt aus § 1578 III BGB. Er rechtfertigt sich daraus, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte an den vom Unterhaltspflichtigen erworbenen Versorgungsanwartschaften nach der Zustellung des Scheidungsantrags nicht mehr über den Versorgungsausgleich teil hat und deswegen aus eigenen Mitteln eine angemessene Altersvorsorge aufbauen muss, deren Höhe sich nach seinen eigenen Einkünften und nach der Höhe des angemessenen Unterhalts richtet. Durch den Altersvorsorgeunterhalt soll es dem Berechtigten ermöglicht werden, aus dem ihm zustehenden Unterhalt eine angemessene Altersvorsorge zu betreiben. Der Anspruch endet daher erst mit Eintritt in das Rentenalter, weil ab diesem Zeitpunkt der Zweck der Altersvorsorge nicht mehr erreicht werden kann. Ob dann, wenn die Altersvorsorge des unterhaltsberechtigten Ehegatten anderweitig, z. B. durch die Anrechnung rentenrechtlicher Ausfallzeiten, die bei der späteren Berechnung der Rente Berücksichtigung finden, gedeckt ist, ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt ausscheidet (vgl. dazu: BGH FamRZ 1987, 36, 38), braucht nicht entschieden zu werden. Denn nach dem Sachvortrag der Parteien bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Altersrente der Antragsgegnerin in der Zeit ihrer Erwerbsunfähigkeit durch rentenrechtliche Ausfallzeiten gesichert ist. Insbesondere fehlt es hierfür an der Unterbrechung eines für die Begründung von Anrechnungszeiten i. S. d. § 58 SGB VI erforderlichen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Antragsgegnerin (vgl. § 58 II SGB VI).

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III)

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Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin kann derzeit weder gem. § 1578b II BGB befristet noch gem. § 1578b I BGB herabgesetzt werden.

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Nach § 1578b I 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Ehegattenunterhalts auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Unterhaltsanspruch nach § 1578b II befristet werden, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den in § 1578b I 2, 3 BGB genannten Gesichtspunkten. Danach ist bei der Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile begrenzen regelmäßig die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und stehen einer Befristung grundsätzlich entgegen. Sie können sich nach § 1578b I 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen, oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung führen. Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578b BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhalt nach einer Übergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt (vgl. BGH FamRZ 2009, 1990, 1991; FamRZ 2011, 713, 714).

39

1)

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Die vorliegenden Umstände lassen eine Befristung des Ehegattenunterhalts zum Zeitpunkt der Ehescheidung oder unmittelbar danach nicht zu, weil der Antragstellerin durch die Ehe Nachteile entstanden sind, die weiter fortbestehen und weil es der Grundsatz der nachehelichen Solidarität gebietet, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin noch eine gewisse Zeit aufrechtzuerhalten.

41

a)

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Zwar stellt die Erkrankung der Antragsgegnerin keinen ehebedingten Nachteil dar, denn nach dem Inhalt des Gutachtens des Dr. med. Y vom 5.12.2009 und nach seinen mündlichen Ausführungen im Termin vor dem Amtsgericht vom 15.4.2010 ist die psychische Erkrankung der Antragsgegnerin nicht in der Ehe, sondern bereits in ihrer Kindheit angelegt worden. Ihre Entstehung steht insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Rollenverteilung in der Ehe oder den sonstigen mit der Ehe verbundenen Umständen. Alleine der Umstand, dass die Erkrankung in der Ehekrise aufgetreten oder durch sie ausgelöst worden ist, begründet für sich genommen keinen ehebedingten Nachteil i. S. d. § 1578b II BGB (vgl. BGH NJW 2010, 2953, 2954; NJW 2011, 300, 302).

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Der Antragsgegnerin ist jedoch ein ehebedingter Nachteil in der Versorgungsbilanz dadurch entstanden, dass sie aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe und der damit verbundenen Erwerbslosigkeit nicht in der Lage war, ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorzusorgen (vgl. BGH NJW 2009, 2450, 2453). Hätte sie die Ehe mit dem Antragsteller nicht geschlossen, wäre sie nach dem bisherigen Verlauf ihrer Erwerbsbiografie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zum Eintritt ihrer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit versicherungspflichtig erwerbstätig geblieben und hätte Rentenanwartschaften hinzuerworben, die zu einer höheren Rente wegen Erwerbslosigkeit geführt hätten, als sie derzeit tatsächlich erzielt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin im Falle der Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit (ohne die Ehe) ausnahmsweise keine höheren Rentenanwartschaften erworben hätte, bestehen nicht. Sie werden auch von keiner Partei vorgetragen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin – wie der Antragsteller behauptet - infolge ihrer Krankheit bereits seit dem Jahr der Eheschließung nicht oder nur teilschichtig hätte erwerbstätig sein können. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens des Dr. med. Y vom 5.12.2009 bestätigt den Sachvortrag des Antragstellers nicht. Ergänzenden Beweis für seine Behauptung hat er nicht angeboten. Das geht zu seinen Lasten, denn er trägt die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können.

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Erst dann, wenn Tatsachen vorliegen, die einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es der unterhaltsberechtigten Antragsgegnerin, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen (vgl. BGH FamRZ 2008, 1325, 1329; FamRZ 2009, a. a. O.). Konkrete Umstände, die den Wegfall der ehebedingt entstandenen Nachteile nahelegen, bestehen jedoch nicht. Ein Wegfall der der Antragsgegnerin entstandenen Nachteile in ihrer Versorgungsbilanz kommt erst dann in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt und sich auf die Höhe ihrer Rente wegen Erwerbsminderung ausgewirkt hat. Dabei kommt es – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht darauf an, ob sie ohne die Ehe aufgrund eigener Erwerbstätigkeit höhere Versorgungsanwartschaften erworben hätte als ihr nach Durchführung des Versorgungsausgleichs tatsächlich zustehen, denn der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist grundsätzlich von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollständig ausgeglichen, wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist. Ein zusätzlicher unterhaltsrechtlicher Ausgleich kommt dann nicht mehr in Betracht (vgl. BGH NJW 2011, a. a. O.; FamRZ 2011, a. a. O., 715 f.). Vorliegend fehlt es an den Voraussetzungen für den Wegfall der ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin, da der vom Familiengericht vom Scheidungsverbund abgetrennte Versorgungsausgleich noch nicht durchgeführt worden ist.

45

b)

46

Darüber hinaus schuldet der Antragsteller der Antragsgegnerin in besonderem Maße nacheheliche Solidarität, denn der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität gewinnt insbesondere beim nachehelichen Unterhalt nach § 1572 BGB wegen Krankheit, die regelmäßig nicht ehebedingt ist, an Bedeutung (vgl. BGH NJW 2009, a. a. O.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei der Erkrankung der Antragsgegnerin um eine schicksalhafte Entwicklung handelt. Deshalb vermag die Krankheit und die durch sie bedingte Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein in zeitlichem Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2009, a. a. O.).

47

Eine dauerhafte Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers lässt sich auch nicht mit der Dauer der Ehezeit (von rund 9 ½ Jahren) oder mit dem Alter der Antragsgegnerin (von erst 46 Jahren) begründen. Gegen eine dauerhafte Unterhaltsverpflichtung des Antragsteller spricht zudem, dass die Krankheit der Antragsgegnerin – nach den derzeit aufgrund des Sachverständigengutachtens gewonnenen Erkenntnissen – lediglich zu einer vorübergehenden Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit führt, da sie therapierbar ist, mit der Folge, dass eine teilweise oder vollständige Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegenerin jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass eine Entflechtung der ehelichen Verhältnisse noch erreicht werden kann, die es rechtfertigt, das zukünftige Leben in die Eigenverantwortung jedes einzelnen Ehegatten zu stellen.

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Andererseits ist für die Bemessung der Fortdauer der bestehenden Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin – trotz ihrer Erkrankung - die gemeinsamen minderjährigen Kinder der Parteien betreut. Selbst wenn aufgrund des Alters der Kinder von – heute – 12 und 13 Jahren eine lückenlose Betreuung nicht mehr erforderlich ist, mit der Folge, dass die Antragsgegnerin, wäre sie nicht erkrankt, zumindest einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, darf nicht übersehen werden, dass sie durch die Kinderbetreuung einen zusätzlichen Beitrag für den nachehelichen Verbund der Parteien als Eltern ihrer gemeinsamen Kinder leistet. Diesen Beitrag hätte der Antragsteller im Falle einer Fremdbetreuung durch Dritte nach den Erfahrungen des Senats aus anderen Verfahren voraussichtlich in weitergehendem Umfang zu vergüten als es derzeit seinen Leistungen für den Barunterhalt der Kinder entspricht.

49

Hinzu kommt, dass zwischen den Parteien ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht besteht, welches infolge der Rollenverteilung in der Ehe zulasten der Antragsgegnerin verstärkt worden ist. Das bereinigte Einkommen des Antragstellers ist mehr als doppelt so hoch wie das der Antragsgegnerin. Damit ist er unschwer in der Lage, ohne erhebliche Einschränkungen Ehegattenunterhalt zu leisten.

50

Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Erkrankung der Antragsgegnerin, auch wenn sie nicht ehebedingt ist, zeitlich in der Ehe oder im Zusammenhang mit der Ehekrise der Parteien ausgelöst oder zumindest durch sie so erheblich verstärkt worden ist, dass sie zur Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin geführt hat. Das folgt aus den Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. Y in seinem Gutachten vom 5.12.2009 und in seiner mündlichen Ergänzung im Termin vom 15.4.2010, sowie aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin zu Beginn der Ehe noch teilschichtig erwerbstätig war. Auch das rechtfertigt es, die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers jedenfalls für den für die Durchführung einer angemessenen Therapie der Antragsgegnerin erforderlichen Zeitraum aufrecht zu erhalten.

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2)

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Alleine der Umstand, dass eine Befristung nach § 1578b II BGB zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht kommt, reicht – entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers - für die Vornahme einer Befristung durch den Senat in der von ihm zu treffenden Entscheidung zum Ehegattenunterhalt nicht aus.

53

Eine Befristung des nachehelichen Unterhalts ist zwar auch dann vorzunehmen und nicht einer späteren Abänderung nach § 238 FamFG vorzubehalten, wenn die Umstände, die zum Wegfall der ehebedingt entstandenen Nachteile führen, noch nicht vorliegen, aber im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht so zuverlässig voraussehbar sind, dass ihr Eintritt für die Zukunft mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar ist (vgl. BGH FamRZ 2009, a. a. O.). Das setzt jedoch voraus, dass bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung hinreichend gesicherten Erkenntnisse vorliegen, die es dem Gericht ermöglichen, mit der hierfür erforderlichen Sicherheit den Zeitpunkt der Befristung in der Zukunft zu bestimmen. Daran fehlt es.

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Eine zuverlässige Prognose darüber, ob und ab welchem Zeitpunkt die durch die Ehe entstanden Nachteile für die Klägerin in Wegfall geraten werden, ist vor der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich nicht möglich. Das Familiengericht hat den Versorgungsgleich aufgrund der durch § 48 III VersAusglG vorgesehenen Überleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens in das neue Recht abgetrennt. Die für die Durchführung des Versorgungsausgleichs erforderlichen Auskünfte der Versorgungsträger zum neuen Recht liegen noch nicht vor. Wann der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien durchgeführt wird und ob eine abschließende Entscheidung hierzu in erster Instanz oder erst im Rechtsmittelverfahren erfolgen wird, ist derzeit nicht absehbar.

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Hinzu kommt, dass zurzeit nicht ansatzweise prognostizierbar ist, wie sich die Erkrankung der Antragsgegnerin in Zukunft entwickeln wird. Insbesondere ist nicht feststellbar, welchen Zeitraum die zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin notwendige Psychotherapie in Anspruch nehmen wird. Der Sachverständige geht in seinem Gutachten von einer mehrjährigen Therapie nach einer Wartezeit von 6 bis 9 Monaten für einen geeigneten Therapieplatz aus. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin den Beginn der Therapie verzögert, mit der Folge, dass darüber nachgedacht werden müsste, ob der Zeitpunkt ihrer Beendigung (fiktiv) vorverlegt werden kann, bestehen derzeit nicht. Nach ihren eigenen Angaben im Termin vor dem Senat am 31.5.2011 steht sie mit der Krankversicherung in Verhandlungen zur Übernahme der Kosten für eine konkrete Therapiemaßnahme. Außerdem ist sie bemüht, die Kinderbetreuung in der Zeit ihrer stationären Aufnahme während der therapeutischen Maßnahme sicherzustellen. Dem hat der Antragsteller nicht ausdrücklich widersprochen.

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Darüber hinaus ist infolge der verhältnismäßig langen Zeit bis zur Volljährigkeit der von der Antragsgegnerin betreuten minderjährigen Kinder derzeit nicht annähernd absehbar, wie sich die Betreuungssituation der Kinder in Zukunft darstellen wird und wann sie einen Entwicklungsstand erreicht haben werden, der eine Betreuung durch die Antragsgegnerin weitestgehend überflüssig erscheinen lässt, mit der Folge, dass ihr – für den Fall einer möglichen Wiederherstellung ihrer Erwerbsfähigkeit – die Ausübung einer vollschichtigen Berufstätigkeit zugemutet werden kann, ohne dass mit Engpässen in der Betreuung, z. B. in den Schulferien oder im Falle von Erkrankungen der Kinder, gerechnet werden muss. Beide Kinder sind erst 12 und 13 Jahre alt. Dass bei Kindern in diesem Alter ein fortgesetzter Betreuungsbedarf außerhalb ihrer schulischen Aktivitäten besteht, bedarf keiner näheren Erläuterung. Dabei ist im Hinblick auf den minderjährigen Sohn der Parteien zu berücksichtigen, dass er sich nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der psychischen Belastung durch die Trennung der Parteien bis Mitte 2007 in therapeutischer Behandlung befunden hat und dass die Antragsgegnerin nach ihren Angaben im Termin vom 31.5.2011 einen Antrag auf Erziehungshilfe beim zuständigen Jugendamt gestellt hat. Darauf, wodurch die von der Antragsgegnerin wahrgenommenen Erziehungsprobleme mit dem Kind ausgelöst worden sind, ob sie durch nach außen erkennbare Verhaltensauffälligkeiten des Sohnes begleitet sind und ob sie – wie der Antragsteller im Senatstermin am 31.5.2011 behauptet hat – auf dem Wohnumfeld und der fehlenden Möglichkeit des Jungen zum Aufbau von Freundschaften beruhen, kommt es für die vom Senat vorzunehmende Billigkeitsentscheidung nach § 1578b BGB derzeit nicht an. Entscheidend ist allein, dass der Umfang des zukünftigen Betreuungsbedarfs der gemeinsamen minderjährigen Kinder von einer Vielzahl von Umständen abhängig ist, die zurzeit noch nicht zuverlässig beurteilt werden können.

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3)

58

Der Senat ist derzeit auch nicht in der Lage, eine Herabsetzung des Ehegattenunterhalts vorzunehmen. Die Bestimmung des Zeitpunkts und des Umfangs für eine Herabsetzung des Ehegattenunterhalts nach § 1578b I BGB scheitert daran, dass die Höhe des - für die Grenze der Herabsetzung maßgeblichen - angemessenen Lebensbedarfs der Antragsgegnerin vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs zwischen den Parteien nicht feststellbar ist.

59

Da die Antragsgegnerin krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist und ihre Krankheit nicht ehebedingt ist, bemisst sich ihr angemessener Lebensbedarf nicht nach der Erwerbseinbuße, die sich aus dem Einkommen, welches sie tatsächlich erzielen könnte, im Verhältnis zu demjenigen, welches sie ohne die Ehe erzielen könnte, ergibt, sondern nach der Höhe ihrer Rente wegen Erwerbsminderung, wobei von der tatsächlichen Rente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs auszugehen ist (vgl. BGH NJW 2011, a. a. O.; FamRZ 2011, a. a. O., 714). Da der Versorgungsausgleich noch nicht durchgeführt ist, ist dem Senat die Bemessung der Höhe des angemessenen Lebensbedarfs der Antragsgegnerin verwehrt.

60

Hinzu kommt, dass eine Herabsetzung des Unterhalts der Antragsgegnerin auf den angemessenen Lebensbedarf derzeit ohnehin nicht in Betracht kommt, da es aus Gründen der nichtehelichen Solidarität geboten erscheint, ihren ehelichen Lebensstandard noch über einen gewissen Zeitraum nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe aufrecht zu erhalten. Umstände, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, den ehelichen Lebensstandard der Antragsgegnerin noch eine gewisse Zeit aufrecht zu erhalten, ergeben sich insbesondere aus der Erforderlichkeit der von der Antragstellerin durchzuführenden Psychotherapie zur Wiederherstellung ihrer Erwerbsfähigkeit, aus der Betreuung der minderjährigen Kinder trotz ihrer Erkrankung und aus den vergleichbar guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers im Verhältnis zu den Renteneinkünften der Antragsgegnerin, die es ihm erlauben, den ehelichen Unterhaltsbedarf der Antragstellerin ohne erhebliche Einschränkung seines eigenen bisherigen Lebensstandards zu befriedigen. Zu berücksichtigen ist außerdem die verhältnismäßig kurze Trennungszeit von rund 2 Jahren bis zur Rechtskraft der Scheidung in Relation zu der Ehezeit von immerhin 9 ½ Jahren. Das rechtfertigt es, eine Herabsetzung jedenfalls nicht vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs zwischen den Parteien vorzunehmen.

61

IV)

62

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 I, 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

63

V)

64

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Entscheidung des Senats auf einer Bewertung der Umstände des Einzelfalls beruht, die nicht von den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.