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Oberlandesgericht Hamm·II-2 UF 135/10·25.06.2012

Sorgerechtsentzug bei Pflegekind: Gesamtentzug und Bestellung eines neutralen Vormunds

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter griff die familiengerichtliche Entziehung der Personensorge im Beschwerdeverfahren an. Der Senat bejahte eine fortdauernde Kindeswohlgefährdung i.S.d. §§ 1666, 1666a BGB, u.a. wegen fehlender tragfähiger Bindungen zur Mutter und eines erheblich gestörten Kooperationsverhältnisses zu Jugendamt und Pflegeperson. Eine bloße Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB hielt das Gericht für nicht ausreichend. Der angefochtene Beschluss wurde dahin abgeändert, dass der Mutter die elterliche Sorge insgesamt entzogen und ein neutraler, berufsmäßiger Vormund (Rechtsanwältin) bestellt wurde; die weitergehende Beschwerde blieb erfolglos.

Ausgang: Beschwerde führte zur Abänderung (Gesamtentzug der Sorge, neutraler Vormund); im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 Abs. 1 BGB setzt eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende, mit ziemlicher Sicherheit prognostizierbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes sowie die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Eltern zur Gefahrenabwendung voraus.

2

Die Entziehung der elterlichen Sorge als stärkster Eingriff in das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) ist nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig; sie kommt nur in Betracht, wenn mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen (§ 1666a BGB).

3

Eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB ist zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung nicht geeignet oder nicht ausreichend, wenn das Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Pflegepersonen derart gestört ist, dass eine am Kindeswohl orientierte Ausübung der elterlichen Sorge nicht zu erwarten ist.

4

Im Verfahren nach § 1666 BGB gilt das Verbot der reformatio in peius nicht, weil die Dispositionsmaxime nicht anwendbar ist; das Beschwerdegericht kann daher über den angefochtenen Umfang hinaus Maßnahmen treffen.

5

Bei der Auswahl des Vormunds sind die Kriterien der §§ 1773, 1779, 1915 BGB unter Berücksichtigung eines verfassungsmäßigen Ausgleichs der betroffenen Grundrechtspositionen maßgeblich; bei erheblichem Konfliktpotential kann die Bestellung eines neutralen Vormunds zum Kindeswohl geboten sein.

Relevante Normen
§ 1666 BGB§ 1666a BGB§ 1666 Abs. 1 BGB§ 1666a Abs. 1 S. 1 BGB§ 1666a Abs. 2 BGB§ Art. 6 Abs. 2 GG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 58 F 451/07

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Kindesmutter wird

der Be­schluss des Amts­ge­richts - Fa­mi­lien­ge­richt - Bo­chum vom 11.06.2011 da­hin­ge­hend ab­ge­än­dert, dass ihr die elterliche Sorge insgesamt entzogen und die Vor­mund­schaft auf Frau Rechts­an­wäl­tin Q aus Z1 über­tra­gen wird. Die Vor­mund­schaft wird be­rufs­mä­ßig ge­führt, § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB.

 

Ge­richts­kos­ten wer­den für das Ver­fah­ren in 1. und 2. Ins­tanz nicht er­ho­ben. Au­ßer­ge­richt­li­che Kos­ten wer­den nicht er­stat­tet.

 

Der Gegen­stands­wert des Be­schwer­de­ver­fah­rens wird auf 3.000,- € fest­ge­setzt.

Rubrum

1

                                                                                   Grün­de

2

I.

3

Das Kind Y, ge­bo­ren am ####2006, ist das ge­mein­sa­me Kind der am ####1984 ge­bo­re­nen An­trags­geg­ne­rin und Kin­des­mut­ter mit Herrn Q2. Auf­grund von Dro­gen­prob­le­men und ge­walt­tä­ti­gen Aus­ei­nan­der­set­zun­gen der Kin­des­eltern nahm das Ju­gend­amt Z1 das Kind Y im Juli 2007 in Obhut. Der Ver­such einer Rück­füh­rung des Kin­des zur Kin­des­mut­ter im Ok­to­ber 2007 schei­ter­te be­reits im No­vem­ber 2007. Im De­zem­ber 2007 hat das Fa­mi­lien­ge­richt Bo­chum der Kin­des­mut­ter die Per­so­nen­sor­ge vor­läu­fig ent­zo­gen und das Ju­gend­amt der Stadt C als Vor­mund ein­ge­setzt. Im April 2008 be­gann die Kin­des­mut­ter einer zwei­te Mut­ter-Kind-Maß­nah­me, die je­doch eben­falls im Juni 2008 schei­ter­te. Die be­treu­en­de Ein­rich­tung be­rich­te­te über hef­ti­ge Aus­ei­nan­der­set­zun­gen der Kin­des­mut­ter mit an­de­ren Mie­tern, Can­na­bis­kon­sum der Kin­des­mut­ter sowie eine feh­len­de Ref­lek­tion der Mut­ter über ihr eige­nes Ver­hal­ten. Da­rauf­hin wurde Y vom Ju­gend­amt in Obhut ge­nom­men und in der jet­zi­gen Pfle­ge­fa­mi­lie unter­ge­bracht. Auf Wunsch der Kin­des­mut­ter er­folg­te die Unter­brin­gung nicht bei den El­tern des Kin­des­va­ters. Gleich­zei­tig wie­der­hol­te das Ju­gend­amt am 17.06.2008 den An­trag auf Ent­zug der el­ter­li­chen Sorge.

4

Das auf­grund des Be­weis­be­schlus­ses vom 16.07.2008 ein­ge­hol­te ge­richt­li­che Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten der M Klinik Z1 (Dr. X2 kam zu dem Er­geb­nis, dass die Kin­des­mut­ter nicht je­der­zeit in der Lage sei, die el­ter­li­che Sorge für Y ohne Ge­fähr­dung des Kin­des­wohls aus­zu­üben. Eine dauer­haf­te Tren­nung des Kin­des von der Mut­ter sei je­doch noch nicht ge­bo­ten.

5

Da­rauf­hin begab sich die Kin­des­mut­ter Ende des Jah­res 2008 in eine (zum Teil sta­tio­nä­re) The­ra­pie. Gleich­zei­tig hat das Fa­mi­lien­ge­richt ein Er­gän­zungs­gut­ach­ten der Sach­ver­stän­di­gen Frau Dip­lom-Psy­cho­lo­gin H und Frau Dip­lom-Psy­cho­lo­gin U ein­ge­holt.

6

Die Kin­des­mut­ter hat mitt­ler­wei­le 2 Söhne, K, ge­bo­ren am ####2009, und K2, ge­bo­ren am ####2010, zu­sam­men mit ihrem Le­bens­ge­fähr­ten Herrn T, mit wel­chem sie seit Mitte 2008 zu­sam­men­lebt. Die zwi­schen­zeit­li­chen Hil­fe­maß­nah­men für die Kin­des­mut­ter und ihre jet­zi­ge Fa­mi­lie wur­den durch das Ju­gend­amt Z2 ein­ge­stellt, da diese vom dor­ti­gen Ju­gend­amt nicht wei­ter für not­wen­dig er­ach­tet wur­den. In dem Ab­schluss­be­richt der Fa­mi­lien­hil­fe stell­te das Ju­gend­amt Z2 fest, dass die Hilfe sehr gut an­ge­nom­men wor­den  und zu kei­nem Zeit­punkt eine Kin­des­wohl­ge­fähr­dung er­kenn­bar ge­we­sen sei.

7

Das Kind Y geht seit dem 01.08.2009 von 8:00 Uhr bis vor dem Mit­tag in den Kin­der­gar­ten, zwei­mal in der Woche auch nach­mit­tags. Im Jahr 2009 trenn­ten sich die Pfle­ge­eltern. Es be­steht wei­ter­hin Kon­takt zum Pfle­ge­va­ter.

8

Zwi­schen Juni 2008 und April 2010 fan­den immer wie­der be­glei­ten­de Um­gangs­kon­tak­te, meist im Spiel­zim­mer des Ju­gend­am­tes, zwi­schen der Kin­des­mut­ter und Y statt, bei wel­chen die Mit­arbei­te­rin des Ju­gend­am­tes, Frau X3, an­we­send war. Die Be­suchs­kon­tak­te waren je­doch von Kon­flik­ten zwi­schen den Be­tei­lig­ten ge­prägt.

9

Am 16.02.2010 hat das Amts­ge­richt Bo­chum eine einst­wei­li­ge An­ord­nung in die­sem Ver­fah­ren er­las­sen und als Um­gangs­pfle­ge­rin Frau X ein­ge­setzt. Diese er­reich­te, dass unter ihrer Be­glei­tung wie­der Kon­tak­te zur Kin­des­mut­ter statt­fan­den.

10

Trotz der ein­ge­rich­te­ten Um­gangs­pfleg­schaft ver­zich­te­te die Kin­des­mut­ter auf An­ra­ten des Ju­gend­am­tes wegen des zum Teil er­heb­li­chen auto­ag­gres­si­ven Ver­hal­tens von Y zu­nächst auf Kon­tak­te zu dem Kind, um Y ein Ein­le­ben in der Pfle­ge­fa­mi­lie zu er­mög­li­chen.

11

Mit dem Be­schluss vom 11.06.2010 hat das Fa­mi­lien­ge­richt Bo­chum der Kin­des­mut­ter die Per­so­nen­sor­ge für Y ent­zo­gen und das Ju­gend­amt der Stadt C zum Per­so­nen­sor­ge­pfle­ger des Kin­des be­stellt. Zur Be­grün­dung führt das Fa­mi­lien­ge­richt aus, dass das Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten hin­sicht­lich der Er­zie­hungs­fä­hig­keit der Kin­des­mut­ter und der Frage mög­li­cher Ge­fähr­dun­gen Ys bei einer even­tu­el­len Rück­füh­rung zur Kin­des­mut­ter wegen der zwi­schen­zeit­li­chen Bin­dun­gen in der Pfle­ge­fa­mi­lie zu kei­nem ein­deu­ti­gen Er­geb­nis ge­kom­men sei. In dem Ge­spräch mit dem Rich­ter habe die Kin­des­mut­ter mit­ge­teilt, dass sie das Kind zwar nicht end­gül­tig auf­ge­ben wolle. Sie sehe je­doch ein, dass sie den An­for­de­run­gen, die das Kind an sie stel­le – auch im Hin­blick auf die Ver­sor­gung ihres Soh­nes und eines wei­te­ren Kin­des, des­sen Ge­burt be­vor­ste­he – mög­li­cher­wei­se nicht immer aus­rei­chend ge­recht wer­den könne. Auf­grund der schwie­ri­gen Ge­samt­be­din­gun­gen sei das Ge­richt auf der Grund­la­ge des Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens zu dem Schluss ge­kom­men, dass das Wohl des Kin­des ge­fähr­det wäre, wenn es unter den schwie­ri­ge­ren Ge­samt­be­din­gun­gen wie­der in der Obhut ihrer Mut­ter leben würde. Eine Rück­füh­rung sei erst dann mög­lich, wenn die Kin­des­mut­ter stark genug wäre, für 3 Kin­der zu sor­gen, da­runter einem Säug­ling und Y mit ihren au­ßer­ge­wöhn­lich gro­ßen Er­zie­hungs­an­for­de­run­gen. Hier­von sei gegen­wär­tig nicht aus­zu­ge­hen, zumal Y an­ge­sichts der viel­fach fehl­ge­schla­ge­nen Be­suchs­kon­tak­te noch keine aus­rei­chen­de Bin­dung zu ihrer Mut­ter ge­fun­den habe.

12

Auf­grund eines Be­schlus­ses des Se­na­tes vom 06.07.2010 fin­den jeden Don­ners­tag im Monat von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Be­suchs­kon­tak­te mit den Groß­eltern von Y (El­tern des Kin­des­va­ters) statt.

13

Nach der Er­örte­rung im Se­nats­ter­min vom 16.12.2010 hat der Senat einen Be­weis­be­schluss er­las­sen da­hin­ge­hend, ein er­gän­zen­des fa­mi­lien­psy­cho­lo­gi­sches Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten durch die Sach­ver­stän­di­gen Frau Dip­lom-Psy­cho­lo­gin H und Frau Dip­lom-Psy­cho­lo­gin U ein­zu­ho­len.

14

Ein Kon­takt­ver­such auf An­re­gung der Sach­ver­stän­di­gen im Ju­gend­amt im Ja­nu­ar 2011 schei­ter­te. Y wei­ger­te sich unter Schrei­en, den Um­gang durch­zu­füh­ren, so dass der Kon­takt vor einem Zu­sam­men­tref­fen von Mut­ter und Toch­ter ab­ge­bro­chen wurde.

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Erst durch die einst­wei­li­ge An­ord­nung des Se­na­tes vom 18.10.2011 zur Durch­füh­rung der Um­gangs­kon­tak­te am 07.11.2011, 24.11.2011 und 01.12.2011 im Rah­men der Be­gut­ach­tung kam es wie­der zu einem Kon­takt zwi­schen Kin­des­mut­ter und Y.

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Die Kin­des­mut­ter wen­det sich mit ihrer form- und frist­ge­mäß ein­ge­leg­ten Be­schwer­de gegen die Ent­zie­hung der Per­so­nen­sor­ge in dem Be­schluss des Fa­mi­lien­ge­rich­tes Bo­chum vom 11.06.2010. Sie ver­weist da­rauf, dass sie keine so­for­ti­ge Rück­füh­rung des Kin­des in ihren Haus­halt wolle. Sie habe al­ler­dings den Wunsch, das "fal­sche Bild" über sie bei dem Kind Y kor­ri­gie­ren zu kön­nen. Die Um­gangs­kon­tak­te seien durch das Ju­gend­amt unter­bun­den wor­den. Sie habe schon da­mals nicht ver­stan­den, warum ihr die el­ter­li­che Sorge ent­zo­gen wor­den sei. Sie sei sogar mit der vor­ge­schla­ge­nen Um­gangs­pau­se ein­ver­stan­den ge­we­sen. Ihr Ver­hält­nis zu ihrer Toch­ter sei da­mals super ge­we­sen. Diese habe aber jetzt ein fal­sches Bild von ihr. Sie müsse die Bin­dung zu ihrer Toch­ter erst wie­der auf­bau­en.

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Das Ju­gend­amt er­klär­t sich so­wohl münd­lich als auch schrift­lich zur Be­schwer­de da­hin­ge­hend, dass Kon­tak­te zwi­schen Kin­des­mut­ter und Kind erst wie­der statt­fin­den soll­ten, wenn diese Kon­tak­te vom Kind an­ge­strebt wer­den. Aus Sicht des Ju­gend­am­tes solle das Kind in der Pfle­ge­fa­mi­lie blei­ben. Die Kin­des­mut­ter habe sich gut ent­wi­ckelt. Es soll­te al­ler­dings das Kin­des­wohl an 1. Stel­le ste­hen. Das Kind ver­wei­ge­re die Um­gangs­kon­tak­te. Die Auto­ag­gres­sio­nen bei Y seien zwar we­ni­ger ge­wor­den. Sie wür­den aber wei­ter­hin im Zu­sam­men­hang mit den Be­suchs­kon­tak­ten mit den Groß­eltern auf­tre­ten.

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Die Ver­fah­rens­pfle­ge­rin ver­weist da­rauf, dass es lange Zeit keine Um­gangs­kon­tak­te zur Kin­des­mut­ter ge­ge­ben und das Kind eine feste Bin­dung in der Pfle­ge­fa­mi­lie habe. Das Kind be­kom­me je­doch die Kon­flik­te zwi­schen der Kin­des­mut­ter auf der einen Seite und dem Ju­gend­amt und der Pfle­ge­mut­ter auf der an­de­ren Seite mit. Hier­durch seien die Um­gangs­kon­tak­te stark be­las­tet. Der Kon­flikt be­ste­he auch des­halb, weil das Ju­gend­amt auch als Vor­mund und bei der Be­glei­tung der Kon­tak­te selbst be­tei­ligt sei. Es wäre sinn­voll, einen neut­ra­len Vor­mund ein­zu­set­zen.

19

Der Senat hat ein er­gän­zen­des Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten durch die Sach­ver­stän­di­gen Frau Dip­lom-Psy­cho­lo­gin H und Frau Dip­lom-Psy­cho­lo­gin U ein­ge­holt. Zum Er­geb­nis der Be­weis­auf­nah­me wird Bezug ge­nom­men auf das schrift­li­che Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten vom 20.01.2012 (Bl. 485-578 der Akte) sowie auf den Be­richt­er­stat­ter­ver­merk über den Se­nats­ter­min vom 26.04.2012 (Bl. 642 bis 644 der Akte). Zudem hat der Senat die Kin­des­mut­ter, das Ju­gend­amt, die Ver­fah­rens­pfle­ge­rin und das Kind per­sön­lich an­ge­hört.

20

II.

21

Die zu­läs­si­ge Be­schwer­de iführt zu der aus dem Tenor er­sicht­li­chen Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

22

1.

23

a)

24

Zum der­zei­ti­gen Zeit­punkt ist ein Ent­zug der el­ter­li­chen Sorge der Kin­des­mut­ter für das Kind Y nach §§ 1666, 1666 a BGB er­for­der­lich.

25

aa)

26

Nach § 1666 Abs. 1 BGB kommt eine Ent­zie­hung der Per­so­nen­sor­ge für ein Kind dann in Be­tracht, wenn das kör­per­li­che, geis­ti­ge oder see­li­sche Wohl des Kin­des ge­fähr­det ist und die El­tern nicht wil­lens oder in der Lage sind, die Ge­fahr ab­zu­wen­den. Dabei muss es sich um eine gegen­wär­ti­ge oder zu­min­dest nahe be­vor­ste­hen­de Ge­fahr für die Ent­wick­lung des Kin­des han­deln, die so ernst zu neh­men ist, dass sich eine Be­ein­träch­ti­gung sei­nes kör­per­li­chen, geis­ti­gen oder see­li­schen Wohls mit ziem­li­cher Si­cher­heit vo­raus­sa­gen lässt (vgl. BGH, Be­schluss vom 15.12.2004 – XII Z B 166/03 – FamRZ 2005, 344, Rz. 11). Da­rüber hi­naus ist der Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit zu be­ach­ten. Da die Ent­zie­hung der el­ter­li­chen Sorge den stärks­ten vor­stell­ba­ren Ein­griff in das durch Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG ge­schütz­te El­tern­recht dar­stellt, ist eine sol­che Maß­nah­me nur ge­recht­fer­tigt, wenn mas­siv be­las­ten­de Er­mitt­lungs­er­geb­nis­se und ein ent­spre­chend hohes Ge­fähr­dungs­poten­tial vor­lie­gen und keine an­de­ren mil­de­ren Mit­tel ge­ge­ben sind, die ge­eig­net sind, die be­stehen­de Ge­fahr ab­zu­wen­den (vgl. § 1666a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB). Ins­be­son­de­re bei einer Tren­nung des Kin­des von den leib­li­chen El­tern und einer Unter­brin­gung des Kin­des in einer Pfle­ge­fa­mi­lie müs­sen die Grund­rech­te der Be­tei­lig­ten, d.h. des Kin­des und der El­tern, maß­geb­lich be­rück­sich­tigt wer­den und es muss sich um eine Kon­kor­danz der ver­schie­de­nen Grund­rech­te be­müht wer­den. (Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, Kam­mer­be­schluss vom 31.03.2010 – 1 BvR 2910/09 – FamRZ 2010, 865)

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Unter Be­rück­sich­ti­gung die­ser Grund­sät­ze ist zum der­zei­ti­gen Zeit­punkt (noch) eine Ent­zie­hung der ge­sam­ten el­ter­li­chen Sorge er­for­der­lich.

28

Die Kin­des­mut­ter hat zwar in der per­sön­li­chen An­hö­rung im Se­nats­ter­min und auch gegen­über den Sach­ver­stän­di­gen er­klärt, dass sie der­zeit eine Rück­füh­rung ihrer Toch­ter nicht be­trei­ben will. Das see­li­sche Wohl des Kin­des ist zum gegen­wär­ti­gen Zeit­punkt je­doch be­reits durch die bloße Mög­lich­keit einer sol­chen Ent­schei­dung durch die leib­li­che Mut­ter ge­fähr­det. Das Kind ist und fühlt sich zum der­zei­ti­gen Zeit­punkt voll­stän­dig in der Fa­mi­lie der Pfle­ge­mut­ter ein­ge­bun­den. Auf­grund des lan­gen Kon­takt­ab­bru­ches be­stehen keine trag­fä­hi­gen Bin­dun­gen des Kin­des zur Kin­des­mut­ter. Das Kind be­fin­det sich nach den Aus­füh­run­gen der Sach­ver­stän­di­gen in einem Alter, in dem es aus­schließ­lich be­strebt ist, den gegen­wär­ti­gen Zu­stand zu er­hal­ten.

29

Erst wenn die Bin­dun­gen des Kin­des zur Kin­des­mut­ter wie­der­be­lebt sind, lässt sich auch gegen­über dem Kind ver­mit­teln, dass die recht­li­chen Ent­schei­dun­gen durch die leib­li­che Mut­ter er­fol­gen, auch wenn es sich wei­ter­hin (vo­rü­ber­ge­hend) im Haus­halt der Pfle­ge­mut­ter auf­hält.

30

Da­rüber hi­naus be­steht die Ge­fähr­dung durch das schwie­ri­ge Ver­hält­nis der Kin­des­mut­ter zum Jungen­damt und zur Pfle­ge­mut­ter. In­so­weit wird auf die nach­fol­gen­de Dar­stel­lung zur Er­for­der­lich­keit ver­wie­sen.

31

bb)

32

Der Kin­des­mut­ter ist - über die an­ge­foch­te­ne Ent­schei­dung hi­naus - die ge­sam­te el­ter­li­che Sorge zu ent­zie­hen. Aus den vor­ste­hen­den Grün­den (und auch den nach­fol­gen­den Aus­füh­run­gen) lässt sich eine Tren­nung der Ent­schei­dung zwi­schen Per­so­nen­sor­ge und Ver­mö­gens­sor­ge nicht recht­fer­ti­gen. Der Be­schluss des Fa­mi­lien­ge­rich­tes ist ohne nä­he­re Be­grün­dung da­hin­ge­hend for­mu­liert, dass nur die "Per­so­nen­sor­ge" ent­zo­gen wird. Die an­ge­foch­te­ne Ent­schei­dung muss­te daher in­so­weit zu Las­ten der Kin­des­mut­ter ab­ge­än­dert wer­den.

33

Das Ver­bot der Schlecht­er­stel­lung fin­det im Ver­fah­ren nach § 1666 BGB keine An­wen­dung, da in die­sem die Dis­posi­tions­ma­xi­me nicht gilt (BGH, Be­schluss vom 17.10.2007 – XII ZB 42/07 – FamRZ 2008, 45, Rz. 24). Hier­auf wurde die Kin­des­mut­ter mit Be­schluss vom 24.5.2012 hin­ge­wie­sen.

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b)

35

Eine Ver­blei­ben­sa­nord­nung nach § 1632 Abs. 4 BGB ist zum gegen­wär­ti­gen Zeit­punkt nicht aus­rei­chend, auch wenn nach der Fest­stel­lung der Sach­ver­stän­di­gen keine Ein­schrän­kung der Kin­des­mut­ter in ihrer Per­son be­züg­lich der Aus­übung der al­lei­ni­gen el­ter­li­chen Sorge vor­han­den ist. Eine Ver­blei­ben­sa­nord­nung ist dann nicht ge­eig­net oder nicht aus­rei­chend, um die be­stehen­de Ge­fahr für das Kin­des­wohl ab­zu­wen­den, wenn das Ver­hält­nis zwi­schen den leib­li­chen El­tern und den Pfle­ge­per­so­nen so ge­stört ist, dass eine am Kin­des­wohl aus­ge­rich­te­te Aus­übung der el­ter­li­chen Sorge nicht statt­fin­det oder mit ziem­li­cher Si­cher­heit nicht zu er­war­ten ist (Senat, FamRZ 2010, 865, (OLG Frank­furt am Main, Be­schluss vom 28.02.2002 – 5  UF 133/01 – FamRZ 2002, 1277)

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Zum der­zei­ti­gen Zeit­punkt be­steht keine Basis zwi­schen leib­li­cher Mut­ter und Pfle­ge­mut­ter, damit Fra­gen der el­ter­li­chen Sorge zwi­schen die­sen an­ge­mes­se­n er­örtert und ge­löst wer­den kön­nen. Nach den Fest­stel­lun­gen der Sach­ver­stän­di­gen ist zudem das Ko­ope­ra­tions­ver­hält­nis von Ju­gend­amt und Kin­des­mut­ter "auf­ge­ho­ben". Gleich­zei­tig be­stehen auf­grund des Kon­takt­ab­bru­ches zur Zeit sämt­li­che Bin­dun­gen des Kin­des aus­schließ­lich zur Pfle­ge­mut­ter und keine zur leib­li­chen Mut­ter. Hie­raus er­gibt sich nach der nach­voll­zieh­ba­ren und plau­sib­len Ein­schät­zung der Sach­ver­stän­di­gen eine Si­tu­a­tion, in wel­cher es zu­nächst nur darum gehen kann, das be­stehen­de "Sys­tem" aus Kind, leib­li­cher Mut­ter und Pfle­ge­mut­ter so zu ana­ly­sie­ren und ge­ge­be­nen­falls zu ver­än­dern, dass hier­durch die Mög­lich­keit einer kon­s­t­ruk­ti­ven Än­de­rung ge­schaf­fen wird. Auf wel­che Weise dies er­fol­gen kann, lässt sich zum der­zei­ti­gen Zeit­punkt auch von den Sach­ver­stän­di­gen noch nicht ein­schät­zen. Die Ver­än­de­rung der recht­li­chen Si­tu­a­tion da­hin­ge­hend, dass die recht­li­chen Ent­schei­dungs­be­fug­nis­se durch die Kin­des­mut­ter aus­ge­übt wer­den, be­ein­flusst das Be­zie­hungs­sys­tem je­doch in der Weise, dass hier­durch die Ge­fahr einer Ver­fes­ti­gung der der­zei­ti­gen Si­tu­a­tion be­stehen würde.

37

2.

38

Hin­sicht­lich der Per­son des Vor­mun­des war der Be­schluss des Fa­mi­lien­ge­rich­tes ab­zu­än­dern. Nach dem Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ent­spricht es nicht dem Wohl des Kin­des, dass das Ju­gend­amt der Stadt Z1 als Er­gän­zungs­pfle­ger ein­ge­setzt wird.

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Die Prob­le­me zwi­schen der Kin­des­mut­ter und dem Ju­gend­amt wur­den bei der Aus­wahl­ent­schei­dung durch das Fa­mi­lien­ge­richt nicht aus­rei­chend be­rück­sich­tigt. Die Aus­wahl des Vor­mun­des rich­tet sich nach den §§ 1773 Abs. 1, 1779 Abs. 1, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB. Bei der Aus­wahl des Vor­mun­des ist ins­be­son­de­re § 1779 Abs. 2 BGB zu be­rück­sich­ti­gen, wel­cher die Grund­la­ge für einen ver­fas­sungs­mä­ßi­gen Aus­gleich zwi­schen den ver­fas­sungs­recht­li­chen Posi­tio­nen, ins­be­son­de­re den durch Art. 6 Abs. 2 GG ge­schütz­ten El­tern­recht, schafft (Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, Kam­mer­be­schluss vom 08.03.2012 – 1 BvR 206/12 – Rz. 25, zi­tiert nach juris).

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Durch das Ju­gend­amt der Stadt Z1 wurde die Si­tu­a­tion nicht im Sinne des Kin­des­wohls ge­re­gelt und es ist bis­her eine sach­ge­rech­te Ver­mitt­lung zwi­schen Kin­des­mut­ter und Pfle­ge­mut­ter an­ge­strebt wor­den. Im Rah­men der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit der Maß­nah­men nach § 1666a BGB muss be­rück­sich­tigt wer­den, dass ein Pfle­ge­ver­hält­nis ge­ne­rell nicht so ver­fes­tigt wer­den darf, dass die leib­li­chen El­tern mit des­sen Be­grün­dung na­he­zu in jedem Fall den dauer­haf­ten Ver­bleib ihres Kin­des in der Pfle­ge­fa­mi­lie be­fürch­ten müs­sen (Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, Kam­mer­be­schluss vom 25.11.2003 – 1 BvR 1248/03 – FamRZ 2004,771; Senat, Be­schluss vom 20.05.2010 – 2 UF 280/09 – FamRZ 2010, 2083). Die In­pfle­ge­nah­me eines Kin­des stellt grund­sätz­lich eine vo­rü­ber­ge­hen­de Maß­nah­me dar, die zu be­en­den ist, so­bald die Um­stän­de es er­lau­ben. Alle Durch­füh­rungs­maß­nah­men haben mit dem an­zu­stre­ben­den Ziel der Zu­sam­men­füh­rung von El­tern und Kind in Ein­klang zu ste­hen (vgl. EGMR, Urteil vom 08.04.2004 – 11057/02 – NJW 2004, 3401).

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Aus der gegen­über der Sach­ver­stän­di­gen ge­äu­ßer­ten Sicht der ur­sprüng­lich in dem Ver­fah­ren ein­ge­setz­ten Um­gangs­pfle­ge­rin be­sitzt die Pfle­ge­mut­ter nicht die not­wen­di­gen Kom­pe­ten­zen, um dem Pfle­ge­kind un­ein­ge­schränk­te Kon­tak­te zu sei­ner Mut­ter zu er­mög­li­chen und die Sache zu be­frie­den.

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In­so­weit wäre es Auf­ga­be des Ju­gend­am­tes ge­we­sen, hier kor­ri­gie­rend ein­zu­grei­fen und zu ver­mit­teln. Nach der Er­örte­rung und dem Er­geb­nis des Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens be­steht je­doch der Ein­druck, dass das Ju­gend­amt selbst den Kon­tak­ten zwi­schen Kind und Mut­ter di­s­tan­ziert gegen­über­steht und diese nicht aus­rei­chend för­dert. Es muss daher dem Kind über einen neut­ra­len Vor­mund er­mög­licht wer­den, die ge­bo­te­nen Hil­fe­maß­nah­men ge­ge­be­nen­falls auch gegen den Wil­len des Ju­gend­am­tes durch­zu­set­zen. Nach dem nach­voll­zieh­ba­ren und plau­sib­len Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten be­steht die Chan­ce einer An­nä­he­rung von Kin­des­mut­ter und Kind aus­schließ­lich durch eine "sys­te­mi­sche The­ra­pie". Nur über eine sol­che lässt sich das Ge­samt­sys­tem aus leib­li­cher Mut­ter, Pfle­ge­kind und Pfle­ge­mut­ter so ver­än­dern, dass über­haupt wie­der Um­gangs­kon­tak­te durch­führ­bar sind. Die zwi­schen­zeit­lich er­teil­te Zu­sa­ge des Ju­gend­am­tes für eine ent­spre­chen­de sechs­mo­na­ti­ge Maß­nah­me einer pä­da­go­gi­schen Fach­kraft mit sys­te­mi­sche Zu­satz­aus­bil­dung kann in­so­weit ein ers­ter Schritt sein, die Si­tu­a­tion so zu ver­än­dern, dass die Rechts­posi­tio­nen ein­schließ­lich des grund­recht­lich ge­schütz­ten El­tern­rech­tes der Kin­des­mut­ter in einen an­ge­mes­se­nen Aus­gleich ge­bracht wer­den.

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Auch von Sei­ten der Ver­fah­rens­pfle­ge­rin er­folg­te der Vor­schlag, einen "neut­ra­len" Vor­mund für das Kind zu be­stel­len. Die­sem Vor­schlag hat sich die Kin­des­mut­ter an­ge­schlos­sen.

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3.

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Zu­tref­fend hat das Amts­ge­richt be­reits da­rauf ver­wie­sen, dass der Kin­des­va­ter der­zeit als Vor­mund nicht in Be­tracht kommt, § 1680 Abs. 2 S. 2 BGB. Auch im Be­schwer­de­ver­fah­ren hat der Kin­des­va­ter mit­ge­teilt, dass er sich zu­nächst um seine Per­son und seine Prob­le­me küm­mern müsse, so dass er der­zeit für eine Wahr­neh­mung der el­ter­li­chen Sorge nicht zur Ver­fü­gung steht.

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4.

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Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf den §§ 131 Abs. 3 KostO, 13a Abs. 1 S. 2 FGG aF.

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Die Fest­set­zung des Gegen­stands­wer­tes rich­tet sich nach § 30 Abs. 2 KostO aF.