Versorgungsausgleich: Pensionskassenanrecht bei Kapitaldeckung nicht volldynamisch zu bewerten
KI-Zusammenfassung
Im Scheidungsverbund änderte das OLG Hamm auf Beschwerde der Pensionskasse die Regelung zum Versorgungsausgleich ab. Streitpunkt war die Bewertung der betrieblichen Anwartschaft bei der Pensionskasse (statisch/volldynamisch) und die Ausgleichsform nach Rechtsformwechsel. Das Gericht verneinte eine Volldynamik im Anwartschafts- und Leistungsstadium mangels tragfähiger Zukunftsprognose und wegen erheblicher Unsicherheiten der Überschusslage im Kapitaldeckungsverfahren. Der Ausgleich erfolgte deshalb über Umrechnung nach BarwertVO und – statt analogen Quasisplittings – über erweitertes Splitting nach § 3b VAHRG a.F.; insgesamt wurden 193,03 € monatlich übertragen.
Ausgang: Beschwerde der Pensionskasse hatte Erfolg; Versorgungsausgleich wurde abgeändert und neu berechnet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Versorgung ist nur dann als volldynamisch zu bewerten, wenn sowohl Anwartschaften als auch laufende Leistungen regelmäßig an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst werden und der Wert tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beamtenversorgung.
Für die Beurteilung der Dynamik eines Anrechts ist eine zukunftsbezogene Prognose maßgeblich; die bisherige Wertentwicklung kann lediglich Indiz sein und darf nicht ohne Prüfung aller maßgeblichen Umstände fortgeschrieben werden.
Verbleiben nach Amtsermittlung erhebliche Unsicherheitsfaktoren, die eine längerfristig vergleichbare Wertsteigerung ausschließen können, ist die Annahme einer Volldynamik nicht gerechtfertigt.
Kann ein Versorgungsträger kein individuelles Deckungskapital mitteilen, erfolgt die Umrechnung eines nicht volldynamischen Anrechts in eine dynamische Rente nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. anhand der Barwertverordnung.
Nach Verlust des Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts scheidet ein analoges Quasisplitting aus; ist Splitting/Quasisplitting/Realteilung nicht möglich, kommt der Ausgleich nach § 3b VAHRG a.F. (erweitertes Splitting) bis zur gesetzlichen Höchstgrenze in Betracht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 109 F 332/02
Tenor
Auf die Beschwerde der Pensionskasse E (kurz: E) wird das am 28.1.2005 verkündete Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Vom Versicherungskonto Nr. ######076 des Antragsgegners bei der S werden auf das Versicherungskonto Nr. ######516 der Antragstellerin bei der X Rentenanwartschaften in Höhe von insgesamt 193,03 € monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.2002, übertragen.
Der Monatsbeitrag der übertragenen Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerde werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.
Der Beschwerdewert beträgt 1.000 €.
Gründe
I.
Das Familiengericht hat mit der angefochtenen Entscheidung auf den dem Antragsgegner am 19.11.2002 zugestellten Antrag der Antragstellerin durch Verbundurteil die am 7.6.1985 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Beide Parteien haben in der Ehezeit vom 1.6.1985 bis zum 31.10.2002 (§ 1587 II BGB a. F.) Rentenanwartschaften erworben. Die von der Antragstellerin bei der X (kurz: X) erworbenen Rentenanwartschaften betragen monatlich 114,46 €, die vom Antragsgegner bei der S (kurz: S) erwobenen Anwartschaften betragen 473,91 € monatlich. Zusätzlich verfügt der Antragsgegner über Rentenanwartschaften bei der E mit einem Ehezeitanteil von 1.474,92 € jährlich. Die E war bis zum 31.12.2005 eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie hat ihre Rechtsform mit Wirkung zum 1.1.2006 in einen rechtsfähigen Verein auf Gegenseitigkeit (VVaG) umgewandelt. Sie finanziert ihre Verpflichtungen im Wege der Anwartschaftsdeckung. Zu diesem Zweck ist nach § 57 der Satzung der E mindestens alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine Prüfung ihrer Vermögenslage vorzunehmen. Ein sich nach den erforderlichen Verlustrücklagen ergebender Überschuss ist nach § 57 III ihrer Satzung der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zuzuführen, die durch Beschluss der Hauptversammlung zur Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden sind.
Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings vom Rentenversicherungskonto des Antragsgegners bei der S2 (jetzt: S) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 179,73 € bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.2002 auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der X2 (jetzt: X) übertragen, sowie im Wege des analogen Quasisplittings weitere 17,32 € zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Beschwerdeführerin, der E, bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem gesetzlichen Rentenversicherungskonto der Antragstellerin begründet hat. Bei der Berechnung der betrieblichen Rentenanwartschaft des Antragsgegners ist es davon ausgegangen, dass diese im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als dynamisch zu bewerten ist.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit dem Antrag, das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Essen vom 28.1.2005 dahingehend abzuändern, dass anstelle von 17,32 € lediglich 10,50 € bezogen auf das Ende der Ehezeit zu Lasten der E, auf dem gesetzlichen Rentenversicherungskonto der Ehefrau bei der X2 begründet werden.
Zur Begründung führt sie aus, das Familiengericht habe bei der Umrechnung der Rentenanwartschaft bei der E den Tabellenbarwert zu Unrecht um den Faktor 1,65 erhöht, denn die Anwartschaft sei sowohl im Anwartschafts-, wie im Leistungsstadium als statisch zu behandeln. Sie beruft sich darauf, in ihrer Satzung kein Versprechen abgegeben zu haben, die erwirtschafteten Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Renten zu verwenden, weil sie von der Anpassungsmöglichkeit nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG keinen Gebrauch gemacht habe. Im übrigen sei zukünftig mit einer nennenswerten Erhöhung der Renten im Leistungstadium nicht zu rechnen. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung und die Besamtenversorgung müsse sie auf veränderte Situationen mit der Erhöhung von Deckungsrückstellungen reagieren. Infolge eines gesetzlich angeordneten Rechtsformwechsels zum 1.1.2006 und des damit verbundenen Verlusts ihres Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft müsse sie die gesetzlich vorgesehenen Solvabilitätsanforderungen des § 53c VAG erfüllen, wofür sie erhebliche Beträge aufbringen müsse. Dies würde dazu führen, dass sie zukünftig keine verteilungsfähigen Überschüsse zur Erhöhung der Renten mehr erwirtschaften könne. Die von ihr aufzubringende Verlustrücklage betrüge alleine im Dreijahreszeitraum 2008 bis 2010 insgesamt 18 Mio. Euro. Die fehlenden Mittel für die volle Bedeckung des Solvabilitätssolls zum 31.12.2009 würden sich auf insgesamt 2,1 Mio. Euro belaufen.
Der Senat hat die Beschwerde der E mit – nicht rechtskräftigem – Beschluss vom 30.8.2005 (veröffentlicht in OLGR Hamm 2007, 111 ff.) zurückgewiesen. Er hat die Anwendung des analogen Quasisplittings für begründet erachtet, da die E zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch eine Körperschaft öffentlichen Rechts war. Die Rentenanwartschaften des Antragsgegners bei der E hat er als statisch im Anwartschaftsstadium und als dynamisch im Leistungsstadium bewertet. Zur Begründung hat er – unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2004, 1474, 1475) - ausgeführt, dass eine Volldynamik dann in Betracht komme, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten im Leistungsstadium nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibe. Hierzu hat er festgestellt, dass die Steigerung der Versorgung aus der Pensionskasse der Beschwerdeführerin im Leistungsstadium mit 0,83% im Vergleichszeitraum von 1998 bis 2004 weniger als einen Prozentpunkt von der Steigerung der gesetzlichen Renten und der Beamtenversorgung mit durchschnittlich 1,24% abweicht. Der - aufgrund des seinerzeit bevorstehenden Rechtsformwechsels und der damit verbundenen Solvabilitätsforderungen - voraussehbaren wirtschaftlichen Schlechterstellung der Beschwerdeführerin in der Zukunft hat er keine Beachtung verliehen, vor dem Hintergrund, dass angesichts der seinerzeitigen wirtschaftlichen Lage in der Bundesrepublik mit einer Erhöhung der Anstiegsraten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung jedenfalls mittelfristig ebenfalls nicht zu rechnen sei.
Auf die von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof den Senatsbeschluss vom 30.8.2005 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.
In der Begründung seiner Entscheidung vom 6.2.2008 (veröffentlicht in FamRZ 2008, 862 ff.) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass nach dem Wechsel der Rechtsform der Beschwerdeführerin zum 1.1.2006 die Durchführung des analogen Quasisplitting nicht mehr in Betracht komme. Der Ausgleich habe nunmehr nach § 3b I VAHRG (a. F.) zu erfolgen.
Im übrigen würden die Feststellungen des Senats nicht ausreichen, um eine Behandlung des Anrechts des Antragsgegners bei der E als volldynamisch im Leistungsstadium zu rechtfertigen. Zwar komme es – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht darauf an, dass die Satzung des Versorgungsträgers einen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige Anpassung nicht vorsehe. Maßgeblich sei allein, ob nach § 1587a III BGB (a. F.) die laufenden Renten tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigen würden wie die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgungen. Hierfür sei eine Prognose darüber zu treffen, ob im Leistungsstadium mit vergleichbaren Steigerungsraten bei der E und der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Beamtenversorgung zu rechnen sei. Dies sei – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – angesichts der nun deutlich niedrigeren, aus heutiger Sicht bei knapp unter einem Prozentpunkt liegenden Steigerungsraten der Maßstabsversorgungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung nicht schon dann der Fall, wenn der durchschnittliche Zuwachs der zu bewertenden Rente nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibe. Für die Annahme einer Volldynamik sei deshalb ein verhältnismäßig geringerer Abstand als ein Prozentpunkt zur Steigerungsrate einer der Vergleichsanrechte erforderlich.
Für eine Prognose darüber, ob mit vergleichbaren Steigerungsraten bei der E und der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Beamtenversorgung zu rechnen sei, fehle es jedoch an einer tragfähigen Grundlage in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Senatsbeschlusses. Dabei sei die bisherige Entwicklung des Anrechts über einen angemessenen Vergleichszeitraum nur als Indiz heranzuziehen. Weitere zu berücksichtigende Umstände seien insbesondere die versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen, das Verhältnis der Beitragszahler zu den Rentnern und die Vermögenslage des Versorgungsträgers. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die geänderte Rechtsform, auf ihre besondere wirtschaftliche Situation und auf das von ihr angewandte Anwartschaftsdeckungsverfahren, welches gerade keine Volldynamik indiziere, konkrete Umstände geltend gemacht, denen im Rahmen der Amtsermittlung (§ 12 FGG a. F.) nachzugehen sei. Hierzu könne auch die Beiziehung von Geschäftsberichten und versicherungstechnischer Gutachten sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein. Würden anschließend erhebliche Unsicherheitsfaktoren verbleiben, die es nicht ausschließen würden, dass die Versorgungsleistungen der E künftig auf längere Sicht nicht entsprechend der Entwicklung der Vergleichsanrechte ansteigen, sei die Annahme einer Volldynamik nicht gerechtfertigt.
Entsprechendes gelte für die im Rahmen der Beschwerde noch zu entscheidende Frage, ob die Rentenanwartschaft der E im Anwartschaftsstadium als statisch oder volldynamisch zu bewerten sei. Maßgeblich sei insoweit auch der mit einer der Maßstabsversorgungen vergleichbare Wertanstieg der Anwartschaft und die Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik.
Der Senat hat die Geschäftsberichte der Beschwerdeführerin für die Jahre 1998 bis 2008 angefordert und ein Sachverständigengutachten zur Frage der Dynamik der Rentenanwartschaften bei der E eingeholt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Geschäftsberichte in der Anlage zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 23.5.2008 und auf Bl. 228 d. A. sowie auf das Gutachten der Sachverständigen I vom 5.10.2009 (Bl. 216 ff. d. A.) verwiesen.
II.
Die Beschwerde der E ist prozessual und materiell-rechtlich nach altem – bis zum 31.8.2009 geltenden - Recht zu behandeln, da das der Durchführung des Versorgungsausgleichs zugrundeliegende Verfahren vor dem 1.1.2009 eingeleitet worden ist (§ 48 I VersAusglG).
Die gemäß den §§ 629a Abs. 2, 621 e ZPO a. F. statthafte und im übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
1)
Das Familiengericht ist bei der Bewertung des Versorgungsanrechts des Antragsgegners bei der E von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen.
Die Anwartschaft des Antragsgegners bei der E ist sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium als statisch zu bewerten. Insoweit hält der Senat nicht mehr an seiner bisher getroffenen Bewertung fest.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, kann eine Versorgung nur dann als volldynamisch anerkannt werden, wenn sowohl die Anwartschaften als auch die Leistungen regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst werden. Dabei reicht es für die Annahme der Dynamik einer Versorgung im Anwartschaftsstadium nicht aus, wenn etwa die Beiträge an eine regelmäßig angepasste allgemeine Bemessungsgrundlage gekoppelt werden und das Mitglied infolgedessen mit jeder Anhebung dieser Bemessungsgrundlage entsprechend höhere Anwartschaften erwerben muss (sog. Beitragsdynamik). Vielmehr muss der Wertzuwachs an eine unabhängig vom individuellen Versicherungsverlauf eintretende allgemeine Einkommensentwicklung geknüpft sein. Ein Rechtsanspruch auf Anpassung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob der Wert dieses Anrechts tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie derjenige eines in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung begründeten Anrechts. Um den volldynamischen Charakter zu bejahen, genügt es, dass der Zuwachs mit demjenigen in einer der beiden vom Gesetz als volldynamisch anerkannten Versorgungen Schritt hält (vgl. BGH FamRZ 2004, 1474, 1475). Dabei kommt es nicht darauf an, wie sich die Steigerungsraten des Anrechts im Anwartschafts- und Leistungsstadium in der Vergangenheit entwickelt haben. Entscheidend für die Bewertung des Anrechts ist, welche Steigerungsraten in Zukunft zu erwarten sind. Dafür kann zwar die Wertentwicklung in der Vergangenheit über einen angemessenen Vergleichszeitraum als Indiz für die weitere Entwicklung der Anwartschaften herangezogen werden. Diese Daten dürfen jedoch nicht ohne weiteres fortgeschrieben werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose aller hierfür bedeutsamen Umstände. Verbleiben danach erhebliche Unsicherheitsfaktoren, die es nicht ausschließen, dass die Versorgungsleistungen künftig auf längere Sicht nicht entsprechend der Entwicklung der Vergleichsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung ansteigen, ist die Annahme einer Volldynamik nicht gerechtfertigt (vgl. BGH FamRZ 2008, 862, 864 f.).
Vorliegend sprechen die für die Prognose maßgeblichen Umstände dafür, dass der Wert des Rentenanrechts des Antragsgegners bei der E künftig nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigen wird wie derjenige eines in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung begründeten Anrechts. Jedenfalls verbleiben erhebliche Unsicherheitsfaktoren, die der Annahme einer Volldynamik der Rentenanwartschaften des Antragsgegners bei der E sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium entgegenstehen.
a)
Zwar weisen die Anpassungen der laufenden Renten und der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der E in den vergangenen Jahren vergleichbare Steigerungsraten auf. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 6.2.2008 betrug die jährliche Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung im Vergleichszeitraum von 1998 bis 2007 durchschnittlich 0,80% jährlich, die bei der E betrug dagegen 0,70% jährlich. Nach den Ausführungen der Sachverständigen I in ihrem Gutachten vom 5.10.2009 haben sich die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung im Vergleichszeitraum von 2003 bis 2009 um durchschnittlich 5,09% jährlich, die bei der E um 5,00% jährlich erhöht. Das spricht nach den Ausführungen der Sachverständigen, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus heutiger Sicht eine Vergleichbarkeit der Steigerungsraten nur dann gegeben ist, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten bei der E um erheblich weniger als einen Prozentpunkt hinter denen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zurückbleibt, zwar für eine Volldynamik der Anwartschaften im Anwartschafts- und im Leistungsstadium. Die Annahme einer Volldynamik der Rentenanwartschaften bei der E scheitert jedoch im Ergebnis daran, dass hinreichende Umstände vorliegen, die einer Fortschreibung der Werte aus der Vergangenheit entgegenstehen.
b)
Nach den nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Ausführungen der Gutachterin in ihrem Gutachten vom 5.10.2009, denen der Senat folgt, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass infolge der veränderten wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin in den nächsten zehn Jahren eine Anpassung der Renten bei der E nicht mehr möglich sein wird. Ob und in welchem Umfang in der Zeit danach, in dem für die Prognose maßgeblichen Zeitraum bis zum Renteneintritt des Antragsgegners im Jahr 2027 oder später, eine Steigerung der Renteanwartschaften des Antragstellers bei der E im Anwartschafts- oder Leistungsstadium eintreten wird, lässt sich aus heutiger Sicht nicht hinreichend prognostizieren.
Im Unterschied zu den gesetzlichen Renten werden die Rentenanrechte bei der E nach dem Inhalt ihrer Satzung nicht im Umlageverfahren aus den Beitragszahlungen der aktiv Versicherten finanziert, sondern im Kapitaldeckungsverfahren aus dem bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Kapital und den daraus erwirtschafteten Erträgen. Eine Anpassung der Renten oder Rentenanwartschaften über die Erhebung einkommensabhängiger Beiträge scheidet daher aus. Anwartschaften und Leistungen aus der betrieblichen Rentenversicherung bei der E werden nur erhöht, wenn entsprechende Überschüsse vorhanden sind. Aufgrund der Struktur der Vermögensanlagen der Beschwerdeführerin sind jedoch nach den Ausführungen der Sachverständigen in Zukunft keine hohen Überschüsse zu erwarten. Die Pensionskasse ist zum 31.12.1999 für neue Mitglieder geschlossen worden. Das führt dazu, dass die Anzahl der Anwärter ständig abnimmt, die Zahl der anspruchsberechtigten Rentner dagegen zunimmt. Die sich daraus ergebenden Deckungslücken können nur schwer geschlossen werden, zumal die Vermögensanlage, aus der die Renten aus der Pensionskasse finanziert wird, zu rund 2/3 aus festverzinslichen Wertpapieren besteht, mit denen im Jahr 2008 eine Verzinsung von lediglich 4,3% erzielt werden konnte. Zwar lag der erwirtschaftete Durchschnittszins der E mit rund 3,6% im Jahr 2008 noch über dem Garantiezins der Pensionskasse mit 3,45%. Angesichts dessen, dass 0,6% der erzielten Rendite durch die Auflösung stiller Reserven erzielt worden sind, ist im Jahr 2008 jedoch nicht einmal die garantierte Verzinsung der Rentenanwartschaften erwirtschaftet worden. Im Jahr 2007 hat die Pensionskasse nach dem Inhalt ihrer Gewinn- und Verlustrechnungen seit Beginn des Vergleichszeitraums im Jahr 1999 erstmals Verluste erwirtschaftet. Höhere Zinssätze als die im Jahr 2008 erzielten sind bei der derzeitigen wirtschaftlichen Lage in der Bundesrepublik in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Außerdem verfügt die Pensionskasse nach den Feststellungen der Sachverständigen nur noch über geringe stille Reserven, die sie in Neuanlagen investieren kann. Sie verfügt derzeit nicht einmal mehr über das nötige Deckungskapital, um die statischen Renten zu finanzieren. Eine Erhöhung der Renten im Anwartschafts- oder Leistungsstadium hat seit 2007 nicht mehr stattgefunden, da die E die strengen Anforderungen an die seit Änderung ihrer Rechtsform bestehenden Solvabilitätsforderungen weder zum 31.12.2007 noch zum 31.12.2008 erfüllen konnte. Sie wird daher - nach den Einschätzungen der Sachverständigen - zukünftige Überschüsse dazu verwenden müssen, entweder die stillen Reserven zu erhöhen, um sich wieder größeren Spielraum bei der Wahl der Kapitalanlagen zu verschaffen oder das von ihr aufgenommene Fremdkapital zurückzuzahlen. Dafür spricht nach den Ausführungen der Sachverständigen auch das Ergebnis eines zum 31.3.2009 durchgeführten sog. "Stress-Tests". Bei diesem Verfahren wird anhand von verschiedenen Szenarien untersucht, wie die Kasse negative Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt verkraften kann. Diesen Test hat die Kasse nur bei einem von vier möglichen Szenarien bestanden. Das hat zur Folge, dass sie künftige Überschüsse zunächst nutzen muss, um ihre Kapitalausstattung zu verbessern, bevor sie sie an ihre Mitglieder weitergeben kann.
c)
Davon, dass die Wertsteigerungen der Anwartschaften und der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung in Zukunft eine vergleichbare Entwicklung erfahren werden, kann dagegen nicht ausgegangen werden. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 6.2.2008 an. Danach ist wegen der wirtschaftlich schwierigen Lage der Rentenkasse und insbesondere wegen des geänderten Verhältnisses von Beitragszahlern und Leistungsempfängern zwar nur noch mit geringen künftigen Steigerungsraten und gegebenenfalls auch mit Nullrunden zu rechnen; dennoch bleibt die Entwicklung des aktuellen Rentenwertes im Grundsatz an die Entwicklung des Durchschnittsentgelts angelehnt (§ 63 VII SGBVI). Deshalb ist auch künftig mit einem gewissen Wertanstieg der ges. Renten und damit einer Dynamik zu rechnen. Gleiches gilt für die Beamtenversorgung (vgl. § 70 I BeamtVG) die nach § 1587a III BGB als volldynamisch definiert ist. Auch die Bundesregierung nimmt in ihrem RV-Bericht 2007 an, dass die laufenden gesetzlichen Renten in den nächsten 15 Jahren um durchschnittlich 1,7 % jährlich steigen werden. Zwar ist diese Prognose mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren verbunden und insbesondere von der konjunkturellen Entwicklung abhängig. Dennoch wird man im Rahmen der Bestimmung der Dynamik eines Anrechts nicht davon ausgehen können, dass die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgung mittelfristig überhaupt nicht oder nur knapp über 0 % jährlich ansteigen werden. Das entspricht auch der Einschätzung der Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten.
2)
Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen berechnet sich der Wert der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners bei der E wie folgt: Da der Wert der Versorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung steigt, ist der Ehezeitanteil der Versorgung gem. § 1587a III, IV BGB a. F. in eine dynamische Rente umzurechnen.
Die Umrechnung erfolgt gem. § 1587a III Nr. 2 BGB a. F. anhand der Barwertverordnung. Eine Umrechnung auf der Grundlage des Deckungskapitals nach § 1587a III Nr. 1 BGB a. F. scheidet aus, da nach den Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 5.10.2009 von der Pensionskasse kein individuelles Deckungskapital mitgeteilt werden kann. Damit kommt es auf die Frage, ob die Umrechnung vorrangig aus dem Deckungskapital zu erfolgen hat, wenn dem Versorgungsanrecht ein Deckungskapital zugrunde liegt und eine Umrechnung auf dieser Grundlage möglich wäre (vgl. BGH FamRZ 1994, 23, 24), nicht an.
Bei der Umrechnung ist die Tabelle 1 der BarwertVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Der für das Alter des Antragsgegners bei Ehezeitende (41 Jahre) maßgebliche Barwertfaktor ist bei der Umrechnung der Anwartschaft in eine dynamische Rente um 5% zu kürzen, da der Beginn der Altersrente des Antragsgegners nach der Neuregelung zum 1.1.2008 in § 235 II 2 SGB VI mehr als ein Jahr und weniger als zwei Jahre nach Vollendung des 65. Lebensjahres liegt (§ 2 II 3 BarwertVO). Der Antragsteller ist am 2.2.1961 geboren. Sein voraussichtliches Rentenalter erricht er danach mit 66 Jahren und 6 Monaten.
Da die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners nach Mitteilung der E insgesamt in die Ehezeit fällt, handelt es sich bei der angegebenen Jahresrente in Höhe von 1.474,92 € um den Ehezeitanteil. Multipliziert mit dem Barwertfaktor von 3,8 (4,0 x 95%) errechnet daraus sich ein Barwert von 5.604,70 €. Aus dem Barwert wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587a III,IV BGB a. F. in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Unter Zugrundelegung des maßgeblichen Umrechnungsfaktors von 0,0001835894 ergeben sich 1,029 Entgeltpunkte. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 25,86 € beträgt die Anwartschaft des Antragsgegners bei der E dynamisch 26,61 € monatlich.
3)
Unter Zugrundelegung der im Übrigen vom Familiengericht zutreffend ermittelten Rentenanwartschaften beträgt die Differenz der beiderseitig erworbenen Anwartschaften 386,06 €. Das folgt aus der nachstehenden Übersicht:
| Rentenanwartschaften des Antragsgegners | |
| Anwartschaft bei der S | 473,91 € |
| (splittingfähig nach § 1587b I BGB a. F.) | |
| Anwartschaft bei der E (dynamisch) | 26,61 € |
| gesamt: | 500,52 € |
| Rentenanwartschaft der Antragstellerin | |
| Anwartschaft bei der X | 114,46 € |
| Differenz: | 386,06 € |
Eine Ausgleichspflicht des Antraggegners besteht danach in Höhe von 193,03 € (1/2 der Differenz der beiderseitigen Anwartschaften).
Der Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften der Eheleute bei der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 179,73 € (=1/2 von 473,91 € / 114,46 €) erfolgt nach § 1587b I BGB a. F. durch Übertragung von Rentenanwartschaften zugunsten der Antragstellerin.
Ein Ausgleich der Anwartschaft des Antragsgegners bei der E im Wege des analogen Quasisplitting nach § 1 III VAHRG a. F. scheidet aus, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft verloren hat. Da Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist gem. § 2 VAHRG a. F. der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen. Dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verbleiben demnach ½ von 26,61 €, wobei aufgrund der Rundungsdifferenzen von einem auszugleichenden Betrag von 13,30 € auszugehen ist.
Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs können nach § 3b I Nr. 1 VAHRG a. F. bis zu einer Höhe von 2% der allgemeinen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden, und zwar bis zu einem Höchstwert von 46,90 €. Der Höchstwert ist nicht überschritten. Der Ausgleich erfolgt daher durch erweitertes Splitting im Wege der Übertragung weiterer Rentenanwartschaften in Höhe von 13,30 € vom Rentenversicherungskonto des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Rentenversicherungskonto der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587b Abs. 6 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93a I 1 ZPO.