Bestimmung des örtlich zuständigen Familiengerichts für Elternunterhalt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Bestimmung des für ein beabsichtigtes Elternunterhaltsverfahren örtlich zuständigen Familiengerichts. Das OLG Hamm hält sich zur Bestimmung für berufen, weil es im Bestimmungsverfahren zuerst mit der Sache befasst wurde. Es bestimmt im Ermessen das Amtsgericht – Familiengericht – G unter Würdigung räumlicher Nähe.
Ausgang: Bestimmungsantrag: Amtsgericht – Familiengericht – G als örtlich zuständiges Gericht bestimmt (Antrag stattgegeben).
Abstrakte Rechtssätze
Ist die beabsichtigte Hauptsache noch nicht anhängig, bestimmt das Oberlandesgericht das örtlich zuständige Gericht, das im Bestimmungsverfahren zuerst mit der Sache befasst worden ist.
Die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 I Ziff. 3 ZPO (i.V.m. § 113 I S. 2 FamFG) erfordert nicht, dass zumindest ein Streitgenosse seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des ersuchten Oberlandesgerichts hat; aus Prozessökonomie genügt die zuerst erfolgte Befassung.
Die Verweisung des § 113 I S. 2 FamFG auf § 36 I Ziff. 3 ZPO bleibt durch die Familienrechtsreform unberührt und ist weiterhin auf Unterhaltsverfahren anwendbar.
Bei der Ausübung des Ermessens zur Bestimmung des örtlich zuständigen Familiengerichts sind insbesondere räumliche Beziehungen zu den Antragsgegnern und zum Unterhaltsberechtigten sowie praktische Erreichbarkeit und Prozessorientierung maßgebliche Kriterien.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht – Familiengericht - G bestimmt.
Gründe
I.
Der Antragsteller macht gegenüber den Antragsgegnern zu 1) und 2) Ansprüche auf Elternunterhalt aus übergegangenem Recht geltend. Seit dem Jahr 2003 gewährt er dem Vater der Antragsgegner, Herrn C, Hilfen nach dem BSHG bzw. SBG XII.
Der Antragsteller ist in C2 in Nordrhein-Westfalen ansässig. Die Antragsgegner wohnen in I bzw. G. Der Vater der Antragsgegner lebt in einem Pflegeheim in H im Regierungsbezirk E.
Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens als Streitgenossen in Anspruch zu nehmen, und begehrt die Bestimmung des hierfür örtlich zuständigen Familiengerichts.
Er selbst beantragt, das Amtsgericht – Familiengericht – C2 als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Die Antragsgegner treten diesem Antrag entgegen.
Sie sind der Auffassung, das Oberlandesgericht Hamm sei zur Bestimmung des zuständigen Familiengerichts nicht berufen, da keiner der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk dieses Oberlandesgerichts habe. Hilfsweise ersuchen sie um Abgabe des Bestimmungsverfahrens an das I1 Oberlandesgericht I bzw. an das Oberlandesgericht G.
Für den Fall einer Sachentscheidung durch das Oberlandesgericht Hamm beantragen die Antragsgegner die Bestimmung entweder des Familiengerichts I-Mitte (Antragsgegner zu 1) oder des Familiengerichts G (Antragsgegnerin zu 2).
II.
1. Da das Bestimmungsverfahren zeitlich nach dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist, richtet es sich gemäß Art. 111 I FGG-RG nach neuem Recht.
2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner ist das Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung des nach den §§ 113 I S. 2 FamFG, 36 I Ziff. 3 ZPO für das beabsichtigte Unterhaltsverfahren örtlich zuständigen Familiengerichts berufen.
Ist das angekündigte Unterhaltsverfahren noch nicht anhängig, erfolgt die Gerichtsstandbestimmung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung durch dasjenige Oberlandesgericht, welches im Bestimmungsverfahren zuerst mit der Sache befasst worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2008, Az: X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789, Juris, Rdnr. 10). Hierbei handelt es sich um das Oberlandesgericht Hamm, welches vom Antragsteller gemäß §§ 113 I S. 2 FamFG, 37 I ZPO zum Zweck der Zuständigkeitsbestimmung angerufen worden ist.
3. Dass zumindest einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im hiesigen Gerichtsbezirk haben müsste, wird in diesem Zusammenhang aus Gründen der Prozessökonomie nicht vorausgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2008, Az: X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789, Juris, Rdnr. 12; Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 36, Rdnr. 4).
4. Eine Änderung dieser zu § 36 I Ziff. 3 ZPO entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Familienrechtsreform zum 01.09.2009 ist nicht zu erwarten. Denn der Wortlaut des § 36 I Ziff. 3 ZPO ist im Rahmen der Reform unverändert geblieben und über die Verweisung in § 113 I S. 2 FamFG auf Unterhaltsverfahren nach wie vor anwendbar.
5. In der Sache ist gemäß §§ 113 I S. 2 FamFG, 36 I Ziff. 3 ZPO in Ausübung wohlverstandenen Ermessens das Amtsgericht – Familiengericht - G als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
a) Zum Familiengericht C2 haben aktuell weder die Antragsgegner noch ihr Vater eine erkennbare räumliche Beziehung.
Demgegenüber spricht für das Familiengericht G der dort belegene allgemeine Gerichtsstand zumindest der Antragsgegnerin zu 2).
b) Die Entfernung für den Antragsgegner zu 1) zwischen I und G ist ebenso groß, wie sie sich für die Antragsgegnerin zu 2) in umgekehrter Richtung darstellen würde, wenn das Familiengericht I-Mitte als zuständiges Gericht bestimmt würde.
c) Schließlich lebt der Vater der Antragsgegner, von dem sich die streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche ableiten, in H im Regierungsbezirk E. Auch zu diesem Wohnsitz liegt das Amtsgericht - Familiengericht - G räumlich am nächsten.