Zuständigkeitsbestimmung: Amtsgericht Oberhausen für Umgangsregelung
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater beantragte am 8.3.2010 die Regelung des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern. Nachdem mehrere Amtsgerichte sich örtlich für unzuständig erklärt hatten, bestimmte der Senat nach dem seit 1.9.2009 geltenden FamFG das zuständige Gericht. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder bei erster Anbahnung; daher ist das Amtsgericht Oberhausen zuständig.
Ausgang: Der Senat bestimmt die örtliche Zuständigkeit; das Amtsgericht – Familiengericht – Oberhausen wird als zuständig festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Für Kindschaftssachen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Kinder in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht erstmals mit der Sache befasst war (§§ 2 I, 152 II FamFG).
Wenn sich mehrere Familiengerichte rechtskräftig für örtlich unzuständig erklären, bestimmt das übergeordnete Familiengericht nach § 5 FamFG das zuständige Gericht, wobei auf das zuerst mit der Sache befasste Gericht abzustellen ist.
Eine an ein für den Aufenthaltsort des Kindes nicht zuständiges Gericht ausgesprochene Verweisung hindert die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 3 III 2 FamFG.
Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache für Kindschaftssachen nach § 152 I FamFG entsteht nur, wenn die Kindschaftssache während der bereits rechtshängigen Ehesache eingeleitet worden ist; Rechtshängigkeit der Ehesache setzt die förmliche Zustellung des Scheidungsantrags voraus.
Tenor
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht – Oberhausen.
Gründe
I.
Gegenstand des am 8.3.2010 vor dem Amtsgericht – Familiengereicht – Essen eingeleiteten Verfahrens ist ein Antrag des Kindesvaters auf Regelung des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern der beteiligten Eltern.
Das Amtsgericht Essen hat das Verfahren mit Beschluss vom 9.3.2010 an das Amtsgericht – Familiengericht – Köln verwiesen, in der Annahme, die betroffenen Kinder würden sich mit der Kindesmutter dauerhaft in L aufhalten. Nachdem festgestellt worden war, dass die Kinder mit ihrer Mutter nicht in L, sondern in P wohnen und das Amtsgericht Köln die Akten an das Amtsgericht Essen zurückgesandt hatte, hat das Amtsgerichts Essen die Akten auf Antrag der Antragsgegnerin unter Verweis auf die angenommene eigene örtliche Unzuständigkeit an das Amtsgericht – Familiengericht – Oberhausen weitergeleitet. Das Amtsgericht – Familiengericht – Oberhausen hat die Übernahme des Verfahrens, unter Hinweis auf das vor dem Amtsgericht Essen anhängige Scheidungsverfahren der Kindeseltern, durch Beschluss vom 12.5.2010 abgelehnt und die Akten an das Amtgericht Essen zurückgesandt, welches diese dem Senat zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt hat.
II.
Die Bestimmung der Zuständigkeit richtet sich nach dem neuem – ab dem 1.9.2009 geltenden – Recht, da das Verfahren auf Regelung der Umgangskontakte am 8.3.2010 und damit nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 I 1 FGG-RG).
1.)
Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 FamFG sind gegeben. Der Senat ist gemäß § 5 I Nr. 4, II FamFG als übergeordnetes Gericht desjenigen Familiengerichts zur Entscheidung berufen, welches zuerst mit der Sache befasst worden ist, weil sich sowohl das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Essen als auch das Amtsgericht Oberhausen durch Beschlüsse vom 9.3.2010 und 12.5.2010 rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt haben.
Dass das Amtsgericht Essen das Verfahren zunächst an das Amtsgericht Köln verwiesen hat, steht der rechtskräftigen Erklärung der Unzuständigkeit nicht entgegen, weil das Amtsgericht Essen das Verfahren offenkundig an das Gericht des Aufenthaltsortes der betroffenen Kinder verweisen wollte. Die Verweisung an das für den Aufenthaltsort der betroffenen Kinder nicht zuständige Gericht verhindert jedoch die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nach § 3 III 2 FamFG (vgl. auch: Senat FamRZ 2009, 442).
2.)
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – Oberhausen folgt aus den §§ 2 I, 152 II FamFG. Danach ist für Kindschaftssachen, wozu auch das Verfahren über das Umgangsrecht zählt (§ 151 Nr. 2 FamFG), dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die betroffenen Kinder in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht erstmals mit der Sache befasst war, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht am 8.3.2010 hatten die betroffenen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Oberhausen, denn sie leben – nach Auskunft der Antragsgegnerin – bereits seit Anfang Februar 2010 gemeinsam mit ihrer Mutter in P.
Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den Scheidungsantrag vom 1.4.2010 beim Amtsgericht – Familiengericht - Essen eingereicht hat. Durch die Einreichung des Scheidungsantrags beim Amtsgericht Essen Anfang April 2010 ist eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Essen nicht begründet worden. Gem. § 152 I FamFG besteht eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache für Kindschaftssachen nur dann, wenn die Kindschaftssache während der Anhängigkeit der Ehesache eingeleitet worden ist. Ist die Kindschaftssache vor der Ehesache anhängig geworden, wird das Gericht der Ehesache gem. § 153 FamFG erst im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Ehesache, d. b. mit förmlicher Zustellung des Scheidungsantrags, für die Kindschaftssache örtlich zuständig. Eine Rechtshängigkeit der Ehesache vor dem Amtsgericht Essen ist aber noch nicht eingetreten. Sie wird voraussichtlich auch nicht eintreten, weil das Amtsgericht Essen das Scheidungsverfahren, nach telefonischer Auskunft der beteiligten Amtsgerichte vom 9.7.2010, an das Amtsgericht Oberhausen abgebeben hat, von welchem die Zustellung des Scheidungsantrags bereits veranlasst worden ist.