Ablehnung der Entscheidung zur funktionellen Zuständigkeit wegen Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses (§ 17a GVG)
KI-Zusammenfassung
Die Parteien, geschiedene Eheleute, stritten vor dem Amtsgericht über die Herausgabe eines Anhängers. Die Zivilabteilung verwies den Rechtsstreit an die Familienabteilung, die ihre Zuständigkeit ablehnte. Nach § 17a GVG ist ein solcher Verweisungsbeschluss für den zugewiesenen Spruchkörper bindend; ohne eingelegte sofortige Beschwerde prüft das Gericht die Zuständigkeit nicht weiter. Der Senat verweigert deshalb eine Entscheidung.
Ausgang: Senat lehnt Entscheidung ab; Verweisungsbeschluss ist bindend und ohne eingelegte sofortige Beschwerde nicht weiter zu prüfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften des § 17a GVG erstrecken sich auf Streitigkeiten über die interne (funktionelle) Zuständigkeit zwischen verschiedenen Spruchkörpern desselben Gerichts und sind auf nach dem 01.09.2009 eingeleitete Antragsverfahren anwendbar.
Erklärt sich ein Spruchkörper nach § 17a VI, II S.1 GVG für unzuständig und verweist er den Rechtsstreit, ist gegen diesen Verweisungsbeschluss für die Beteiligten die sofortige Beschwerde nach § 17a VI, IV S.3 GVG eröffnet.
Wird die sofortige Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss nicht eingelegt, begründet dies aus Sicht der beteiligten Parteien kein weitergehendes Bedürfnis, die funktionelle Zuständigkeit vom zugewiesenen Spruchkörper auf dessen Veranlassung hin erneut überprüfen zu lassen.
Der Verweisungsbeschluss ist für den zugewiesenen Spruchkörper verbindlich (§ 17a VI, II S.3 GVG); eine analoge Anwendung früherer Zuständigkeitsregelungen (z. B. §§ 5 I Ziff.4 FamFG, 36 I Ziff.6 ZPO) zur Begründung einer weitergehenden Entscheidungsbefugnis findet keinen Raum.
Tenor
Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.
Gründe
I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten vor dem Amtsgericht Hagen über die Herausgabe eines Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen: ##-##-###.
Die Zivilabteilung qualifiziert den Rechtsstreit als eine Familiensache im Sinne der §§ 23 a I Ziff. 1 GVG, 111 Ziff. 10 FamFG. Durch Beschluss vom 17.03.2010 hat sie sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die Familienabteilung verwiesen.
Die Familienabteilung steht dieser Auffassung ablehnend gegenüber und hält den Rechtsstreit weder für eine Haushaltssache noch für eine sonstige Familiensache im Sinne des § 111 Ziffn. 5, 10 FamFG. Insbesondere rühre der streitgegenständliche Herausgabeanspruch weder aus der Ehe (§ 266 I Ziff. 2 FamFG), noch stehe er in einem Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung zwischen den Beteiligten (§ 266 I Ziff. 3 FamFG). Durch Beschluss vom 31.03.2010 hat die Familienabteilung die Übernahme des Verfahrens abgelehnt.
II.
1.
Da das Verfahren nach dem 01.09.2009 beim Amtsgericht Hagen eingeleitet worden ist, beurteilt sich der Streit über die funktionelle Zuständigkeit zwischen den beiden Abteilungen des Amtsgerichts gemäß § 111 I FGG-RG nach neuem Recht. Hiernach ist der Senat zu einer Entscheidung allerdings länger nicht berufen.
2.
Nach dem neu eingefügten § 17 a VI GVG erstrecken sich bei Antragsverfahren die Vorschriften zur Entscheidung über den Rechtsweg in § 17 a I GVG bis § 17 a V GVG für die Bereiche der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch auf die Streitigkeiten über die interne (funktionelle) Zuständigkeit zwischen verschiedenen Spruchkörpern desselben Gerichts in ihrem Verhältnis zueinander (vgl. BT-Drucksache 16/6308, S. 318; BR-Drucksache 309/07, S. 724; Zöller-Lückemann, ZPO, 28. Auflage, § 17 a GVG, Rdnr. 21; Musielak-Wittschier, ZPO, 7. Auflage, § 17 a GVG, Rdnr. 23; Prütting/Gehrlein-Bitz, ZPO, 1. Auflage, § 17 a GVG, Rdnr. 1).
3.
Hat sich ein Spruchkörper durch Beschluss nach § 17 a VI, II S. 1 GVG für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die zuständige Abteilung verwiesen, ist hiergegen für die Beteiligten nunmehr gemäß § 17 a VI, IV S. 3 GVG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet. Wird ein solches Rechtsmittel nicht eingelegt, besteht aus der maßgeblichen Perspektive der Beteiligten kein weitergehendes Bedürfnis dafür, die Frage der funktionellen Zuständigkeit gleichwohl auf Veranlassung desjenigen Spruchkörpers überprüfen zu lassen, an den der Rechtsstreit verwiesen worden ist.
Entsprechend stellt § 17 a VI, II S. 3 GVG klar, dass der Verweisungsbeschluss für diesen Spruchkörper bindend ist. Für eine analoge Anwendung der §§ 5 I Ziff. 4 FamFG, 36 I Ziff. 6 ZPO zur Begründung einer Entscheidungszuständigkeit des Senats über die Beschwerdemöglichkeit hinaus verbleibt kein Raum. Seine in der Vergangenheit abweichende Auffassung (vgl. Senat, Beschluss vom 22.12.2009, Az: 2 Sdb (FamS) Zust. 31/09, FPR 2010, 100; FamRB 2010, 112) hält der Senat nicht aufrecht.