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Oberlandesgericht Hamm·II-2 SAF 2/11·23.02.2011

Örtliche Zuständigkeit im Versorgungsausgleich: Bindungswirkung von Verweisungsbeschluss

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte einen Antrag auf Kürzung des Versorgungsausgleichs bei einem Amtsgericht; nach mehreren Verweisungen und Sitzungsberichtigungen stritten die Familiengerichte über die örtliche Zuständigkeit. Der Senat entscheidet, dass der Verweisungsbeschluss des verweisenden Gerichts vom 28.7.2010 das Amtsgericht Lüdinghausen bindet. Eine frühere Verweisung an ein anderes Gericht war wegen offensichtlicher Gesetzwidrigkeit nicht bindend; spätere Wohnsitzverlegungen ändern die Zuständigkeit nicht.

Ausgang: Senat stellt fest, dass das Amtsgericht Lüdinghausen örtlich zuständig ist; Verweisungsbeschluss vom 28.7.2010 bindet das zuständige Familiengericht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verweisungsbeschluss, der die örtliche Zuständigkeit eines bestimmten Familiengerichts bejaht, begründet gegenüber nachfolgenden Familiengerichten Bindungswirkung (§ 3 III 2 FamFG); die inhaltliche Richtigkeit ist von diesen Gerichten nicht zu prüfen.

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Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nur ausnahmsweise, nämlich bei offensichtlicher Gesetzeswidrigkeit der Verweisung oder bei Versagung des rechtlichen Gehörs.

3

Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem das Gericht erstmals mit der Sache befasst wird; bei Antragsverfahren ist das der Eingang des Antrags (§ 2 I FamFG).

4

Änderungen der bei Antragstellung maßgeblichen zuständigkeitsbegründenden Umstände (z. B. Wohnsitzwechsel) führen nicht zu einer Änderung der einmal begründeten örtlichen Zuständigkeit (§ 2 II FamFG).

Relevante Normen
§ 33 ff VersAusglG§ 218 FamFG§ Art. 111 FGGRG§ 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG§ 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG§ 3 Abs. 1 Satz 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Lüdinghausen, 17 F 2/11

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht – Lüdinghausen.

Gründe

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I.

3

Der in B, im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts T, wohnhafte Antragsteller (Beteiligte zu 1) hat am 14.6.2010 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – T einen Antrag auf Kürzung des Versorgungsausgleichs nach den §§ 33 f. VersAusglG gestellt. Der Antrag ist der – seinerzeit - in T2, im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts M, wohnhaften Beteiligten zu 2), seiner geschiedenen Ehefrau, am 21.6.2010 förmlich zugestellt worden. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – S vom 6.10.2005 rechtskräftig geschieden worden.

4

Das Amtsgericht – Familiengericht – T hat sich, nach Anhörung der Beteiligten, auf entsprechenden Antrag der geschiedenen Eheleute durch Beschluss vom 15.7.2010 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht – Familiengericht – S verwiesen. Auf den Hinweis des Amtsgerichts S, dass keiner der Beteiligten im seinem Gerichtsbezirk wohnhaft sei, hat es seinen Verweisungsbeschluss vom 15.7.2010 berichtigt und das Verfahren durch den Beteiligten zugesandten Beschluss vom 28.7.2010 an das Amtsgericht – Familiengericht – M verwiesen.

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Zuvor, am 17.7.2010 ist die Beteiligte zu 2) von T2 nach E, in den Gerichtsbezirk des Amtsgerichts S, verzogen.

6

Das Familiengericht M hat die Übernahme des Verfahrens mit Beschluss vom 29.9.2010 abgelehnt und das Verfahren an das Amtsgericht T zurückverwiesen. Auf die formlose Abgabe durch das Amtsgericht T hat das Amtsgericht – Familiengericht – S die Übernahme des Verfahrens durch Beschluss vom 5.1.2011 ebenfalls abgelehnt und die Akten an das Amtsgericht M zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.

7

Mit Beschluss vom 20.1.2011 hat das Amtsgericht – Familiengericht – M die Sache dem Senat zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt. Es vertritt die Ansicht, dass der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts T vom 15.7.2010 für das Amtsgericht S bindend sei, da die Beteiligte zu 2) im Zeitpunkt der Berichtigung des Verweisungsbeschlusses am 28.7.2010 nicht mehr im Bezirk des Amtsgerichts M gewohnt habe. Gemäß § 218 FamFG sei entweder die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts S oder des Amtsgerichts T gegeben.

8

II.

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Da das familiengerichtliche Verfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz zeitlich nach dem 1.9.2009 beim Amtsgericht – Familiengericht – in T eingeleitet worden ist, beurteilt sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit gem. Art. 111 I FGGRG nach neuem Recht.

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Der Senat ist nach § 5 I Nr. 4 FamFG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes berufen, da sich sowohl das Amtsgericht – Familiengericht – T als auch das Amtsgericht – Familiengericht – S und das Amtsgericht – Familiengericht - M jeweils durch den Beteiligten zugesandten Beschlüsse für örtlich unzuständig erklärt haben.

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Das Amtsgericht – Familiengericht - M ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – T vom 28.7.2010 für das gegenständliche Verfahren örtlich zuständig, denn der Verweisungsbeschluss ist für das Familiengericht M gemäß § 3 III 2 FamFG bindend. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung ist vom Senat daher nicht zu prüfen.

12

1)

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Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – T vom 28.7.2010 stellt inhaltlich eine Verweisung im Sinne des § 3 I 1 FamFG dar, denn er beinhaltet nicht nur die Verneinung der eigenen Zuständigkeit, sondern zugleich die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht - M.

14

2)

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Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – T entfällt nicht wegen fehlerhafter Behandlung der Sache.

16

Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses tritt auch dann ein, wenn der Beschluss auf einem Rechtsirrtum beruht oder ansonsten inhaltlich fehlerhaft ist. Sie entfällt nur ausnahmsweise dann, wenn die Verweisung offensichtlich gesetzeswidrig ist, so dass sie objektiv willkürlich erscheint, oder wenn sie unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen ist, d. h. das Gericht den Verfahrensbeteiligten vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. Keidel-Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 3 Rz. 37m. w. N.; Musielak/Borth, FamFG, 1. Aufl., § 3 Rz. 8; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 3 Rz. 8). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte.

17

a)

18

Das Amtsgericht – Familiengericht - T hat vor seiner Entscheidung sämtliche Beteiligten schriftlich angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

19

b)

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Seine Entscheidung ist auch nicht willkürlich. Willkürlich ist eine Entscheidung nur dann, wenn die ihr zugrunde liegenden Erwägungen nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind oder sich das Gericht über eine eindeutige Zuständigkeitsvorschrift hinwegsetzt (vgl. BGH NJW 2003, 3201, 3202; Keidel-Sternal, a. a. O.). Nach diesem Maßstab sind die den Verweisungsbeschluss tragenden Gründe nicht willkürlich.

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Das Amtsgericht stützt seine Verweisung auf die Vorschrift des § 218 Nr. 3 FamFG. Danach ist, wenn – wie hier – keine Ehesache mehr anhängig ist (§ 218 Nr. 1 FamFG) und auch kein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Bezirk desjenigen Gerichts hat, in welchem beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben (§ 218 Nr. 2 FamFG) für Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei kommt es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf den Zeitpunkt an, in dem das Gericht erstmals mit der Sache befasst wird (§ 2 I FamFG). Das ist bei Antragsverfahren der Zeitpunkt, in dem der Antrag bei Gericht eingeht (vgl. Keidel-Sternal, a. a. O., § 2 Rz. 15 m. w. N.). Der Antrag ist am 14.6.2010 bei Gericht eingegangen.

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Anhaltspunkte dafür, dass eine örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte T oder S gem. § 218 Nr. 2 FamFG nach dem letzten gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute begründet sein kann, bestehen nicht. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Scheidung wohnte der Ehemann in E im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts S und die Ehefrau in P im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts M. Bei Antragseingang im gegenständlichen Verfahren wohnte der Ehemann in B im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts T und die Ehefrau in T2 im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts M. Eine sich aus § 218 Nr. 2 FamFG ergebende örtliche Zuständigkeit kommt daher nur dann in Betracht, wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute im Bezirk des Amtsgerichts M war. In diesem Falle wäre gegen eine Verweisung an das Amtsgericht M nichts einzuwenden. Ergibt sich eine örtliche Zuständigkeit aus § 218 Nr. 2 FamFG nicht, erscheint es jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar, dass die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts M aus § 218 Nr. 3 FamFG folgt, da die Beteiligte zu 2) im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung im Bezirk des Amtsgerichts M wohnhaft war.

23

3)

24

Der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – T vom 28.7.2010 steht auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits mit Beschluss vom 15.7.2010 die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht – Familiengericht – S ausgesprochen worden war, denn der Verweisungsbeschluss vom 15.7.2010 war für das Amtsgericht S wegen offensichtlicher Gesetzwidrigkeit nicht bindend.

25

a)

26

Offensichtlich gesetzwidrig ist eine Entscheidung nicht nur dann, wenn sich das verweisende Gericht über eine eindeutige Zuständigkeitsvorschrift hinwegsetzt, sondern auch dann, wenn sich das verweisende Gericht über die Zuordnung des Gerichts, an das es verweist, zu dem für die Zuordnung maßgeblichen Wohnsitz des Beteiligten offensichtlich geirrt hat. Denn auch in einem solchen Fall kann die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, an das das Verfahren verwiesen worden ist, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben sein (vgl. Senat FamRZ 2009, 442 f. m. w. N.).

27

Diese Voraussetzung ist erfüllt. Aus dem Inhalt der dem Verweisungsbeschluss vom 15.7.2010 vorangegangenen Hinweisverfügung vom 17.6.2010 und den Verweisungsanträgen der Beteiligten vom 5.7.2010 und vom 12.7.2010 folgt, dass das Amtsgericht – Familiengericht – T die Sache an das für den Wohnort der Beteiligten zu 2) zuständige Familiengericht verweisen wollte, wobei es davon ausgegangen ist, dass ihr Wohnort im Gerichtsbezirk des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Eheleute gelegen war. Dabei hat es sich offensichtlich von der irrigen Annahme leiten lassen, die Zustellanschrift der Beteiligten zu 2) in T2 liege im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts S, in welchem auch die Scheidung der Eheleute ausgesprochen worden ist.

28

b)

29

Da der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – T vom 15.7.2010 aus den dargestellten Gründen keine Bindungswirkung entfalten konnte, war das Familiengericht nicht daran gehindert, seinen Beschluss wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen und mit bindendem Beschluss vom 28.7.2010 die Verweisung an das Amtsgericht – Familiengericht – M auszusprechen (vgl. Senat, a. a. O.).

30

Dass die Beteiligte zu 2) zwischen dem Erlass der beiden Beschlüsse des Amtsgerichts T von T2 im Bezirk des Amtsgerichts M nach E in den Bezirk des Amtsgerichts S verzogen war, stand der Verweisung nicht entgegen, da gem. § 2 II FamFG spätere Veränderungen der bei Antragstellung vorliegenden zuständigkeitsbegründenden Umstände keine Änderung der einmal begründeten örtlichen Zuständigkeit bewirken können.