Zuständigkeit FamFG §266 I Nr.4: Rückforderungsanspruch des volljährigen Kindes gegen den Vater keine Familiensache
KI-Zusammenfassung
Die durch eine Betreuerin vertretene Antragstellerin begehrte Verfahrenskostenhilfe für die Rückforderung von 28.492,74 € von ihrem Vater. Das Amtsgericht lehnte ab, das OLG bestätigte dies und wies die sofortige Beschwerde zurück. Das OLG betont, dass ein Anspruch nicht allein wegen der Eltern-Kind-Beziehung eine Familiensache i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist; entscheidend sind die materiellen Anspruchsgrundlagen, hier schuldrechtlicher Natur.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe als unbegründet abgewiesen, da keine Familiensache nach § 266 Abs.1 Nr.4 FamFG vorliegt
Abstrakte Rechtssätze
§ 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist nur einschlägig, wenn der geltend gemachte Anspruch ursächlich aus dem Eltern‑Kind‑Verhältnis herrührt; die bloße Tatsache der verwandtschaftlichen Beziehung genügt nicht.
Ansprüche, die ihre Grundlage in schuldrechtlichen Vereinbarungen oder in Rückgewähransprüchen aus Treuhandverhältnissen haben, sind typischerweise zivilrechtlicher Natur und fallen nicht ohne weiteres unter § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.
Die Verwaltungsbefugnis über Vermögen, die sich aus einer vertraglichen Vereinbarung und nicht aus elterlicher Vertretungs-/Vormundschaftsstellung (§ 1626 BGB) ergibt, begründet keine Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.
Die Begründung der Zuständigkeit durch subjektive Erwägungen wie ein besonderes Vertrauensverhältnis oder die Höhe des anvertrauten Vermögens ist spekulativ und ungeeignet, die Zuständigkeitsordnung zu determinieren; eine derartige Auslegung würde dem Grundsatz des gesetzlichen Richters zuwiderlaufen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Lemgo, 7 F 313/12
Leitsatz
Keine Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, wenn eine 42jährige Frau von ihrem Vater einen ihm aufgrund Vereinbarung überlassenen Vermögenswert zurückverlangt
Zum Sachverhalt: Die durch eine Betreuerin vertretene Ast. hat vor dem FamG Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag begehrt, ihren Vater, den Ag., zur Rückzahlung eines Betrages von 28.492,74 € nebst Zinsen zu verpflichten. Im Jahre 2011 habe sie die Auszahlung von 40.116,58 € aus einer ihr zustehenden Le-bensversicherung an den Ag. veranlasst, der daraus in ihrem Auftrag verschiedene Zahlungen getätigt und danach den o. g. Betrag übrigbehalten habe. Nunmehr sei sie selbst bedürftig.
Das FamG hat das Verfahrenskostenhilfegesuch zurückgewiesen, weil für den beabsichtigten Antrag das Zivilgericht zuständig sei. Die Beschwerde der Ast. blieb erfolglos.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo vom 6.8.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Zuständigkeit der Familiengerichtsbarkeit für das beabsichtigte Verfahren verneint, weil es sich bei dem geltend zu machenden Anspruch nicht allein deswegen, weil der Anspruchsgegner der Vater der Anspruchstellerin ist, um einen solchen aus einem Eltern-Kind-Verhältnis i. S. v. § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG handelt. Als Anspruchsgrundlagen kommen hier lediglich solche aus dem Schuldrecht in Betracht, sei es § 528 Abs. 1 S. 1 BGB oder ein Rückgewähranspruch aufgrund der Kündigung eines Treuhandverhältnisses. Solche Ansprüche könnten gleichermaßen zwischen nicht verwandtschaftlich verbundenen Personen bestehen, ebenso wie auch das zugrundeliegende Rechtsverhältnis. Dass ein bloßer Zusammenhang mit der Eltern-Kind-Beziehung der Beteiligten für § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht genügt (so außer der vom Amtsgericht zitierten Kommentarstelle auch Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., Rn. 5 zu § 266; Münchener Kommentar/Erbarth, ZPO, 3. Aufl., Rn. 127 zu § 266; ferner die Gesetzesbegründung: BT-Drs. 16/6308, S. 263), ergibt sich ohne weiteres aus einer Gegenüberstellung mit § 266 Abs. 1 Nr. 1 und 3 FamFG, wo jeweils ausdrücklich ein Zusammenhang als ausreichend bezeichnet ist, während in § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG die Ansprüche „aus“ dem Eltern-Kind-Verhältnis „herrühren“ müssen.
Auch soweit in der Gesetzesbegründung (a. a. O.) beispielhaft „Streitigkeiten wegen der Verwaltung des Kindesvermögens, auch soweit es sich um Schadenersatzansprüche handelt“ angeführt sind, kann das nicht auf die hier ggf. vorliegende „Vermögensverwaltung“ übertragen werden. Die Verwaltungsbefugnis des Antragsgegners beruhte hier nämlich nicht auf seiner Eigenschaft als Vater der Antragstellerin (§ 1626 Abs. 1 S. 2 a. E. BGB), welche ja auch seit langem volljährig ist, sondern auf einer getroffenen Vereinbarung.
Schließlich überzeugt auch nicht das Argument, dass Grundlage der Vereinbarung gerade das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Vater und Tochter gewesen sein mag, und ein Vermögenswert solcher Größenordnung einem Fremden nicht anvertraut worden wäre. Es handelt sich hier um eine reine Mutmaßung; Rechtsgeschäfte, die mit dem Anvertrauen großer und sehr großer Vermögenswerte verbunden sind, werden durchaus auch außerhalb von Verwandtschaftsbeziehungen abgeschlossen, etwa aufgrund einer engen Freundschaft, aber auch aufgrund eines gänzlich außerhalb persönlicher Verbundenheit liegenden Vertrauensverhältnisses. Im übrigen wäre es mit Hinblick auf den Grundsatz des gesetzlichen Richters sehr problematisch, eine Zuständigkeitsvorschrift so auszulegen, dass es für die Abgrenzung zwischen Familien- und Zivilsache auf das Ausmaß des dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Vertrauens ankäme, welches nach der Höhe des anvertrauten Betrages „bestimmt“ würde.