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Oberlandesgericht Hamm·II-14 WF 149/12·05.09.2012

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Beschwerdefrist wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen eine Kostenentscheidung des Amtsgerichts Detmold. Entscheidungsrelevant ist, ob eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung das Verschulden nach § 233 ZPO ausschließt und welche Frist für die sofortige Beschwerde gilt. Das OLG gewährt die Wiedereinsetzung, weil die Belehrung irreführend war. In der Sache wird die Beschwerde im Kostenpunkt stattgegeben und der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt.

Ausgang: Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung gewährt; Beschwerde im Kostenpunkt stattgegeben und Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei fehlerhafter oder irreführender Rechtsbehelfsbelehrung kann eine Fristversäumnis als unverschuldet i.S.v. § 233 ZPO anzusehen und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein.

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Die Frist für die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO beträgt grundsätzlich zwei Wochen; eine abweichende Belehrung kann jedoch den Betroffenen zum Vertrauen berechtigen und die Versäumung entschuldigen.

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Die in § 17 Abs. 2 FamFG enthaltene Vermutung des fehlenden Verschuldens bei unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung greift bei anwaltlicher Vertretung regelmäßig nicht, kann aber entfallen, wenn die maßgebliche Rechtslage zuvor erheblich umstritten war.

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Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind nach § 91 Abs. 1 ZPO demjenigen aufzuerlegen, der die Durchführung des Verfahrens veranlasst hat; ein vorprozessuales Anerkenntnis reicht nicht aus, wenn damit kein vollstreckbarer Titel erlangt oder die Forderung nicht vollständig befriedigt wurde.

Relevante Normen
§ ZPO § 233§ FamFG § 17 Abs. 2§ 567 ff. ZPO§ 569 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO§ 233 ZPO§ 17 Abs. 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 31 F 434/11

Leitsatz

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Beschwerdefrist bei falscher Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts (Abgrenzung zu OLG Hamm FamRZ 2011, 233).

Tenor

Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wieder­einsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die (sofortige) Beschwerde des Antragstellers wird der Anerkenntnis­beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 12./15.6.2012 im Kostenpunkt abgeändert.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Antragsgegnerin auf­erlegt.

Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, dessen Verfahrenswert auf bis zu 600 € festgesetzt wird.

Gründe

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1.

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Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung ist zulässig.

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Zwar handelt es sich, nachdem die Hauptsache bereits in erster Instanz nichtstreitig erledigt worden ist, um eine sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933), die folglich innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Be­schlusses, also bis zum 3.7.2012, einzulegen gewesen wäre (§ 569 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO), und deren Eingang erst am 13.7.2012 daher verspätet war.

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Da jedoch in der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses eine Beschwerdefrist von einem Monat genannt war, und die Beschwerde auf dieser Grundlage rechtzeitig eingelegt gewesen wäre, ist die Fristversäumnis als unverschuldet i. S. v. § 233 ZPO anzusehen.

6

Wenn auch die Vermutung des – hier zudem nicht unmittelbar anzuwendenden – § 17 Abs. 2 FamFG, dass bei unterbliebener oder fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung das Verschulden fehlt, bei anwaltlicher Vertretung regelmäßig nicht durchgreift (vgl. BGH FamRZ 2010, 1425, Juris-Rn. 11), ist hier eine andere Beurteilung deswegen geboten, weil die Frage der für die Beschwerde maßgeblichen Verfahrensvorschrif­ten bis vor kurzem umstritten war und auch in der obergerichtlichen Recht­sprechung unterschiedlich beantwortet worden ist (vgl. die Nachweise in BGH FamRZ 2011, 1933, Juris-Rn. 11, 12). Erst mit der zitierten höchstrichterlichen Entscheidung ist eine abschließende Klärung für die Praxis erfolgt.

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Insofern unter­scheidet sich der Fall auch von demjenigen aus der Entscheidung OLG Hamm FamRZ 2011, 233, in dem es ebenfalls um eine Beschwerde gegen eine Kostenent­scheidung nach nichtstreitiger Hauptsachenerledigung ging, und sich der Anwalt des Beschwerdeführers auf die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Monatsfrist verlassen hatte. Dort ergab sich die Anwendbarkeit der §§ 567 ff. ZPO, also der 2-Wochen-Frist, bereits aus dem Umstand, dass das Verfahren vor dem 1.9.2009 be­gonnen hatte und daher noch dem alten Verfahrensrecht unterlag. Eine abweichende Auffassung hätte sich in diesem Punkt allenfalls mit einer „vereinzelt“ vertretenen Literaturmeinung begründen lassen, so dass der hiesige 2. Senat für Familiensachen die Rechtsbehelfsbelehrung als „offensichtlich falsch“ eingeordnet hat.

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2.

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Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

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Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind der Antragsgegnerin als unterlie­gender Beteiligter gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 aufzuerlegen und nicht dem Antragsteller aufgrund sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO (jeweils i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG).

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Die Antragsgegnerin hat nämlich zur Antragstellung Veranlassung gegeben. Das ergibt sich bereits aus dem Entstehungsgrund des anerkannten Anspruchs, nämlich  unberechtigten Zugriffen auf das beiden Beteiligten gemeinschaftlich zustehende Mieteinnahmenkonto. Eine andere Beurteilung ist entgegen dem Amtsgericht nicht deswegen geboten, weil in dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 7.11.2011 der Streitgegenstand unzureichend bestimmt gewesen sein mag. Denn mit diesem Schriftsatz ist zunächst nur das Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren in Gang gesetzt worden. Bei Beginn des eigentlichen Hauptsacheverfahrens hingegen war der Schlüssigkeitsmangel durch den zwischenzeitlichen Erläuterungsschriftsatz vom 27.4.2012 bereits behoben; der Hauptsacheantrag war also von Anfang an schlüssig. Zwar hatte die Antragsgegnerin das Anerkenntnis ebenfalls schon vor Beginn des Hauptsacheverfah­rens erklärt. Dennoch hat sie Anlass dazu gegeben, dass es noch durchgeführt wurde. Denn allein das im VKH-Prüfungsverfahren erklärte Anerkennt­nis konnte dem Antragsteller noch keinen Vollstreckungstitel verschaffen. Das Hauptsacheverfahren entbehrlich machen können hätte die Antragsgegnerin deshalb einzig dadurch, dass sie die anerkannte Forderung auch – wie dies im übrigen ohne­hin Voraussetzung des § 93 ZPO ist – sogleich vollständig beglich und dies in ihrem Anerkenntnisschriftsatz vom 23.5.2012 mitteilte. Das ist nicht geschehen.

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3.

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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

14

Der Beschluss ist unanfechtbar.