VKH im Familienrecht: Auskunftsanspruch (§242 BGB) und Bruchteilsgemeinschaft bei Lebensversicherung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe für familiengerichtliche Auskunfts- und Zahlungsansprüche; das Amtsgericht lehnte ab. Das OLG Hamm hob den Beschluss auf und verwies das VKH-Verfahren zurück, da für den Hauptantrag und den 2. Hilfsantrag hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Der 1. Hilfsantrag wurde hingegen zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: VKH-Antrag für Haupt- und 2. Hilfsantrag als hinreichend erfolgsaussichtig anerkannt und Verfahren zur erneuten Prüfung zurückverwiesen; 1. Hilfsantrag abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann bestehen, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vorliegen, die den Auskunftsbegehrenden entschuldbar im Unklaren lassen und die Auskunft ohne unbillige Belastung möglich ist.
Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB kann weiterreichend sein als der gesetzliche Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB und auch der Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche gegen frühere Prozessbevollmächtigte dienen.
Beiträge eines Ehegatten zu einer während der Ehe abgeschlossenen Lebensversicherung, die der Finanzierung des gemeinsamen Hauses dienen, können eine Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. §§ 741 ff. BGB begründen, wenn beide Ehegatten darauf vertrauten, die Zahlungen würden beiden zugutekommen.
Eine Verjährung eines Anspruchs aus der Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB beginnt nicht bereits mit dem Entstehen der anspruchsbegründenden Umstände, sondern erst mit der tatsächlichen Auseinandersetzung (z. B. Abwicklung des Hausverkaufs).
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 46 F 58/10
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 25. Februar 2010 wird auf die Beschwerde der Antragstellerin aufgehoben.
Das Verfahrenskostenhilfeverfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass von einer hinrei¬chenden Erfolgsaussicht
der Anträge aus der Antragsschrift vom 21. Dezember 2009 (Bl. 2 GA)
sowie für den 2. Hilfsantrag aus der Beschwerdeschrift vom 25. März 2010 (Bl. 59 GA)
auszugehen ist.
Die weitergehende Beschwerde (hinsichtlich des 1. Hilfsantrages) wird
zurückgewiesen
Gründe
Die gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs.2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die vollständige Versagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe (VKH) ist überwiegend begründet.
Die hinreichende Erfolgsaussicht der auf Auskunftserteilung (nicht Zugewinn, wie in der Antragsschrift unzutreffend angegeben) sowie Ansprüche aus der Auflösung einer Bruchteilsgemeinschaft zwischen den Beteiligten gerichteten Rechtsverfolgung der Antragstellerin in einem familiengerichtlichen Verfahren nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 FamFG ist entgegen der Annahme des Familiengerichts gegeben.
1.
Zwar besteht kein Auskunftsanspruch der Antragstellerin nach § 1379 BGB, da einem Zugewinnausgleichsanspruch der vom Antragsgegner erhobene Einwand der Verjährung entgegensteht. Die Antragstellerin beruft sich indes auch nicht auf einen solchen Anspruch, sondern macht einen Auskunftsanspruch zur Prüfung eines Schadensersatzanspruchs gegen ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Scheidungsverfahren geltend. Sie beruft sich hierbei auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB.
Nach ständiger Rechtsprechung besteht über die gesetzlich gesondert geregelten Fälle hinaus nach Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art vorhanden sind, die es mit sich bringen, dass der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des in Anspruch genommenen Beteiligten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (BGH FamRZ 2003, 1836 m.w.N.).
Eine besondere Beziehung der Verfahrensbeteiligten in dem vorgenannten Sinn kommt hier aufgrund der früheren Ehe zwischen ihnen und der daraus folgenden Pflicht auch zur nachehelichen Rücksichtnahme auf die vermögensrechtlichen Belange des ehemaligen Ehegatten, wie sie aus § 1353 BGB z.B. hinsichtlich der Mitwirkung am steuerlichen Realsplitting bzw. der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung hergeleitet wird (vgl. Palandt/Brudermüller, 69. Aufl., § 1353 BGB Rn. 11 ff. m-w.N.), in Betracht. Diese nacheheliche Solidarität kann jedenfalls dann erwartet werden, wenn der eine geschiedene Ehegatte hierauf dringend angewiesen ist und der andere durch die Erfüllung einer hieraus hergeleiteten Verpflichtung seine eigenen Interessen nicht beeinträchtigt (BGH NJW 1988, 1720). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da die Antragstellerin aus der verlangten Auskunft keine Rechte gegen den Antragsgegner herleiten kann und dieser auch nicht indirekt wirtschaftliche Nachteile zu erwarten hat. Auf der anderen Seite ist die Antragstellerin dringend auf die Auskunft angewiesen, da sie nur so in der Lage ist, Ersatz für einen möglicherweise aufgrund falscher Beratung durch ihre Prozessbevollmächtigten im Scheidungsverfahren entstandenen Schaden geltend zu machen. Die Unkenntnis der Antragstellerin ist auch unverschuldet, da sie nach ihrem Vortrag von ihren damaligen Prozessbevollmächtigten über die Möglichkeiten der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Scheidung nicht informiert worden ist. Dieser Sachverhalt ist zur summarischen Bewertung der Erfolgsaussicht des geltend gemachten Auskunftsanspruchs seinem Grunde nach im Rahmen des VKH-Prüfungsverfahrens ausreichend. Eine abschließende Bewertung dieser Rechtsfrage bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Soweit das Familiengericht seine ablehnende Entscheidung auch auf eine Verjährung eines möglichen Schadensersatzanspruchs gegen die früheren Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gestützt hat, kann dem aus den zutreffenden Gründen der Beschwerdebegründung nicht gefolgt werden.
Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB geht in seinem Umfang über den Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB hinaus, der zur Prüfung eines Zugewinnausgleichs bzw. im Rahmen einer Stufenklage zur Durchführung des Zugewinnausgleichs n nicht rechtsverjährter Zeit, d.h. nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden materiellen Recht bestanden hätte. Dies folgt daraus, dass ein Zugewinnausgleichsverfahren nicht mehr möglich ist und somit Angaben des Antragsgegners zu seinem Anfangsvermögen, die dieser als Beklagter in einem Zugewinnausgleichsverfahren zu seiner Rechtsverteidigung hätte vorbringen müssen, für die Antragstellerin auf andere Weise als durch Auskunft des Antragsgegners nicht mehr zu erreichen sind. Dieselbe Überlegung spricht dafür, dass auch der nach § 1379 BGB a.F. nicht bestehende Beleganspruch (Ziff. 3 der Antragsschrift) gegeben ist, da die Antragstellerin andernfalls möglicherweise nicht in der Lage wäre, einen evtl. Schadensersatzanspruch gegen ihre früheren Prozessbevollmächtigten durchzusetzen.
2.
Für den 2. Hilfsantrag, mit dem die Antragstellerin im Wege des Stufenantrags Auskunft über den Wert der Lebensversicherung des Antragsgegners bei der X am 5. Dezember 2002 (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) und mit einem noch unbezifferten – abhängig von dem Ergebnis der Auskunft – Antrag Zahlung der Hälfte des Wertes der Lebensversicherung an dem genannten Stichtag verlangt, besteht ebenfalls hinreichende Erfolgsaussicht, wobei es angezeigt sein dürfte, die in dem Auskunftsantrag enthaltene Formulierung "Stand …… zum 05.12.2002" dahin zu präzisieren, dass für den Antragsgegner klar ist, über welche Werte genau er Auskunft erteilen soll.
Der während der Ehe für den Antragsgegner geschlossene Lebensversicherungsvertrag diente unstreitig dazu, die im Rahmen der Finanzierung des ihnen gemeinsam gehörenden Familienheimes zu leistende Tilgung vorzunehmen. Diese Tilgung ist bis zur Veräußerung des Hauses im Jahre 2008 nicht erfolgt. Vielmehr ist die aus der Hausfinanzierung bestehende Darlehensschuld von dem zwischen den Beteiligten hälftig geteilten Veräußerungserlös vorab abgezogen worden mit der Folge, dass die Ansprüche aus der Lebensversicherung dem Antragsgegner nunmehr uneingeschränkt zu eigenen Zwecken zur Verfügung stehen. In einem solchen Fall kommt ein güterrechtlicher Ausgleich zwischen den (geschiedenen) Eheleuten aus dem Rechtsgrund der Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB in Betracht (OLG Bremen FamRZ 2009, 779). Eine solche Bruchteilsgemeinschaft ist anzunehmen, wenn die Eheleute hinsichtlich der Erbringung der Beiträge zur Lebensversicherung ausdrücklich oder auch stillschweigend davon ausgingen, dass die Zahlungen beiden Ehegatten zugute kommen sollten. Dies ist bei der Finanzierung eines gemeinsamen Hauses in der hier dargestellten Weise regelmäßig der Fall. Anstelle einer sofort vorgenommenen Tilgung zusammen mit der Zinszahlung auf das Finanzierungsdarlehen, die zu einem entsprechenden gemeinsamen (Bruchteils-)Vermögen führt, war hier vorgesehen, Ansprüche in einer Lebensversicherung zu erwerben, um hiermit zu einem späteren Zeitpunkt die Tilgung vorzunehmen.
Es sind keine Gründe ersichtlich, diese Form der Immobilenfinanzierung im Ergebnis güterrechtlich anders zu beurteilen als im Falle der sofortigen ratenweisen Tilgung. Allerdings kann die Antragstellerin ohne eigene Leistungen an der Wertentwicklung der zur Tilgung vorgesehenen Lebensversicherung nur bis zum endgültigen Scheitern der Ehe, das ist in der Regel der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, teilhaben. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin nach der Vorstellung der Eheleute auch nach diesem Zeitpunkt noch an der Vermögensentwicklung im Zusammenhang mit der Hausfinanzierung aufgrund der vom Antragsgegner allein erbrachten Leistungen teilhaben sollte. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt nicht von dem Fall, dass ein Ehegatte nach dem endgültigen Scheitern der Ehe die Lasten für das gemeinsame Haus weiterhin (wie in der Zeit des Zusammenlebens auch) allein trägt und nach § 426 Abs. 2 BGB Ausgleich von dem anderen Ehegatten verlangen kann.
Nicht nachvollziehbar sind die Überlegungen des Familiengerichts zur angeblichen Verjährung des Anspruchs aus § 741 BGB. Eine Verjährung kommt nicht etwa ab dem Zeitpunkt des Vorliegens von Umständen in Betracht, die einen Anspruch auf Auseinandersetzung begründen, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Auseinandersetzung erfolgt ist. Da dies frühestens bei Abwicklung des Hausverkaufs und der Verteilung des Erlöses im Jahre 2008 der Fall gewesen ist, scheidet eine Verjährung aus.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt gleichzeitig, dass für den 1. Hilfsantrag, mit dem die Antragstellerin vom Antragsgegner Zahlung in Höhe der Hälfte des Wertes der Lebensversicherung am 1. August 2008 verlangt, keine Erfolgsaussicht besteht. Die Beschwerde war daher insoweit zurückzuweisen.
Da eine Prüfung der Bedürftigkeit der Antragstellerin i.S.d. § 114 ZPO noch nicht erfolgt ist, war die Entscheidung des Familiengerichts aufzuheben und zur weiteren Prüfung und erneuten Entscheidung über den VKH-Antrag zurück zu verweisen