Teils stattgegebene Beschwerde: VKH für dynamischen Unterhaltstitel bewilligt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe (VKH) zur Durchsetzung eines dynamischen Mindestunterhaltstitels und für einen Unterhaltsrückstand. Das OLG Hamm gab der Beschwerde teilweise statt: VKH wurde für den Antrag auf Errichtung eines dynamischen Titels bewilligt, die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Gericht begründet dies mit Erfolgsaussicht des Abänderungsantrags und der fehlenden Mutwilligkeit; bereits bezahlte Rückstände schließen VKH insoweit aus.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: VKH für Antrag auf dynamischen Unterhaltstitel bewilligt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Geringfügigkeitssperre des § 238 Abs.1 S.2 FamFG findet auf Jugendamtsurkunden keine Anwendung; eine Abänderung ist nach § 239 Abs.1 S.2 FamFG möglich, wenn der Vortrag Tatsachen enthält, die eine Abänderung rechtfertigen.
Nach § 1612a Abs.1 BGB kann ein minderjähriges Kind von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen; ein statischer Unterhaltstitel kann deshalb abänderungsbedürftig sein.
Die Versagung von Verfahrenskostenhilfe wegen mutwilliger Rechtsverfolgung setzt voraus, dass eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde; Hilfsbedürftige dürfen den sichersten oder weitestgehenden Rechtsschutz wählen.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfordert hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung; für bereits durch Zahlung oder Anerkenntnis erledigte Rückstände besteht keine Erfolgsaussicht, sodass VKH insoweit zu versagen ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 105 F 187/10
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 11.08.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 06.08.2010 dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin über die erfolgte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hinaus auch für den Antrag zu 2.) aus dem Schriftsatz vom 11.08.2010 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H in F bewilligt wird.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
A.
Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Geltendmachung von Mindestunterhalt und einen Unterhaltsrückstand. Mit Antragsschrift vom 04.05.2010 (Bl.1 ff. GA) hat die Antragstellerin zunächst dynamischen Mindestunterhalt für das gemeinsame Kind ab Juni 2010 (Antrag zu 2.) sowie einen Unterhaltsrückstand von 1.002 € (334 € Zahlbetrag x 3 Monate) für März bis Mai 2010 geltend gemacht (Antrag zu 3.).
Mit Schriftsatz vom 19.05.2010 (Bl.23 GA) hat der Antragsgegner einen Restunterhalt für Mai 2010 in Höhe von 253 € anerkannt. Hinsichtlich des Differenzbetrags von 749 € hat er auf die von der Antragstellerin zu Unrecht veranlasste Auszahlung eines Betrags in dieser Höhe mittels Dauerauftrag verwiesen. Mit Schriftsatz vom 29.05.2010 (Bl.32 GA) hat der Antragsgegner dann unter Vorlage einer Quittung vom 26.05.2010 die Zahlung der 253 € dargelegt. Die Antragstellerin hat diese Zahlung mit Schriftsatz vom 08.06.2010 (Bl.34 GA) eingeräumt und auf den verbleibenden Rückstand von 749 € verwiesen, da die Überweisung zum oben genannten Dauerauftrag storniert worden ist.
Das Amtsgericht hat durch Verfügung vom 01.06.2010 (Bl.31 GA) zur Vermeidung unnötiger Kosten dem Antragsgegner noch Gelegenheit gegeben bis zum 30.06.2010 eine Jugendamtsurkunde vorzulegen. Daraufhin hat der Antragsgegner am 23.06.2010 (Bl.43) vor dem Jugendamt der Stadt F – Beurkundungs-Register-Nummer #####/####– eine Urkunde über eine monatliche Verpflichtung zur Zahlung von 334 € seit dem 01.07.2010 errichten lassen und dem Amtsgericht in Kopie vorgelegt.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass weiterhin ein Anspruch auf Errichtung eines dynamischen Titels bestehen würde. Hinsichtlich des unstreitigen Rückstands von 749 € hat der Antragsgegner im weiteren Verlauf die Bewilligung einer Ratenzahlung von monatlich 50 € begehrt.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 06.08.2010 (Bl.52 GA) hat das Amtsgericht der Antragstellerin zur Geltendmachung rückständigen Kindesunterhalt von 749 € Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Den weitergehenden Antrag hat das Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich das Verfahren erledigt habe.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde vom 11.08.2010 (Bl.57 ff. GA). Sie hält weiterhin an ihrem Antrag fest. In der Sache begehrt die Antragstellerin nunmehr die Abänderung der Jugendamtsurkunde in einen auf Zahlung eines dynamischen Mindestunterhalts für das gemeinsame Kind ab Juni 2010 (neuer Antrag zu 2.) gerichteten Titel. Ferner macht sie einen Unterhaltsrückstand von 1.002 € für März bis Mai 2010 geltend (Antrag zu 3.).
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde unter dem 13.08.2010 (Bl.59 GA) mit der Begründung nicht abgeholfen, dass sich die Rechtsverfolgung hinsichtlich des laufenden Unterhalts als mutwillig darstellen würde, da eine wirtschaftlich denkende Partei keinen Vorschuss zahlen würde, um die Dynamisierung zu erreichen.
B.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere fristgerecht nach §§ 111 Nr.8, 113 FamFG i. V. m. § 127 Abs.2 S.3 ZPO eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde ist auch weitgehend begründet.
I.) Hinsichtlich des Antrags zu 2.) der auf die die Errichtung eines dynamischen Unterhaltstitels gerichtet ist, weist die beabsichtigte Rechtsverfolgung die hinreichende Erfolgsaussicht auf.
Die Geringfügigkeitssperre des § 238 Abs.1 S.2 FamFG gilt für die Jugendamtsurkunde nicht. Eine Abänderung ist vielmehr nach § 239 Abs.1 S.2 beim Vortrag von Tatsachen gerechtfertigt, die eine Abänderung rechtfertigen. Derartige Tatsachen liegen vor:
1.) Dies gilt ohnehin für den Monat Juni 2010, da die Jugendamtsurkunde lediglich Unterhaltsansprüche ab Juli 2010 erfasst.
2.) Aber auch für die Zeit ab Juli 2010 ergibt sich ein Anspruch auf eine Abänderung. § 1612a Abs.1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass ein minderjähriges Kind vom barunterhaltspflichtigen Elternteil den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen kann. Dem ist der Antragsgegner durch die Errichtung eines statischen Unterhaltstitels nicht nachgekommen.
Eine mutwillige Rechtsverfolgung kann der Antragstellerin unter Berücksichtigung des konkreten Verfahrensablaufes nicht vorgeworfen werden. Mutwilligkeit ist anzunehmen, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 28. Auflage, § 114 ZPO, Rn.30). Einem Hilfsbedürftigen darf hierbei nicht verwehrt werden, den sichersten Weg oder weitestgehenden Rechtsschutz zu wählen (Zöller/Geimer, a.a.O., Rn.33). Insoweit mag mit dem Amtsgericht Raum für die Annahme einer Mutwilligkeit vorhanden sein, wenn von vornherein nur die Frage der Änderung eines statischen Titels in einen dynamischen Titel im Raum steht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen kann.
Vorliegend hat die Antragstellerin aber von vornherein den bestehenden Anspruch auf Errichtung eines dynamischen Titels geltend gemacht. Insoweit stellt sich umgekehrt allenfalls die Frage, weshalb der Antragsgegner trotz dieser eindeutigen Aufforderung lediglich einen statischen Titel hat errichten lassen. Eine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung auf Seiten der Antragstellerin lässt sich diesem Ablauf aber nicht entnehmen.
II. Hinsichtlich des Antrags zu 3.) fehlt die Erfolgsaussicht soweit die Antragstellerin weiterhin über die erfolgte Bewilligung hinaus für den Zeitraum von März bis Mai 2009 einen Rückstand von mehr als 749 € geltend machen will. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Differenzbetrag von 253 € zum gesamten Kindesunterhalt für die Monate März bis Mai 2010 von insgesamt 1002 € bereits bezahlt ist.