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Oberlandesgericht Hamm·II-13 UF 169/11·01.03.2011

Trennungsunterhalt: Abfindung als Lohnersatz und fiktives Einkommen der Ehefrau

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Berufungsverfahren stritten die getrenntlebenden Ehegatten über rückständigen Trennungsunterhalt für Oktober 2007 bis Dezember 2010. Das OLG erhöhte den Unterhalt deutlich und berücksichtigte die Abfindung des Ehemanns als einkommenserhöhenden Lohnersatz zur Aufstockung seines gesunkenen Einkommens. Der Ehefrau wurde wegen unzureichender Bewerbungsbemühungen ein gestuft ansteigendes fiktives Erwerbseinkommen zugerechnet. Soweit Ansprüche nach § 33 SGB II auf den Leistungsträger übergegangen waren, wurde Zahlung an das Jobcenter zugesprochen; eine Verwirkung wegen verweigerter Zusammenveranlagung wurde verneint.

Ausgang: Beide Berufungen führten zur teilweisen Abänderung: höherer Trennungsunterhalt, teils Abweisung wegen Anspruchsübergangs an das Jobcenter.

Abstrakte Rechtssätze

1

Abfindungen und sonstige einmalige Sonderzahlungen sind unterhaltsrechtlich einkommenserhöhend zu berücksichtigen, soweit sie eine Lohnersatzfunktion zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards haben.

2

Sinken die laufenden Einkünfte des Unterhaltspflichtigen nach Verlust des Arbeitsplatzes, kann er verpflichtet sein, die Differenz zum fortzuschreibenden eheprägenden Einkommen zeitlich befristet aus Abfindung oder Einmalzahlungen auszugleichen, solange diese Mittel hierfür ausreichen.

3

Der Erwerbstätigenbonus ist nur anzusetzen, wenn den Einkünften eine tatsächliche Erwerbstätigkeit zugrunde liegt; bei Bezügen ohne reale Arbeitsleistung (etwa in Freistellungs- oder Lohnersatzkonstellationen) entfällt er.

4

Kommt der unterhaltsberechtigte Ehegatte seiner Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nach, kann ihm im Rahmen des Trennungsunterhalts ein fiktives Einkommen zugerechnet werden, das sich an realistischen stufenweisen Erwerbsmöglichkeiten orientiert.

5

Geht ein Unterhaltsanspruch nach § 33 Abs. 1 SGB II auf den Leistungsträger über, ist der Berechtigte insoweit nicht aktivlegitimiert; eine Verwirkung des Trennungsunterhalts nach § 1579 Nr. 5 BGB erfordert zudem, dass die Inanspruchnahme grob unbillig ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO§ SGB II§ 1361 Abs. 3 BGB§ 1579 Nr. 5 BGB§ Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG§ 1361 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 61 F 355/10

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und auf die Berufung des Beklagten wird das am 10. Mai 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum Oktober 2007 bis zum 28. Dezember 2010 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 16.035,11 € an die Klägerin und weitere 4.412,36 an das Jobcenter C, V-Straße, ####1 C zur BG-Nummer ##########6 zu zahlen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die weitergehende Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.477,86 € festgesetzt (Berufung der Klägerin 7.035,86 €; Berufung des Beklagten 6.442 €).

Gründe

2

I

3

Die Parteien streiten um Trennungsunterhaltsansprüche der Klägerin für die Zeit von Oktober 2007 bis einschließlich Dezember 2010.

4

Wegen des in erster Instanz erfolgten Sachvortrages und wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts verwiesen (Bl. 523 Rückseite bis 525 GA) mit der Korrektur, dass das erste gemeinsame Kind der Parteien nicht 1973, sondern erst 1978 geboren worden ist.

5

Das Amtsgericht hat mit der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Begründung (vgl. i.e. Bl. 525 bis 529 Rückseite GA) der Klage in Höhe eines Betrages von 6.442 € stattgegeben. Für die Monate Oktober bis Dezember 2007 hat es der Klägerin 916,41 € und für die Zeit von Juli 2010 bis Dezember 2010 monatlich 921 € zugesprochen. Die Klage im Übrigen hat es abgewiesen.

6

Die Klägerin will mit ihrer Berufung erreichen, dass der Beklagte unter Einschluss des vom Amtsgericht zugesprochenen Betrages zur Zahlung von insgesamt 31.352,27 € rückständigem Trennungsunterhalt verpflichtet wird. Zur Begründung führt sie neben einer pauschalen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen (Bl. 688 GA) im Wesentlichen aus (vgl. i.e. Bl. 655 bis 688, 739ff., 780ff. GA):

7

Das Amtsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt, insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung ihrer Erwerbsobliegenheit, den von ihr zu erbringenden Vortrag zu Bewerbungsbemühungen und das ihr fiktiv zugerechnete Erwerbseinkommen (i.e. Bl. 655 bis 657 GA). Hierdurch sei ihr die Möglichkeit zum Vortrag ihrer weiteren Bewerbungsbemühungen seit November 2009 abgeschnitten worden. Hierzu erfolgt nunmehr umfangreicher ergänzender Vortrag (i.e. Bl. 657 bis 681 GA, Anlagenordner). Seit März 2007 sei sie arbeitssuchend gemeldet. Das Arbeitsamt habe ihr erklärt, dass es für sie wegen ihrer Qualifikation und ihres Berufsweges keine Stellen auf dem Arbeitsmarkt gebe. Sie habe angesichts ihres Alters und der sonstigen Umstände keine realistische Berufschance in den vom Amtsgericht genannten Bereichen (i.e. Bl. 683 GA), auch nicht für eine geringfügige Tätigkeit, wie ihre erfolglosen Bewerbungen gezeigt hätten. Eine Kinderbetreuung als Tagesmutter sei ihr mangels Ausbildung, die das Arbeitsamt nicht bewilligt habe, nicht möglich.

8

Auf der Basis der Einkünfte des Beklagten im Jahr 2006 inkl. der Nutzung eines Firmenwagens betrage ihr monatlicher Bedarf drei Siebtel von 4.500,- € und damit 1.928,- €. Bei der Bemessung des Einkommens des Beklagten habe das Amtsgericht zwar dessen Einnahmen für das Jahr 2007 richtig zusammengestellt, aber falsch bewertet, insbesondere im Hinblick auf die im November erhaltene Einmalzahlung (i.e. Bl. 684 GA). Es ergebe sich zunächst ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.365,90 € zzgl. 300,- € für den Vorteil der Pkw-Nutzung. Der Wehrsold sei vollständig zu berücksichtigen (i.e. Bl. 684 f GA). Die im November 2007 erhaltene Einmalzahlung sei in den Jahren 2007 und 2008 sowie noch teilweise in 2009 einkommenserhöhend zu berücksichtigen, so dass sich ein anzusetzendes monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von jeweils 4.100,- € netto monatlich ergebe (i.e. Bl. 685, 686, 687 GA). Nach dem rechnerischen Verbrauch der Einmalzahlung durch die Einkommensaufstockung sei im Anschluss daran der Abfindungsbetrag in gleicher Weise einkommenserhöhend zu berücksichtigen.

9

Eine Kreditbelastung von 390,- € monatlich sei nicht zu berücksichtigen. Es handele sich nicht um einen ehebedingten Kredit, sondern offensichtlich um einen Kredit zur Finanzierung der langjährigen außerehelichen Beziehung des Beklagten zu seiner jetzigen zweiten Ehefrau.

10

Die vom Beklagten bis Juni 2008 erbrachten Mietzahlungen für die frühere eheliche Wohnung seien von seinem Einkommen abzuziehen, weil er als alleiniger Mieter die Zahlung geschuldet habe und für die Kündigung zuständig gewesen sei. Umgekehrt sei ihr der angemessene Wohnvorteil mit 350,- € monatlich anzurechnen (i.e. Bl. 685 f GA).

11

Die beiden Zahlungen des Beklagten in 2008 für Kaution und Umzugskosten von zusammen 8.000,- € hätten nicht zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden. Sie seien nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.

12

Von Ende Mai 2007 bis Mai 2008 und erneut seit Juli 2010 beziehe sie Leistungen nach dem SGB II, wobei sie sich wegen der Höhe auf die vorgelegten Bescheide (Bl. 740ff. GA) bezieht.

13

Die Klägerin beantragt,

14

das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 10. Mai 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr einschließlich der bereits zugesprochenen 6.442,- € insgesamt 31.352,77 € rückständigen Trennungsunterhalt zu zahlen, hiervon 3.457,36 € zu Händen der X C, I-Straße, ####2 C (BG-Nummer ##########6).

15

Der Beklagte beantragt,

16

abändernd die Klage vollständig abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt,

18

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

19

Zur Begründung seines mit der Berufung weiterhin geltend gemachten Antrages auf vollständige Klageabweisung führt der Beklagte neben einer pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen (Bl. 603 GA) im Wesentlichen aus (vgl. i.e. Bl. 604 bis 608 GA):

20

Das Amtsgericht habe zu Unrecht die von ihm unstreitig im Jahr 2008 erbrachten Zahlungen von insgesamt 8.000,- € für Kaution und Renovierung der neuen Wohnung der Klägerin sowie für deren Umzug und für Neuanschaffungen nicht berücksichtigt. Diese Zahlungen seien nicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Sie seien als Unterhaltszahlungen erbracht und von der Klägerin so angenommen worden.

21

Ein Trennungsunterhaltsanspruch sei gemäß §§ 1361 Abs.3, 1579 Nr.5 BGB verwirkt, weil die Klägerin sachlich unberechtigt die gemeinsame steuerliche Veranlagung für 2007 verweigert habe, weil sie unzutreffend eine bereits 2006 und nicht erst Anfang 2007 erfolgte Trennung behauptet habe (i.e. Bl. 605 f GA). Mittlerweile (Bl. 738 GA) sei zwar eine Zusammenveranlagung erfolgt, so dass ein steuerlicher Schaden nicht entstanden sei. Für die Erfüllung des Verwirkungstatbestandes sei aber eine Vermögensgefährdung ausreichend.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages und der Rechtsansichten der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beigezogene Scheidungsverbundakte AG Bochum 61 F 384/09 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

23

Der Senat hat die Parteien im Senatstermin angehört.  Wegen der Einzelheiten wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin verwiesen.

24

II

25

Auf das Berufungsverfahren sind die Vorschriften in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 111 Abs.1 S.1 FGG-RG.

26

Die Berufung der Klägerin hat zu einem erheblichen Teil Erfolg, die Berufung des Beklagten nur zu einem geringen. Im Ergebnis ist der Klägerin ein deutlich höherer Unterhaltsbetrag zuzusprechen als in dem angegriffenen Urteil.

27

1.

28

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt in der zugesprochenen Höhe folgt aus  § 1361 BGB.

29

Diesen kann die Klägerin ab Oktober 2007 verlangen, da ihre damaligen Rechtsanwälte  mit dem außergerichtlichen Schreiben vom 25. Oktober 2007 (Bl. 10 bis 12 GA) Auskunft verlangt haben (§§ 1361 Abs.4 S.4, 1360 a Abs.3, 1613 Abs.1 BGB).

30

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Unterhaltsforderung aktivlegitimiert bis auf einen monatlichen Teilbetrag von 193 € für die Monate Oktober bis Dezember 2007. Denn für diese Monate ist der Unterhaltsanspruch in dieser Höhe vor Klageerhebung auf den Träger der Leistungen gem. § 33 Abs. 1 SGB II übergegangen. In diesen Monaten hat der Beklagte den Unterhaltsanspruch auch nicht durch laufende Unterhaltszahlung erfüllt, so dass die Ausnahme des § 33 Abs. 2 S. 2 SGB II nicht greift. Erst ab Januar 2008 hat er in die Sozialleistung übersteigender Höhe gezahlt mit der Folge, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt den Unterhaltsanspruch in voller Höhe geltend machen kann.

31

Die Klage ist daher in Höhe von jeweils 193,- € für die Monate Oktober bis Dezember 2007 unbegründet; die Berufung des Beklagten hat insoweit Erfolg.

32

2.

33

Die Klägerin kann als Trennungsunterhalt den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen.

34

Die Lebensverhältnisse der Parteien sind durch das Einkommen des Beklagten bei der Fa. P GmbH geprägt worden. Nach der Beendigung dieser Tätigkeit treten an deren Stelle die Einkünfte des Beklagten aus der Auffanggesellschaft sowie das sich anschließende Arbeitslosengeld, wobei diese Einkünfte aus der erhaltenen Abfindung bis auf das dem im Jahr 2007 erzielten Einkommen entsprechende Niveau aufzustocken sind, zuzüglich anteiliger Einkommensteuererstattungen abzüglich der unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähigen Belastungen.

35

a)

36

Das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen des Beklagten ist bis einschließlich November 2007 anhand seiner tatsächlichen arbeitsvertraglichen Einkünfte beim damaligen Arbeitgeber Fa. P GmbH zu ermitteln.

37

aa)

38

Der Beklagte hatte nach seinen eigenen Angaben im Senatstermin einen regelmäßigen Anspruch auf Zahlung von 13,5 Monatsgehältern. Das monatliche Bruttoeinkommen im Jahr 2007 betrug ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnungen für die Monate Januar bis Juni und August bis November (Bl. 49 bis 59, 60 bis 64 GA) 5.956,- €. Bei 13,5 Monatsgehältern ergibt sich angesichts der im Jahr 2007 für den Beklagten noch maßgeblichen Steuerklasse III ohne Kinderfreibetrag, seiner Kirchensteuerpflicht und der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ohne Berücksichtigung der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung ein Jahresnettoeinkommen von (13,5 x 5.956,- € = 80.406,- € - 16.532,- € Lohnsteuer – 909,26 € Solidaritätszuschlag – 1.487,88 € Kirchensteuer - 6.268,50 € Rentenversicherungsbeitrag – 1.323,- € Arbeitslosenversicherungsbeitrag =) 53.885,36 €. Das ergibt auf den Monat umgelegt ein Nettoeinkommen von – gerundet – 4.490,- €.

39

bb)

40

Die Frage, ob und in welcher Höhe das Einkommen des Beklagten um den geldwerten Vorteil aus der Möglichkeit, bis einschließlich November 2007 noch ein betrieblich gestelltes Kraftfahrzeug unter Nutzung einer sog. Tankkarte zu nutzen, kann dahinstehen. In den Monaten Oktober und November 2007 liegt der sich ergebende Unterhaltsbetrag über dem von der Klägerin mit der Berufung noch verlangten.

41

Aus der Möglichkeit, dass der Beklagte auch für seinen Vater zu Sonderkonditionen einen PKW leasen konnte, ist kein wirtschaftlicher Vorteil für die Parteien geflossen. Der Vater hat nach der unwidersprochen gebliebenen Schilderung des Beklagten nur die entstandenen Kosten ausgeglichen.

42

cc)

43

Das Einkommen des Beklagten ist auch nicht abweichend zu bestimmen, soweit er in seiner Funktion als Oberst der Reserve an Wehrübungen teilgenommen hat. Die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind nicht zusätzlich zu seinem arbeitsvertraglichen Verdienst gezahlt worden, sondern an Stelle des für die Zeit der Wehrübungen nicht bezogenen Arbeitsentgelts zum Ausgleich des dadurch bedingten Verdienstausfalls. Vorliegend ist bei der Unterhaltsermittlung zu aa) von dem nicht um Zeiten von Wehrübungen gekürzten Arbeitsentgelt ausgegangen worden.

44

dd)

45

Zusätzlich hat der Beklagte nur den Wehrsold i.H.v. täglich 14,83 € bezogen. Im streitigen Unterhaltszeitraum war dies nur im Oktober 2007 der Fall. Die Frage, ob und ggfs. welcher Anteil  des Wehrsoldes seinem Einkommen hinzuzurechnen ist, kann aber dahinstehen, da sich für diesen Monat auch ohne dessen Berücksichtigung der von der Klägerin mit der Berufung verfolgte Unterhaltsanspruch ergibt.

46

Im Jahr 2008 hat der Beklagte keinen Wehrsold bezogen, wie er in dem Senatstermin unwidersprochen erläutert hat. Die zunächst begonnene Wehrübung habe er aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beenden müssen. Aus dienstlichen Gründen sei die Angelegenheit dann so behandelt worden, als wenn er nicht teilgenommen hätte.

47

b)

48

Für die Zeit ab Dezember 2007 sind die tatsächlichen Einkünfte des Beklagten niedriger. Der Beklagte ist aber unterhaltsrechtlich verpflichtet, die Differenz aus der erhaltenen Abfindung sowie eines Teils der weiteren Einmalzahlung aufzustocken (nachfolgend aa)); für die notwendige Aufstockung reichen Abfindung und Einmalzahlung für die Dauer des streitrelevanten Zeitraums bis einschließlich Dezember 2010 auch aus (nachfolgend bb)).

49

aa)

50

Abfindungen und sonstige einmalige Sonderzahlungen des Arbeitsgebers sind im Rahmen einer Unterhaltsberechnung einkommenserhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit ihnen Lohnersatzfunktion zukommt (vgl.BGH NJW 2007, 2249, 2253; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 1 Rn.29). Dies ist im vorliegenden Fall für die erhaltene Abfindung uneingeschränkt zu bejahen.

51

Der Beklagte war bereits seit 1984 Angestellter der Fa. P GmbH und hat seinen Arbeitsplatz im Zuge der Umstrukturierungen im Bochumer Werk verloren. Der Beklagte war in herausgehobener Stellung als Betriebsleiter mit entsprechender Einkommenshöhe tätig. Angesichts seines Alters von 53 Jahren beim Ausscheiden bei P und 54 Jahren zum Auslaufen des anschließenden Anstellungsjahres bei der Auffanggesellschaft bestand die Gefahr,  dass er eine entsprechend vergütete Stelle nicht sofort würde finden können, sondern auf unbestimmte Dauer verringerte Einkünfte beziehen würde. Die erhebliche Abfindung von 305.000,- brutto, die im Dezember 2007 mit rd. 170.000,- € netto ausgezahlt wurde, wie auch die weitere Einmalzahlung dienten zur fortdauernden Aufrechterhaltung des Lebensstandards.

52

Der Beklagte war aber noch nicht in einem solch fortgeschrittenen Lebensalter, dass zu erwarten war, dass er bis zum Renteneintritt keine oder nur eine geringer dotierte Tätigkeit hätte finden können. Ein fester zu überbrückender Zeitraum stand nicht fest, so dass die zusätzlichen Zahlungen bis zu ihrem Verbrauch zu der Erhaltung der bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse einzusetzen sind. Der Beklagte hat auch in dem streitrelevanten Zeitraum keine neue Tätigkeit aufgenommen, die von ihrem zeitlichen Umfang her der früher ausgeübten Tätigkeit entsprochen hätte. Die Tätigkeit bei dem K hielt sich in geringen Rahmen.

53

Dabei hat die Aufstockung auf den Betrag zu erfolgen, der bei Fortschreibung der ehelichen Lebensverhältnisse weiterhin zur Verfügung gestanden hätte, für Dezember 2007 ein Betrag von 4.490 € und ab Januar 2008 wegen der zu berücksichtigenden Änderung in Steuerklasse I monatlich rd. 3.800 € (80.406,- € - 23.974,- € Lohnsteuer – 1.318,57 € Solidaritätszuschlag – 2.157,66 € Kirchensteuer – 6.328,20 € Rentenversicherung – 1.049,40 € Arbeitslosenversicherung = 45.578,17 €: 12 ). Von diesem Betrag sind keine berufsbedingten Aufwendungen abzusetzen. Er nutzte den betrieblich zur Verfügung gestellt PKW. Soweit er trotz der zur Verfügung gestellten Tankkarte geringe Unkosten für Fahrten zum Arbeitsplatz gehabt haben sollte, wäre dies durch den Nutzungsvorteil ausgeglichen.

54

bb)

55

Der nach der Verdienstabrechnung für Dezember 2007 (Bl. 85 GA) gezahlte Abfindungsbetrag von netto 170.397,75 € reicht zur Aufstockung des tatsächlichen Einkommens auf das Niveau der fiktiv im Fall einer Fortsetzung der Tätigkeit bei der Fa. P anzusetzenden Einkünfte im streitrelevanten Zeitraum aus. Angesichts der Höhe der Abfindung bedarf es auch keiner Entscheidung dazu, ob die nach dem Vortrag des Beklagten im Dezember 2007 aus der Abfindung auf Verbindlichkeiten und Anschaffungen gezahlten 68.054,80 € tatsächlich gezahlt und unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig sind oder nicht.

56

Es errechnen sich folgende Aufstockungsbeträge:

57

-          Dezember 2007 fortzuschreiben 4.490,- €

58

Tatsächlich verfügte der Beklagte ohne Berücksichtigung von Arbeitgeberzuschüssen und seinen Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung über 3.514,71 € (Verdienstabrechnung für Dezember 2007 Bl. 37 GA). Die Differenz beträgt

59

975,29 €.

60

-          2008:

61

Im Jahr 2008 wegen der Steuerklassenänderung fortzuschreiben 3.800 €. Tatsächlich verfügte der Beklagte aus der Entlohnung durch die Auffanggesellschaft von Januar bis November 2008 vor der Berücksichtigung von Zuschüssen und Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung über je 3.237,44 € (Verdienstbescheinigung für November 2008 Bl. 182 GA). Im Dezember 2008 erhielt er Arbeitslosengeld in Höhe von 1.598,10 € (Bewilligungsbescheid Bl. 183f. GA). Als Aufstockungsbetrag ergibt sich damit insgesamt [11 x (3.800 € - 3.237,44 €) + 3.800 € - 1.598,10 € =]

62

8.390,06 €.

63

-          2009:

64

Im Jahr 2009 weiter fortzuschreiben 3.800 €.

65

Tatsächlich verfügte der Beklagte über das Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.598,10 €. Es errechnet sich ein Aufstockungsbetrag von 12 x (3.800 € - 1.598,10 €) =

66

26.422,80 €.

67

-          2010:

68

Im Jahr 2010 weiter fortzuschreiben 3.800 €.

69

Tatsächlich verfügte der Beklagte noch bis Februar 2010 über das Arbeitslosengeld von monatlich 1.598,10 €.  Aus der Tätigkeit für den K in den Monaten Juni bis Oktober 2010 verblieben ihm ausweislich der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2010 (Bl. 484 GA) vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt 1.502,39 €. Damit errechnet sich ein Aufstockungsbetrag von [2 x (3.800 € - 1.598,10 €) + 10 x 3.800 € - 1502,39 € =]

70

40.901,41 €.

71

Die Summe der so ermittelten Abfindungsbeträge ergibt 76.689,56 €. Von der Abfindung von netto 170.397,75 € verbleiben dem Beklagten selbst bei Berücksichtigung der im Dezember 2007 getätigten Aufwendungen von zusammen 68.054,80 € (vgl. die eigene Aufstellung des Beklagten Bl. 92 GA) somit noch rd. 25.650 €, ohne dass es auf eine Berücksichtigung der zusätzlich erhaltenen Einmalzahlung oder die auf die Abfindung entfallende Einkommensteuererstattung ankäme.

72

b)

73

Während der Beklagte nach seinen eigenen Angaben im Senatstermin während der Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld von Dezember 2008 bis einschließlich Februar 2010 sowie während der Zeit seiner Tätigkeit für den K vom 1. Juni 2010 bis zum 11. Oktober 2010 gesetzlich kranken- und pflegeversichert war, war er ansonsten freiwillig kranken- und pflegeversichert, so dass die entsprechenden Beiträge in diesen Zeiträumen einkommensmindernd zu berücksichtigen sind. Im Gegenzug sind für die Zeit bis einschließlich November 2008 die vom jeweiligen Arbeitgeber Fa. P GmbH bzw. der Auffanggesellschaft gezahlten Beitragszuschüsse zu berücksichtigen.

74

Die Versicherungsbeiträge und die Arbeitgeberzuschüsse ergeben sich für die Zeit von Oktober 2007 bis November 2008 aus den jeweiligen Verdienstabrechnungen (Bl. 63 bis 65, 76, 77, 145 bis 150, 180 bis 182 GA). Für die Zeit von März bis Mai 2010 sowie nach dem Ende der Tätigkeit für den K ist aufgrund der unbestritten gebliebenen Angabe des Beklagten im Senatstermin von einem monatlichen Versicherungsbeitrag von 144,- € auszugehen.

75

c)

76

Im Jahr 2010 ist nach den Grundsätzen des In-Prinzips eine Steuererstattung in Höhe von monatsanteilig 75,13 €, aber keine Steuernachzahlung für 2007 zu berücksichtigen.

77

Im Jahr 2010 hat der Antragsteller für das Jahr 2006 aufgrund des Bescheides vom

78

3. März 2010 (Bl. 478 bis 480 GA) eine Erstattung von 901,59 €, monatsanteilig umgelegt 75,13 € erhalten.

79

Durch den Steuerbescheid vom 24. Februar 2010 für das Jahr 2007 (Bl. 498 bis 500  Rückseite GA) ist zwar eine Nachzahlung von 6.219,55 € festgesetzt worden. Diesen Betrag hat der Beklagte auch gezahlt, wie sich aus dem im Senatstermin vorgelegten geänderten Steuerbescheid vom 18.8.2011 für das Jahr 2007 (Seiten 1, 2 auf Bl. 804 f GA) ergibt. Trotzdem ist diese nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Denn sie hat den Beklagten nicht dauerhaft finanziell belastet, da durch den geänderten Steuerbescheid  eine erhebliche Erstattung von 23. 649,28 € festgesetzt worden ist, die aber im streitrelevanten Zeitraum nicht zu berücksichtigen ist. Da die Höhe der Nachzahlung auch durch die Höhe der Abfindung bedingt war, ist es angemessen, den Beklagten so zu behandeln, als hätte er den zur Nachzahlung erforderlichen Betrag zunächst aus der Abfindung aufgebracht.

80

Sollte in einem späteren Verfahren die Einkommensteuererstattung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sein, wäre dann allerdings nicht der tatsächliche Erstattungsbetrag anzusetzen, sondern ein um die Nachzahlung von 6.219,55 € geminderter.

81

Ebenfalls unberücksichtigt bleibt die durch den Steuerbescheid vom 24. Februar 2010 für das Jahr 2008 (Bl. 501 bis 502 Rückseite GA) festgesetzte Nachzahlung, weil der Beklagte Einspruch eingelegt und den Nachzahlungsbetrag nach seinen Angaben im Senatstermin nicht gezahlt hat.

82

d)

83

Einkommensmindernde berufsbedingte Fahrtkosten sind nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten im Senatstermin ab Dezember 2007 nach dem Ende seiner Tätigkeit bei der Fa. P nicht mehr angefallen. In den Monaten Oktober und November 2007 sind aus dem bereits genannten Grund (vgl. oben 2 b aa)) keine Fahrtkosten zu berücksichtigen.

84

e)

85

Die unstreitigen Zahlungen des Beklagten auf die Studienkosten des jüngeren gemeinsamen Sohnes in den Jahren 2008 und 2009 sind anteilig umgelegt einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die Klägerin selbst heißt den Ausbildungsgang des Sohnes gut, so dass dessen Unterstützung auch bei einem Zusammenleben erfolgt wäre.

86

f)

87

In den Monaten Oktober und November 2007 sind die unstreitig angefallenen Ratenzahlungen des Beklagten auf den im Jahr 2005 aufgenommenen Kredit mit monatlich 390,- € zu berücksichtigen. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Kreditaufnahme entsprechend der Behauptung der Klägerin ohne ihr Wissen und zu ehewidrigen Zwecken erfolgt ist oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Beklagte nach der Kreditaufnahme während des ehelichen Zusammenlebens der Parteien durchgehend die monatlichen Raten in Höhe von 390,- € gezahlt hat, so dass sein Erwerbseinkommen in dieser Höhe für den weiteren Lebensbedarf tatsächlich nicht zur Verfügung stand.

88

Hinsichtlich der monatlichen Raten zur Rückführung des Sollsaldos des Girokontos fehlt jede substantiierte Darlegung des Beklagten zu der Entstehung des Saldos. Er legt auch keinerlei Belege vor. Diese Verbindlichkeit kann daher in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht nicht berücksichtigt werden.

89

g)

90

Die vom Beklagten unstreitig bis einschließlich Juni 2008 erbrachten Zahlungen der Miete für die vor seinem Auszug gemeinsam bewohnte Wohnung sind für die Dauer des ersten Jahres nach der Trennung einkommensmindernd zu berücksichtigen (vgl. Wendl/Dose-Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 1 Rn. 472).

91

3.

92

Die ehelichen Lebensverhältnisse werden auch durch Einkünfte der Klägerin, die an die Stelle ihrer Haushaltsführungstätigkeit treten, geprägt. Auf Seiten der Klägerin ist im Rahmen der Unterhaltsberechnung durchgehend ein fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit in ansteigender Höhe anzusetzen.

93

a)

94

In den Monaten Oktober 2007 bis Januar 2008 ist für die Klägerin von einem fiktiven Erwerbseinkommen aus geringfügiger Tätigkeit in Höhe von 400,- € monatlich auszugehen.Die Klägerin war bereits bis kurz vor der im Januar 2007 erfolgten Trennung der Parteien von April 2004 bis Dezember 2006 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses erwerbstätig gewesen, wie sie im Senatstermin auf Vorhalt des Versicherungsverlaufs aus der beigezogenen Scheidungsverbundakte (Bl. 48, 48 Rückseite SH VA) eingeräumt hat. Der Grundsatz, dass unter Berücksichtigung des Regelungsgehalts des § 1361 Abs.2 BGB im ersten Jahr nach der Trennung vom unterhaltsberechtigten Ehegatten in der Regel nicht in größerem Umfang eine Erwerbstätigkeit verlangt werden kann als während des ehelichen Zusammenlebens, führt daher vorliegend nicht dazu, dass auf Seiten der Klägerin in den Monaten Oktober 2007 bis Januar 2008 kein Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist. Da die Klägerin vielmehr bis kurz vor der Trennung bereits für über 2 ½ Jahre und damit keineswegs nur kurzfristig oder vorübergehend erwerbstätig war, bestand unterhaltsrechtlich auch bereits während des Trennungsjahres für sie eine Erwerbsobliegenheit, in entsprechendem Umfang tätig zu werden. Selbst wenn man nach dem unverschuldeten Verlust des Arbeitsplatzes im Dezember 2006 eine Übergangszeit von einem Vierteljahr für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz ansetzt, konnte sie in jedem Fall ab April 2007 und damit schon deutlich vor Oktober 2007 wieder in entsprechendem Umfang tätig sein.

95

Die Klägerin kann nicht darauf verweisen, eine Vielzahl erfolglos gebliebener Bewerbungsschreiben verfasst zu haben. Sie ist durch die vorgelegten Bewerbungsschreiben ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen. In Ergänzung zu den bereits vom Amtsgericht in dem angegriffenen Urteil  angeführten Erwägungen ist insoweit noch Folgendes anzuführen:

96

Die Klägerin hat über 15 Monate hinweg einen einzigen Bewerbungstext verwendet. Bereits der erste Satz des Schreibens enthält einen unübersehbaren Schreibfehler, indem das Personalpronomen der Anrede klein geschrieben ist. Dieser Umstand in Verbindung mit der nachfolgenden Betonung der jahrzehntelangen Familienphase muss so gut wie zwangsläufig dazu führen, dass die Bewerbungen bereits in der ersten Vorsortierphase herausfallen. Das im Anschluss verwendete Bewerbungsschreiben weist grammatische Fehler auf und bedingt daher ebenfalls die Erfolglosigkeit der Bewerbung bereits im frühen Stadium der Auswahl. Die Klägerin hat sich durchgehend zu einem ganz erheblichen Teil auf Stellenausschreibungen beworben, die verschiedene zwingende Qualifikationsvoraussetzungen nannten, über die die Klägerin nicht verfügte. Die Bewerbungsschreiben gehen mit keinem Wort darauf ein, warum die Klägerin sich dennoch auf diese Stelle bewirbt und wie sie gegebenenfalls das Fehlen der vorgegebenen Qualifikationen ausgleichen könnte. Es fehlen zudem so gut wie vollständig Bewerbungen bei Zeitarbeitsfirmen, was für die Klägerin als faktisch ungelernte Kraft noch die beste Möglichkeit des Wiedereinstiegs ins Berufsleben gewesen wäre. Die Klägerin hat zudem selbst kein Zeitungsinserat geschaltet, auch nicht als Haushaltshilfe o.ä.. Besonders auffällig, sogar unverständlich ist angesichts der Tätigkeit der Klägerin von April 2004 bis Dezember 2006 der Umstand, dass die Klägerin in keinem einzigen ihrer Bewerbungsschreiben auf dieses Arbeitsverhältnis und die daraus gewonnenen Erfahrungen und Kompetenzen verweist.

97

b)

98

Für die Zeit nach Ablauf des Trennungsjahres ist von Februar bis Dezember 2008 fiktiv ein monatliches Erwerbseinkommen der Klägerin von 600,- € monatlich anzusetzen.

99

Angesichts der Erfahrungen im Bereich einer geringfügigen Tätigkeit von April 2004 bis Dezember 2006 und wiederum – fiktiv (vgl. oben a) - seit  April 2007 bestanden für die Klägerin realistische Möglichkeiten und Chancen, durch zureichende Bemühungen ihre Erwerbstätigkeit aufzustocken und so ein entsprechend höheres Einkommen zu erzielen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass auch langjährig nicht im Erwerbsleben stehende Personen nach einem Wiedereinstieg in das Berufsleben im Wege eines sogenannten 400,-€ Jobs, in dessen Rahmen sie sich bewährt und gezeigt haben, dass sie den Anforderungen des Berufslebens gewachsen sind, die Möglichkeit haben, über eine geringfügige Tätigkeit hinaus in größerem Umfang zunächst im Bereich der sogenannten Midi-Jobs mit einem monatlichen Bruttolohn von bis zu 800,- € tätig werden zu können. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass dies auch der Klägerin bei unterstellten engagierten Erwerbsbemühungen – abweichend von den ihrer Art nach unzureichenden, die sie tatsächlich entfaltet hat (vgl. oben a)) – gelungen wäre.

100

c)

101

Für die Zeit ab Januar 2009 ist für die Klägerin sodann fiktiv ein Einkommen aus einer Tätigkeit im Bereich von 30 Stunden/Woche in einer Höhe von monatlich 950,- € netto anzusetzen.

102

Unter Fortführung der Ausführungen zu a) und b) ist nach einer weiteren Übergangszeit, während der die Klägerin einen Midi-Job ausgeübt hätte, für sie von der Möglichkeit einer Tätigkeit mit 30 Wochenstunden auszugehen. Die Klägerin leidet unter keinerlei gesundheitsbedingten Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit und ist vollständig belastbar, so dass ihr auch körperlich anstrengende Tätigkeiten möglich sind. Aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung mit der seit Jahrzehnten ständig zunehmenden Anzahl älterer und alter Menschen besteht insbesondere im Bereich der Betreuung und Pflege älterer Menschen ein erheblicher Bedarf auch an ungelernten Arbeitskräften. Dem Senat ist aus einem anderen Fall für eine als ungelernt zu behandelnde Frau in etwa gleichem Alter wie der Klägerin bekannt, dass solche Arbeitsstellen in teilschichtiger Form zur Verfügung stehen. Im Falle einer Tätigkeit mit einem Stundenlohn für ungelernte Pflegekräfte von 10 € brutto ergibt sich bei einem monatlichen Bruttoverdienst von etwa 1.300,- € ein Nettoeinkommen von ca. 950,- €.

103

d)

104

Dagegen ist der Klägerin kein Wohnwert zuzurechnen, auch nicht für das erste Trennungsjahr, in dem die Miete vom Einkommen des Beklagten abgezogen wird. Denn durch diese Einstellung der Kosten in die unterhaltsrechtliche Berechnung beteiligt sie sich quotal an der Miete.

105

4.

106

Auf der Basis der vorstehenden Ausführungen zu 2) und 3) ergibt sich damit folgende Berechnung des Unterhaltsanspruchs:

107

Oktober und November 2007:

108

Nettoeinkommen Beklagter 4.490,- € zzgl. Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung 270,75 € abzgl. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 582,47 € abzgl. Kreditrate 390,- € abzgl. Wohnungsmiete 919,53 € = 2.868,75 €, hiervon wegen der Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus 6/7 2.458,93 €

109

Nettoeinkommen Klägerin 400,- €, hiervon 6/7 342,86 €

110

½ der Differenz und damit Trennungsunterhaltsanspruch rd. 1.058 €

111

Dezember 2007:

112

aufgestocktes Nettoeinkommen Beklagter 4.490 € zzgl. Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung 487,81 € abzgl. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 582,47 € abzgl. Wohnungsmiete 919,53 € = 3.475,81 €

113

Ein Erwerbstätigenbonus ist beim Beklagten nicht mehr zu berücksichtigen. Der Erwerbstätigenbonus soll nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1992, 1621, 1623) einerseits den mit einer Berufsausübung verbundenen höheren Aufwand ausgleichen und zugleich auch einen Anreiz für die Fortführung der Erwerbstätigkeit schaffen. Er hat daher nur dann eine Berechtigung, wenn den Einkünften auch eine tatsächliche Tätigkeit zugrunde liegt. Der Beklagte war zwar bei der Auffanggesellschaft angestellt, übte tatsächlich aber keine Erwerbstätigkeit aus. Sein Einkommen hieraus ist daher den Bezügen eines Beamten bei Freistellung (dazu OLG Koblenz FamRZ 2008, 2281: keine Freistellung, zustimmend Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 4 Rn. 773), einer Abfindung (dazu BGH NJW 2007, 2249, 2253; zustimmend Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rn.30; Wendl/Dose-Gerhardt, a.a.O., § 4 Rn. 773, 776) oder Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld gleichzustellen.

114

Nettoeinkommen Klägerin weiterhin 400,- €, hiervon 6/7 342,86 €

115

½ der Differenz und damit Trennungsunterhaltsanspruch rd. 1.566 €

116

Januar 2008:

117

aufgestocktes Nettoeinkommen Beklagter 3.800 € zzgl. Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung 526,91 € abzgl. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 599,40 € abzgl. Wohnungsmiete 919,53 € abzgl. anteilige Studiengebühren des Sohnes 109,33 € = 2.698,65 €

118

Nettoeinkommen Klägerin weiterhin 400,- €, hiervon 6/7 342,86 €

119

½ der Differenz und damit Trennungsunterhaltsanspruch rd 1.178 €

120

Februar bis Juni 2008:

121

aufgestocktes Nettoeinkommen Beklagter 3.800 € zzgl. Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung 550,69 € abzgl. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 599,40 € abzgl. anteilige Studiengebühren des Sohnes 109,33 € = 3.641,96 €

122

Nettoeinkommen Klägerin nunmehr 600,- €, hiervon 6/7 514,29 €

123

½ der Differenz und damit Trennungsunterhaltsanspruch rd. 1.564 €

124

Juli 2008 bis November 2008:

125

aufgestocktes Nettoeinkommen Beklagter 3.800 € zzgl. Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung 559,11 € abzgl. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 608,40 € abzgl. anteilige Studiengebühren des Sohnes 109,33 € = 3.641,38 €

126

Nettoeinkommen Klägerin 600,- €, hiervon 6/7 514,29 €

127

½ der Differenz und damit Trennungsunterhaltsanspruch rd. 1.564 €

128

Dezember 2008:

129

aufgestocktes Nettoeinkommen Beklagter 3.800 € abzgl. anteilige Studiengebühren des Sohnes 109,33 € = 3.690,67 €

130

Nettoeinkommen Klägerin 600 €, hiervon 6/7 514,29 €

131

½ der Differenz und damit Trennungsunterhaltsanspruch rd. 1.588 €

132

2009:

133

aufgestocktes Nettoeinkommen Beklagter weiterhin 3.800 € abzgl. anteilige Studiengebühren des Sohnes 125,- € = 3.675 €

134

Nettoeinkommen Klägerin nunmehr 950,- €, hiervon 6/7 814,29 €

135

½ der Differenz und damit Trennungsunterhaltsanspruch rd. 1.430 €

136

Januar und Februar 2010:

137

aufgestocktes Nettoeinkommen Beklagter weiterhin 3.800 € zzgl. anteilige Einkommensteuererstattung 75,13 € = 3.875,13 €

138

Nettoeinkommen Klägerin weiterhin 950,- €, hiervon 6/7 814,29 €

139

½ der Differenz und damit Trennungsunterhaltsanspruch rd. 1.530 €

140

März bis Mai 2010:

141

aufgestocktes Nettoeinkommen Beklagter 3.800 € abzgl. Beitrag Krankenversicherung 144,- € zzgl. anteilige Einkommensteuererstattung 75,13 € = 3.731,13 €

142

Nettoeinkommen Klägerin weiterhin 950,- €, hiervon 6/7 814,29 €

143

½ der Differenz und damit Trennungsunterhaltsanspruch: rd. 1.458 €

144

Juni bis Oktober 2010:

145

aufgestocktes Nettoeinkommen des Beklagten 3.800 € zzgl. anteilige Einkommensteuererstattung 75,13 € = 3.875,13 €

146

Für das Einkommen aus der Tätigkeit für den K  ausweislich der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (Bl. 484 GA) [(1.790,33 € Gesamtbrutto – 96,24 € Rentenversicherungsbeitrag – 80,18 € Krankenversicherungsbeitrag – 12,88 € Pflegeversicherungsbeitrag – 13,54 € Arbeitslosenversicherungsbeitrag) : 5 =] 317,50 € ist der Erwerbsbonus von einem Siebtel in Höhe von 45,36 € abzuziehen, so dass ein einzustellendes Einkommen in Höhe von 3.829,77 € verbleibt.

147

Nettoeinkommen Klägerin weiterhin 950,- €, hiervon 6/7 814,29 €

148

½ der Differenz und damit Trennungsunterhaltsanspruch rd. 1.508 €

149

November 2010:

150

aufgestocktes Nettoeinkommen 3800 € abzgl. Beitrag Krankenversicherung 144,- € zzgl. anteilige Einkommensteuererstattung 75,13 € = 3.731,13 €

151

Nettoeinkommen Klägerin weiterhin 950,- €, hiervon 6/7 814,29 €

152

½ der Differenz und damit Trennungsunterhaltsanspruch rd. 1.458 €

153

Dezember 2010:

154

Die Unterhaltsberechnung entspricht derjenigen für die Monate März bis Mai sowie November 2010. Anzusetzen ist aber wegen der Rechtskraft der Scheidung lediglich ein Anteil des errechneten Unterhaltsbetrages von 28/31, somit ein Betrag in Höhe von rd. 1.317 €.

155

5.

156

Auf die vorstehend unter 4) ermittelten Beträge sind vom Beklagten erbrachte Unterhaltsleistungen wie folgt mit Erfüllungswirkung anzurechnen:

157

-        die unstreitigen bzw. nachgewiesenen Zahlungen des Beklagten auf den laufenden Unterhaltsanspruch in Höhe von jeweils 285,- € für Oktober 2007 bis Januar 2008, weiteren 295,50 € für Januar 2008 (Bl. 117 GA), jeweils 366,- € von Februar bis Juni 2008, jeweils 1.285,- € von Juli bis Dezember 2008, jeweils 1.097,- € im Jahr 2009  und jeweils 946,- € von Januar bis Juni 2010

158

-        Das der Klägerin vom Beklagten Ende 2007 zur Verfügung gestellte Sparbuch mit einem Guthaben von 750,- € ist – wie von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vorgenommen - unterhaltsrechtlich angemessen mit jeweils 250,- € in den Monaten Oktober bis Dezember 2007 zu berücksichtigen.

159

-        Nach dem Ablauf des Trennungsjahres sind ab Februar 2008 bis einschließlich Juni 2008 die Zahlungen der Wohnungsmiete durch den Beklagten in Höhe von monatlich 919,53 € nicht mehr einkommensmindernd, sondern als Erfüllung des errechneten Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen (vgl. oben 1 g).

160

Die weiteren vom Beklagten im Jahr 2008 erbrachten Zahlungen von 3.000,- € und weiteren 5.000,- € sind dagegen nicht anzurechnen. Nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien im Senatstermin betrafen sie mit Umzugskosten, Kaution und Neuanschaffungen keinen laufenden Bedarf der Klägerin, sondern Sonderbedarf, und können daher nicht als Deckung des hier errechneten Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden, weil dieser allein laufenden Lebensbedarf betrifft. Im Übrigen hat der Beklagte selbst in seiner Anhörung vor dem Amtsgericht (Bl. 140 GA) erklärt, er habe diese Beträge in Absprache mit der Klägerin als Vorschuss auf einen Gesamtausgleich gezahlt, also nicht auf laufenden Unterhalt.

161

Damit ergeben sich gemäß der folgenden Berechnung noch offene Unterhaltsansprüche der Klägerin für den Zeitraum Oktober 2007 bis Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 20.447,47 €:

162

-        Oktober und November 2007: je rd. 1.058 € abzgl. 285,- € abzgl. 250,- € = 523,- €

163

Die Klägerin macht ausweislich Seite 34 des Berufungsbegründungsschriftsatzes (Bl. 686 GA) jedoch nur einen Betrag in Höhe von je 478,03 € geltend. Unter Berücksichtigung von § 308 Abs.1 ZPO kann daher nur von diesem und nicht von dem errechneten höheren Betrag ausgegangen werden. Abzuziehen sind weiterhin je 193 €, hinsichtlich derer sie nicht aktivlegitimiert ist. Daher sind zuzusprechen je 285,03 €.

164

-        Dezember 2007: 1.566 € abzgl. 285,- € abzgl. 250,- € = 1031,- €

165

Die Klägerin macht ausweislich Seite 34 des Berufungsbegründungsschriftsatzes (Bl. 686 GA) jedoch nur einen Betrag in Höhe von 478,03 € geltend. Unter Berücksichtigung von § 308 Abs.1 ZPO kann daher nur von diesem und nicht von dem errechneten höheren Betrag ausgegangen werden. Abzuziehen sind 193 € wegen der fehlenden Aktivlegitimation, so dass zuzusprechen sind 285,03 €.

166

-        Januar 2008: 1.178 € abzgl. 285,- € abzgl. 295,50 € = 597,50 €

167

Die Klägerin macht ausweislich Seite 35 des Berufungsbegründungsschriftsatzes (Bl. 687 GA) jedoch nur einen Betrag in Höhe von 433,03 € geltend. Unter Berücksichtigung von § 308 Abs.1 ZPO kann daher nur von diesem und nicht von dem errechneten höheren Betrag ausgegangen werden.

168

-        Februar bis Juni 2008: je1.564 € abzgl. 366,- € abzgl. 919,53 € = 278,47 €

169

-        Juli bis November 2008: je 1.564 € abzgl. 1.285,- € = 279,- €

170

-        Dezember 2008: 1.588  € abzgl. 1.285,- € = 303,-  €

171

-        2009: je 1.430 € abzgl. 1.097,- € = 333,- €

172

-        Januar und Februar 2010: je 1.530 € abzgl. 946,- € = 584, €

173

-        März bis Mai 2010: je 1.458 € abzgl. 946,- € = 512,- €

174

-        Juni 2010: 1.508 €  abzgl. 946,- € = 562,- €

175

-        Juli bis Oktober 2010: 1.508,- €

176

-        November 2010: 1.458,- €

177

-        Dezember 2010: 1.317,- €

178

6.

179

Die gesamte rückständige Summe ergibt sich mit:

180

Oktober bis Dezember 2007285,03 € x 3855,09 €
Januar 2008                                                       433,03 €
Februar bis Juni 2008278,47 € x 51.392,35 €   
Juli bis November 2008279 € x 51.395 €
Dezember 2008303 €
2009333 € x 123.996 €
Januar und Februar 2010584 € x 21.168 €
März bis Mai 2010512 €x 31.536 €
Juni 2010562 €
Juli bis Oktober 20101.508 € x 46.032 €
November 20101.458 €
Dezember 20101.317 €
Insgesamt20.447,47 €
181

7.

182

Die Höhe der hiervon aufgrund des Anspruchsübergangs an den Träger der Leistungen zu erbringenden Zahlungen (vgl. oben 1) in Höhe von insgesamt 4.412,36 € errechnet sich wie folgt:

183

-        jeweils 193,- € für die Monate Januar bis Mai 2008, zusammen 965,- €

184

-        369,36 € für Juli 2010

185

-        jeweils 615,60 € für August bis Dezember 2010, zusammen 3.078,- €

186

Träger der Leistungen ist aber nicht mehr die X, sondern das Jobcenter gem. § 6d SGB II als gemeinsame Einrichtung i.S. § 44 b SGB II der Bundeagentur für Arbeit sowie der kommunalen Träger als deren Rechtsnachfolger (§ 76 Abs. 3 S. 1 SGB II).

187

8.

188

Der der Klägerin zustehende Anspruch auf Trennungsunterhalt ist entgegen der Auffassung des Beklagten weder ganz noch teilweise gemäß §§ 1361 Abs.3, 1579 Nr. 5 BGB verwirkt. Die zunächst erfolgte Ablehnung der Klägerin, einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung der Parteien für das Jahr 2007 zuzustimmen, stellt keine Verwirklichung der Voraussetzungen des Verwirkungstatbestandes dar.

189

Zwar ist die Auffassung des Beklagten grundsätzlich zutreffend, dass die Verwirklichung des Tatbestandes nicht daran scheitert, dass es letztlich nicht zu einer Schädigung des Vermögens gekommen ist, sondern dass auch eine Vermögensgefährdung ausreichen kann. Jedenfalls kann aber nicht bejaht werden, dass eine Inanspruchnahme des Beklagten auf Trennungsunterhalt im Sinne des § 1579 Nr.5 BGB angesichts der zunächst erfolgten Verweigerung der Zustimmung zu einer gemeinsamen Veranlagung grob unbillig wäre. Dies scheitert bereits daran, dass es dem Beklagten jederzeit unbenommen war, die Klägerin auf Erteilung der Zustimmung gerichtlich in Anspruch zu nehmen, um so im eigenen Interesse zeitnah eine ihm günstige steuerliche Veranlagung für das Jahr 2007 erreichen zu können.

190

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 S.1 ZPO.

191

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 42 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung.