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Oberlandesgericht Hamm·II-12 WF 42/10·11.03.2010

Zurückverweisung wegen Verfahrenskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung im Abstammungsverfahren

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrenskostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Verfahrenskostenhilfegesuchs und einer Anwaltsbeiordnung im Abstammungsverfahren ein. Das OLG Hamm hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Es erkannte, dass die Einrede des Mehrverkehrs nicht ohne weiteres als aussichtslos anzusehen ist und dass die üblicherweise erforderlichen Sachverständigengutachten die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung i.S.v. §78 Abs.2 FamFG begründen können. Zudem seien die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Beurteilung der Bedürftigkeit weiter aufzuklären.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Zurückweisung zur erneuten Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch unter Beachtung der Hinweise des Senats

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde gegen familiengerichtliche Entscheidungen ist nach §§ 76 Abs.2 FamFG, 127 Abs.2 S.2 ZPO zulässig und kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, wenn die Vorinstanz Ermessensfehler begeht oder entscheidungserhebliche Umstände unberücksichtigt lässt.

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Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverteidigung sind auch erst im Beschwerdeverfahren vorgetragene, substantielle Einwendungen zu berücksichtigen; die Versagung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht kommt nicht in Betracht, wenn begründete, nicht offensichtlich aussichtslose Einreden (z.B. Mehrverkehr) glaubhaft gemacht werden können.

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Eine Anwaltsbeiordnung in Abstammungsverfahren nach § 78 Abs.2 FamFG ist gerechtfertigt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint; die regelmäßig notwendige Einholung von Sachverständigengutachten, die für Laien kaum nachvollziehbar sind, kann diese besondere Schwierigkeit begründen.

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Die Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe setzt die hinreichende Klärung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit voraus; unvollständige Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen schließen eine abschließende Entscheidung aus und begründen eine Zurückverweisung zur ergänzenden Aufklärung.

Relevante Normen
§ 76 Abs. 2 FamFG§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 78 Abs. 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Soest, 17 F 283/09

Tenor

wird auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 10.02.2010 der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Soest vom 05.02.2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Bescheidung des Verfahrenskostenhilfegesuchs des Antragsgegners unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

2

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

3

(1) Der beabsichtigten Rechtsverteidigung des Antragsgegners kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht versagt werden, nachdem der Antragsgegner im Zuge des Beschwerdeverfahrens näher zu der von ihm erhobenen Einrede des Mehrverkehrs vorgetragen hat und insbesondere darauf hingewiesen hat, dass ihm mangels näherer Kenntnis der Lebensumstände der Kindesmutter eine Konkretisierung und namentliche Benennung der weiteren als Vater in Betracht zu ziehenden Männer, mit denen die Kindesmutter während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt habe, nicht möglich sei.

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(2) Eine Anwaltsbeiordnung in Abstammungsverfahren kommt nach der Gesetzesänderung zum 01.09.2009 entsprechend § 78 Abs. 2 FamFG nur in Betracht, wenn "wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint".

5

Da in Abstammungsverfahren regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein wird und diese Gutachten für den Nichtjuristen kaum verständlich und nachvollziehbar sind, begründet allein dieser Umstand nach Auffassung des Senats eine besondere Schwierigkeit i.S.d. § 78 Abs. 2 FamFG, die eine anwaltliche Vertretung geboten erscheinen lässt (im Ergebnis ebenso: Prütting/Helms-Stößer, FamFG 2009, § 78 Rn. 6; Schulte-Brunert/Wein- reich-Keske, FamFG, 2. Aufl. 2010, § 78 Rn. 4; Bork/Jacoby/Schwab-Müther, FamFG 2009, § 78 Rn. 4).

6

(3) Da das Amtsgericht sich im angefochtenen Beschluss nur mit der Erfolgsaussicht befasst hat und sich die Hilfsbedürftigkeit – u.a. deshalb, weil bislang nur die erste Seite der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht wurde, nicht abschließend beurteilen lässt, war das Verfahren zur Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.