Beschwerde gegen Kostenentscheidung in Unterhaltsverfahren – Kosten dem Antragsgegner auferlegt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller rügten die Kostenentscheidung des Amtsgerichts, das ihnen 2/3 der Kosten auferlegt hatte, weil der Antragsgegner ein Teilanerkenntnis abgegeben habe. Das OLG bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde nach den §§ 91 ff., 567 ff. ZPO und änderte die Kostenentscheidung ab. Unter Berücksichtigung des Obsiegens und des Teilanerkenntnisses wurden die Verfahrenskosten dem Antragsgegner auferlegt.
Ausgang: Beschwerde der Antragsteller gegen die Kostenentscheidung teilweise stattgegeben; Verfahrenskosten einschließlich Beschwerdeverfahren dem Antragsgegner auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen bestimmt sich wegen des Verweises des § 113 FamFG auf die ZPO nach den §§ 91 ff., 567 ff. ZPO.
§ 243 FamFG enthält keine eigene Spezialregel, die eine generelle isolierte Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen nach § 58 FamFG begründet; Abweichungen von der ZPO betreffen nur die Kostenverteilung.
Bei Unterhaltsansprüchen ist ein Teilanerkenntnis nicht als lediglich teilweises sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO zu behandeln; das Teilanerkenntnis gibt dem Gläubiger Veranlassung zur gerichtlichen Geltendmachung des restlichen Anspruchs, ohne ihm ein Verfahrensergebnis wegen des anerkannten Teils vorzubehalten.
Bei der Kostenentscheidung in Familiensachen ist nach § 243 FamFG billiges Ermessen auszuüben; insbesondere sind das Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen und ein sofortiges Anerkenntnis zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Castrop-Rauxel, 8 F 15/10
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amts-gerichts Castrop-Rauxel vom 22. September 2010 hinsichtlich der Kostenentscheidung abgeändert.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 2.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zu Unterhaltszahlungen an die Antragsteller verpflichtet, welche weitgehend den beantragten Zahlungen entsprachen. Dabei hat es teilweise ein von dem Antragsgegner abgegebenes Anerkenntnis zugrunde gelegt, über das es in seiner Entscheidung hinausgegangen ist. Im Hinblick auf das Anerkenntnis des Antragsgegners hat das Amtsgericht 2/3 der Kosten des Verfahrens den Antragstellern auferlegt, weil der Antragsgegner in entsprechender Höhe den Unterhaltsanspruch der Antragsteller auch vorgerichtlich nicht in Frage gestellt habe. Die Beschwerde der Antragsteller richtet sich gegen die Kostenentscheidung. Der Antragsgegner habe kein sofortiges Anerkenntnis abgegeben. Er habe auch den von ihm anerkannten Unterhalt vorgerichtlich nicht vollständig gezahlt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1) Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nicht nach den §§ 38, 58ff. FamFG, sondern nach den §§ 91ff., 567ff. ZPO.
Das vorliegende Verfahren ist nach den §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG eine Familienstreitsache; für diese verweist § 113 Abs. 1 FamFG auf die Vorschriften der ZPO. Das gilt auch für die Kostenentscheidungen. Es ist allerdings umstritten, ob dieser Verweis auch für die Beschwerden gegen die Kostenentscheidungen nach den §§ 91ff. ZPO gilt (bejahend Thomas/Putzo-Hüßtege, 30. Aufl., vor § 80 FamFG Rz. 5 mwN; a.A. OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1831 mwN).
Teilweise wird argumentiert, § 243 FamFG enthalte eine Spezialvorschrift für die Kostenentscheidung, welche dem Verweis des § 113 FamFG in die §§ 91ff. ZPO entgegenstehe (s. OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1832 mwN zum Streitstand). Die auf § 243 FamFG beruhende Kostenentscheidung sei daher nach den §§ 38, 58ff. FamFG – auch isoliert - anfechtbar. Dem steht aber sowohl der Wortlaut des § 243 FamFG als auch der Wille des Gesetzgebers entgegen. § 243 Abs. 1 FamFG enthält nach seinem ausdrücklichen Wortlaut Abweichungen von den Vorschriften der Zivilprozessordnung nur insoweit, als sie die Kostenverteilung betreffen. Aus der Gesetzesbegründung geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung lediglich in den Verfahren zulassen wollte, die nach altem Recht zur freiwilligen Gerichtsbarkeit zählten (BT-Drucks. 16/6308, 168), und dass er für die Anfechtung von Kostenentscheidungen in Ehesachen und Familienstreitsachen nicht die Beschwerde nach § 58 FamFG, sondern wegen der in § 58 Abs. 1 FamFG enthaltenen Subsidiaritätsklausel und des Verweises in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf die Vorschriften der ZPO die sofortige Beschwerde als gesetzlich geregeltes Rechtsmittel ansieht (BT-Drucks. 16/12717, 60 zu Buchst. m). Danach wollte der Gesetzgeber gerade nicht die Beschwerden gegen Kostenentscheidungen in Ehe- und Familiensachen vereinheitlichen (so aber OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1832 in teleologischer Auslegung).
Auch das Argument, wegen des in § 243 FamFG eingeräumten Ermessensspielraums bei der Kostenentscheidung sei die isolierte Anfechtbarkeit nach § 58 FamFG systemgerecht (OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1832), ist zweischneidig und abzulehnen. Bei isolierten Kostenentscheidungen, etwa nach übereinstimmender Erledigungserklärung, gilt für die Zulässigkeit nämlich nach § 61 Abs. 1 FamFG ein deutlich höherer Beschwerdewert (600,- €) als bei der Anwendung des § 91a Abs. 2 ZPO (200,- €, § 567 Abs. 2 ZPO); gerade im vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall führte erst die Anwendung des Beschwerderechts des FamFG zur Unzulässigkeit.
2) Im vorliegenden Fall ergibt sich die (Teil-)Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung aus § 99 Abs. 2 ZPO, da ein Teilanerkenntnis zugrunde liegt, ungeachtet dessen, dass über die Kosten hinsichtlich des anerkannten Teils des streitigen Unterhalts nicht gesondert entschieden worden ist (Zöller-Herget, 28. Aufl. § 99 ZPO Rz. 11 mwN). Das Amtsgericht hat allerdings deutlich gemacht, dass es, soweit der Antragsgegner den geltend gemachten Unterhalt anerkannt hat, die Kosten den Antragstellern auferlegt hat. Damit ist die Kostenentscheidung auch und gerade insoweit, als sie zu Lasten der Antragsteller ausgefallen ist, Gegenstand der sofortigen Beschwerde.
3) Über die Kosten des Verfahrens ist gem. § 243 FamFG nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei nach § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG insbesondere das Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen zu berücksichtigen ist. Die Antragsteller haben bereits gemessen am Gegenstandswert fast vollständig obsiegt; gewichtet man den Umstand, dass der laufende Unterhalt nicht befristet ist, rechtfertigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen die vollständige Kostentragung des Antragsgegners, auch vor dem Hintergrund, dass die Zuvielforderung keinen Gebührensprung ausgelöst hat.
Nach § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG ist weiter ein sofortiges Anerkenntnis zu berücksichtigen, worauf das Amtsgericht seine Kostenquotelung im Ergebnis gestützt hat. Hierzu hat der BGH – noch zum alten Recht – entschieden, dass ein Teilanerkenntnis bei Unterhaltsansprüchen auch nicht teilweise ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO darstellt (BGH NJW 2010, 238ff.), der Unterhaltsschuldner also in den Fällen der Teilzahlung und des Teil-Anerkenntnisses in vollem Umfang Veranlassung zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegeben hat. Dem Unterhaltsgläubiger ist nämlich nicht zuzumuten, den anerkannten Teil vom Schuldner freiwillig außergerichtlich (durch Jugendamtsurkunde) titulieren zu lassen und bezüglich des streitigen Teils einen zweiten Titel zu schaffen, weil die Handhabung zweier Titel über denselben Unterhaltsanspruch in der Folgezeit den Unterhaltsgläubiger vor unzumutbare Probleme stellt (BGH, aaO). Danach sind die Kosten des Verfahrens insgesamt dem Antragsgegner aufzuerlegen.
4) Die Kostenentscheidung zum Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf § 40 Abs. 1 FamGKG.