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Oberlandesgericht Hamm·II-12 UF 4/11·27.01.2011

Rechtsnachfolgeklausel (§727 ZPO) bei SGB II: Fehlender Nachweis einer Haushaltsgemeinschaft

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)ZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem eine Rechtsnachfolgeklausel versagt wurde. Streitfrage ist, ob die erforderliche Rechtsnachfolge für Leistungen nach §33 Abs.1 SGB II offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Das OLG verneint dies und weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil weder eine öffentliche Urkunde noch ein ausreichender Urkundennachweis für eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Die bloße Aufstellung gewährter Leistungen begründet keinen Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen; Rechtsnachfolgeklausel wegen fehlender öffentlichen Urkunden nicht erteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO setzt voraus, dass die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.

2

Für die Rechtsnachfolge nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist neben dem Bezug von Leistungen das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Kind und der in Betracht kommenden Person erforderlich.

3

Die Vorlage oder Aufstellung der gewährten Leistungen weist lediglich den Umfang der Leistungsgewährung nach, nicht aber die Rechtmäßigkeit oder das Vorliegen der für die Rechtsnachfolge erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen.

4

Schlussfolgerungen aus typischen Alltagssituationen (z. B. altersbedingte Lebensgewohnheiten eines Kleinkindes) genügen nicht als Ersatz für einen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkundennachweis einer Haushaltsgemeinschaft.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 FamFG§ 567 Abs. 1 ZPO§ 11 Abs. 1 RPflegerG§ 727 ZPO§ 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II

Vorinstanzen

Amtsgericht Dülmen, 6 F 233/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familien-gericht – Dülmen vom 10. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Gründe

2

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 567 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflegerG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

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Sie ist aber unbegründet; es wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 28. Dezember 2010 verwiesen.

4

Die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO setzt voraus, dass die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird. Die Rechtsnachfolge gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II setzt neben dem Bezug von öffentlichen Leistungen auch voraus, dass das Kind mit demjenigen, an den bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners keine oder geringere Leistungen erbracht worden wären, in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen lebt.

5

Das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Kind und seiner Mutter ist nicht offenkundig und von der Beschwerdeführerin nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin schließt das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaften aus dem üblichen Geschehensablauf für ein zwei- / dreijähriges Kind. Ein Urkundennachweis ist durch die Rückschlüsse der Beschwerdeführerin nicht erbracht.

6

Auch die Aufstellung der gewährten Leistungen beinhaltet nicht den Nachweis einer Haushaltsgemeinschaft. Durch die Aufstellung wird der Umfang der Leistungsgewährung nachgewiesen, nicht aber deren Rechtmäßigkeit. Ein impliziter Nachweis aller Anspruchsvoraussetzungen und damit der Rechtmäßigkeit kann allein der Tatsache der Leistungsgewährung nicht entnommen werden.