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Oberlandesgericht Hamm·II-12 UF 295/11·27.03.2012

Beschwerde gegen Feststellung der Nichtvaterschaft abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Feststellung, dass er nicht Vater eines 2008 in Bulgarien geborenen Kindes sei. Streitgegenstand war insbesondere die anwendbare Kollisionsnorm (Art. 19 EGBGB) und die Frage der Vaterschaft nach deutschem bzw. bulgarischem Recht. Das OLG bestätigt die Anwendung deutschen Rechts und die Entscheidung des AG, dass gemäß §1592 BGB keine Vaterschaft besteht; die Beschwerde der Kindesmutter wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter gegen die Feststellung der Nichtvaterschaft des Antragstellers als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Abstammung richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; das anknüpfende Statut ist für den Zeitpunkt der Feststellung der Abstammung zu bestimmen (Art. 19 EGBGB).

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Nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB kann die Abstammung im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört; dies führt zur Anwendung deutschen Rechts gegenüber einem deutschen Elternteil.

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Nach deutschem Recht schließt § 1592 Nr. 1 BGB eine gesetzliche Vaterschaft aus, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes bereits durch rechtskräftige Scheidung nicht mehr verheiratet sind.

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Die Erteilung einer Vollmacht zur Beantragung eines Reisepasses begründet keine Vaterschaftsanerkennung im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen der Vaterschaftserklärung oder -anfechtung.

Relevante Normen
§ Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB§ 1592 BGB§ Art. 83 IPRG§ Art. 61 FamGB§ Art. 8-19, 26, 28 Bulgarisches Staatsangehörigkeitsgesetz§ Art 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 113 F 2370/10

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter vom 20.10.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund - Familiengericht – vom 20.09.2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt

Gründe

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I.Der deutsche Antragsteller war mit der Kindesmutter, die bulgarische Staatsangehörige ist, seit dem 17.09.2003 verheiratet. Die Ehe wurde am durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 29.11.2007, welches seit dem 08.02.2008 rechtskräftig ist, geschieden. Das Kind wurde am 09.10.2008 in Bulgarien geboren, der Antragsteller hielt sich in dieser Zeit wie immer in Deutschland auf. In der bulgarischen Geburtsurkunde ist er als Vater eingetragen. Am 04.11.2009 unterzeichnete der Antragsteller zusammen mit der Kindesmutter eine Vollmacht für Frau B zur Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses „unserer“ Tochter.

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Er behauptet, bereits Ende 2003 habe die Kindesmutter die eheliche Wohnung verlassen. Geschlechtliche Kontakte hätten seit dem Auszug nicht mehr stattgefunden. Die Vaterschaft zum Kind sei deswegen auszuschließen. Er habe erstmalig durch ein Aufforderungsschreiben des Jugendamtes Dortmund ‑  Beistandschaften - vom 19.03.2010 Kenntnis von der Geburt des Kindes erlangt. Er hat beantragt, festzustellen,               dass er nicht der Vater der Antragsgegnerin ist.Die Kindesmutter hat beantragt,                den Antrag zurückweisen.Das Kind hat beantragt,                    zu erkennen was rechtens ist.Die Kindesmutter behauptet, den Antragsteller direkt nach der Geburt informiert zu haben. Die zweijährige Anfechtungsfrist nach deutschem Recht sei damit spätestens am 10.10.2010 abgelaufen. Der Antragsteller sei damit einverstanden gewesen, dass KM und Tochter nach Deutschland kommen und habe die Vaterschaft anerkannt.

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Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Der Antragsteller sei bereits rechtlich nicht Vater des Kindes. Gemäß Art. 19 EGBGB unterliege die Abstammung dem Recht des Staates, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Sie könne darüber hinaus im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehöre.Das Kind habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Keine der Voraussetzungen des § 1592 BGB sei gegeben. Der Antragsteller sei zum Zeitpunkt der Geburt bereits rechtskräftig von der Kindesmutter geschieden gewesen. In der Unterzeichnung der Vollmacht sei keine Anerkennung der Vaterschaft zu sehen.Auf die Einhaltung einer Anfechtungsfrist sei es damit nicht angekommen.Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Anwendung bulgarischen Rechts. Gemäß Art. 83 IPRG der Republik Bulgarien unterliege die Abstammung dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Kind im Zeitpunkt der Geburt erworben habe. Falls dieses günstiger sei, könne das Recht des Staates, dessen Angehöriger das Kind ist, zur Anwendung kommen. Das Kind habe über seine Mutter die bulgarische Staatsangehörigkeit erworben (Art. 8-19, 26, 28 Bulgarisches Staatsangehörigkeitsgesetz). Gemäß Art. 61 FamGB werde der Ehemann der Mutter als Vater vermutet. Jedoch sei auch nach bulgarischem Recht die Vaterschaftsvermutung mit Rechtskraft der Ehescheidung beendet. Die Kindesmutter wendet sich gegen den Beschluss. Das Amtsgericht habe die Vaterschaftsvermutung des bulgarischen Familienrechts übersehen. Danach gelte der geschiedene Mann als Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach der Scheidung geboren werde und die Mutter nicht wieder verheiratet sei. Außerdem sehe das bulgarische Recht eine Anfechtungsfrist von einem Jahr vor. Der Vater habe durch die Vollmachten im November 2009 seine Kenntnis belegt, Anfechtungsfristen seien versäumt. Die Kindesmutter beantragt,     den Beschluss des Amtsgerichts abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. 

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Der Antragsteller beantragt,     die Beschwerde zurückzuweisen. 

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II.Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller nicht der Vater des Kindes ist. 

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1.Nach Art 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegt die Abstammung dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist gegenwärtig Deutschland, denn das Kind lebt seit 2009 ununterbrochen in Deutschland. Nach der deutschen Rechtsordnung  stammt das Kind nicht vom Antragsteller ab, da die Voraussetzungen des § 1592 BGB nicht vorliegen. Zum Zeitpunkt der Geburt waren die Kindeseltern schon rechtskräftig geschieden (§ 1592 Nr. 1 BGB), die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft liegen nicht vor (§ 1592 Nr. 2 u. 3 BGB). Insbesondere ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, in der Vollmachtserteilung vom 04.11.2009 keine Vaterschaftsanerkennung zu erblicken. 

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2.Bulgarisches Recht findet keine Anwendung. 

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Art 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB könnte nur an das bulgarische Recht anknüpfen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nach dem Zeitpunkt der Geburt bestimmen würde. Das Statut ist jedoch wandelbar, es kommt somit auf den Zeitpunkt der Feststellung der Abstammung an. Folge ist damit, dass eine Abstammung entfällt, die bislang gegeben war (vgl. Erman/Hohloch, BGB 13. Aufl. 2011, Art 19 EGBGB Rn 9; Helms/Kieninger/Rittner, Abstammungsrecht 2010, Rn 143). Auch nach Art 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB ist im Verhältnis zum Antragsteller als nur deutschem Staatsangehörigen deutsches Recht anzuwenden. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Abstammung im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt wird, dem dieser Elternteil angehört. Die Anknüpfung nach Art 19 Abs. 1 S. 3 EGBGB führt ebenfalls nicht zur Anwendung bulgarischen Rechts. Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen. Die Ehe war bei Geburt bereits seit acht Monaten rechtskräftig durch ein deutsches Gericht geschieden. Damit scheidet das Ehewirkungsstatut als Anknüpfung aus (vgl. Staudinger/Henrich, BGB Neubarbeitung 2008, Art. 19 EGBGB Rn 21; Erman/Hohloch, a.a.O., Art. 19 EGBGB Rn 12). 

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.