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Oberlandesgericht Hamm·II-12 UF 278/11·20.06.2012

Ergänzende interne Teilung beim Versorgungsausgleich: Übertragung von 11,9963 Entgeltpunkten

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin rügt die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich. Das Oberlandesgericht ergänzt die Entscheidung und ordnet im Wege der internen Teilung die Übertragung von weiteren 11,9963 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Stichtag 31.01.2010) von einem Versicherungskonto des Antragstellers auf ein bei der Deutschen Rentenversicherung X einzurichtendes Konto der Antragsgegnerin an. Das Amtsgericht habe die Teilung übersehen; §10 Abs.1 VersAusglG gebiete die ergänzende Durchführung. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin teilweise stattgegeben; ergänzende Übertragung von 11,9963 Entgeltpunkten angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein während der Ehe erworbenes Anrecht übersehen, ist der Ausgleich ergänzend durchzuführen; § 10 Abs. 1 VersAusglG erlaubt die nachträgliche Vervollständigung der Teilung.

2

Die interne Teilung ermöglicht die Übertragung von Entgeltpunkten bezogen auf einen Stichtag von einem Versicherungskonto des einen Ehegatten auf ein bei derselben Rentenversicherung einzurichtendes Konto des anderen Ehegatten zur Durchführung des Versorgungsausgleichs.

3

In Beschwerdeverfahren nach FamFG sind die Kostenentscheidungen nach § 81 FamFG zu treffen und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren nach § 50 FamGKG festzusetzen.

4

Das Beschwerdegericht kann festlegen, dass für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 1 VersAusglG§ 81 FamFG§ 50 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 109 F 39/10

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Beschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht ‑ Dortmund vom 26.09.2011 wie folgt ergänzt:

 

Im Wege der internen Teilung wird vom Versicherungskonto des Antragstel­lers Nr. ############ bei der Deutschen Rentenversicherung X (weitere Beteiligte zu 2)) ein Anrecht in Höhe von weiteren 11,9963 knappschaftlichen Entgeltpunkten, bezogen auf den 31.01.2010, auf ein bei der Deutschen Renten­versicherung X einzurichtendes Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen.

 

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außer­gerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfah­rens beträgt bis zu 2.500,00 €.

Gründe

2

Das Amtsgericht hat die Teilung des vom Antragsteller während der Ehezeit bei der Deutschen Rentenversicherung X erworbenen Anrechts über 23,9925 Entgeltpunkte „vergessen“. Nach § 10 Abs. 1 VersAusglG war insoweit ergänzend der Versorgungsausgleich wie geschehen durchzuführen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG; die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 50 FamGKG.