Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·II-12 UF 110/11·21.07.2011

Wiedereinsetzung wegen versäumter Beschwerdebegründungsfrist abgewiesen – Anwaltsverschulden zurechenbar

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner begehrte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung (§ 113 FamG, § 233 ZPO). Das Oberlandesgericht hielt die Voraussetzungen für nicht gegeben, weil sich die Versäumung nicht ohne Verschulden darstellte. Das Verschulden der Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO), da Fristberechnung und -notierung nicht sichergestellt waren. Daher wurde der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist mangels verschuldensfreier Versäumung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden der Partei erfolgt ist; zurechenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten verhindert die Wiedereinsetzung.

2

Das Verschulden einer bevollmächtigten Rechtsanwältin ist der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, wenn sie elementare Organisations‑ und Kontrollpflichten verletzt.

3

Der Prozessbevollmächtigte hat dafür zu sorgen, dass Fristen korrekt berechnet und in den Handakten vermerkt sind; das Unterlassen der Überprüfung von Fristennotierungen begründet Zurechnung des Verschuldens.

4

Ein Wiedereinsetzungsantrag muss den Ablauf substantiiert darlegen; pauschale oder lückenhafte Angaben genügen nicht, um ein Verschulden der Anwältin und damit ein verschuldensfreies Versäumnis der Partei nachzuweisen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 FamG§ 233 ZPO§ 85 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Rahden, 7 F 313/10

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

G r ü n d e : Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 113 Abs. 1 FamG, § 233 ZPO) liegen nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass es zu einer Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde ohne Verschulden gekommen ist; ein Verschulden seiner Anwältin muss der Antragsgegner sich zurechnen lassen (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO). Die Anwältin des Antragsgegners hätte sicherstellen müssen, dass die Errechnung der Frist zur Beschwerdebegründung und deren Eintragung im Fristenkalender vor Vorlage zur Abfassung der Beschwerde in den Handakten vermerkt war (vgl. BGH, Beschluss vom 10.03.1992, VI ZB 4/92); sie hätte insoweit die Fristennotierung bei Vorlage der Akten kontrollieren können und müssen. Dass dies geschehen ist, ist nach dem im Wiedereinsetzungsantrag geschilderten Verfahrensablauf nicht ersichtlich; von einem Erledigungsvermerk in den Handakten als Teil der gebotenen Fristennotierung ist überhaupt keine Rede.