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Oberlandesgericht Hamm·II-11 UF 37/11·11.08.2011

Beschwerde gegen Anerkennung kosovarischer Adoption wegen mangelhafter Kindeswohlprüfung abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eheleute beantragen die Anerkennung einer kosovarischen Adoptionsentscheidung für ein 1995 geborenes Kind nach dem Adoptionswirkungsgesetz. Das Amtsgericht lehnte ab; die Beschwerde beim OLG Hamm blieb ohne Erfolg. Das OLG bestätigte die Zurückweisung, weil eine dem deutschen ordre public genügende, umfassende fachliche Eignungsprüfung der Antragsteller am Lebensmittelpunkt (Deutschland) nicht erfolgt ist und das Anerkennungsverfahren keine erstmalige Kindeswohlprüfung ersetzt. Zudem wurden im Beschwerdeverfahren keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung der kosovarischen Adoption als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung nach dem AdoptionswirkungsG scheitert, wenn sie offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public) unvereinbar ist.

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Eine dem Kindeswohl genügende Adoptionsentscheidung setzt in der Regel eine fachliche Begutachtung der Adoptionsbewerber voraus, die deren Lebensumstände annähernd vollständig erfasst und typischerweise durch eine ausländische Fachstelle am Lebensmittelpunkt der Bewerber erfolgen muss.

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Fehlt eine hinreichende Eignungs- und Kindeswohlprüfung im Herkunftsstaat, ist die Anerkennung zu versagen; das Anerkennungsverfahren dient nicht der erstmaligen Durchführung einer vollständigen Kindeswohlprüfung durch das zuständige deutsche Gericht.

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Die Beschwerde ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer keine neuen, substantiierten Tatsachen oder rechtserheblichen Einwendungen zur Elterneignung vorträgt; eine erneute Anhörung kann entbehrlich sein, wenn bereits umfassend angehört wurde.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 4 S. 2 AdwirkG§ 2 AdwirkG§ 5 AdwirkG§ 1 AdwirkG§ 109 Abs. 1 Ziff. 4 FamFG§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 20 F 4/10

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 14.01.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige; sie sind seit dem 11.06.2007 miteinander verheiratet und haben keine Kinder. Der Antragsteller lebt seit 1994, die Antragstellerin seit 1999 in Deutschland. Ihre Heimat Kosovo besuchen sie nur noch im Urlaub.

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Die Antragsteller haben am 09.01.2010 beim Amtsgericht beantragt, die Adoptionsentscheidung des Amtsgerichts in Decan, Kosovo, vom 04.05.2009, wonach die Adoption des am ####1995 in X, Kosovo geborenen G3 durch die Antragsteller ausgesprochen wurde, nach dem Adoptionswirkungsgesetz in Deutschland anzuerkennen. G3 ist das vierte von fünf Kindern der Eheleute G2, geb. am ####1948 und G4, geb. am ####1959. Gemäß den Ausführungen zur Begründung der kosovarischen Adoptionsentscheidung sowie den Angaben der Antragsteller anlässlich ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht am 23.02.2010 sind beide Kindeseltern körperlich behindert, die Kindesmutter ist zudem psychisch krank. Mit ihr ist die Antragstellerin entfernt verwandt. Sie kennt G3 bereits seit seiner Geburt. Sie hat sich zur Zeit des Krieges im Jahre 1997 um G3 gekümmert, später wurde die Familie finanziell unterstützt. Die Kindeseltern stehen in keinem Arbeitsverhältnis und leben von Sozialhilfe. Beide Antragsteller halten regelmäßigen Kontakt zur Familie von G3 und besuchen diese mindestens einmal im Jahr.

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Die Antragsteller entschlossen sich, G3, den die Antragstellerin nach ihren Angaben von Anfang an als "ihr Kind" betrachtete, im Hinblick darauf, dass die leiblichen Eltern nach Einschätzung der Antragsteller außerstande waren, für G3 aufzukommen und seine Erziehung zu gewährleisten, im Kosovo zu adoptieren. Auf ihren Antrag sowie nach Vorlage der erforderlichen Urkunden und Einholung von Auskünften über die Antragsteller und die Kindeseltern, der Einholung der Einwilligung der leiblichen Eltern, der Anhörung von G3 und nach Ablauf einer dreimonatigen Probezeit, während der sich G3 in der Obhut der Antragsteller im Kosovo aufhielt und hierzu ein Bericht der zuständigen Vormundschaftsbehörde eingeholt wurde, wurde mit Beschluss vom 04.05.2009 die Adoption ausgesprochen. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen des Beschlusses des Amtsgerichts in Decan, Bl. 8 f. d.A., verwiesen.

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Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Antragsteller – insoweit wird auf den Inhalt des Anhörungsprotokolls vom 23.02.2010, Bl. 11 f. d.A., verwiesen – sowie nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz, Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen vom 09.08.2010 – auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls verwiesen wird – den Antrag der Antragsteller auf Anerkennung der kosovarischen Adoptionsentscheidung abgelehnt. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob nach der derzeitigen unklaren Rechtslage im Kosovo die Adoptionsentscheidung wirksam zustande gekommen sei. Jedenfalls sei sie nicht anzuerkennen, da sie mangels ausreichender Kindeswohlprüfung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei.

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Gegen diesen ihnen am 19.01.2011 zugestellten Beschluss haben beide Antragsteller, beim Amtsgericht eingegangen am 09.02.2011, "Widerspruch" eingelegt, den sie trotz Aufforderung des Senats vom 31.03.2011 nicht begründet haben.

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II.

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Die am 09.02.2011 beim Amtsgericht form- und fristgerecht gem. § 5 Abs. 4 S. 2 AdwirkG eingelegten Beschwerden sind ohne Erfolg.

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Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag nach §§ 2, 5 AdwirkG auf Anerkennung der durch das Amtsgericht in Decan/Kosovo vom 04.05.2009 ausgesprochenen Adoption zurückgewiesen. Dabei hat das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass letztlich die Frage, ob der Beschluss des Amtsgerichts in Decan überhaupt eine wirksame Adoptionsentscheidung gem. § 1 AdwirkG nach kosovarischem Recht darstellt, dahinstehen kann. Insoweit verweist das Bundesamt für Justiz in seinem Bericht vom 09.08.2010 darauf, dass nach Reformierung des kosovarischen Adoptionsrechts die Rechtslage durch die kosovarischen Fachministerien nicht hinlänglich geklärt werden konnte, welches Organ in der Republik Kosovo für die Entscheidung über eine Adoption zuständig ist, welches Sachrecht anzuwenden ist und in welcher Konstellation im Ergebnis von einer rechtswirksamen Entscheidung ausgegangen werden kann.

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Die Adoptionsentscheidung des Amtsgerichts in Decan ist aber auch aus materiell-rechtlichen Gesichtspunkten gem. § 109 Abs. 1 Ziff. 4 FamFG nicht anerkennungsfähig, da sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Eine dem deutschen ordre public genügende Kindeswohlprüfung im Herkunftsstaat setzt voraus, dass der Adoptionsentscheidung eine fachliche Begutachtung der Adoptionsbewerber vorausgegangen ist, die deren Lebensumstände annähernd vollständig erfassen muss und deshalb in der Regel nur durch eine ausländische Fachstelle geleistet werden kann (BT-Drucks. 14/6011, S. 29) Insoweit weist das Bundesamt für Justiz darauf hin, dass eine hinreichende und umfassende Eignungsprüfung sich nicht nur auf äußerliche Aspekte wie finanzielle Sicherheit, Unbestraftheit und Gesundheit beschränken, sondern auch die Erziehungsfähigkeit, Integrationswilligkeit und –fähigkeit, Fördermöglichkeit, das soziale Umfeld und andere Aspekte des persönlichen Verhältnisses zum nichteigenen Kind umfassen muss.

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Die damit notwendige Überprüfung der Antragsteller bezüglich ihrer Elterneignung durch eine Fachstelle an deren Lebensmittelpunkt, der nach deren Angaben anlässlich ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht eben nicht, wie sich dies der Adoptionsentscheidung des Amtsgerichts in Decan entnehmen lässt, nur vorübergehend, sondern dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland ist, ist nicht erfolgt. Damit aber konnte, worauf das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hinweist, das Amtsgericht in Decan in seiner Entscheidung nicht dem entscheidenden Aspekt der Kindeswohlprüfung Rechnung tragen, inwieweit die Antragsteller und deren Verhältnisse vor Ort es zulassen, dass eine Integration des Kindes gelingen kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass mit einer Adoption die Übersiedlung des Kindes in ein anderes Land verbunden wäre, welches bereits vierzehn Jahre alt, schulpflichtig und der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Damit wird den Antragstellern ein hohes Maß an Fürsorge und Integrationsfähigkeit abverlangt. Allein aus dem Umstand, dass diese im Heimatland von G3 zu diesem ein liebevolles Verhältnis aufgebaut haben, kann nicht zwangsläufig gefolgert werden, dass sie auch in der Lage wären, ihn in ihrem sozialen Umfeld in der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Aus diesem Grunde rechtfertigt auch der befürwortende Bericht der Fachkräfte des kosovarischen Zentrums für Sozialarbeit in Decan die Annahme einer ausreichenden Eignungsprüfung der Antragsteller nicht, da nicht erkennbar ist, ob sich diese auch damit befasst hat, welche Bedeutung der Wechsel des Kindes in ein fremdes Land, fernab von Eltern und Geschwistern für G3 hat, welche Aufgaben auf die Antragsteller zukommen und ob sie diesen gewachsen sind.

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Eine durch das die Adoption aussprechende Gericht nicht erfolgte oder aber völlig unzureichende Abwägung der Belange des Kindes kann auch nicht durch eine neue von dem mit der Anerkennung betrauten Gericht vorzunehmende Abwägung ersetzt werden. Die erstmalige Durchführung einer vollständigen Kindeswohlprüfung entspricht nicht Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens, dass eine vereinfachte Anerkennung ausländischer Entscheidungen ermöglichen soll (vgl. BT-Drucks. 14/6011, S. 32). Maßgebend ist allein, ob diese Entscheidung zur Zeit der Anerkennung mit den unverzichtbaren verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen deutschen Rechts vereinbar ist. Insbesondere gibt deshalb das Anerkennungsverfahren keine Veranlassung, dass das zur Entscheidung über die Anerkennung berufene Gericht eine am ordre public orientierte eigene Adoptionsprüfung an die Stelle der ordre public widrigen ausländischen Entscheidung setzt (OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 1078, vgl. auch OLG Frankfurt/Main FamRZ 2009, 1605).

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Unabhängig hiervon scheitert eine nachträgliche Kindeswohlprüfung bereits daran, dass im Beschwerdeverfahren zur Elterneignung nichts vorgetragen wurde, da die Beschwerde unbegründet geblieben ist.

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Der Senat hat vorliegend gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG davon abgesehen, einen Anhörungstermin durchzuführen, da die Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren in einem Anhörungstermin, welcher erst einige Monate zurückliegt, umfassend angehört worden sind und sich nach dem Akteninhalt, auch mangels Beschwerdebegründung, keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben haben (vgl. hierzu Keidel, FamFG, § 68 Rndnr. 59). Im Hinblick darauf, dass eine Überprüfung der Lebensverhältnisse der deutschen Fachbehörde am Wohnort der Antragsteller nicht erfolgt ist, könnte im Übrigen auch das Ergebnis einer persönlichen Anhörung der Antragsteller durch den Senat eine Entscheidung zu deren Gunsten im Beschwerdeverfahren nicht rechtfertigen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

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Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 42 Abs. 3 FamGKG.