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Oberlandesgericht Hamm·II-11 UF 210/06·11.02.2009

Berufung im Familienrecht: Beklagter zur Zahlung verurteilt (OLG Hamm)

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Warendorf Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung berücksichtigt und das erstinstanzliche Urteil abgeändert; der Beklagte wird zur Zahlung bestimmter Geldbeträge nebst Zinsen verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Revisionskosten trägt der Beklagte. Die Kammer gab damit den Zahlungsansprüchen des Klägers statt.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das amtsgerichtliche Urteil wird stattgegeben; Beklagter zur Zahlung und Tragung der Prozesskosten verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann das angefochtene erstinstanzliche Urteil ändern und den Beklagten zur Zahlung verurteilen, wenn die Berufung mit Erfolg geführt wird.

2

Bei geldbezogenen Zahlungsurteilen kann das Gericht Zinsen in der im Tenor genannten Höhe festsetzen; hier 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab dem angegebenen Zinsbeginn.

3

Die Kosten des Rechtsstreits sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen; dies umfasst auch die Kosten des Revisionsverfahrens, soweit das Gericht dies anordnet.

4

Die Abänderung eines amtsgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht kann in der Tenorformulierung unmittelbar Vollstreckungs- und Verzinsungsfolgen regeln.

Vorinstanzen

Amtsgericht Warendorf, 9 F 26/06

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Juli 2006 verkündete Urteil des Amts-gerichts – Familiengericht – Warendorf abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

an den Kläger 594,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem Ba¬siszinssatz seit dem 30. Dezember 2005 zu zahlen;

2.

weitere 58,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des

Revisionsverfahrens – trägt der Beklagte.