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Oberlandesgericht Hamm·II-11 UF 17/12·26.03.2012

Beschwerde gegen Rückführung nach HKÜ: Gewöhnlicher Aufenthalt und Kindeswohl

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter legte Beschwerde gegen eine Rückführungsentscheidung nach dem Haager Übereinkommen ein. Streitpunkt war, ob der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Deutschland begründet war und ob eine Rückführung das Kindeswohl außergewöhnlich schwerwiegend gefährdet. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück und betonte, dass ein sechsmonatiger Aufenthalt regelmäßig den gewöhnlichen Aufenthalt begründet; nur außergewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls verhindern die Rückführung.

Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter gegen Rückführung nach HKÜ als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der gewöhnliche Aufenthalt i.S.d. Art. 4 S. 1 HKÜ bestimmt sich nach dem tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes.

2

Dauert ein Aufenthalt sechs Monate, kann regelmäßig von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden.

3

Eine Rückführung nach dem Haager Übereinkommen wird nur dann abgelehnt, wenn außergewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls vorliegen; bloße Erschwernisse genügen nicht.

4

Bei Einwendungen gegen eine Rückführung ist vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen, inwiefern ein konkretes, erhebliches Kindeswohlrisiko besteht.

Relevante Normen
§ Art. 4 S. 1, 13 Abs. 1 b HKܧ Art. 4 S. 1 HKÜ

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 3 F 290/11

Leitsatz

Der gewöhnliche Aufenthalt des Art. 4 S. 1 HKÜ richtet sich nach dem tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung. Hat der Aufenthalt sechs Monate gedauert, kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden. Nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls können einer Rückführung entgegenstehen.

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter und Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 29. Dezember 2011 wird zurückgewie­sen.

 

Die Kindesmutter und Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten der Vereinbarung vom heutigen Tage werden gegeneinander aufgeho­ben.

 

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000,00 € festgesetzt; der Gegen­standswert der Vereinbarung vom heutigen Tage beträgt 4.000,00 €.