Keine Beschwerdebefugnis des Rechtsanwalts bei Ablehnung der Beiordnung im PKH-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Rechtsanwalt C beantragt im Namen der Antragsgegnerin Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren; das Familiengericht weist den Antrag zurück. Streitgegenstand ist die Frage der Beschwerdebefugnis des Anwalts gegen die Ablehnung seiner Beiordnung. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil nur die Partei ein Beschwerderecht über die Beiordnung hat; der Anwalt ist nicht verfahrensbeteiligt und seine Gebühreninteressen werden nur mittelbar berührt. Zudem bleiben außergerichtliche Kosten unerstattbar (§127 Abs.4 ZPO).
Ausgang: Beschwerde des Rechtsanwalts gegen Ablehnung seiner Beiordnung im PKH-Verfahren als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsanwalt ist bei Zurückweisung seines Antrags auf Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht beschwerdebefugt; das Beschwerderecht steht allein der Partei zu.
Der Rechtsanwalt ist im PKH-Verfahren nicht verfahrensbeteiligt; seine gebührenrechtlichen Interessen werden lediglich mittelbar durch eine Beiordnung berührt.
Das Wahlrecht des Anspruchs auf Beiordnung steht ausschließlich der Partei zu; die Mitwirkung des Anwalts beschränkt sich auf die Bekundung seiner Bereitschaft zur Übernahme des Mandats.
Außergerichtliche Kosten sind im Rahmen der Erinnerung/Beschwerde nicht erstattungsfähig (§127 Abs.4 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Recklinghausen, 40 F 310/07
Leitsatz
Keine Beschwerdebefugnis des Rechtsanwalts bei Ablehnung seiner Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren.
Tenor
1.
Das Verfahren wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
2,
Die Beschwerde des Rechtsanwalts C vom 23.07.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Recklinghausen vom 19.07.2010 (40 F 310/07) wird verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf bis 400,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Rechtsanwalt C hat mit Schriftsatz vom 18.10.2007 namens und in Vollmacht der Antragsgegnerin einen Scheidungsantrag gestellt und dafür Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt. Mit Schriftsatz vom 09.04.2008 hat sich Rechtsanwalt S2 gemeldet und unter Beifügung einer Prozessvollmacht mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin nunmehr von ihm vertreten werde; Rechtsanwalt C werde die Niederlegung des Mandats anzeigen.
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 30.05.2008 daraufhin der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt S2 beigeordnet. Mit Schriftsätzen vom 19.10. und 28.12.2009 hat Rechtsanwalt C erklärt, dass ihm der Beschluss vom 30.05.2008 nie bekannt gemacht worden sei und dass er das Mandat auch nicht niedergelegt habe; er hat beantragt, ihn anstelle von Rechtsanwalt S2 beizuordnen, und zwar ab Antragstellung zumindest bis zum Anwaltswechsel.
Mit Beschluss vom 19.07.2010 hat das Familiengericht den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde von Rechtsanwalt C, mit der er weiterhin erreichen will, dass er der Antragstellerin noch beigeordnet wird.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Rechtsanwalt ist nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur bei Ablehnung seines Antrags auf Beiordnung nicht beschwerdebefugt. Nur die Partei selbst hat in diesen Fällen ein Beschwerderecht (Zöller/Geimer, ZPO; 28. Aufl., § 127 Rn. 19 m.w.N.; Musielak/Fischer, ZPO, 7. Aufl., § 127 Rn. 15; Münchener-Kommentar/Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 127 Rn. 25), weil allein sie ein Recht auf Beiordnung hat, nicht aber der Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt wird durch die Ablehnung seiner Beiordnung auch nicht in seinen Rechten betroffen. Sein Gebührenanspruch gegen die Partei bleibt ihm erhalten; das Risiko, für anwaltliche Tätigkeit, die er vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine prozesskostenhilfebedürftige Partei leistet, keine Vergütung zu erhalten, liegt bei ihm (vgl. auch BGH NJW 1990, 836; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 462).
Die Prozesskostenhilfe dient dem Zweck, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Sie stellt als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar, die ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtsstaates und im allgemeinen Gleichheitssatz findet. Daraus folgt, dass die §§ 114 ff. ZPO neben dem Allgemeinwohl das Interesse des einzelnen Rechtssuchenden an der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes im Blick haben. Ihm eröffnet der Richter, indem er ihm Prozesskostenhilfe bewilligt und, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, einen Rechtsanwalt beiordnet, den Zugang zum staatlichen Gericht, der ihm sonst infolge seiner Unbemitteltheit verschlossen wäre. Es sind deshalb neben dem öffentlichen Interesse an der Wahrung verfassungsrechtlicher Grundwerte die Belange des einzelnen Rechtssuchenden, die nach §§ 114 ff. ZPO geschützt und gefördert werden sollen (so BGH a.a.O.).
Wie der BGH in der zitierten Entscheidung zutreffend ausführt, werden die gebührenrechtlichen Interessen des Rechtsanwalts, über dessen Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden wird, nur mittelbar berührt, indem sie ihm als bloße Reflexwirkung einer erfolgten Beiordnung einen Vorteil in Gestalt eines Gebührenanspruchs gegen den Staat verschaffen. Der Rechtsanwalt ist, auch wenn er für die Partei den Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung stellt, nicht verfahrensbeteiligt. Soweit das Gesetz vorschreibt, dass der Partei ein zur Vertretung bereiter Anwalt ihrer Wahl beizuordnen ist (§ 121 ZPO), steht das Wahlrecht allein der Partei zu; die Mitwirkung des Anwalts beschränkt sich darauf, ausdrücklich oder stillschweigend seine Bereitschaft zur Übernahme des Mandats zu bekunden. Da er selbst keinen Anspruch auf seine Beiordnung hat, steht ihm gegen deren Ablehnung somit auch kein Beschwerderecht zu (BGH a.a.O.). Ein solches steht ihm lediglich dann zu, wenn z.B. seine bereits ausgesprochene Beiordnung aufgehoben wird oder wenn eine von ihm beantragte Aufhebung seiner Beiordnung abgelehnt wird oder falls seine Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Bevollmächtigten erfolgt ist. Um diese Fallkonstellationen geht es hier jedoch nicht.
III.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).