Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Unterhaltssachen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner beantragt die einstweilige Einstellung der Vollstreckung eines Unterhaltstitels nach § 120 Abs. 2 FamFG mit der Behauptung, er müsse Unterhalt erst ab Vergleichsschluss zahlen. Das OLG lehnt den Antrag ab. Entscheidend ist, dass die strenge Voraussetzung eines „nicht zu ersetzenden Nachteils“ nicht glaubhaft gemacht wurde. Insbesondere reicht die Gefahr, einen zu viel gezahlten Unterhalt nicht zurückzuerhalten, regelmäßig nicht aus.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung nach § 120 Abs. 2 FamFG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckung in Unterhaltssachen ist nach § 120 Abs. 2 FamFG vor Eintritt der Rechtskraft nur einzustellen, wenn der Verpflichtete glaubhaft macht, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
Bei Unterhaltsforderungen genügt regelmäßig nicht die bloße Gefahr, dass der Gläubiger eine zu viel gezahlte Leistung wegen Mittelverwendung nicht zurückerstatten kann; dies ist eine gewöhnliche Folge der Sicherung des Lebensbedarfs und erfüllt nicht ohne Weiteres das enge Kriterium des § 120 Abs. 2 FamFG.
Die durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG verliehene Regelwirkung sofortiger Wirksamkeit von Unterhaltstiteln stärkt die Durchsetzbarkeit von Unterhaltsansprüchen und begrenzt die Möglichkeit einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung.
Der Verpflichtete muss konkrete, substantiiert dargelegte Umstände vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich ein nicht zu ersetzender Nachteil ergibt; bloße Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 105 F 116/11
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Einstellung der Zwangsvollstreckung in Unterhaltssachen nach § 120 Abs.2 FamFG
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Essen vom 15.06.2011 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Essen hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für die Monate November 2009 bis April 2010 in Höhe von 2.835,48 € nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners; gleichzeitig hat er beantragt, die Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er Trennungsunterhalt erst ab Abschluss des am 28.04.2010 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs zahlen müsse.
II.
Der nach § 120 Abs. 2 Satz 2, 3 FamFG statthafte Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung ist nicht begründet:
1.
Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2, 3 FamFG hat das Gericht die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung auf Antrag einzustellen oder zu beschränken, wenn der Verpflichtete glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auch in den Fällen des § 707 Abs. 1 ZPO und des § 719 Abs. ZPO kann die Vollstreckung wegen § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG nur eingestellt werden, wenn ein nicht zu ersetzender Nachteil glaubhaft gemacht wird (vgl. Philippi, in: Zöller, Kommentar zur, ZPO, 28. Auflage, § 120 FamFG Rn. 4). Die Vollstreckung führt grundsätzlich zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn im Falle der Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den zu Unrecht gezahlten Geldbetrag zurückzuzahlen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1138 für Forderungen außerhalb des Unterhaltsrechts; OLG Rostock FamFR 2011, 306; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 707 ZPO Rn 13).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt dieser Grundsatz nach Einführung des FamFG unter Berücksichtigung von § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG aber nicht mehr zwangsläufig für Unterhaltsforderungen (vgl. auch OLG Hamm – 11. FamS - FamRZ 2011, 589; Griesche, FamRB 2009, 258, 261 m.w.N.; Rasch, FPR 2010, 150, 152; Weber, in: Keidel, Kommentar zum FamFG, 16. Auflage 2010, § 120 FamFG Rn 17). Denn der Gesetzgeber hat das im Zivilprozess herrschende System der vorläufigen Vollstreckbarkeit einschließlich der durch die §§ 709, 719 ZPO eröffneten weiten Ermessens- und Abwägungsspielräume bewusst nicht in das FamFG übernommen. Durch § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG hat er die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln wegen deren besonderer Bedeutung zur Sicherung des Lebensbedarfs vielmehr zum Regelfall erklärt und die Einstellung der Vollstreckung ausdrücklich an das enge Kriterium des nicht zu ersetzenden Nachteils geknüpft (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2011, 589, 590). Dass ein Anspruch auf Rückzahlung von überzahltem Unterhalt bei nach § 116 Abs. 3 FamFG vorrangiger Bedeutung des Unterhalts für die Sicherung des Lebensbedarfs nicht realisierbar sein kann, ist danach eine normale Folge der Zwangsvollstreckung (vgl. Griesche, a.a.O.; Rasch, a.a.O.). Denn es ist typisch für das Unterhaltsverhältnis, dass die zur Sicherung des Lebensbedarfs benötigten Mittel vom Unterhaltsbedürftigen verbraucht werden und in der Regel nicht zurückgezahlt werden können.
2.
Diese strengen Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 FamFG für eine Einstellung der Vollstreckung hat der durch den Unterhaltstitel verpflichtete Antragsgegner weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Er hat insbesondere nicht dargelegt, dass ihm die bevorstehende Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt. Die Gefahr, den möglicherweise zu viel gezahlten Unterhalt nicht zurück erhalten zu können, genügt dafür aus den genannten Gründen nicht. Überdies ist die Gefahr, die titulierten 2.835,48 € nebst Zinsen nicht zurück erhalten zu können, auch nicht dargelegt. Denn nach dem Inhalt des Vergleichs vom 28.04.2010 dürfte die Antragstellerin über monatliche Einkünfte von insgesamt 2.500,- € (Unterhalt + Eigeneinkommen) verfügen. Dieses Einkommen dürfte es ihr ohne weiteres ermöglichen, den titulierten Betrag zurückzuzahlen, sollte sie in der Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet werden.