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Oberlandesgericht Hamm·II-1 WF 90/12·30.05.2012

Feststellung der funktionellen Zuständigkeit des Familiengerichts für unterhaltsbezogenen Schadensersatzanspruch

ZivilrechtFamilienrechtGerichtsstands- und ZuständigkeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm ändert den Beschluss des AG Bielefeld und stellt fest, dass das Familiengericht funktionell zur Entscheidung über den begehrten Feststellungsantrag zuständig ist. Streitgegenstand ist, ob ein als Schadensersatz wegen vorsätzlich unterlassener Unterhaltszahlungen geltend gemachter Anspruch dem Familienrecht zuzuweisen ist. Das Gericht folgt der BGH-Rechtsprechung, wonach Ansprüche ihre Wurzel im Unterhaltsverhältnis haben müssen, um familiengerichtlich zu sein. Die bloße Titulierung des Unterhaltsrechts schiebt die Zuständigkeit nicht automatisch in die allgemeine Zivilgerichtsbarkeit.

Ausgang: Beschwerde des Landes gegen Verweisung des Feststellungsantrags an die Zivilabteilung erfolgreich; Familiengericht funktionell zuständig festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Familiengerichte sind zuständig für Ansprüche in Gestalt von Befreiungs-, Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüchen, wenn diese ihre Wurzel im unterhaltsrechtlichen Verhältnis der Beteiligten haben.

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Die bloße Titulierung des Unterhaltsanspruchs (z.B. durch Anerkenntnisbeschluss) führt nicht ohne Weiteres zur Zuständigkeitsverlagerung zur allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit; maßgeblich ist der rechtliche Ursprung und der Prüfungsinhalt.

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Bei der Beurteilung von Schadensersatzansprüchen, die auf Unterhaltsverletzungen gestützt sind, sind unterhaltsrechtliche Fragen (z. B. Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit, Nichtzahlung, Rechtfertigungsgründe) entscheidungserheblich und können die Zuständigkeit des Familiengerichts begründen.

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Die Neuregelung durch das FamFG hat das durch die BGH-Rechtsprechung gefasste weite Verständnis des Begriffs der Unterhaltsachen nicht ersichtlich derart eingeschränkt, dass Fälle mit Wurzel im Unterhaltsverhältnis grundsätzlich aus dem Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte fielen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 2 BGB§ 170 StGB§ 302 InsO§ 17a Abs. 4 GVG§ 113 FamFG§ 567 ff. ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 34 F 297/12

Tenor

Auf die Beschwerde des antragstellenden Landes vom 18.04.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 05.04.2012 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld zur Ent­scheidung über den gestellten Feststellungsantrag funktionell zuständig ist.

Gründe

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I.

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Der Antragsgegner hat aus seiner seit dem 19.11.2009 geschiedenen Ehe mit X vier Kinder. Das jüngste, die am ####2000 geborene Tochter X2, hat  nach der Trennung der Eheleute seit dem November 2008 Leistungen nach dem UVG erhalten.

4

Die übergegangenen und künftig übergehenden Unterhaltsforderungen hat der Antragsteller 2010 gerichtlich geltend gemacht (Az 34 F 554/10 AG Bielefeld) und darüber den Anerkenntnisbeschluss vom 13.04.2010 erwirkt.

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Nachdem das Amtsgericht Bielefeld am 05.10.2011 über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet hatte, hat der Antragsteller die für die Zeit von November 2008 bis zum Oktober 2011 erbrachten UVG-Leistungen und die insoweit übergegangenen Unterhaltsforderungen auf 6.142,- €  beziffert und zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Forderung ist auch in dieser Höhe zur Insolvenz­tabelle festgestellt worden. Der Antragsgegner hat dagegen, beschränkt auf die An­meldung der Forderung als unerlaubte Handlung, Widerspruch eingelegt.

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Im vorliegenden Verfahren will der Antragsteller durch das Familiengericht fest­gestellt haben, dass die festgestellte Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gemäß den §§ 823 II BGB, 170 StGB beruhe, um gemäß § 302 InsO das Erlöschen der Forderung nach der Wohlverhaltensphase von 6 Jahren zu verhindern.

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Das angerufene Familiengericht hat den gewählten Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit von Amts wegen an die Zivilabteilung des Amtsgerichts ver­wiesen. Es hat ausgeführt, Schwerpunkt der Prüfung liege bei der Frage einer vor­sätzlich begangenen unerlaubten Handlung und nicht in der Prüfung des zu Grunde liegenden Unterhaltsanspruchs, der bereits tituliert sei.

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Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde und macht geltend, abweichend von der Auffassung des Amtsgerichts erschöpfe sich die vorzu­nehmende Prüfung in der Feststellung der Bedürftigkeit der Berechtigten, der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und der Nichtzahlung, also unterhaltsrecht­lichen Fragen. Seien diese Fragen zu bejahen, ergebe sich daraus der vorsätzliche Verstoß gegen die Unterhaltspflicht von selbst, so dass der Prüfungsschwerpunkt gerade nicht auf der Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung liege.

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II.

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Die Beschwerde ist gemäß den §§ 17 a Abs. 4 GVG, 113 FamFG, 567 ff ZPO zu­lässig und hat Erfolg.

11

Das Amtsgericht hat darauf abgestellt, dass der vorliegende Fall nach dem Wortlaut des § 231 Nr. 1 FamFG nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte falle. Dabei hat es die fortgeltende Rechtsprechung des BGH übersehen, der den Familien­gerichten auch Unterhaltsansprüche im "Gewand" von Befreiungs-, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüchen zugewiesen hat.

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1.

13

Der BGH hat zu § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO a.F. den Rechtssatz geprägt, dass grund­sätzlich alle Ansprüche unter diese Bestimmungen fielen, deren Zuweisung in den Zuständigkeitsbereich des Familienrechts nach Sinn und Zweck der genannten Norm geboten erscheine. Das führe dazu, dass auch Ansprüche im "Gewand" eines Befreiungs-, Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruches von Abs. 1 erfasst würden, wenn sie ihre Wurzel im unterhaltsrechtlichen Verhältnis der Eheleute zueinander hätten (BGH, FamRZ 1978, S. 582, 584).

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Dieser Rechtssatz gilt auch für die gemäß den § 111, 231 FamFG den Familien­gerichten zugewiesenen Unterhaltssachen (Musielak/Borth, familiengerichtliches Verfahren, Kommentar, 2. Auflage, § 231, Rdnr. 7).

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2.

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Das Familiengericht ist zur Entscheidung über den geltend gemachten Fest­stellungsanspruch zuständig, weil der geltend gemachte Schadensersatzanspruch seine Wurzel im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen dem Antragsgegner und seinen Kindern hat.

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Zwar mag man streiten, ob nach der Titulierung der Unterhaltsansprüche durch Anerkenntnisbeschluss nicht der Schwerpunkt der Prüfung darauf liegt, ob die fest­stehende Unterhaltspflicht vorsätzlich verletzt worden ist, das rechtfertigt aber nicht, diese Prüfung in die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit zu schieben. Der BGH hat nämlich schon in seiner oben zitierten Grundsatzentscheidung klar­gestellt, dass es im Interesse der Rechtssicherheit nicht darauf ankommen könne, ob im konkreten Fall der Streit der Parteien und der Schwerpunkt der rechtlichen Problematik im Unterhaltsrecht oder auf anderem Rechtsgebiet, etwa in bereiche­rungsrechtlichen Fragen liege (BGH FamRZ 1976, S. 585).

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Es macht auch keinen Sinn, die Zuständigkeit zur Entscheidung über Schadens­ersatzansprüche bei Vorliegen eines Titels über den Unterhaltsanspruch anders zu beurteilen, denn der vorliegende Fall zeigt, dass dennoch unterhaltsrechtliche Fra­gen in die Beurteilung des Vorliegens einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung hineinspielen. Soweit ersichtlich, muss insbesondere für die Zeit bis zur Anerken­nung der Unterhaltspflicht geklärt werden, ob sich der Antragsgegner für berechtigt gehalten hat, Teile seines Einkommens zur Tilgung ehebedingter Schulden vor­zuhalten, wofür er diese Einkommensteile dann verwandt hat und ob sich dies als vorsätzliche Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt. Das sind keineswegs vom Unterhaltsrecht zu lösende Fragen.

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Soweit das Amtsgericht auf die Entscheidung des OLG Rostock vom 14.01.2011 (FamRZ 2011, S. 910) verweist, gibt das dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Das OLG Rostock hat allein darauf abgestellt, dass die §§ 111, 231 FamFG  Schadensersatzansprüche nicht erfassten, ohne sich mit der Recht­sprechung des BGH zur Zuständigkeit der Familiengerichte für im Unterhaltsrecht wurzelnde Befreiungs-, Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche zu befassen. Dass dieses vom BGH vertretene weite Verständnis des Begriffs der Unterhalts­sachen durch die Neuregelung im FamFG eingeschränkt werden sollte, ist nicht ersichtlich.

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Hamm, den 29.05.2012

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Oberlandesgericht - 1. Senat für Familiensachen