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Oberlandesgericht Hamm·II-1 WF 267/09·03.11.2009

Beiordnung in familiengerichtlichem Verfahren: Aufhebung der Beschränkung der Landeskassenvergütung

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter legte sofortige Beschwerde gegen eine Beschränkung der Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts ein, wonach der Staatskasse keine zusätzlichen Kosten entstehen sollten. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und hob die Beschränkung auf. Entscheidend war, dass der Vergütungsanspruch des neu beigeordneten Anwalts aus seiner eigenen Tätigkeit entsteht und eine Beschränkung dessen Zustimmung voraussetzt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Kindesmutter teilweise stattgegeben; die Beschränkung der Beiordnung auf nicht bereits verdiente Gebühren wurde aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vergütungsanspruch eines nach einem Anwaltswechsel beigeordneten Rechtsanwalts entsteht aus dessen eigener Tätigkeit im Rechtsstreit und kann nicht allein auf die vom vorherigen Anwalt noch nicht verdienten Gebühren beschränkt werden.

2

Eine Beschränkung der Beiordnung auf die noch nicht verdienten Gebühren des zuvor beigeordneten Rechtsanwalts ist nur zulässig, wenn der neu beigeordnete Anwalt dieser Einschränkung ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat.

3

Erfordert die Zulässigkeit einer Einschränkung die Zustimmung des neu beigeordneten Anwalts, muss das Gericht diese vor seiner Entscheidung einholen, andernfalls ist die Einschränkung aufzuheben.

4

Ist ein Anwaltswechsel mutwillig oder ohne trifftigen Grund, kann die Beiordnung insgesamt versagt werden; dies rechtfertigt jedoch nicht die nachträgliche Beschränkung des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Anwalts gegenüber der Staatskasse.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 ZPO§ 121 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 34 F 1176/06

Tenor

wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 24.09.2009 auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter abgeändert. Die Einschränkung „ mit der Maßgabe, dass der Landeskasse durch die Beiordnung des weiteren Rechtsan¬walts keine zusätzlichen Kosten entstehen“ entfällt.

Gründe

2

Die gemäß § 127 II ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.

3

Es entspricht der ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. , § 121 ZPO Rdn. 35 m.w.N.), der auch der Senat folgt, dass nach einem Anwaltswechsel der neu gewählte Anwalt nicht ohne weiteres nur beschränkt auf die vom zunächst gewählten Rechtsanwalt noch nicht verdienten Kosten beigeordnet werden kann, wenn dies auch im Hinblick auf die von § 121 ZPO auch geschützten Interessen der Gemeinschaft wünschenswert und in der Praxis infolge eines zuvor erklärten Einverständnisses der Beteiligten auch die Regel ist. Denn der Vergütungsanspruch des neu beigeordneten Anwalts ergibt sich aus seiner eigenen Tätigkeit im Rechtsstreit und den dadurch erfüllten Gebührentatbeständen. Die Zulässigkeit der Einschränkung setzt deshalb voraus, dass sich der neu beigeordnete Anwalt mit ihr einverstanden erklärt hat. Gegebenenfalls muss das Gericht vor seiner Entscheidung über die Beiordnung dessen Entscheidung einholen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die erforderliche Zustimmung ist weder ausdrücklich noch konkludent erklärt worden. Der angefochtene Beschluss ist deshalb abzuändern. Die vom Amtsgericht ausgesprochene Einschränkung entfällt.

4

Ob die Kindesmutter die Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts nach Mandatsentziehung verlangen konnte oder ihr Begehren bei Fehlen trifftiger Gründe für den Anwaltswechsel unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit insgesamt abgelehnt hätte abgelehnt werden können, ist für die hier zu entscheidende Frage der kostenrechtlichen Einschränkung der Beiordnung ohne Bedeutung. Erfolgte der Anwaltswechsel ohne trifftigen Grund hätte der Kindesmutter die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts insgesamt versagt werden können, eine Beschränkung von dessen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse unter die gesetzlich von ihm verdienten Gebühren rechtfertigt das jedoch nicht. Für das Amtsgericht bestand nur die Alternative, die Beiordnung abzulehnen, wenn der Anwaltswechsel mutwillig oder jedenfalls ohne triftigen Grund vorgenommen worden war, oder sie uneingeschränkt vorzunehmen, wenn der Wechsel gerechtfertigt war (std. Rechtssprechung, vgl. z.B.

5

OLG Hamm, FamRZ 1995, 748; OLG Hamm, FamRZ 2006, 1551; OLG Köln, FamRZ 2004, 123; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 632).

6

Die Gründe für den Anwaltswechsel hat das Amtsgericht nicht geklärt. Da eine rückwirkende Aufhebung der Beiordnung aus Gründen des Vertrauensschutzes als unzulässige ,,reformatio in peius'' selbst bei Vorliegen eines Anwaltswechsels ohne rechtfertigenden Grund nicht in Betracht kommt, musste die Einschränkung entfallen.