Berichtigung der Entscheidungsgründe: Kostenentscheidung gestützt auf §§ 21 GKG, 13a FGG
KI-Zusammenfassung
Der Senat des OLG Hamm berichtigt den Beschluss vom 9. März 2010 in den Entscheidungsgründen dahingehend, dass der letzte Satz nun lautet: Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 21 GKG, 13a FGG. Damit wird klargestellt, welche gesetzlichen Grundlagen der Kostenentscheidung zugrunde liegen. Weitere inhaltliche Feststellungen zum Sachverhalt enthält der Tenor nicht.
Ausgang: Beschluss in den Gründen berichtigt; Kostenentscheidung nunmehr mit Hinweis auf §§ 21 GKG, 13a FGG versehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gerichtsentscheidung kann in den Entscheidungsgründen berichtigt werden, um die rechtliche Grundlage der Kostenentscheidung ausdrücklich anzugeben.
Eine Kostenentscheidung muss die für sie maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften erkennen lassen; fehlende Angabe der Rechtsgrundlage kann durch Berichtigung der Gründe ergänzt werden.
Für die Zuordnung der Gerichtskosten sind die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes, insbesondere § 21 GKG, maßgeblich.
In Verfahren nach dem FGG sind die dortigen speziellen Regelungen (z. B. § 13a FGG) bei der Begründung von Kostenentscheidungen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 34 F 1271/09
Tenor
wird der Beschluss des Senats vom 09. März 2010 in den Gründen dahin berichtigt, dass der letzte Satz wie folgt lautet:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 21 GKG, 13 a FGG.