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Oberlandesgericht Hamm·II-1 UF 46/10·15.03.2010

Berichtigung der Entscheidungsgründe: Kostenentscheidung gestützt auf §§ 21 GKG, 13a FGG

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienverfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat des OLG Hamm berichtigt den Beschluss vom 9. März 2010 in den Entscheidungsgründen dahingehend, dass der letzte Satz nun lautet: Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 21 GKG, 13a FGG. Damit wird klargestellt, welche gesetzlichen Grundlagen der Kostenentscheidung zugrunde liegen. Weitere inhaltliche Feststellungen zum Sachverhalt enthält der Tenor nicht.

Ausgang: Beschluss in den Gründen berichtigt; Kostenentscheidung nunmehr mit Hinweis auf §§ 21 GKG, 13a FGG versehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gerichtsentscheidung kann in den Entscheidungsgründen berichtigt werden, um die rechtliche Grundlage der Kostenentscheidung ausdrücklich anzugeben.

2

Eine Kostenentscheidung muss die für sie maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften erkennen lassen; fehlende Angabe der Rechtsgrundlage kann durch Berichtigung der Gründe ergänzt werden.

3

Für die Zuordnung der Gerichtskosten sind die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes, insbesondere § 21 GKG, maßgeblich.

4

In Verfahren nach dem FGG sind die dortigen speziellen Regelungen (z. B. § 13a FGG) bei der Begründung von Kostenentscheidungen zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 21 GKG§ 13a FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 34 F 1271/09

Tenor

wird der Beschluss des Senats vom 09. März 2010 in den Gründen dahin berichtigt, dass der letzte Satz wie folgt lautet:

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 21 GKG, 13 a FGG.