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Oberlandesgericht Hamm·II-1 UF 38/11·27.07.2011

Versorgungsausgleich: Interne Teilung trotz Bagatellgrenze (§ 18 VersAusglG)

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt den Verzicht auf den Ausgleich geringer Anwartschaften im Scheidungsverbundbeschluss. Streitpunkt ist, ob bei Unterschreiten der Bagatellgrenze nach § 18 VersAusglG der Ausgleich dennoch durch interne Teilung erfolgen kann. Das OLG Hamm gibt der Beschwerde teilweise statt und ordnet die Übertragung von 0,1057 Entgeltpunkten an, wobei es insbesondere die wirtschaftliche Lage der Ehegatten, ihr Votum und den Gesetzeszweck berücksichtigt.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin teilweise stattgegeben: Interne Teilung von 0,1057 Entgeltpunkten angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 18 VersAusglG kann das Gericht den Versorgungsausgleich auch dann durchführen, wenn die Ausgleichswerte unterhalb der Bagatellgrenze liegen, sofern der Einzelfall dies gebietet.

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Bei der Entscheidung über den Ausgleich geringfügiger Anwartschaften sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und ihr Votum bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen.

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Die Bagatellgrenze dient der Vermeidung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands; bei Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ist dieser Gesichtspunkt wegen der Auffangfunktion der Rentenversicherung regelmäßig weniger ausschlaggebend als bei privaten Versorgungen.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ist geboten, wenn eine einheitliche Rechtsprechung erforderlich erscheint.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 2, 3 VersAusglG§ 18 Abs. 1 SGB IV§ 6 VersAusglG§ 7 VersAusglG§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG§ 150 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Herford, 14 F 209/10

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Ausspruch zum Versorgungs¬ausgleich des am 6. Januar 2011 verkündeten Scheidungsverbund¬beschlusses teilweise abgeändert und zu Ziffer 2 Absatz 3 der Beschluss¬formel wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen zu Versicherungsnummer ########## zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,1057 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto der Antragstellerin zu Versicherungsnummer ########## bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Beschwerdewert von 1.000 € unter den verfahrensbeteiligten Eheleuten gegeneinander auf-gehoben.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat mit dem teilweise angefochtenen Scheidungsverbundbeschluss die Ehe der verfahrensbeteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es im Wege der internen Teilung zu Lasten der Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 1,0963 Entgeltpunkte auf das Rentenversicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen übertragen hat. Vom Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der X Lebensversicherung mit einem Ausgleichswert von 1.038,05 € hat es ebenso abgesehen wie vom Ausgleich der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung mit ehezeitlich erworbenen 0,2114 Entgeltpunkten. Beide Anwartschaften lägen unterhalb der Bagatellgrenze. Im Rahmen der Ermessensausübung sei auch zu berücksichtigen, dass hier wechselseitig bestehende geringe Anwartschaften nicht ausgeglichen würden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Scheidungsverbundbeschluss verwiesen.

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Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit welcher sie – wie schon erstinstanzlich – den Ausgleich der Anwartschaften auch des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung erstrebt; der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die beteiligten Versorgungsträger haben sich nicht geäußert.

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Das zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin hat Erfolg.

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Zwar liegt der Ausgleichswert der auszugleichenden Anwartschaft des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung sogar deutlich unterhalb der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG. Denn der Ausgleichswert der 0,1057 Entgeltpunkte entspricht einem Kapitalwert von 673,16 €, während 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV sich bei Eheende am 28.2.2010 auf 3.066 € beliefen.

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Im Rahmen der Ermessensausübung, die in derartigen Fällen vorzunehmen ist, ist indessen dem Votum der Antragstellerin Bedeutung zuzumessen. Der Senat berücksichtigt auch, dass die Beteiligten ersichtlich in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, wie sich schon aus den aus den Einkünften ersichtlichen Einkünften der Eheleute ergibt. Die Antragstellerin ist danach seit Beendigung ihrer Berufsausbildung zur Reiseverkehrskauffrau im Jahre 2002 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und hat ihre Rentenanwartschaften im Wesentlichen durch Kindererziehungszeiten erworben. Im Versicherungsfall können sich deshalb auch kleine Anwartschaften als wesentlich herausstellen. Dabei sind beide Beteiligte im Alter von jeweils jetzt knapp 30 Jahren zwar noch weit von der gesetzlichen Regelaltersgrenze entfernt und können noch Anwartschaften erwerben, die ihnen das Existenzminimum sichern. Allerdings kann der künftige Verlauf ihres Erwerbslebens nicht abgesehen werden. Bei Eheende hatte die Antragstellerin insgesamt 9,9371 Entgeltpunkte erworben, wovon sie durch die Durchführung der internen Teilung 1,0963 Entgeltpunkte verliert, so dass noch 8,8408 Entgeltpunkte nach Durchführung des Versorgungsausgleichs blieben. Diese begründen – Stand Juli 2011 nach der RWBestV 2011 – eine monatliche Rente von 242,86 €, die das Existenzminimum nicht deckt, auch nicht unter Berücksichtigung ihrer Anwartschaften aus ihrer privaten Rentenversicherung, die am Ende der Ehezeit nur einem Kapitalwert von insgesamt 1.137,40 € entsprach.

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Zu berücksichtigen ist nach Ansicht des Senats auch der Gesetzeszweck, wonach das Absehen vom Ausgleich geringfügiger Anwartschaften und –differenzen mit der Vermeidung von unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand bei der Aufteilung kleiner Anwartschaften begründet wird. Denn in der Begründung (Bt-Drs. 16/10144, S. 60, 61) wird ausgeführt:

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"Die Regelung in § 18 VersAusglG ist in dieser Form neu. Sie gibt eine Antwort auf Fallkonstellationen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft ist. In den Fällen des Absatzes 1 ist der Wertunterschied bei Ehezeitende gering, weshalb sich ein Hin-und-her-Ausgleich unter dem Aspekt der Teilhabe in der Regel nicht lohnt. Sind die Ausgleichswerte einzelner Anrechte gering im Sinne des Absatzes 2, entstünde für den zuständigen Versorgungsträger durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand. Das Gesetz sieht aber den Ausschluss des Versorgungsausgleichs in diesen Fällen nicht zwingend vor: Vielmehr kann das Gericht den Ausgleich nach Absatz 3 durchführen, wenn der Einzelfall dies gebietet. Es ist somit ein Gestaltungsspielraum eröffnet, um sachgerecht auf die höchst unterschiedlichen Konstellationen der konkreten Scheidungsfälle reagieren zu können. Dabei wird das Familiengericht die Sachlage mit den Eheleuten erörtern und versuchen, eine Regelung in deren Einvernehmen zu finden…. Bei der Prüfung ist auch das Votum der Eheleute von Bedeutung. Sprechen sich diese für einen Ausschluss nach Absatz 1 oder Absatz 2 aus, wird ein Fall des Absatzes 3 zu verneinen sein. Die Eheleute müssen dann keinen Verzicht auf den Ausgleich nach § 6 VersAusglG vereinbaren, der an die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 7 VersAusglG gebunden wäre. Insbesondere ist die beiderseitige anwaltliche Vertretung anders als bei einem protokollierten Vergleich bei einer gerichtlichen Entscheidung nach § 18 Abs. 1 oder 2 VersAusglG nicht erforderlich."

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Dass ein beachtlicher Verwaltungsmehraufwand anfiele, ist hier nicht anzunehmen, zumal, wenn die Beteiligten ohnehin schon über Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügen. Daraus wird in der Literatur (Bergner, FamFR 2010, 221), für den Senat nachvollziehbar, gefolgert, dass bei der gesetzlichen Rentenversicherung als Auffangsystem die Bagatellgrenze regelmäßig nicht gelte.

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Anders ist dies indessen bei Versorgungen außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier schmälern schon die Teilungskosten den Wert eines Ausgleichs. Hinzu kommt, dass hier echter Verwaltungsmehraufwand entsteht, zumal ein völlig neues Versicherungsverhältnis begründet wird, dessen Ausbau in den meisten Fällen fraglich ist. Deshalb ist nicht zu erinnern, dass hier die geringe private Rentenversicherung der Antragstellerin unausgeglichen bleibt. Darin sieht der Senat keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot.

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Angesichts einer uneinheitlichen Rechtsprechungspraxis und zur Ermöglichung einer einheitlichen Rechtsprechung hat der Senat gem. § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG.