Berufungen zurückgewiesen: §1004 BGB bei Froschlärm bestätigt, Schmerzensgeld abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Beide Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund werden vom OLG Hamm zurückgewiesen. Dem Kläger steht ein Abwehranspruch nach §1004 Abs.1 BGB gegen die durch Froschlärm verursachte Lärmbelästigung zu; eine Duldung nach §906 BGB besteht nicht. Schmerzensgeld- und Entschädigungsansprüche werden mangels Nachweis von Gesundheitsschäden, Verschulden bzw. faktischem Duldungszwang abgelehnt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des LG Dortmund zurückgewiesen; Abwehranspruch bestätigt, Schmerzensgeld- und Entschädigungsansprüche abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Nach §1004 Abs.1 BGB kann der Grundstückseigentümer Unterlassung abwehrbarer Immissionen verlangen, sofern die Beeinträchtigung nicht nur unerheblich ist.
Eine Überschreitung einschlägiger Richtwerte begründet die Regelvermutung dafür, dass keine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt; das Gegenteil liegt in der Darlegungs- und Beweislast des Störers.
Schmerzensgeldansprüche wegen von Immissionen behaupteter Gesundheitsschäden setzen den konkreten Nachweis gesundheitlicher Beeinträchtigungen und Verschulden voraus; kurzzeitige Einwirkungen allein begründen solchen Anspruch regelmäßig nicht.
Die analoge Anwendung des §906 Abs.2 S.2 BGB (Entschädigung wegen faktischen Duldungszwangs) ist nur möglich, wenn der gestörte Eigentümer tatsächlich gehindert war, Primärrechtsschutz (z. B. durch §1004 Abs.1 BGB) zu erlangen; das bloße Vorliegen von Verzögerungen begründet dies nicht ohne Weiteres.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 6 O 431/09
Tenor
Die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das am 03.07.2012
verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(von einer Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1,
544 ZPO abgesehen)
I.
Die Berufungen beider Parteien sind unbegründet.
1.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Dem Kläger steht der erstinstanzlich zuerkannte Abwehranspruch gem. § 1004 Abs.
1 BGB im Hinblick auf die vom Grundstück der Beklagten durch Froschquarken verursachten Lärmbelästigungen zu.
Der Kläger ist nicht zur Duldung der Lärmbelästigung gem. § 9068GB verpflichtet.
Die Beklagten haben nicht bewiesen, dass es sich bei den von ihrem Grundstück
ausgehenden Lärmbelästigungen nur um unwesentliche Beeinträchtigungen handelt.
Schon aufgrund der in der zweiten Instanz nicht mehr streitigen Richtwertüberschreitung besteht eine Regelvermutung dafür, dass keine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt.
Die Beklagten haben auch nichts Näheres dazu vorgetragen, weshalb entgegen der
Regelvermutungswirkung eine gleichwohl nur unwesentliche Beeinträchtigung angenommen werden könne. Wie im Senatstermin ausführlich erörtert, kann die vergleichsweise kurze Einwirkungszeit, die bereits bei der Lärmmessung durch den
Sachverständigen berücksichtigt worden ist, nicht erneut als Argument für die Frage
der Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung herangezogen werden.
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Die Beklagten haben darüber hinaus auch nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass
vergleichbare Lärmbelästigungen ortsüblich sind und die Lärmbelästigung durch
Froschlärm nicht durch ihnen zumutbare und rechtlich zulässige Maßnahmen vermieden
werden kann.
2.
Die Berufung des Klägers ist ebenfalls unbegründet.
a)
Dem Kläger steht der mit der Berufung weiter verfolgte Schmerzensgeldanspruch
nicht zu. In Betracht kommt nur ein verschuldensabhängiger Anspruch gem. §§ 823
Abs. 1, 2 BGB, 229 StGB, 253 Abs. 2 BGB.
Offen bleiben konnte für die Entscheidung des Rechtsstreits die Frage, ob durch den
Froschlärm die Gesundheit des Klägers beeinträchtigt worden ist. Dies lässt sich allein
mit den von dem Kläger zu den Akten gereichten ärztlichen Bescheinigungen (BI.
31 d. A.) nicht belegen.
Es fehlt zum Einen für den größten Teil des Zeitraumes, für den der Kläger die Zahlung
eines Schmerzensgeldes begehrt, an der Rechtswidrigkeit. Die Rechtswidrigkeit
entfällt nur solange, als dass in naturschutzgesetzlichen Bestimmungen enthaltene
Verbot nicht durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aufgehoben ist.
Im Übrigen ist der Senat zur Frage des Verschuldens nicht davon überzeugt, dass es
für die Beklagten auch nach objektivierten Maßstäben allgemein vorhersehbar war,
dass durch den Froschlärm von ihrem Grundstück beim Kläger Gesundheitsschäden
verursacht werden können. Insbesondere die doch recht kurze Einwirkzeit der
Lärmbelästigung lässt es zweifelhaft erscheinen, ob ohne besondere weitere
Anhaltspunkte mit dem Auftreten von Gesundheitsschäden gerechnet werden
musste.
b)
Dem Kläger steht auch der mit der Berufung weiter verfolgte Entschädigungsanspruch
in einer analogen Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB nicht zu.
Diese Bestimmung findet dann analoge Anwendung, wenn der gestörte Grundstückseigentümer aus tatsächlichen Umständen gehindert ist, Störungen aufgrund
einer an sich abwehrbaren Beeinträchtigung abzuwenden (faktischer Duldungszwang).
Allein die Tatsache, dass der gestörte Grundstückseigentümer die Beeinträchtigung
nicht zu dulden hat, reicht für eine analoge Anwendung der Bestimmung nicht aus.
Maßgeblich dafür, ob der gestörte Grundstückseigentümer faktisch gehindert war,
die Beeinträchtigung abzuwehren, ist die Frage nach der Erlangung des Primärrechtsschutzes (vgl. BGH NJW 1993, 928). Für die Frage der Erlangung des Primärrechtsschutzes ist ein Klageerfolg nach § 1004 Abs. 1 BGB maßgeblich. Der Klageerfolg hängt davon ab, ob die für die Abwehr der Lärmbelästigung durch Froschquarken erforderliche Ausnahmegenehmigung zu erlangen war.
Der Kläger hätte hier von vornherein primären Rechtsschutz erlangen können. Dass
es im Hinblick auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu Verzögerungen kam,
lag allein in dem vermeidbaren Streit über die Frage begründet, von welcher Seite
aus die für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erforderlichen Lärmmessungen
zu veranlassen waren. Möglicherweise von der Verwaltung oder auch Gerichten zu
verantwortende Verzögerungen begründen im Hinblick auf die Frage der Möglichkeit
Primärrechtschutz zu erlangen noch keinen faktischen Duldungszwang.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1.
Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 708 Nr. 10,
711,713 ZPO.