Befangenheit eines Sachverständigen bei Mitteilung akuter Kindeswohlgefährdung an Jugendamt
KI-Zusammenfassung
Die Eltern griffen die Zurückweisung ihres Befangenheitsgesuchs gegen eine psychologische Sachverständige an, die zur Frage des Sorgerechtsentzugs begutachtete. Streitpunkt war, ob die Gutachterin durch eine vor Gutachtenabgabe an das Jugendamt gerichtete Empfehlung zur Einschränkung des Umgangs ihre Unvoreingenommenheit verletzt habe. Das OLG Hamm wies die sofortige Beschwerde zurück: Die Mitteilung an das Jugendamt begründe bei akuter Gefährdung keine Besorgnis der Befangenheit, zumal das Jugendamt im Amtsverfahren kein „Gegner“ sei. Eine Befangenheit könne sich nur bei so verspäteter Information der Eltern ergeben, dass rechtliches Gehör praktisch vereitelt würde; das lag hier nicht vor.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs erfolglos; Ablehnung der Sachverständigen unbegründet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit nur abgelehnt werden, wenn objektive Umstände bei vernünftiger Würdigung Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen; subjektive Vorstellungen genügen nicht.
In einem Amtsverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB ist das Jugendamt kein Verfahrensgegner, sondern nimmt seinen gesetzlichen Schutz- und Mitwirkungsauftrag wahr; eine Kontaktaufnahme des Sachverständigen mit dem Jugendamt begründet für sich genommen keine Befangenheit.
Stellt ein zur Kindeswohlgefährdung beauftragter Sachverständiger nach Abschluss seiner Untersuchungen eine akute Gefährdung fest, darf und muss er Schutzmaßnahmen auch vor schriftlicher Gutachtenerstattung anregen, wenn ein Zuwarten mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre.
Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich daraus ergeben, dass der Sachverständige von ihm veranlasste oder angeregte Schutzmaßnahmen gegenüber den betroffenen Beteiligten nicht zeitnah transparent macht und dadurch deren Möglichkeit zur Wahrnehmung rechtlichen Gehörs faktisch vereitelt.
Wird das Vorgehen des Sachverständigen zeitnah über das Gericht offengelegt und das Gutachten in angemessener Zeit nachgereicht, reicht eine unterbliebene vorherige oder zeitgleiche Information der Beteiligten regelmäßig nicht aus, um Befangenheit anzunehmen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 60 F 50/11
Leitsatz
1. Der mit der Feststellung zu Fragen des Entzugs der elterlichen Sorge beauftragte Sachverständige, der nach Abschluss seiner Untersuchungen das Vorliegen einer akuten Kindeswohlgefährdung feststellt, welches einen Aufschub von Maßnahmen zum Schutz des Kindes bis zur schriftlichen Abfassung seines Gutachtens nicht gestattet, setzt sich nicht alleine dadurch dem Vorwurf der fehlenden Unvoreingenommenheit aus, dass er die zuständigen Behörden bereits vor Einreichung seines schriftlichen Gutachtens von der bestehenden Gefahrenlage in Kenntnis setzt, mit dem Ziel, das Maßnahmen zum Schutz des Kindes getroffen werden können.
2. Der Vorwurf der fehlenden Unvoreingenommenheit kann sich in einem solchen Fall aber daraus ergeben, dass der Sachverständige die von den zu treffenden Maßnahmen betroffenen Beteiligten an dem Verfahren nicht zeitnah von seinem Vorgehen in Kenntnis setzt und dadurch verhindert, dass sie sich gegen die aufgrund der Mitteilung des Sachverständigen zu treffenden Maßnahmen angemessen zur Wehr setzen können.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Eltern des betroffenen Kindes gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 29.11.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Beschwerde beträgt 2.000 €.
Gründe
I.
Mit der sofortigen Beschwerde wenden sich die beteiligten Eltern gegen die Ablehnung ihres Befangenheitsgesuchs gegen die Sachverständige Dipl.-Psych. N I die vom Gericht mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Entziehung der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind der Eltern beauftragt worden ist.
Das betroffene minderjährige Kind N1 L G (geb. am 25.5.2010) befindet sich aufgrund einer einstweiligen Anordnung in einem Vorverfahren seit längerer Zeit in einer Pflegefamilie. Mit Schriftsatz vom 15.3.2011 haben die Eltern des Kindes angeregt, die elterliche Sorge unter Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 3.3.2011 hinsichtlich des Rechts auf Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitsfürsorge im Hauptsacheverfahren auf sie zurück zu übertragen. Das zuständige Jugendamt der Stadt C hat angeregt, den beteiligten Eltern die elterliche Sorge gem. den §§ 1666, 1666a BGB zu entziehen. Die vom Gericht bestellte Sachverständige, die zunächst die Fertigstellung des schriftlichen Gutachtens für Ende Juni 2011 angekündigt hatte, teilte nach Abschluss ihrer Untersuchungen unter dem 13.10.2011 schriftlich zu den Gerichtsakten mit, dass das schriftliche Gutachten voraussichtlich erst Ende Oktober 2011 zu den Akten gereicht werden könne. Gleichzeitig wies sie in ihrem Anschreiben an das Gericht darauf hin, dass sie gegenüber dem zuständigen Jugendamt die dringende Empfehlung ausgesprochen habe, zum Schutz des betroffenen Kindes die aktuelle Besuchsregelung zu verändern und die Umgangskontakte auf einen 14-Tage-Rhythmus zu legen und außerdem zu begleiten; dies sei erforderlich aufgrund der Belastungsreaktionen des Kindes (Ess-, Verdauungs- und Schlafstörungen, sowie Autoaggression), die im Zusammenhang mit dem Verhalten der Eltern stünden. Das fertiggestellte Gutachten vom 14.11.2011 wurde am 16.11.2011 zu den Akten gereicht.
Auf dieses Verhalten der Sachverständigen stützen die Eltern ihren Ablehnungsantrag. Sie sind der Ansicht, die Gutachterin habe durch die Mitteilung an das Jugendamt ihr Gutachtenergebnis in unzulässiger Weise vorweggenommen. Sie habe durch die einseitige Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt als "Gegner" in diesem Verfahren den Eindruck erweckt, in dessen "Lager" zu stehen. Dieser Eindruck sei dadurch verstärkt worden, dass sie ihr Vorgehen den Eltern gegenüber nicht transparent gemacht habe, sie insbesondere nicht rechtzeitig von den Umständen, die zur Beschneidung ihres Umgangsrechts geführt haben, in Kenntnis gesetzt habe.
Das Familiengericht hat das Ablehnungsgesuch der beteiligten Eltern zurückgewiesen mit der Begründung, das Verhalten der Sachverständigen sei nicht geeignet, die Besorgnis der Unvoreingenommenheit zu erwecken, zumal die sachverständige Untersuchung zum Zeitpunkt der Mitteilung an das Jugendamt bereits abgeschlossen gewesen sei und die Sachverständige im Fall der Kenntniserlangung von Umständen, die zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen zur Mitteilung an das Jugendamt verpflichtet sei. Die notwendige Transparenz ihres Vorgehens ergäbe sich daraus, dass sie ihr Vorgehen dem Gericht gegenüber offengelegt habe.
II.
Die gem. den §§ 30 I FamFG, 406 V, 567 I, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der betroffenen Eltern hat keinen Erfolg, denn der Antrag der beteiligten Eltern auf Ablehnung der Sachverständigen N I wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit liegen nicht vor.
1.
Gem. den §§ 30 I FamFG, 406 I ZPO kann ein Sachverständiger aus den gleichen Gründen als befangen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Nach der gem. § 6 I FamFG auf das familiengerichtliche Verfahren anwendbaren Vorschrift des § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nur abgelehnt werden, wenn ein Grund gegeben ist, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dazu müssen Umstände vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus objektiver Sicht bei vernünftiger Würdigung die Befürchtung fehlender Unvoreingenommenheit ergeben. Rein subjektive oder unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden als Befangenheitsgrund aus. Nicht erforderlich ist, dass der Abgelehnte tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Anhaltspunkte vorliegen, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Abgelehnten zu zweifeln (Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. A., § 42 Rz. 9 m. w. N.).
2.
Entsprechende Umstände liegen bei der mit der Gutachtenerstellung beauftragten Sachverständigen nicht vor.
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Argumente der beteiligten Eltern rechtfertigen kein anderes Ergebnis.
a)
Das zuständige Jugendamt ist – entgegen der Ansicht der beteiligten Eltern – kein Gegner im vorliegenden Verfahren. Bei dem Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge nach den §§ 1666, 1666a BGB handelt es sich um ein Amtsverfahren, in welchem gestellte Anträge lediglich die Funktion von Anregungen haben, an die das Gericht bei seiner Entscheidung nicht gebunden ist. Mit der Anregung des zuständigen Jugendamts, den Eltern die elterliche Sorge zu entziehen, verfolgt dieses keine eigenen subjektiven Interessen, sondern ausschließlich die ihm vom Gesetz zugewiesene Aufgabe der Jugendhilfe (vgl. § 2 SGB VIII), die auch die Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren in Kindschaftssachen umfasst (§ 50 I 2 Nr. 1 SGB VIII). Anregungen seitens des zuständigen Jugendamts im Verfahren auf Entzug der elterlichen Sorge erfolgen daher ausschließlich aus dem ihm im öffentlichen Interesse zugewiesenen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, aus welchem sich im Übrigen auch die Verpflichtung zur Gewährung öffentlicher Hilfe an die betroffenen Eltern ergibt (vgl. § 8a I 3 SGB VIII). Unter diesen Umständen, kann alleine aus der einseitigen Kontaktaufnahme der Sachverständigen mit dem zuständigen Jugendamt aus objektiver Sicht bei vernünftiger Würdigung nicht der Eindruck entstehen, die Sachverständige stehe im "Lager" eines anderen, den Eltern zuwiderlaufende Interessen verfolgenden Dritten.
b)
Der Sachverständigen kann auf der Grundlage ihrer Verpflichtung zur Unvoreingenommenheit bei vernünftiger Betrachtung auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die im Rahmen ihrer Begutachtung festgestellte Gefährdung des kindlichen Wohls durch die Art und Weise der Ausübung des Umgangs der Eltern mit dem Kind zum Anlass genommen hat, gegenüber dem Jugendamt die Empfehlung auszusprechen, die Umgangskontakte zu modifizieren und einzuschränken.
Die Feststellung, ob von dem Verhalten der beteiligten Eltern eine Gefährdung für das Wohl des betroffenen Kindes ausgeht, war Teil ihres Gutachtenauftrags. Die zur Feststellung der Gefährdung führenden Untersuchungen waren nach Mitteilung der Sachverständigen im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Empfehlung an das Jugendamt bereits abgeschlossen.
Die Gefährdung war, wie sich aus dem Inhalt ihres Gutachtens vom 14.11.2010 ergibt, auch akut, mit der Folge, dass ein Zuwarten bis zur Fertigstellung des schriftlichen Gutachtens mit den Kindeswohlinteressen nicht vereinbar war. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten festgestellt, dass die durch das mütterliche Verhalten während des Umgangs erzeugte emotionale Reizüberflutung und die Fokussierung des Umgangs auf die Nahrungsaufnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigungen des kindlichen Wohlbefindens bis hin zu Selbstverletzungen des Kindes führen. Sie hat ferner festgestellt, dass beide Eltern aufgrund ihrer eigenen emotionalen Bedürftigkeit nicht in der Lage sind, die Bedürfnisse des Kindes zutreffend wahrzunehmen und ihr Verhalten darauf einzustellen.
Unter diesen Umständen war die Sachverständige – kraft ihres Gutachtenauftrags – nicht nur gehalten, sondern in höchstem Maße verpflichtet, bereits vor der schriftlichen Abfassung ihres Gutachtens tätig zu werden und eine entsprechende Empfehlung im Hinblick auf die Ausgestaltung des Umgangs der Eltern mit dem Kind abzugeben.
c)
Alleine der Umstand, dass die Sachverständige es nicht an der gebotenen Transparenz hat walten lassen, indem sie die Eltern nicht vorher oder zumindest zeitgleich mit der von ihr abgegebenen Empfehlung an das zuständige Jugendamt von der – aus ihrer Sicht – vorhandenen Notwendigkeit der Einschränkung des Umgangs mit dem Kind informiert hat, reicht zur Überzeugung des Senats nicht aus, um bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Gutachterin aufkommen zu lassen.
Das wäre nur dann der Fall, wenn die Sachverständige ihr Vorgehen überhaupt nicht oder erst so spät gegenüber den betroffenen Eltern transparent gemacht hätte, dass ihnen dadurch die Möglichkeit abgeschnitten worden wäre, sich gegen die von der Sachverständigen abgegebene Empfehlung zur Wehr zu setzen und zeitnah Argumente für die von ihnen begehrte Beibehaltung der bisherigen Umgangsregelung vorzubringen. Denn dann wäre durch das Verhalten der Sachverständigen das den Eltern zustehende rechtliche Gehör in einem Maße verletzt, welches von ihnen bei objektiver Betrachtung nicht mehr hingenommen werden muss. So liegen die Dinge hier aber nicht.
Die Sachverständige hat ihr Vorgehen den am Verfahren beteiligten Personen frühzeitig zur Kenntnis gebracht, indem sie das Gericht mit Schreiben vom 13.10.2011 von ihrer Empfehlung an das Jugendamt informiert und die Gründe für ihr Vorgehen in einem Satz beschrieben hat. Dabei konnte sie davon ausgehen, dass ihr Schreiben vom Gericht an die beteiligten Eltern weitergeleitet würde, was tatsächlich auch geschehen ist. Sie hat ihr schriftliches Gutachten, aus dem sich die Gründe für ihre Empfehlung an das Jugendamt nachvollziehbar ergeben zeitnah, rund einen Monat später zu den Akten gereicht. Unter diesen Umständen konnten die beteiligten Eltern des betroffenen Kindes bei vernünftiger Betrachtung nicht mehr ohne Hinzutreten besonderer Umstände davon ausgehen, dass die Sachverständige ihr Gutachten nicht unvoreingenommen erstattet hat. Weitere Umstände, die die verspätete Einbeziehung der Eltern in die Empfehlung der Sachverständigen zur Einschränkung der Umgangskontakte mit dem betroffenen Kind in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten sind nicht ersichtlich.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 84 FamFG, 42 III FamGKG.