Versagung von PKH aufgehoben: Verjährung beseitigt Feststellungsinteresse
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung resultiere. Das OLG Hamm hebt die Versagung der Prozesskostenhilfe auf und prüft die materiellen Voraussetzungen des Feststellungsinteresses. Es stellt fest, dass der zugrundeliegende deliktische Anspruch nach § 852 BGB a.F. verjährt ist, weshalb ein Feststellungsinteresse fehlt. Vollstreckungsmaßnahmen nach VwVG unterbrechen die zivilrechtliche Verjährung nicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe teilweise stattgegeben; Feststellungsinteresse wegen Verjährung verneint
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsanspruch, mit dem geltend gemacht wird, eine vollstreckbare Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, setzt ein bestehendes, durchsetzbares materielles Interesse des Gläubigers voraus.
Fehlt das materielle Durchsetzungsinteresse, weil der zugrunde liegende deliktische Anspruch verjährt ist, besteht kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse des Vollstreckungsgläubigers.
Die Verjährung deliktischer Schadenersatzansprüche aus §§ 823 ff. BGB richtet sich nach § 852 BGB a.F. (Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB) und beginnt mit der Kenntnis von Schaden und Schädiger; bei Kenntnis an Fälligkeit verjährt der Anspruch binnen der dreijährigen Frist.
Öffentlich-rechtliche Vollstreckungsmaßnahmen und eine Ermächtigung zur Verrechnung nach § 51 SGB I unterbrechen den Lauf der zivilrechtlichen Verjährung eines deliktischen Anspruchs grundsätzlich nicht, soweit kein zivilrechtlicher Vollstreckungstitel gegen den Schuldner erlangt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 6 O 432/10
Leitsatz
Kein Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, wenn die zugrundeliegende Forderung verjährt ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der angefochtene Be-schluss abgeändert.
Dem Beklagten wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt I beigeordnet. Dem Beklagten wird aufge-geben, beginnend mit dem 01.02.2012 monatliche Raten von 115,- € zu leisten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.704,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Gegen den Beklagten, der ein Kleintransportunternehmen betrieben hatte, ist am 09.07.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge betrugen 104.784,25 €. Hieraus wurden die Arbeitnehmeranteile für den Zeitraum November 1996 bis März 1998 in Höhe von 11.408,74 € am 19.07.2004 als Forderungen aus unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt, wobei der Beklagte der Eigenschaft der Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung widersprach.
Zuvor hatte die Klägerin hinsichtlich dieser Forderung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes am 21.05.1997 einen fruchtlosen Pfändungsversuch unternommen. Am 14.01.1999 brachte die Klägerin eine Vollstreckungsmaßnahme durch eine Ermächtigung zur Verrechnung nach § 51 SGB I aus. Zuletzt unternahm sie am 19.02.2001 einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch.
Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin Feststellung, dass die im Insolvenzverfahren festgestellte Forderung in Höhe des Teilbetrages von 11.408,74 € aus vorsätzlich unerlaubter Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO resultiert. Der Beklagte hat Klageabweisung angekündigt und beantragt, ihm für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe versagt. Der Beklagte habe seine Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Auch in der Sache biete die Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin habe ihre Forderung im Insolvenzverfahren durch den Hinweis auf die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen hinreichend als eine solche aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gekennzeichnet. Im vorliegenden Verfahren habe die Klägerin dargelegt, dass die gegen den Beklagten gerichtete Forderung auf einer vorsätzlich unerlaubten Forderung beruhe. Der von dem Beklagten erhobene Verjährungseinwand greife nicht durch, weil der von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsanspruch unverjährbar sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet.
Mit unzutreffender Begründung hat das Landgericht der Rechtsverteidigung des Beklagten die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen, § 114 ZPO.
Es bestehen bereits durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit des von der Klägerin geltend gemachten Feststellungsantrags. Das besondere Interesse der Klägerin für die nach § 184 InsO begehrte Feststellung ergibt sich grundsätzlich aus dem Widerspruch des Beklagten im Insolvenzverfahren gegen die Eigenschaft der festgestellten Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Der Streit der Parteien, ob diese Forderung nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, kann auch vor Erteilung der Restschuldbefreiung einer endgültigen Klärung zugeführt werden (BGHZ 187, 337).
Ergibt die rechtliche Beurteilung aber, dass der materielle Anspruch, hinsichtlich dessen die begehrte Feststellung betrieben wird, bereits verjährt ist und infolge Erhebung des Verjährungseinwands durch den Schuldner nicht mehr durchgesetzt werden kann, ist der Widerspruch des Schuldners gegen den angemeldeten Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet. Es besteht kein Interesse des Vollstreckungsgläubigers mehr an der Feststellung, dass dieser Anspruch aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung resultiert und daher nicht der Restschuldbefreiung unterfällt. Jedenfalls wäre ein solcher Anspruch unbegründet. So liegt der Fall hier.
Der Klägerin stehen mit Blick auf die unterbliebene Abführung von Arbeitnehmeranteilen gegen den Beklagten verschiedene – wenn auch auf das identische Leistungsziel gerichtete – Ansprüche zu, die jeweils einer eigenen Verjährungsfrist unterliegen. Wenn – wie hier – aus vollstreckungsrechtlichen Gründen die Feststellung einer vorsätzlich unerlaubten Handlung angestrebt wird, kann sich der zugrunde liegende materielle Anspruch des Gläubigers nur aus einer unerlaubten Handlung im Sinne der §§ 823 ff BGB ergeben. Ist ein solcher Anspruch aber nach den eigens für ihn geltenden Bestimmungen bereits verjährt, entfällt das Feststellungsinteresse des Gläubigers.
Soweit die Klägerin hinsichtlich der Beitragsrückstände für den Zeitraum von November 1996 bis März 1998 für sich einen Anspruch aus §§ 823 ff BGB reklamiert, bestimmt sich die Verjährung eines solchen Anspruchs nach § 852 BGB a.F. (Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB), weil die Verjährungsfrist für einen solchen Anspruch bereits vor dem Inkrafttreten der Neufassung des BGB zum 01.01.2002 abgelaufen war. Nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährte der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Über die erforderliche Kenntnis verfügte die Klägerin an dem jeweiligen Fälligkeitstag der geschuldeten Beitragszahlungen. Dass sie über die entsprechende Kenntnis vor Ablauf des Jahres 1998 verfügte, hat die Klägerin in dem vorliegenden Verfahren auch nicht in Abrede gestellt. Soweit eine Forderung der Klägerin gegen den Beklagten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung bestanden hat, war eine solche jedenfalls im Laufe des Jahres 2001 und damit erst recht im Zeitpunkt der Anmeldung der Ansprüche zur Insolvenztabelle durch die Klägerin am 19.07.2004 verjährt. Der von dem Beklagten gegen die Rechtsnatur des Anspruchs erhobene Widerspruch war daher in der Sache begründet.
Zu Unrecht meint die Klägerin, Verjährung sei gleichwohl nicht eingetreten, weil sie den Lauf der Verjährung frühzeitig durch die von ihr ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahmen in den Jahren 1997 und 2001, sowie die Ermächtigung zur Verrechnung nach § 51 SGB I im Jahre 1999 unterbrochen habe. Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese auf der Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erfolgten Maßnahmen geeignet waren, den Lauf der Verjährung der sich aus §§ 20 ff SGB IV ergebenden Ansprüche der Klägerin gem. § 25 Abs. 4 SGB IV zu unterbrechen. Eine Unterbrechung durch die von der Klägerin durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen, ggfalls nach § 25 Abs. 4 SGB IV i.V.m. § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F., kann jedenfalls nur hinsichtlich solcher Ansprüche eingetreten sein, soweit diese von der Klägerin auf eine Beitragsvorenthaltung nach §§ 20 ff SGB IV gestützt worden sind und sie Gegenstand des Leistungsbescheids als Vollstreckungstitel gewesen sind. Hinsichtlich der zivilrechtlichen deliktischen Ansprüche ist durch die Ausbringung von Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage des Leistungsbescheids keine Unterbrechung des Laufs der Verjährung eingetreten. Soweit es um einen Anspruch aus §§ 823 ff BGB geht, hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass sie diesbezüglich einen weiteren Vollstreckungstitel gegen den Beklagten erlangt hat. Die Klägerin hat auch keine Tatsachen für eine Hemmung oder eine Unterbrechung der Verjährung eines zivilrechtlichen deliktischen Anspruchs nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Vorschriften des BGB vorgetragen.
Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin ihre Forderung hinreichend bestimmt hat und diese als eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung im Rahmen der Anmeldung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle hinreichend konkretisiert hat. Insoweit dürfte der mit der Anmeldung erfolgte Hinweis, dass der Beklagte wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen für den genannten Zeitraum verurteilt worden ist, allerdings ausreichend sein. Insoweit bestand für den Beklagten kein Zweifel, welche Forderungen - auch der Höhe nach – hier in Rede standen.
Der Beklagte ist auch bedürftig im Sinne des § 114 ZPO. Die wirtschaftliche Situation des Beklagten rechtfertigt es, monatliche Raten von 115,- €, beginnend mit dem 01.02.2012 festzusetzen. Die Prozesskostenhilfe ist auch nicht nach § 115 Abs. 4 ZPO zu versagen. Die Kosten der Prozessführung für den Beklagten übersteigen den Betrag von vier Monatsraten.
Die Festsetzung des Streitwerts orientiert sich an der Entscheidung des BGH in NJW 2009, 920. Danach ist für die Bemessung des Streitwerts einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, nicht der Nennwert der Forderung bestimmend. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Mangels entsprechender Ausführungen der Parteien hierzu hat der Senat den Streitwert auf 50% des Nennwerts der Forderung festgesetzt.