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Oberlandesgericht Hamm·I-9 W 37/12·20.08.2012

Antrag auf PKH: Keine deliktische Zurechnung durch psychisch vermittelte Eigengefährdung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Land fordert als Zessionar eines Polizeibeamten Schadensersatz wegen Fingerbruchs, den sich der Beamte bei dem Versuch zuzuhalten zugezogen hat. Streitpunkt ist, ob das Verhalten des Beklagten eine psychisch vermittelte Kausalität begründet und ihn deliktisch haftbar macht. Das OLG hebt die PKH‑Ablehnung auf und bewilligt PKH, weil die Verteidigung hinreichende Erfolgsaussichten bietet. Es verneint eine zurechenbare Herausforderung des Beamten durch den Beschuldigten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die PKH‑Ablehnung erfolgreich; Prozesskostenhilfe bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

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Wer durch vorwerfbares Tun einen anderen zu einem selbstgefährdenden Verhalten herausfordert, kann für daraus entstandene Schäden haftbar sein, wenn der Wille des Geschädigten auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht.

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Die Haftung wegen psychisch vermittelter Kausalität (Herausforderung) ist nicht auf klassische Nacheilfälle beschränkt, sondern kann auf vergleichbare Situationen übertragbar sein.

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Fehlt ein vorwerfbares Verhalten des Schädigers, das beim Geschädigten eine zum Eingreifen motivierende Reaktion rechtfertigen könnte, ist eine Zurechnung selbstschädigenden Verhaltens des Geschädigten ausgeschlossen.

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Bei der Geltendmachung übergegangener Schadensersatzansprüche des Beamten gegen D kommen in erster Linie deliktische Anspruchsgrundlagen nach § 823 BGB bzw. § 823 Abs. 2 i.V.m. einschlägigen Strafnormen in Betracht.

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Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die vom Antragsteller vorgetragenen Verteidigungsaussichten hinreichend Aussicht auf Erfolg im Prozess bieten.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 82 LBG/NRW§ 827 Abs. 2 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 113, 114, 223, 229 StGB§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12 O 103/12

Leitsatz

Zurechnungszusammenhang und psychisch vermittelte Kausalität durch drohende Eigengefährdung des Schädigers

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 13.07.2012 abgeändert.

Dem Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt W ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

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Grün­de

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Der Beklagte wurde am 13.03.2011 im Stadtgebiet von I festgenommen und mittels Handfessel fixiert, nachdem er zuvor einen Passanten körperlich verletzt hatte. Der Beklagte lehnte bäuchlings an einem Funkstreifenwagen, als er sich zur Seite fallen ließ und zu Boden stürzte. Letzteres versuchte der am Einsatz beteiligte PK F vergeblich zu verhindern. Bei dieser Aktion brach sich PK F Mittel- und Ringfinger der rechten Hand. Mit der vorliegenden Klage macht das klagende Land gegen den Beklagten aus gem. § 82 LBG/NRW übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche des PK F gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte bestreitet – auch mit Nichtwissen –, dass es aufgrund einer Handlung von ihm zur Verletzung des PK F gekommen sei. Er könne sich bzgl. des Geschehens an nichts erinnern, da er zum behaupteten Tatzeitpunkt volltrunken gewesen sei. Tatsächlich ist der Beklagte wegen der Verletzung und Bedrohung des Passanten rechtskräftig durch Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 09.12.2011 wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat den Antrag des Beklagten, ihm zur Abwehr der Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen mit Beschluss vom 13.07.2012 mit der Begründung zurückgewiesen, der Beklagte könne anders als das klagende Land keinen Zeugen zu seiner Entlastung benennen. Zudem sei er wegen des Geschehens rechtskräftig verurteilt. Auf die mangelnde Erinnerung könne er sich mit Blick auf § 827 Abs. 2 BGB nicht berufen.

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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

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Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Das Verteidigungsvorbringen des Beklagten bietet jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Das klagende Land hat bislang einen gem. § 82 LBG NRW übergegangenen Schadensersatzanspruch des PK F nicht schlüssig dargelegt. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit nur § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 113, 114, 223, 229 StGB in Betracht.

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Unstreitig ist, dass der Beklagte den Beamten nicht angegriffen bzw. sich nicht aktiv seiner Festnahme entzogen hat und diesen durch eine hierbei begangene eigene Handlung körperlich verletzt hat. Vielmehr hat sich PK F die Verletzungen anlässlich der fehlgeschlagenen Aktion, den Beklagten vor dem Hinfallen zu Boden zu bewahren, aufgrund des von ihm selbst gefassten Entschlusses, den Fall des Beklagten zu verhindern, zugezogen.

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Die seitens des PK F erlittenen, und aufgrund eines eigenen gefassten Entschlusses zum Handeln entstandenen Verletzungen können dem Beklagten allerdings dann zugerechnet werden, wenn der Beklagte im Sinne einer psychisch vermittelten Kausalität das selbstschädigende Verhalten des PK F herausgefordert hat, weil sich die Reaktion des Beamten dann nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen erweist. So kann nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2002, 2232 m.w.N.) jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist. Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung hat der VI. Zivilsenat des BGH besonders in Fällen bejaht, in denen sich jemand der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefährdenden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben. Dass vorliegend ein klassischer Fall der Nacheile nicht gegeben ist, führt nicht bereits dazu, den erforderlichen Zurechnungszusammenhang zu verneinen. Denn die den sogenannten Verfolgungsfällen zugrunde liegenden Erwägungen sind nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern Ausdruck eines auf rechtlichen Wertungen beruhenden allgemeinen Zurechnungsverständnisses, und damit auch auf andere Fallgestaltungen übertragbar. Dabei setzt der Begriff der Herausforderung aber voraus, dass der Schädiger durch ein vorwerfbares Tun bei dem Geschädigten eine mindestens im Ansatz billigenswerte Motivation zu dem selbstgefährdenden Verhalten gesetzt hat, die etwa auf Pflichterfüllung, Nothilfe oder Abwehr beruhen kann (vgl. BGH, a.a.O.). Vorliegend kann dem Beklagten kein vorwerfbares Verhalten angelastet werden, vermittels dessen sich PK F zum Eingreifen herausgefordert fühlen durfte. Denn unabhängig davon, ob das Verhalten des Beklagten noch willensgesteuert war oder nicht, wird man die durch das drohende Zubodengehen begründete Eigenverletzungsgefahr in der Person des Beklagten nicht als diesem vorwerfbar ansehen können.

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Da das klagende Land den von ihm geltend gemachten Anspruch im vorliegenden Verfahren allein auf übergegangene Schadensersatzansprüche des PK gestützt hat, ist die Verteidigung des Beklagten bislang erfolgversprechend, so dass ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.

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Ob dem klagenden Land darüber hinaus aus anderen Anspruchsgrundlagen, etwa einer Geschäftsführung ohne Auftrag, eigene Ansprüche auf Erstattung der gezahlten Bezüge und Heilbehandlungskosten zustehen, gegen die die Rechtsverteidigung des Beklagten ins Leere ginge, ist bislang nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.