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Oberlandesgericht Hamm·I-9 W 37/11·01.11.2011

PKH abgelehnt: Haftungsausschluss nach §§104 ff., 106 Abs.3 SGB VII bei gemeinsamer Betriebsstätte

SozialrechtGesetzliche UnfallversicherungDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage nach Arbeitsunfall beim Beladen eines Lkw. Das Landgericht lehnte PKH ab, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Das OLG bestätigt, dass Gefährdungshaftung nach § 8 StVG entfällt und Ansprüche wegen gesetzlicher Unfallversicherung (§§104 ff., 106 Abs.3 SGB VII) wegen gemeinsamer Betriebsstätte ausgeschlossen sind. Eine deliktische Haftung des Halters scheitert am gestörten Gesamtschuldnerausgleich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der PKH als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist nur bei hinreichender Erfolgsaussicht und Nicht-Mutwilligkeit zu gewähren.

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Die Gefährdungshaftung des StVG (insb. §§ 7, 8 StVG) greift nicht, wenn sich der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig und damit freiwillig den besonderen Gefahren des Fahrzeugbetriebs aussetzt (z. B. beim Entladen).

3

Ansprüche nach §§ 104, 105 SGB VII sind ausgeschlossen, wenn der Unfall während einer vorübergehenden Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs.3 SGB VII erfolgt und die Tätigkeiten der Versicherten mehrerer Unternehmen bewusst ineinandergreifen (Gefahrengemeinschaft).

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Besteht zu Gunsten eines Gesamtschuldners kraft Gesetzes eine Haftungsfreistellung, wirkt diese hinsichtlich der Außenhaftung zugunsten des Geschädigten so, dass nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs die Ersatzpflicht des übrigen Schädigers reduziert oder entfällt (vgl. § 840 Abs.2 BGB).

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 106Abs. 3 SGB VII§ 8 StVG§ 104 ff SGB VII§ 106 Abs. 3 SGB VII§ 114 ZPO§ 115 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 4 O 40/11

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses nach §§ 106 Abs. 3, 105, 104 SGB VII

Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20.09.2011 gegen den Be-schluss des Landgerichts Hagen vom 05.08.2011 zurückgewiesen.

Rubrum

1

I.

2

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Ersatz des Haushaltsführungsschadens nach einem Unfall vom 12.6.2009.

3

Am Unfalltage fuhr ein Herr X mit dem LKW seines Arbeitgebers, der E Unternehmensgruppe, auf das Betriebsgelände der Q GmbH und Co KG, bei welcher der Antragsteller sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, um dort im Rahmen eines Transportauftrages Waren abzuholen. Haftpflichtversicherer des LKW war die Antragsgegnerin.

4

Nachdem der Fahrer X den Lastzug an eine Rampe gefahren und diesen dort abgestellt hatte, begann der Antragsteller, den LKW mit einem Gabelstapler zu beladen, wozu er auf die Ladefläche des Fahrzeugs auffuhr. Weil der LKW in diesem Moment nach vorne rollte, stürzte der Antragsteller mit dem Gabelstapler ab und verletzte sich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

6

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, Ansprüche des Antragstellers seien gemäß § 8 StVG und §§ 104 ff SGB VII ausgeschlossen.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die beabsichtigte Klage sei nicht begründet, weil Ansprüche des Antragstellers wegen einer Haftung des eingesetzten Kraftfahrzeugführers daran scheiterten, dass der Unfall sich auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs.3 SGB VII ereignet habe.

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II.

9

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

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Das Landgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

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Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Die beabsichtigte Klage bietet hier keine für die Prozesskostenhilfebewilligung erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).

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Eine direkte Inanspruchnahme der Antragsgegnerin gemäß § 115 VVG scheitert daran, dass Ansprüche des Antragstellers gegen den Fahrer des versicherten LKW ebenso wenig gegeben sind wie solche gegen die versicherte E Unternehmensgruppe als Halterin des an dem Unfall beteiligten LKW. Damit besteht keine Grundlage für die akzessorische Haftung der Antragsgegnerin als Haftpflichtversicherer.

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1)

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Ansprüche nach §§ 7, 18 StVG gegen den Halter und den Fahrer des unfallbeteiligten LKW scheiden gemäß § 8 Ziffer 2 StVG von vorneherein aus, weil der Verletzte beim Betrieb des Fahrzeugs tätig war und damit die Gefährdungshaftung des Straßenverkehrsgesetzes nicht zum Tragen kommt.

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Der Unfall hat sich zunächst allerdings "beim Betrieb" des LKW im Sinne des § 7 StVG ereignet, da das Kraftfahrzeug im Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs-und Transportmittel entladen wurde (BGHZ 105,65; OLG Celle, NZV 2001,79; Geigel/Kaufmann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 25, Rn 63).

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Die Gefährdungshaftung ist gemäß § 8 StVG indes ausgeschlossen, weil der Verletzte "bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs" im Sinne dieser Vorschrift tätig war. Bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ist derjenigen tätig, der sich durch seine Tätigkeit freiwillig den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs aussetzt, beispielsweise derjenige, der beim Entladen tätig wird; zu Gunsten desjenigen, der sich in dieser Art und Weise den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs selbst aussetzt, gilt der Schutz der Gefährdungshaftung nicht (OLG Celle a.a.O.; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 8 StVG, Rn 3).

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2)

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En deliktischer Schadensersatzanspruch gegen den Fahrer des Unfallbeteiligten LKW ist gem. §§ 106 Abs.3, 3. Alt. , 105, 104 SGB VII ausgeschlossen.

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Der Unfall ereignete sich während einer vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.

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Nach §104 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Das gleiche gilt gem. § 105 SGB VII für die Haftung im gleichen Betrieb tätiger Versicherter.

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Gem. §106 Abs.3 SGB VII gilt diese Haftungsfreistellung auch für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten.

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Der Begriff der Gemeinschaftsarbeit auf einer gemeinsamen Betriebstätte umfasst dabei alle betrieblichen Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt ineinander greifen, miteinander verknüpft sind und sich ergänzen, wobei es genügt, dass dabei eine gegenseitige Verständigung zumindest stillschweigend erfolgt. Im Gegensatz dazu reichen parallel ablaufende Tätigkeiten nicht aus, die sich beziehungslos nebeneinander ereignen. Ebenso wenig reicht ein zufälliges Aufeinandertreffen zweier Versicherter bei ihrer betrieblichen Tätigkeit aus (Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, Kap. 31, Rn 84 m.w.N.; Wannagat/ Waltermann, Sozialgesetzbuch, 2007, 15. Lfg. SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung, § 106, Rn 8). Das entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat (grundlegend BGHZ 145, 331 = NJW 2001, 443 ff, ferner BGH, NJW 2004, 947 (948); BAG

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NJW 2003, 1891).

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Es muss demnach eine Gefahrengemeinschaft in dem Sinne bestehen, dass der Versicherte des fremden Unternehmens durch die betriebliche Tätigkeit des Schädigers vorübergehend demselben typischen Risiko ausgesetzt ist, dem sonst insbesondere Arbeitskollegen desselben Betriebs ausgesetzt wären (Wannagat, a.a.O., Rn 11). Im Gegensatz dazu steht das allgemeine Lebensrisiko, bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit von irgendjemandem geschädigt zu werden.

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Das Landgericht ist insoweit zu Recht von einem Haftungsausschluss nach § 106 Abs.3, Var.3, 105,104 SGB VII ausgegangen, denn der für die E Unternehmensgruppe tätige Fahrer des zu beladenden Lkw, X, war dort ebenso gesetzlich unfallversichert wie der mit der Beladung tätige Antragsteller bei seinem Arbeitgeber. Beide waren auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im vorgenannten Sinne tätig, weil beide Unfallbeteiligten nicht etwa zufällig bei völlig unabhängig voneinander durchzuführenden Tätigkeiten aufeinander trafen, sondern vielmehr beide Tätigkeiten in einem für den Haftungsausschluss ausreichenden Zusammenhang standen. Zur Weiterführung seines Transportauftrages war der Fahrer des LKW auf dessen Beladung, die nicht zu seinem Aufgabenkreis gehörte, angewiesen. Der Antragsteller seinerseits konnte den ihm obliegenden Beladevorgang nur ausführen, wenn der LKW an die Laderampe herangefahren und für das Beladen vorbereitet wurde. Dementsprechend haben beide Beschäftigten sich auch unstreitig darüber verständigt, dass der LKW beladebereit war.

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Der Antragsteller war durch die betriebliche Tätigkeit des Schädigers zumindest vorübergehend demselben typischen Risiko ausgesetzt, dem sonst insbesondere Arbeitskollegen desselben Betriebs ausgesetzt sind, weil sie sich bei der versicherten Tätigkeit ablaufbedingt in die Quere kommen.

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Insoweit liegt auch eine grundsätzlich andere Situation vor, als sie der aktuellen Entscheidung des BGH vom 10.05.2011 (s. NZV 2011, 432) zu Grunde liegt. Dort hatte der Mitarbeiter eines Baumarkts mit einem Gabelstapler Ware zum Abtransport durch den Kunden bereit gestellt; nachdem der Mitarbeiter den Gabelstapler verlassen hatte, setzte dieser sich in Bewegung und verletzte den an seinem Kleintransporter stehenden Kunden. In diesem bloßen Bereitstellen der Ware hat der BGH noch kein auf den Ladevorgang bezogenes Zusammenwirken der Parteien gesehen. Das war vorliegend – wie ausgeführt – anders.

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Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

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3)

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Auch eine deliktische Haftung des Halters des LKW kommt nicht in Betracht.

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Allerdings greift zu seinen Gunsten die vorgenannte Haftungsprivilegierung grundsätzlich nicht, denn diese gilt nicht gegenüber dem selbst nicht auf der Baustelle tätigen Unternehmer. Nach dem klaren Wortlaut des §106 Abs.3, Var.3 SGB VII gilt der Haftungsausschluss ausdrücklich nur für die bei den beteiligten Unternehmen Beschäftigten untereinander und nicht auch die Unternehmen selbst; auch die Entstehungsgeschichte und der Normzweck gebieten eine andere Auslegung nicht (vgl. BGH NJW 2001, 3125; NZV 2004, 349; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, Kap. 31, Rn 84).

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Die demnach allein noch mögliche Haftung des LKW-Halters als Unternehmer und Arbeitgeber des Fahrers X aus §§ 831, 823 BGB scheitert indes jedenfalls nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 840 Abs. 2 BGB.

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Die Haftungsfreistellung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches hinweg gedacht kommt grundsätzlich eine gesamtschuldnerische deliktische Haftung des Fahrers und des Halters des unfallverursachenden LKW in Betracht.

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Besteht aber zu Gunsten eines Gesamtschuldners kraft Gesetzes eine Haftungsfreistellung schlägt diese zu Lasten des Geschädigten auf die Haftung im Außenverhältnis durch mit der Folge, dass sein Ersatzanspruch um den Haftungsanteil des freigestellten Schädigers gekürzt wird.

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Nach § 840 Abs. 2 BGB ist im Verhältnis zwischen dem nach § 831 BGB für vermutetes Verschulden haftenden Geschäftsherrn und dem wegen einer nachgewiesenen Pflichtverletzung haftenden Mitschädiger letzterer allein verpflichtet. Nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs folgt daraus weiter, dass derjenige Gesamtschuldner, der wie hier der Unternehmer und Fahrzeughalter allenfalls nach § 831 haftet und daher im Innenverhältnis privilegiert ist, auch im Verhältnis zum Geschädigten von der Haftung frei wird (Palandt/ Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 426, 18, 23; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, Kap. 31, Rn 84; BGH VersR 2004, 202; Münchener Kommentar/Wagner, 5. Aufl. § 840, Rn 30).

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Anhaltspunkte für eine über das gem. § 831 BGB vermutete Auswahl- und Überwachungsverschulden hinausgehende Haftung des Fahrzeughalters sind nicht ersichtlich.

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Gemäß § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.