Berufung teilweise stattgegeben: Ersatz- und Feststellungsanspruch nach Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht; das Berufungsgericht hat der Klage insoweit teilweise stattgegeben. Den Beklagten wurde ein Zahlungsanspruch über 2.113,21 EUR sowie Zinsen und Kosten auferlegt; weitergehende Ansprüche wurden abgewiesen. Zudem wurde eine Feststellung zur künftigen Haftung unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin getroffen.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Zahlung von 2.113,21 EUR nebst Zinsen und Kosten zugesprochen, weitergehende Klage abgewiesen; Feststellung der künftigen Ersatzpflicht unter Anrechnung von 2/3 Mitverschulden.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Verkehrsunfall besteht gegen den Haftpflichtigen ein Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden, der in Geldforderungen und Zinsansprüchen durch Urteil durchgesetzt werden kann.
Besteht Mitverschulden des Geschädigten, mindert sich der erstattungsfähige Schadensersatz entsprechend der vom Gericht festgestellten Mitverschuldensquote.
Sind mehrere Schädiger vorhanden, können sie als Gesamtschuldner für den Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Das Gericht kann feststellend entscheiden, dass die Beklagten zur Erstattung künftiger materieller und immaterieller Schäden aus einem konkret bezeichneten Unfall verpflichtet sind, soweit diese nicht auf Dritte übergehen.
Die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits folgt dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien und kann entsprechend prozentual festgesetzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 2 O 274/07
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das am 18. Januar 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Siegen abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.113,21 EUR, nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. August 2007 aus einem Betrag von 2.093,29 EUR und aus einem weiteren Betrag von 19,92 EUR seit dem 14. April 2009 sowie 316,18 EUR außergerichtliche Kosten zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote der Klägerin von 2/3 verpflichtet sind, der Klägerin alle zukünftigen ma-teriellen und immateriellen Schäden, die aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 07. Dezem-ber 2006 gegen 16.05 Uhr in X, T-Straße entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozial-versicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 82 % und die Beklagten als Gesamt-schuldner zu 18 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.