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Oberlandesgericht Hamm·I-9 U 34/10·05.07.2010

Verkehrsunfall: Schadensersatz wegen Einwilligung in Unfallmanipulation verneint

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Unfall Ersatz für Schäden an seinem geparkten Pkw gegen Fahrer und Haftpflichtversicherer. Die Beklagte zu 2) wandte ein, der Unfall sei manipuliert und mit Einwilligung des Klägers erfolgt. Das OLG Hamm bestätigte die klageabweisende Entscheidung: In einer Gesamtwürdigung genügten die Indizien, insbesondere die technische Rekonstruktion, zur Überzeugung eines gestellten Unfalls. Der Anspruch aus StVG/BGB/VVG scheitere deshalb an der Einwilligung in die Beschädigung; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil wegen angenommenem gestellten Unfall zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatzansprüche aus §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB und § 115 VVG bestehen nicht, wenn der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs zum Zwecke eines Versicherungsbetrugs eingewilligt hat.

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Die Überzeugung von einem manipulierten Unfall kann im Indizienbeweis auf eine lebensnahe Gesamtschau gestützt werden; eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist nicht erforderlich, ausreichend ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit ohne vernünftige Zweifel.

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Auch wenn einzelne Verdachtsmomente isoliert unverfänglich erklärbar sind, kann ihre nicht mehr lebensnah zufällig erklärbare Häufung die Schlussfolgerung auf ein kollusives Zusammenwirken zulasten des Versicherers tragen.

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Das Verbot widersprüchlichen Vorbringens des Streithelfers (§ 67 ZPO) hindert ihn nicht, Einwendungen zu erheben, soweit er damit einem zu beweisenden kollusiven Zusammenwirken zwischen Hauptpartei und Prozessgegner zu seinem Nachteil entgegenwirkt.

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Technische Unfallrekonstruktion kann ein tragendes Indiz für eine Unfallmanipulation sein, wenn sie einen einheitlichen unbeabsichtigten Kollisionsablauf ausschließt und eine bewusste Lenkkorrektur zur Herbeiführung der Beschädigung nahelegt.

Relevante Normen
§ 529 Abs. 1 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 115 Abs. 1 VVG§ 67 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 4 O 163/08

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. November 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in derselben Höhe Sicherheit leisten.

Gründe

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A.

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Der Kläger begehrt in der Hauptsache Ersatz seines Fahrzeugschadens aus einem Verkehrsunfall am 21.1.2008 in Essen, bei dem sein am südlichen Fahrbahnrand der Straße "T-Straße" geparkter Pkw Mercedes Benz S 500 L von dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Lieferwagen Mercedes Sprinter, den der Beklagte zu 1) angemietet hatte und führte, angefahren wurde. Die Beklagte zu 2) hat – zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1) – eingewandt, der Unfall sei mit dem Beklagten zu 1), der solches in Abrede stellt, verabredet gewesen, mithin die Beschädigung des Eigentums des Klägers mit dessen Einwilligung erfolgt. Hiervon ist nach Beweisaufnahme auch das Landgericht ausgegangen und hat, schwergewichtig gestützt auf das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T, welches die Plausibilität des behaupteten Unfallhergangs verneint, die Klage abgewiesen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Entscheidungsgründe Bezug genommen.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter.

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Er hält am Bestreiten einer Unfallverabredung fest und rügt insoweit fehlerhafte Tatsachenfeststellung des Landgerichts, das vermeintlich entlastende Umstände aus der von ihm beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewordenen Beiakte der StA Essen außer Betracht gelassen habe. Fehlerhaft übergangen habe das Landgericht auch das Unstreitigstellen der Kollision zwischen dem Mercedes-Sprinter und dem Pkw des Klägers.

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Die Beklagte zu 2) habe den Vollbeweis für einen verabredeten Unfall bei Würdigung aller Indizien auch nicht erbracht:

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Die Zugehörigkeit des beschädigten PKWs des Klägers zur "Oberklasse" begründe kein Betrugsmotiv, da der Kläger sein Erhaltungsinteresse durch die – seinerzeit prüfbare – Durchführung der Reparatur des Unfallschadens belegt habe. Die Abrechnung gleichwohl auf Gutachtenbasis sei nicht ungewöhnlich. Auch die Möglichkeit des Klägers wie auch des weiteren Geschädigten E (D.) als in der Automobilbranche Tätige, ihre Fahrzeuge kostengünstig instandsetzen zu lassen, sei kein Indiz für eine Unfallmanipulation. Ein vom Landgericht angenommenes Unvermögen des Beklagten zu 1), plausibel zu erklären, warum er für die Fahrt zu X den Weg durch die Straße "T-Straße" genommen habe, spreche gerade gegen die Unfallmanipulation, da ein eingeweihter Schädiger wissen müsse, wo das zu beschädigende Fahrzeug abgestellt ist. Der Unfallablauf als solcher könne kein Argument für den Manipulationsvorwurf sein, weil auch die Beklagte zu 2) das Geschehen zugestanden habe, so dass die Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten nicht geboten gewesen sei. Das Gutachten T spreche nach seiner mündlichen Ergänzung nicht gegen einen unfreiwilligen Anstoß des Sprinters gegen den Porsche und danach den Mercedes des Klägers, weil die ursprüngliche Feststellung, der Sprinter sei nach der Trennung vom Porsche gezielt nochmals nach rechts gelenkt worden, voraussetze, dass der Mercedes des Klägers in nicht zu weitem Abstand vor dem Porsche und ohne Abstand vom rechten Fahrbahnrand abgestellt gewesen sei. Beides seien ungesicherte Annahmen. Gegen eine Unfallmanipulation spreche die dafür ungewöhnliche Beschädigung zweier weiterer, vor dem Mercedes geparkter Fahrzeuge, hinsichtlich derer der Manipulationsvorwurf offensichtlich nicht erhoben wurde. Fehlerhaft unberücksichtigt gelassen habe das Landgericht das Ergebnis des von der Zweitbeklagten selbst eingeholten Sachverständigengutachtens Y, das nicht zum Ergebnis eines gestellten Unfalls komme sowie die – im Gesamtergebnis hinsichtlich des Manipulationsverdachts entlastenden – Ermittlungsergebnisse der beigezogenen Strafakte, die durch die Beiziehung in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden seien. Danach habe keine Verbindung zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten bestanden, wohingegen die von Anfang an eingeräumte Verbindung zwischen dem Kläger und dem weiteren Geschädigten D. unverfänglich sei.

  1. Die Zugehörigkeit des beschädigten PKWs des Klägers zur "Oberklasse" begründe kein Betrugsmotiv, da der Kläger sein Erhaltungsinteresse durch die – seinerzeit prüfbare – Durchführung der Reparatur des Unfallschadens belegt habe. Die Abrechnung gleichwohl auf Gutachtenbasis sei nicht ungewöhnlich.
  2. Auch die Möglichkeit des Klägers wie auch des weiteren Geschädigten E (D.) als in der Automobilbranche Tätige, ihre Fahrzeuge kostengünstig instandsetzen zu lassen, sei kein Indiz für eine Unfallmanipulation.
  3. Ein vom Landgericht angenommenes Unvermögen des Beklagten zu 1), plausibel zu erklären, warum er für die Fahrt zu X den Weg durch die Straße "T-Straße" genommen habe, spreche gerade gegen die Unfallmanipulation, da ein eingeweihter Schädiger wissen müsse, wo das zu beschädigende Fahrzeug abgestellt ist.
  4. Der Unfallablauf als solcher könne kein Argument für den Manipulationsvorwurf sein, weil auch die Beklagte zu 2) das Geschehen zugestanden habe, so dass die Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten nicht geboten gewesen sei.
  5. Das Gutachten T spreche nach seiner mündlichen Ergänzung nicht gegen einen unfreiwilligen Anstoß des Sprinters gegen den Porsche und danach den Mercedes des Klägers, weil die ursprüngliche Feststellung, der Sprinter sei nach der Trennung vom Porsche gezielt nochmals nach rechts gelenkt worden, voraussetze, dass der Mercedes des Klägers in nicht zu weitem Abstand vor dem Porsche und ohne Abstand vom rechten Fahrbahnrand abgestellt gewesen sei. Beides seien ungesicherte Annahmen.
  6. Gegen eine Unfallmanipulation spreche die dafür ungewöhnliche Beschädigung zweier weiterer, vor dem Mercedes geparkter Fahrzeuge, hinsichtlich derer der Manipulationsvorwurf offensichtlich nicht erhoben wurde.
  7. Fehlerhaft unberücksichtigt gelassen habe das Landgericht das Ergebnis des von der Zweitbeklagten selbst eingeholten Sachverständigengutachtens Y, das nicht zum Ergebnis eines gestellten Unfalls komme sowie die – im Gesamtergebnis hinsichtlich des Manipulationsverdachts entlastenden – Ermittlungsergebnisse der beigezogenen Strafakte, die durch die Beiziehung in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden seien. Danach habe keine Verbindung zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten bestanden, wohingegen die von Anfang an eingeräumte Verbindung zwischen dem Kläger und dem weiteren Geschädigten D. unverfänglich sei.
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Der Beklagte zu 1) stellt keinen Sachantrag.

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Er weist den Vorwurf der Unfallmanipulation weiterhin von sich und hält seine Wahl des Fahrwegs zu X durch die Straße "T-Straße" mit seiner Ortsunkenntnis für ausreichend erklärt.

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Die Beklagte zu 2) beantragt – zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1) – die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und erachtet das Berufungsgericht als an dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 529 I ZPO gebunden. Eine auch nur vertretbare Beweiswürdigung des Erstrichters, die nur auf Verstöße gegen Denk-, Naturgesetze oder Erfahrungssätze geprüft werden dürfe, sei hinzunehmen. Im Übrigen betont sie als Indiz für eine gemeinsame Absprache des Unfalls die Verbindung zwischen dem Kläger und dem weiteren Geschädigten D., die nicht von Anfang an offenbart worden sei und sogar in gleichartige, parallele Abwicklung ihrer Schäden münde.

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Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 1) persönlich gehört. Der Sachverständige T hat sein erstinstanzlich erstattetes Gutachten weiter mündlich ergänzt. Wegen des Inhalts ihrer Erklärungen wird auf den Berichterstattervermerk zum Protokoll der Berufungsverhandlung vom 6.7.2010 verwiesen.

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B.

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Klageanspruch aus §§ 7 I, 18 I StVG, 823 BGB, 115 I VVG besteht nicht, denn der Kläger hat in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt, um mit der von der Beklagten zu 2) erhofften Ersatzleistung einen Gewinn zu erzielen.

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Obwohl der Beklagte zu 1) das Unfallgeschehen als unbeabsichtigt eingeräumt und im Berufungsverfahren keinen Sachantrag gestellt hat, ist auf den Antrag seiner Streithelferin die Berufung auch ihm gegenüber zurückzuweisen. Das Verbot des § 67 ZPO für den Streithelfer, sich mit seinen Erklärungen oder Handlungen in Widerspruch zur Hauptpartei zu setzen, gilt nämlich nicht, soweit der Streithelfer damit einem – von ihm zu beweisenden – kollusiven Zusammenwirken der Hauptpartei und des Prozessgegners zu seinem Nachteil entgegenwirkt. Dieser Beweis ist der Beklagten zu 2) gelungen.

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Die Indizien für einen manipulierten Unfall müssen in der gebotenen Gesamtschau betrachtet mit ihrer Häufung reichen, um die Überzeugung von einem solchen Unfall mit dem Ziel des Versicherungsbetrugs zu vermitteln. Voraussetzung dieser Überzeugungsbildung ist keine mathematisch lückenlose Gewissheit, die bei einem Indizienbeweis ohnehin kaum jemals zu erlangen ist. Ausreichend, aber auch notwendig ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der bei lebensnaher Gesamtschau aller Umstände keinen vernünftigen Zweifel daran lässt, dass es sich um einen gestellten Unfall handelt. Selbst wenn es für jede einzelne verdächtige Feststellung bei separater Betrachtung eine unverfängliche Erklärung geben mag, kann deren – durch Zufall nicht mehr lebensnah erklärbare – Häufung die Schlussfolgerung auf ein gemeinsames betrügerisches Vorgehen zu Lasten des beklagten Versicherers begründen.

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Zwar spricht entgegen der Auffassung der Zweitbeklagten im vorliegenden Fall die – eingeräumte – Verbindung zwischen den beiden Geschädigten nicht für eine Manipulation. Dass der mit seinem Schwager und Arbeitgeber gleichzeitig eintreffende Kläger seinen Pkw vor dessen Fahrzeug in derselben Straße abstellt, liegt nahe. Die Straße "T-Straße" ist von der Anschrift des Schwagers "K-Straße" auch nicht so weit entfernt, dass das Abstellen der Fahrzeuge in der Parallelstraße nicht erklärbar wäre.

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Gleichwohl liegen hier ausreichende Indizien für die Überzeugung von einem manipulierten Unfall vor:

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Der Kläger rechnet einen hohen Karosserieschaden an einem Pkw der Luxusklasse auf Reparaturkostenbasis ab. Zwar hat er sein Fahrzeug instandgesetzt, dass er dies mit dem Kostenaufwand des Schadensgutachens getan hätte, behauptet er aber selbst nicht. Da er, ebenso wie der weitere Geschädigte D., sein Schwager und Arbeitgeber in der Kfz-Branche tätig ist, ist die Möglichkeit einer kostengünstigen Reparatur und anschließenden gewinnbringenden Verwertung des Mercedes naheliegend. Das schädigende Kfz ist angemietet. So muss der Schädiger keinen Rückstufungsschaden befürchten. Die Fahrt mit dem gemieteten Fahrzeug durch die Unfallstraße konnte der Beklagte nicht nachvollziehbar erklären. Das Anmieten eines Lkw, um bei X Möbel zu kaufen, passt nicht dazu, erst in die Essener Innenstadt spazieren zu gehen und Kaffee zu trinken oder Kleidung zu kaufen, wie der Zeuge B (Beifahrer des Beklagten) bekundet hat. Selbst wenn ein Ortsfremder sich auf dem Weg zu X verfährt, wäre es für ihn äußerst ungewöhnlich, auf der Suche in die Nebenstraße "T-Straße", die keine Hauptstraßen verbindet, zu gelangen. Der angeblich befragte Passant würde einen Weg über die unmittelbar parallel verlaufende Hauptstraße gewiesen haben. Dies ergibt sich aus der im Senatstermin erörterten Straßenkarte. Es handelte sich um ein leicht zu steuerndes und zu kontrollierendes Unfallgeschehen, bei dem ein stabiles Fahrzeug ein stehendes streift, ohne dass Personenschäden befürchtet werden müssen. Dass hier der Anstoß so stark ausgeführt wurde, dass durch den angefahrenen Pkw des Klägers noch zwei davor geparkte Pkw in Mitleidenschaft gezogen wurden, kann ein "Ausführungsfehler", aber auch billigend in Kauf genommen sein, und spricht nicht gegen eine absichtliche Kollision. Dass das von der Beklagten selbst eingeholte technische Gutachten Y nicht zum Ergebnis eines manipulierten Unfalls gelangt, entlastet nicht, denn wie der Sachverständige T festgestellt hat, untersucht dieses Gutachten nur die – auch von ihm bejahte - Schadenskompatibilität, rekonstruiert aber den Unfallablauf nicht als Gesamtgeschehen. Es gibt keine unbeteiligten Zeugen. Das entscheidende, ihm auch vom Landgericht beigemessene Gewicht hat das Ergebnis des Sachverständigengutachtens T. Dass die Anstöße des Sprinters an den Porsche und den Mercedes technisch nicht innerhalb einer geschlossenen Fahrbewegung des Transporters darstellbar, sondern unabhängig voneinander verursacht sind, indem der Transporter nach seiner Abweisung von dem Porsche erneut bewusst nach rechts gelenkt wurde, belegt die absichtliche Beschädigung des Mercedes. Der Sachverständige hat bei seiner mündlichen Gutachtenergänzung die nur theoretische Möglichkeit überzeugend und unwidersprochen ausgeräumt, dass ein einheitlicher Kollisionsablauf, bei dem der Sprinter nach seiner Abweisung vom Porsche den Mercedes ohne gewolltes Rechtslenken noch berührt, wenn der Mercedes mit einem Abstand von 40 cm zum Bordstein geparkt stand. Eine solche, bei der geringen Straßenbreite auch fernliegende Parkposition hat der Kläger bei seiner Anhörung selbst nicht behauptet, ebenso wenig einen das übliche Maß von etwa 1 m überschreitenden Abstand des Mercedes von dem davor geparkten Pkw, wie ihn der Sachverständige seiner Berechnung zugrunde legt . Hinzu kommt, dass die dokumentierte Endlage des Mercedes und das Beschädigungsbild der Fahrzeuge der von der Berufungsbegründung in den Raum gestellten Möglichkeit eines ungewollten Kollisionsablaufs widersprechen.

  1. Der Kläger rechnet einen hohen Karosserieschaden an einem Pkw der Luxusklasse auf Reparaturkostenbasis ab. Zwar hat er sein Fahrzeug instandgesetzt, dass er dies mit dem Kostenaufwand des Schadensgutachens getan hätte, behauptet er aber selbst nicht. Da er, ebenso wie der weitere Geschädigte D., sein Schwager und Arbeitgeber in der Kfz-Branche tätig ist, ist die Möglichkeit einer kostengünstigen Reparatur und anschließenden gewinnbringenden Verwertung des Mercedes naheliegend.
  2. Das schädigende Kfz ist angemietet. So muss der Schädiger keinen Rückstufungsschaden befürchten.
  3. Die Fahrt mit dem gemieteten Fahrzeug durch die Unfallstraße konnte der Beklagte nicht nachvollziehbar erklären. Das Anmieten eines Lkw, um bei X Möbel zu kaufen, passt nicht dazu, erst in die Essener Innenstadt spazieren zu gehen und Kaffee zu trinken oder Kleidung zu kaufen, wie der Zeuge B (Beifahrer des Beklagten) bekundet hat. Selbst wenn ein Ortsfremder sich auf dem Weg zu X verfährt, wäre es für ihn äußerst ungewöhnlich, auf der Suche in die Nebenstraße "T-Straße", die keine Hauptstraßen verbindet, zu gelangen. Der angeblich befragte Passant würde einen Weg über die unmittelbar parallel verlaufende Hauptstraße gewiesen haben. Dies ergibt sich aus der im Senatstermin erörterten Straßenkarte.
  4. Es handelte sich um ein leicht zu steuerndes und zu kontrollierendes Unfallgeschehen, bei dem ein stabiles Fahrzeug ein stehendes streift, ohne dass Personenschäden befürchtet werden müssen. Dass hier der Anstoß so stark ausgeführt wurde, dass durch den angefahrenen Pkw des Klägers noch zwei davor geparkte Pkw in Mitleidenschaft gezogen wurden, kann ein "Ausführungsfehler", aber auch billigend in Kauf genommen sein, und spricht nicht gegen eine absichtliche Kollision. Dass das von der Beklagten selbst eingeholte technische Gutachten Y nicht zum Ergebnis eines manipulierten Unfalls gelangt, entlastet nicht, denn wie der Sachverständige T festgestellt hat, untersucht dieses Gutachten nur die – auch von ihm bejahte - Schadenskompatibilität, rekonstruiert aber den Unfallablauf nicht als Gesamtgeschehen.
  5. Es gibt keine unbeteiligten Zeugen.
  6. Das entscheidende, ihm auch vom Landgericht beigemessene Gewicht hat das Ergebnis des Sachverständigengutachtens T. Dass die Anstöße des Sprinters an den Porsche und den Mercedes technisch nicht innerhalb einer geschlossenen Fahrbewegung des Transporters darstellbar, sondern unabhängig voneinander verursacht sind, indem der Transporter nach seiner Abweisung von dem Porsche erneut bewusst nach rechts gelenkt wurde, belegt die absichtliche Beschädigung des Mercedes. Der Sachverständige hat bei seiner mündlichen Gutachtenergänzung die nur theoretische Möglichkeit überzeugend und unwidersprochen ausgeräumt, dass ein einheitlicher Kollisionsablauf, bei dem der Sprinter nach seiner Abweisung vom Porsche den Mercedes ohne gewolltes Rechtslenken noch berührt, wenn der Mercedes mit einem Abstand von 40 cm zum Bordstein geparkt stand. Eine solche, bei der geringen Straßenbreite auch fernliegende Parkposition hat der Kläger bei seiner Anhörung selbst nicht behauptet, ebenso wenig einen das übliche Maß von etwa 1 m überschreitenden Abstand des Mercedes von dem davor geparkten Pkw, wie ihn der Sachverständige seiner Berechnung zugrunde legt . Hinzu kommt, dass die dokumentierte Endlage des Mercedes und das Beschädigungsbild der Fahrzeuge der von der Berufungsbegründung in den Raum gestellten Möglichkeit eines ungewollten Kollisionsablaufs widersprechen.
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Gegenüber dieser Indizienlage haben die Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts, das Fehlen eines Nachweises der Bekanntschaft zwischen Schädiger und Geschädigtem vor dem Unfall und die bisherige Unauffälligkeit der Beteiligten hinsichtlich verdächtiger Unfälle oder Schadenabrechnungen keine entlastende Wirkung.

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Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels trägt der Kläger gemäß § 97 ZPO.

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Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.