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Oberlandesgericht Hamm·I-9 U 181/11·28.06.2012

Vergleich über Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Zahlung von 7.500 € und Gesamtabgeltung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 25.09.2002 geltend. Der Senat nahm einen Vergleich an, wonach die Beklagte insgesamt 7.500,00 € (einschließlich bereits titulierten Beträge) zahlt. Der Vergleich regelt die abschließende Abgeltung sämtlicher materieller und immaterieller Ansprüche, auch unbekannter Schäden. Über die Kosten entscheidet der Senat nach § 91a ZPO; die Beklagte hat ein Widerrufsrecht bis 13.07.2012 vorbehalten.

Ausgang: Gericht genehmigt Vergleich; Beklagte zahlt 7.500 € und alle Ansprüche aus dem Unfall sind endgültig abgegolten (Widerrufsvorbehalt bis 13.07.2012).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gerichtlicher Vergleich kann durch Tenor die Zahlung eines Pauschalbetrags anordnen und bereits titulierte Teilbeträge einschließen.

2

Ein gerichtlicher Vergleich kann die endgültige Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus einem Schadenereignis auch für unbekannte und nicht vorhersehbare materielle und immaterielle Schäden bewirken.

3

Das Gericht kann über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs nach § 91a ZPO entscheiden, insbesondere wenn die Parteien auf Begründung und Rechtsmittel verzichten.

4

Die Aufnahme eines zeitlich befristeten Widerrufsvorbehalts in den Tenor ist möglich und kann ausdrücklich vorbehalten werden.

Relevante Normen
§ 91a ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21 O 445/05

Tenor

1.

Die Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.500,00 Euro insgesamt,

d.h. unter Einschluss der bereits ausgeurteilten Beträge in Höhe von

672,80 Euro und 2.500,00 Euro.

 

2.

Damit sind sämtliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte und etwaige

sonstige Schadensverantwortliche auf Ersatz materieller und immaterieller

Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 25.09.2002 in Dortmund auf dem

Hiltropwall für Vergangenheit und Zukunft endgültig abgegolten, mögen die

Schäden auch nicht bekannt, nicht vorhersehbar und nicht in die Vergleichs-

erwägung der Parteien einbezogen sein.

 

3.

Über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs soll der Senat nach

§ 91 a ZPO entscheiden, wobei die Parteien auf eine Begründung und auf

Rechtsmittel verzichten.

 

 

4.

Die Beklagte behält sich den Widerruf des Vergleichs durch schriftliche

Anzeige zu den Gerichtsakten bis zum 13.07. 2012 vor.

Rubrum

1

 Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext