Vergleich über Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Zahlung von 7.500 € und Gesamtabgeltung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 25.09.2002 geltend. Der Senat nahm einen Vergleich an, wonach die Beklagte insgesamt 7.500,00 € (einschließlich bereits titulierten Beträge) zahlt. Der Vergleich regelt die abschließende Abgeltung sämtlicher materieller und immaterieller Ansprüche, auch unbekannter Schäden. Über die Kosten entscheidet der Senat nach § 91a ZPO; die Beklagte hat ein Widerrufsrecht bis 13.07.2012 vorbehalten.
Ausgang: Gericht genehmigt Vergleich; Beklagte zahlt 7.500 € und alle Ansprüche aus dem Unfall sind endgültig abgegolten (Widerrufsvorbehalt bis 13.07.2012).
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtlicher Vergleich kann durch Tenor die Zahlung eines Pauschalbetrags anordnen und bereits titulierte Teilbeträge einschließen.
Ein gerichtlicher Vergleich kann die endgültige Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus einem Schadenereignis auch für unbekannte und nicht vorhersehbare materielle und immaterielle Schäden bewirken.
Das Gericht kann über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs nach § 91a ZPO entscheiden, insbesondere wenn die Parteien auf Begründung und Rechtsmittel verzichten.
Die Aufnahme eines zeitlich befristeten Widerrufsvorbehalts in den Tenor ist möglich und kann ausdrücklich vorbehalten werden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 21 O 445/05
Tenor
1.
Die Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.500,00 Euro insgesamt,
d.h. unter Einschluss der bereits ausgeurteilten Beträge in Höhe von
672,80 Euro und 2.500,00 Euro.
2.
Damit sind sämtliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte und etwaige
sonstige Schadensverantwortliche auf Ersatz materieller und immaterieller
Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 25.09.2002 in Dortmund auf dem
Hiltropwall für Vergangenheit und Zukunft endgültig abgegolten, mögen die
Schäden auch nicht bekannt, nicht vorhersehbar und nicht in die Vergleichs-
erwägung der Parteien einbezogen sein.
3.
Über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs soll der Senat nach
§ 91 a ZPO entscheiden, wobei die Parteien auf eine Begründung und auf
Rechtsmittel verzichten.
4.
Die Beklagte behält sich den Widerruf des Vergleichs durch schriftliche
Anzeige zu den Gerichtsakten bis zum 13.07. 2012 vor.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext