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Oberlandesgericht Hamm·I-9 U 16/01·09.04.2001

Sturz auf vereister Zufahrtsstraße: Keine Haftung der Stadt wegen fehlender Pflichtverletzung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz nach einem Sturz auf einer vereisten Zufahrtsstraße. Zentral war, ob die Stadt ihre Räum‑ und Streupflicht verletzt hat. Das Oberlandesgericht verneinte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung: isolierte Glättestellen bei Tau‑Gefrier‑Verlauf gehören nicht grundsätzlich zu den zu sichernden Gefahren. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage wegen Sturz auf vereister Straße als unbegründet abgewiesen; keine Verletzung der Räum‑ und Streupflicht durch die Stadt festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verkehrssicherungspflicht für eine Verkehrsfläche knüpft regelmäßig an die Öffnung des Verkehrs an und nicht allein an das Eigentum des Flurstücks; somit kann eine Gemeinde auch für eine von Dritten (z.B. DB AG) gehaltene Fläche verantwortlich sein, wenn der öffentliche Verkehr eröffnet ist.

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Räum‑ und Streupflichten im Winterdienst bestehen innerorts nur an gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen; fehlt ein Gehweg, kann die Pflicht die Sicherung eines Streifens in Gehwegbreite umfassen.

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Die Verkehrssicherungspflicht ist durch die Zumutbarkeit begrenzt; eine Gemeinde muss nicht jede vereinzelte Glättestelle beseitigen, deren Erkennung und Beseitigung einen unverhältnismäßigen personellen und wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde.

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Bei typischen Tau‑und‑Gefrier‑Vorgängen kann von den Straßenbenutzern erwartet werden, dass sie mit vereinzelten Glättestellen rechnen und diese nach Möglichkeit meiden; die bloße Existenz einer erkennbaren Eisfläche begründet nicht zwingend die Haftung der Gemeinde.

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Besondere Umstände wie erfahrungsgemäß starker Fußgängerverkehr oder Ablenkungsgefahren können die zumutbaren Sicherungsmaßnahmen erhöhen; liegen solche qualifizierten Gefahren nicht vor, besteht keine weitergehende Verpflichtung.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StrReinG NW§ 3 Abs. 5 S. 2 StrWG NW§ 91 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 1 O 175/00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07. November 2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Es beschwert den Kläger i.H.v. 17.366,43 DM.

Entscheidungsgründe

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(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO):

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Die Berufung ist begründet, die Anschlußberufung ist unbegrün­det.

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Der Unfall des Klägers beruht nicht auf einer rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung der Räum- und Streupflicht, die der beklagten Stadt in ihrem Gebiet gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 StrReinG NW als öffentlich‑rechtlich ausgestaltete Amtspflicht obliegt. Zwar steht nach der Aussage der Zeugin P fest, daß der Kläger auf der Zufahrtstraße I-Straße gestürzt ist und sich verletzt hat, weil sich dort eine Eisfläche befand. Die Beklagte war jedoch nicht ver­pflichtet, diese Straße am Unfalltag zum Schutz des Klägers zu sichern.

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Die Beklagte kann sich zwar nicht darauf berufen, es handele sich um eine Straßenfläche, für die sie im Rahmen der Winter­wartung nicht zuständig sei, weil Eigentümerin die DB AG sei. Die Verkehrssicherungspflicht, zu der auch die den Gemeinden obliegende Sicherung der Verkehrswege nach § 1 Abs. 2 StrReinG NW gehört, knüpft nämlich grundsätzlich nicht an die Eigen­tumsverhältnisse sondern daran an, wer auf einem Grundstück einen Verkehr eröffnet hat (Geigel‑Schlegelmilch, Der Haft­pflichtprozeß, 23. Aufl. 2001, Kap. 14, Rdn. 29). Die DB AG wäre nur dann sicherungspflichtig gewesen, wenn es sich um eine sogenannte Privatstraße gehandelt hätte. Hier war jedoch der öffentliche Verkehr eröffnet, und zwar zu dem angrenzenden Parkplatz und auch als Durchgangsweg für Fußgänger, die über den Wendehammer hinaus die Brücke erreichen und so auf den Bahnhofsvorplatz gelangen. Die Straße I-Straße ist daher eine sonstige öffentliche Straße i.S.d. § 3 Abs. 5 S. 2 StrWG NW. Außerdem ist die Beklagte unabhängig von dem später abgeschlossenen Gestattungsvertrag mit der DB AG des­halb verkehrssicherungspflichtig gewesen, weil sie nach den Angaben ihres Haftpflichtversicherers auch bisher den Winter­dienst ausgeführt hatte, so daß die Eigentümerin sich darauf verlassen durfte (vgl. BGH VersR 1989, 526).

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Die Beklagte mußte jedoch am Unfalltag keine Vorsorge gegen die unfall­ursächliche Eisfläche treffen. Die allgemeinen Vor­aussetzungen für Räum- und Streumaßnahmen lagen nämlich nicht vor. Sie waren auch nach den besonderen Umständen nicht zu fordern.

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Fahrbahnen müssen bei winterlicher Glätte zum Schutz der Stra­ßenbenutzer innerorts nur an gefährlich und verkehrswich­tigen Stellen geräumt und gestreut werden. Da die Straße zu der Fuß­gängerbrücke weiterführt und Gehwege nicht vorhanden sind, trifft die Beklagte zwar grundsätzlich hier auch die weiterge­hende Pflicht, in diesem Bereich bei Schnee- und Eisglätte den grundsätzlich strengeren Anforderungen an die Sicherung der Fußgänger zu genügen. Dies erfordert auf einer Straße, die ‑ wie hier ‑ keinen Gehweg hat, einen Streifen in der Breite eines üblichen Gehweges zu räumen und zu streuen.

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Daß dies nach dem von der Zeugin P bestätigten Vor­bringen des Klägers zur Unfallzeit nicht der Fall war, begrün­det jedoch keine Pflichtverletzung. Dabei kann dahinstehen, ob nach der Behauptung des Klägers auf dem gesamten oberen Teil bis in den Wendehammer hinein Eis vorhanden war oder ob die Glättestelle nur aus einem begrenzten Streifen bestand, der quer über die gesamte Fahrbahnbreite reichte, wie dies die Zeugin P bekundet hat.

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Von der Beklagten konnte jedenfalls nach den konkreten Umstän­den des Falles hier nicht erwartet werden, daß sie die gefähr­liche Stelle durch Abstreuen zum Schutz von Fußgängern si­cherte. Weil ein völlig gefahrloser Zustand mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden kann, besteht die Ver­kehrssi­cherungspflicht nur in den Grenzen der Zumutbarkeit, die an dem konkreten Aufwand und dem Maß der konkreten Gefahr und der Sicherheitserwartung des Verkehrs zu messen ist. Nach der Art der Gefahr und den Bedingungen, unter denen bei sonst trocke­nem Wetter vereinzelte Glättestellen entstehen, würde es die wirtschaft­lichen und personellen Möglichkeiten der Gemeinden bei weitem überschreiten, wenn auch in solchen Fällen eine Si­cherungs­pflicht begründet wäre. Werden die Straßen bei Schneefall geräumt, kommt es regelmäßig zu größeren Ablagerun­gen an den Rändern. Tauen diese ab, kann Wasser auf die Straße laufen und u.U. bei nächtlichen Minustemperaturen gefrieren, so daß in den frühen Morgenstunden Glättestellen zurückblei­ben. So war es unstreitig auch hier. Müßten die Gemeinden dem begegnen, hätten sie selbst bei trockenem Wetter und Tempera­turen, die sich um die Null‑Grad‑Grenze bewegen, ihr gesamtes Straßennetz darauf zu überprüfen, ob an einzelnen Stellen Eis­flächen entstanden sind. In Gemeinden mit hügeligem Gebiet wäre beson­ders intensiv zu prüfen, ob und wie Tauwasser von zufällig differierender Schneemenge tagsüber in Verkehrsräume fließt. Selbst dann wäre zuverlässig noch kein allgemein und ausnahmslos sicherer Zustand zu erzielen. Bei entsprechendem Gefälle wäre die Gefahr nicht auszuschlie­ßen, daß Streu- und Taumittel durch fließendes Wasser abge­schwemmt werden. Um derartigen Gefahren zu begegnen und rechtzei­tig vereinzelte Glättestellen zu beseitigen, müßte der Winterdienst auch bei trockenem Wetter ständig nach ein­zelnen Stellen von abflie­ßendem Tauwasser suchen, da die Menge und die Lage von wegge­räumtem Schnee zufällig ist. Das ist einer Kommune nicht zu­mutbar.

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Die Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Winter­dienstes wird auch von der konkreten Erforderlichkeit be­stimmt. Diese richtet sich zum einen nach dem Maß der gene­rell drohenden Gefahr und der Sicherheitserwartung. Deshalb kann es nach Lage des Einzelfalls erforderlich sein, bei Glät­testellen, die generell geeignet sind, besonders schwere Schä­den hervorzurufen, vorbeugend einzugreifen. Eine solche quali­fizierte Gefahr lag hier jedoch nicht vor.

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Die Straßenbenutzer können auch nicht erwarten, bei trockenem Winterwetter und geräumten Eisflächen auf keine vereinzelten Glättestellen zu treffen. Daß aus zusammengefahrenem Schnee tagsüber Tauwasser abläuft, das nachts gefriert und deshalb in den Morgenstunden Glätte verursachen kann, gehört zum allge­meinen Erfahrungswissen ebenso wie bei Gefahren, die durch überfrierende Nässe an Vertiefungen und Pfützen durch rest­li­ches, auf der Verkehrsfläche stehendes Wasser begründet wer­den. Auf diese Gefahren kann und muß der Straßenbenutzer sich selbst einstellen, indem er besonders auf solche Flächen ach­tet und sie umgeht. Das war auch hier möglich. Der Kläger hat bei seiner Anhörung eingeräumt, daß er die Eisfläche nach dem Sturz als solche erkennen konnte und zusammen mit der Zeugin P am Rand der Fahrbahn einen sicheren Weg fand, auf dem er in Richtung Brücke weitergehen konnte.

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Der Beklagten war die Pflicht zur Winterwartung schließlich auch nicht wegen einer gesteigerten Sicherheitserwartung des Verkehrs zumutbar, wie sie in Bereichen mit starkem Fußgänger­verkehr und solchen Bereichen in Betracht kommt, in denen es erfahrungsgemäß zu Ablenkungen der Fußgänger kommt. Solche be­sonderen Umstände scheiden nach Lage der Straße und ihrer Ver­kehrsbedeutung ohne weiteres aus.

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Da die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat, muß der Kläger mithin die Folgen seines Unfalls selbst tragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.