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Oberlandesgericht Hamm·I-9 U 132/12·26.11.2012

SGB VII: Keine gemeinsame Betriebsstätte bei parallelen Tätigkeiten beim Lkw-Entladen

SozialrechtUnfallversicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Schmerzensgeld wegen eines Staplerunfalls auf einem Betriebsgelände. Streitig war insbesondere, ob die Haftung des Staplerfahrers nach §§ 105, 106 Abs. 3 SGB VII wegen Tätigwerdens auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausgeschlossen ist und ob ein Mitverschulden vorliegt. Das OLG verneinte eine gemeinsame Betriebsstätte, weil es an einem bewusst aufeinander bezogenen Zusammenwirken bzw. an erforderlichen Absprachen in der konkreten Unfallsituation fehlte. Ein Mitverschulden des Verletzten wurde nicht angenommen; zugesprochen wurden 8.000 € Schmerzensgeld, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: 8.000 € Schmerzensgeld zugesprochen, im Übrigen Klageabweisung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Haftungsausschluss nach §§ 105, 106 Abs. 3 SGB VII setzt voraus, dass Versicherte mehrerer Unternehmen in der konkreten Unfallsituation bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen oder ihre Tätigkeiten zumindest tatsächlich aufeinander bezogen, verknüpft oder auf gegenseitige Unterstützung ausgerichtet sind.

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Parallele Tätigkeiten in räumlicher Nähe sowie bloße Arbeitsberührungen begründen keine gemeinsame Betriebsstätte; erforderlich ist eine konkrete Arbeitsverknüpfung im Zeitpunkt des Schadensereignisses.

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Eine lediglich vorbereitende Tätigkeit, die unabhängig von der nachfolgenden Tätigkeit des anderen Beteiligten vorgenommen wird, genügt für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte regelmäßig nicht.

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Ein Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB) setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass er eine Gefährdung erkennen und vermeiden konnte; bloßes Vertrauen darauf, vom Fahrzeugführer wahrgenommen zu werden, kann im Einzelfall nicht vorwerfbar sein.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind nur solche weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen, die dem Schädiger haftungsrechtlich zurechenbar sind; hierfür bedarf es substantiierten Vortrags zur Kausalität auch unter erleichterten Beweismaßstäben (§ 287 ZPO).

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 823 BGB, §§ 106 Abs. 3 3. Alt, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII§ 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 106 Abs. 3 i.V.m. §§ 104, 105 SGB VII§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 5 O 252/11

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.05.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen (5 O 252/11) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

 

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2011 zu zahlen.

 

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 38 % und der Beklagte zu 62 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von dem Beklagten Schmerzensgeld wegen eines Unfalls, der sich am 10.02.2010 auf dem Gelände der Firma B GmbH in B2 ereignete. Der Ehemann der Klägerin wurde vom Beklagten beim Rückwärtsfahren mit einem Gabelstapler angefahren und erlitt hierbei u.a. eine Tibiakopf- sowie eine Wadenbeinfraktur.

4

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine persönliche Haftung des Beklagten sei nach §§ 106 Abs. 3 i.V.m. §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen. Der Beklagte und der klägerische Ehemann hätten ungeachtet der Frage, ob der Entladevorgang des Lkw bereits beendet gewesen sei, arbeitsteilig auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 SGB VII zusammen gewirkt.

5

Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Schmerzensgeldanspruch weiter, wobei sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € für angemessen erachtet. Sie behauptet unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags, ein etwaiges Zusammenwirken des Beklagten und ihres Ehemanns sei jedenfalls im Unfallzeitpunkt abgeschlossen gewesen, da der Entladevorgang bereits beendet gewesen sei. Der Beklagte sei bereits mit der Entladung eines anderen Lkws befasst gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen. Er behauptet, der Ehemann der Klägerin habe, um ein Entladen des Lkw von der Seite entsprechend einer gemeinsamen Absprache zu ermöglichen, die Plane geöffnet und die Runge (Dachstütze) sowie Bretter entfernt. Des Weiteren habe der klägerische Ehemann die auf dem Auflieger vorhandenen Gitterboxen bereitgestellt. Während des Entladevorgangs habe sich dieser an der Plane, der Runge und den Brettern zu schaffen gemacht. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte mit einer aufgeladenen Gitterbox zurückgesetzt und den Ehemann der Klägerin umgefahren. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, ein etwaiger Anspruch sei wegen überwiegenden Mitverschuldens des klägerischen Ehemanns ausgeschlossen. Dieser habe sich in den ihm wegen vorangegangener Entladungen bekannten Fahrweg des Gabelstaplers gestellt. Der Beklagte habe den klägerischen Ehemann beim Rückwärtssetzen nicht sehen können und im Übrigen nicht damit rechnen müssen, dass sich dieser im Fahrweg des Gabelstaplers aufhalte.

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II.

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 € aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB, 253 Abs. 2, 398 BGB zu.

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1.

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Die Klägerin ist zunächst aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 14.10.2011 zur Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs berechtigt.

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2.

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Der Beklagte hat den Ehemann der Klägerin beim Rückwärtssetzen mit dem Gabelstapler angefahren und verletzt, § 823 Abs. 1 BGB. Der klägerische Ehemann zog sich unstreitig eine Tibiakopffraktur rechts, eine massive Ergussbildung im rechten Kniegelenk, eine nicht dislozierte Wadenbeinfraktur links und Schürfwunden über dem rechten Innenknöchel zu.

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Diese Verletzungen verursachte der Beklagte zumindest fahrlässig, da er sich – wie das Unfallgeschehen belegt – entweder gar nicht oder jedenfalls nicht ausreichend beim Zurücksetzen mit dem Gabelstapler über den rückwärtigen Raum vergewissert hat, obwohl er wusste bzw. jedenfalls damit rechnen musste, dass sich der Ehemann der Klägerin am Lkw aufhielt. Dass letzteres der Fall war, hat der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO vor dem Senat bestätigt. Wo sich der klägerische Ehemann konkret vor dem Unfall befand, vermochte der Beklagte jedoch nicht zu sagen, was ebenfalls eine zumindest unzureichende Rückschau des Beklagten bei der Rückwärtsfahrt bestätigt. 

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Soweit der  Beklagte erstmals mit der Berufungserwiderung behauptet hat, eine Rückschau sei beim Zurücksetzen mit einem Gabelstapler nicht möglich, ist dies nicht nur unsubstantiiert, sondern offenbar eine Behauptung ins Blaue hinein. Dem Senat erschließt sich nicht, weshalb eine Rückschau beim Gabelstaplerfahren unmöglich sein soll.

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Ob der klägerische Ehemann im Unfallzeitpunkt eine Warnweste getragen hat, kann dahinstehen. Da sich der Beklagte beim Rückwärtsfahren überhaupt nicht bzw. zumindest unzureichend umgesehen hat, ist nicht ersichtlich, dass er den Ehemann der Klägerin nur deshalb nicht wahrgenommen hat, weil dieser keine Warnweste trug. Soweit der Beklagte schließlich unstreitig keinen Gabelstaplerschein hatte, begründet dies kein (weiteres) unfallursächliches Verschulden, da nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte den Ehemann der Klägerin aufgrund mangelnder technischer Fertigkeiten in Bezug auf das Führen eines Gabelstaplers anfuhr.

20

3.

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Zu Lasten des klägerischen Ehemanns und damit der Klägerin ist ein unfallursächliches Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB nicht zu berücksichtigen. Dabei kann es dahinstehen, ob der Beklagte noch mit dem Entladen des Lkws befasst war und sich der klägerische Ehemann in Kenntnis des Fahrwegs des Beklagten am Lkw aufhielt oder ob der Entladevorgang bereits beendet war und sich der Beklagte bereits vom Lkw entfernt hatte. Selbst wenn sich der Ehemann der Klägerin noch während des Entladevorgangs in der Nähe des Gabelstaplers am Lkw aufgehalten haben sollte und daher bei sorgfältiger Beobachtung des Gabelstaplers dessen Rückwärtsfahrt hätte erkennen können, begründete dies kein Verschulden. Dass er konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, Gefahr zu laufen, von dem Gabelstapler erfasst zu werden, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb der klägerische Ehemann nicht darauf vertrauen durfte, vom Beklagten als Staplerfahrer gesehen zu werden.

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Ob der streitgegenständliche Gabelstapler Warnsignale beim Rückwärtsfahren abgab, kann dahinstehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der klägerische Ehemann den herannahenden Gabelstapler überhaupt ohne Weiteres hätte hören können. Angesichts der Bekundung des Beklagten im Senatstermin, wonach zeitgleich ein oder zwei weitere Lkws entladen wurden, ist von einem gewissen Geräuschpegel auszugehen, der eine Wahrnehmung des Gabelstaplers erschwerte.

23

4.

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Die Haftung des Beklagten ist nicht gemäß §§ 106 Abs. 3 3. Alt., 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen, weil der klägerische Ehemann und der Beklagte als gesetzlich Unfallversicherte nicht vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet haben.

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a)

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Zwar waren der Beklagte und der klägerische Ehemann als Beschäftigte i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin im Senatstermin hat die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft  den Unfall als Arbeitsunfall des Ehemanns anerkannt. Erkennt eine Berufsgenossenschaft einen Arbeitsunfall unanfechtbar an, steht damit auch die Versicherteneigenschaft des Geschädigten gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII bindend fest, ohne dass dies erneut zu überprüfen wäre (vgl. BGH, VersR 2008, 1260 [1261] Ziff. 9a). Dass auch der Beklagte im Unfallzeitpunkt gesetzlich unfallversichert war, ergibt sich aus seiner unbestrittenen Bekundung im Senatstermin, wonach er im Unfallzeitpunkt aufgrund eines Beratervertrages bei der B GmbH abhängig beschäftigt war.

27

b)

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Der Beklagte und der klägerische Ehemann haben im Unfallzeitpunkt aber nicht vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII ausgeübt.

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Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erfordert das Tätigwerden auf einer gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH, VersR 2001, 336 [337]; 2008, 642 [643]. Nicht ausreichend sind dabei parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, wie auch bloße Arbeitsberührungen. Es bedarf vielmehr einer gewissen Verbindung zwischen den Tätigkeiten in der konkreten Unfallsituation. Daran fehlt es, wenn die Tätigkeit eines Beteiligten lediglich vorbereitende Funktion für die nachfolgende Tätigkeit des Anderen hat (BGH, VersR 2011, 500 m.w.N.). Diese notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Versicherten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Tätigkeiten sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der Arbeiten aber wegen der räumlichen Nähe eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert, da die Gefahr besteht, dass sich die Beteiligten ablaufbedingt typischerweise „in die Quere kommen“ und die Beteiligten hierzu konkrete Absprachen treffen (BGH, VersR 2003, 262; 904 [905]; 2008, 1260 [1263]; 2011, 500 [501]).

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Dass die Tätigkeiten des Beklagten und des klägerischen Ehemanns in diesem Sinne miteinander verknüpft waren, steht nicht fest. Dabei kann es dahinstehen, aus welchen Gründen sich der klägerische Ehemann an der Plane bzw. Bracke und Runge des Lkws zu schaffen machte und ob der Entladevorgang bereits abgeschlossen war. Selbst wenn der klägerische Ehemann Plane bzw. Bracke und Runge entfernte, um ein Entladen des Lkws zu ermöglichen, stellte dies eine den Entladevorgang lediglich vorbereitende Tätigkeit dar, die völlig unabhängig von dem eigentlichen Entladevorgang vorgenommen wurde. Dass der klägerische Ehemann darüber hinaus in den Entladevorgang eingebunden war, namentlich die abzuladenden Gitterboxen hätte bereitstellen sollen, steht nicht fest. Vielmehr hat der Beklagte vor dem Senat gemäß § 141 ZPO entgegen seinem eigenen schriftsätzlichen Vortrag ausdrücklich bekundet, dass er zum Entladen keinerlei Hilfe benötigt hätte und auch keine Hilfe seitens des Ehemannes der Klägerin erfolgt sei, da das Ladungsgut mit den hydraulisch ausfahrbaren Gabeln des Gabelstaplers selbständig vom Lkw abgeladen werden konnte. Angesichts dessen steht eine Verknüpfung der Tätigkeiten des klägerischen Ehemanns und des Beklagten im Unfallzeitpunkt nicht fest.

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Im Übrigen steht nicht fest, dass die Tätigkeiten der Unfallbeteiligten eine Verständigung über den Arbeitsablauf erforderlich machten und eine entsprechende Absprache auch erfolgte. Dabei kann es dahinstehen, ob bei dem Entladen eines Lkws überhaupt eine Gefahrenlage dahingehend besteht, dass sich Lkw- und Gabelstaplerfahrer typischerweise in die Quere kommen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Entladevorgang über die Verständigung, welches Ladungsgut abzuladen war, hinaus Absprachen erfordert hätte und diese auch getroffen worden wären. Insoweit hat der Beklagte im Senatstermin ausdrücklich bekundet, den klägerischen Ehemann nur danach befragt zu haben, ob der Lkw bereits geöffnet und ob das gesamte Ladungsgut abzuladen sei, bevor er sich selbständig mit der eigentlichen Entladung befasste.

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Angesichts dessen stellen sich die Aktivitäten des Beklagten und des Ehemanns der Klägerin als lediglich parallele Tätigkeiten in räumlicher Nähe dar, die nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, gerade keine Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII sind. 

33

5.

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Die Klägerin kann aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls aus abgetretenem Recht ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 € beanspruchen, das der Senat angesichts sämtlicher zur Bemessung des Schmerzensgeldes heranzuziehender Umstände für angemessen, aber auch ausreichend erachtet.

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Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt nach gefestigter Rechtsprechung entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten ist oder als künftige erkennbar und objektiv vorhersehbar ist (vgl. BGH, VersR 1995, 471; Palandt/Grüneberg, 71. Aufl. 2012, § 253 BGB Rn. 15 ff.). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt, wobei etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen besonderes Gewicht zukommt. Bei der Bezifferung des im Einzelfall jeweils angemessenen Schmerzensgeldes ist zur Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung ferner zu beachten, dass der ausgeurteilte Betrag sich in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügt. Dies bedeutet, dass seine Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen muss, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird. Diese Orientierung bedeutet jedoch keine schematische Übernahme bereits ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge, da die jeweils zugrunde liegenden Verletzungsbilder in ihrer Zusammensetzung und Komplexität in der Mehrzahl der Fälle nur begrenzt vergleichbar sind.

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In Anwendung dieser Bemessungsgrundsätze hält der Senat das zuerkannte  Schmerzensgeld von 8.000,00 € für angemessen.

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Der Ehemann der Klägerin erlitt eine Tibiakopffraktur rechts und eine nicht dislozierte Wadenbeinfraktur links, eine massive Ergussbildung im rechten Knie sowie Schürfwunden am Innenknöchel des rechten Beins. Er wurde vom 10.11.-25.11.2010 stationär behandelt, wobei eine operative Verplattung des Tibiakopfes erfolgte. Eine operative Entfernung des Plattenmaterials wird voraussichtlich noch erfolgen. Bis Ende Mai 2011 war der Ehemann der Klägerin auf Gehhilfen angewiesen. Des Weiteren unterzog er sich einer Reha-Behandlung. Schließlich erfolgte eine Medikation mit Schmerzmitteln, Thrombosespritzen und Blutverdünnern. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin im Senatstermin war ihr Ehemann verletzungsbedingt bis zum 17.06.2011 arbeitsunfähig. Dass er jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt unter Schmerzen und Bewegungsbeeinträchtigungen litt, liegt angesichts der Arbeitsunfähigkeit und des Implantats nahe.

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Für die Bemessung des Schmerzensgeld sind demgegenüber weder zu berücksichtigen, dass der klägerische Ehemann am 17.06.2011 stürzte und sich hierbei eine periprothetische Fraktur des Implantats zuzog, noch die auf dieser Verletzung beruhenden Folgen, namentlich die weitere stationäre Behandlung vom 17.06.-01.07.2011, die erneute operative Verplattung des Tibiakopfes sowie die über den 17.06.2011 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit. Dabei kann es dahinstehen, ob die Fraktur und die weiteren Beeinträchtigungen dem Strengbeweis gemäß § 286 ZPO unterliegen oder ob der Klägerin die Beweiserleichterung nach § 287 ZPO zu Gute kommt, weil es sich um Schadensfolgen der unfallbedingten Primärverletzungen handelt. Jedenfalls genügt der Vortrag der Klägerin, der Sturz sei auf die unfallbedingten Verletzungen zurückzuführen, weil ihr Ehemann hierdurch geschwächt gewesen sei, der Darlegungslast auch im Hinblick auf den Beweismaßstab des § 287 ZPO nicht. Ausweislich des ärztlichen Attests des Dr. C vom 02.08.2011 stolperte der Ehemann der Klägerin auf dem Weg zur Reha über einen Bordstein. Das Stolpern über einen Bordstein stellt eine Sturzursache dar, die ohne Weiteres auch einem vollständig Gesunden namentlich aus Unachtsamkeit widerfahren kann, worauf der Beklagte zutreffend bereits erstinstanzlich dezidiert hingewiesen hat. Angesichts dessen oblag es der Klägerin, die Umstände des Sturzes im Einzelnen darzulegen. Dem genügt der Vortrag im Senatstermin, wonach dem klägerischen Ehemann beim Aussteigen das verletzte Bein „weg gegangen“ sei, nicht. Soweit sich die Klägerin erstinstanzlich für den Hergang des Sturzes allein auf das Zeugnis ihres Ehemannes berufen hat, stellte eine Beweisaufnahme zu den Ursachen des Sturzes in Ermangelung substantiierten Vortrages eine unzulässige Ausforschung dar.

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Eine Zurechnung der Folgen des Sturzes zu Lasten des Beklagten, namentlich die über den 17.06.2011 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit, kommt damit unter dem Gesichtspunkt der sog. überholenden Kausalität nicht in Betracht. Danach sind bei Dauer- oder Folgeschäden solche Ereignisse zu berücksichtigen, die unabhängig von der schädigenden Handlung denselben Schaden verursacht hätten (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rn. 55, 62 vor § 249 m.w.N.). Dass der klägerische Ehemann infolge der sturzbedingten Fraktur des Implantats arbeitsunfähig wurde, steht außer Streit.

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Das zuerkannte Schmerzensgeld entspricht der Rechtsprechung für vergleichbare Fälle. Dem streitgegenständlichen Befundbild direkt vergleichbare Sachverhalte finden sich in den gängigen Übersichten von gerichtlichen Schmerzensgeldentscheidungen, wie z.B. Hacks-Wellner-Häcker, 30. Aufl. 2012, zwar nicht. Bei Betrachtung ähnlicher Fälle, die zu Schmerzensgeldbeträgen von nach heutiger Kaufkraft etwa 8.000,00 € geführt haben, zeigt sich jedoch eine hinreichende Vergleichbarkeit mit der Schwere des bei dem klägerischen Ehemann bestehenden Verletzungsbildes und des Heilungsverlaufs, so in Urteilen des  AG Tettnang vom 30.03.2011 unter Nr. 1231 Hacks-Wellner-Häcker, a.a.O., des LG Bonn vom 26.06.2006 unter Nr. 1237 Hacks-Wellner-Häcker, a.a.O., des OLG Hamm vom 18.09.2002 unter Nr. 1356 Hacks-Wellner-Häcker, a.a.O., und des OLG Frankfurt vom 12.01.2007 unter Nr. 1488 Hacks-Wellner-Häcker, a.a.O..

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5.

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Die Zinsentscheidung folgt aus Verzug, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befindet sich seit Rechtshängigkeit in Verzug.

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6.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen. Die Voraussetzungen einer solchen Zulassung gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Es war lediglich über die Besonderheiten eines Einzelfalls zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Senat weicht nicht von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Der vorliegende Einzelfall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder eine entsprechende Leitentscheidung zu erlassen (vgl. dazu Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 543 RN 11 ff.).