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Oberlandesgericht Hamm·I-9 U 113/10·06.12.2010

Glätteunfall am Fußgängerüberweg: Keine Amtshaftung mangels Streupflichtverletzung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStaatshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Sturz auf einem nicht abgestreuten Fußgängerüberweg Schadensersatz, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Streitentscheidend war, ob die Gemeinde bis 11:30 Uhr bereits streuen musste und ob Winterdienst und Zuständigkeiten ausreichend organisiert waren. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil konkrete Glätte im Unfallbereich frühestens ab 9:00 Uhr bewiesen war und der Gemeinde ein angemessener Zeitraum zur Umsetzung des Winterdienstes zustand. Die Organisation (Streuplan, Fahrzeuge, Wetterbeobachtung, Zuständigkeit der Entsorgungsbetriebe) sei hinreichend; eine Streupflichtverletzung bis zum Unfallzeitpunkt lag nicht vor.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung mangels nachgewiesener Streupflichtverletzung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Amtshaftungsansprüche wegen Verletzung kommunaler Winterdienstpflichten setzen den Nachweis einer Streupflichtverletzung nach Eintritt einer konkreten Glättegefahr voraus.

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Die kommunale Streupflicht beginnt frühestens mit dem allgemeinen Tagesverkehr und besteht nur, wenn zu diesem Zeitpunkt oder später eine konkrete Glättegefahr eintritt.

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Nach Auftreten einer konkreten Glättegefahr ist der Gemeinde ein angemessener Zeitraum zur Organisation und Durchführung des Winterdienstes zuzubilligen; dessen Länge bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

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Der Geschädigte trägt die Beweislast dafür, dass der Gemeinde zur Beseitigung der Glätte eine angemessene Zeit zur Verfügung stand und dieser Zeitraum überschritten wurde.

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Eine zeitliche Verzögerung bis zur Abstreuung ist regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn ein Winterdienstplan eine sichere Erfüllung gewährleistet und die Gemeinde diesen Plan bzw. eine sachgerechte Priorisierung glättegefährdeter Bereiche einhält.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 34 GG i. V. m. §§ 9, 9a Straßen- und Wegegesetz NW, 1 Abs. 2 Straßenreinigungsgesetz NW§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 4 O 358/07

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. März 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Der Kläger beansprucht von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Streupflichtverletzung materiellen Schadensersatz, ein angemessenes Schmerzensgeld, einen wiederkehrenden Verdienstausfall sowie Feststellung künftiger Einstandspflicht der Beklagten wegen seines Glätteunfalls am 27. Dezember 2005 gegen 11.30 Uhr auf dem über die Fahrbahn der G-Straße in F verlaufenen Fußgängerüberweg in Höhe der Hausnummer 127. Unstreitig hatte die Beklagte diesen Fußgängerüberweg zum Zeitpunkt des Unfalls um 11.30 Uhr noch nicht abgestreut. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass im Rahmen der der Beklagten obliegenden Winterwartung eine dahingehende Verpflichtung bestanden habe.

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Er hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 85.412,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 60.892,00 Euro seit dem 9.11.2007 und aus weiteren 24.512,00 Euro seit dem 14.12.2007 zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld (Mindestvorstellung: 50.000,- Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten seit dem 9.11.2007 zu zahlen;

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3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen monatlichen Betrag von 1.000,- Euro, beginnend mit dem 1.7.2007 bis einschließlich Mai 2016, zu zahlen, jeweils fällig zum Ende des dafür bestimmten Monats;

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4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weitergehenden Schaden aus dem Vorfall vom 27.12.2005 zu ersetzen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat den Unfall wie den Unfallhergang mit Nichtwissen bestritten und außerdem geltend gemacht, dass sie ihren Winterdienstpflichten am 27.12.2005 genügt habe. In diesem Zusammenhang hat sie sich auf ihre Winterdienstorganisation berufen, nach der das F Stadtgebiet in 33 Streupläne aufgeteilt ist und in rund fünf Stunden vollständig abgestreut werden kann. Diese Organisation – so meint die Beklagte – sei ausreichend. Den sich hieraus ergebenden Pflichten habe sie auch am 27.12.2005 genügt. Nachdem am Unfallmorgen Schneefall erst um 9.30 Uhr eingesetzt habe und zeitgleich allgemeiner Streualarm ausgelöst worden sei, habe sie zunächst die vom Schneefall besonders betroffenen südlichen Stadtteile abgestreut und erst später - zwischen 11.15 Uhr und 12.50 Uhr – den Bereich der Unfallörtlichkeit.

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Das Landgericht hat die Klage nach Zeugenvernehmung und Einholung eines Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes zu den Witterungsverhältnissen am 27. Dezember 2005 abgewiesen. Zwar sei die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, den Fußgängerüberweg über die G-Straße zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht setze jedoch erst bei einer konkreten Glättegefahr ein. Trete eine derartige Gefahrenlage erst im Verlauf eines Tages ein, so müsse dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum zugebilligt werden, um die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Glätte zu treffen. Grundsätzlich seien dabei die Kommunen gehalten, eine Organisation zu schaffen, welche die sichere Erfüllung des Winterdienstes gewährleiste. Im Streitfall verfüge die Beklagte über eine hinreichende Organisation ihres Winterdienstes. Da sie ihrem Winterdienstplan auch genügt habe, habe sie den ihr zum Räumen und Streuen der Unfallstelle am 27.12.2005 zuzubilligenden Zeitraum um 11.30 Uhr noch nicht überschritten gehabt. Wenn auch am Unfalltag zwischen 8.00 und 9.00 Uhr morgens im Bereich der G-Straße Schneefall eingesetzt habe und deshalb spätestens um 9.00 Uhr konkret Glättegefahr bestanden habe, so sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zunächst die südlichen Stadtteile des F Stadtgebietes abgestreut habe, weil dort der Schneefall noch eine halbe Stunde früher eingesetzt habe.

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Auf die Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Landgerichts wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er behauptet weiterhin unter Berufung auf das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes, im Bereich der Unfallstelle habe Schneefall bereits um 8.00 Uhr eingesetzt, deshalb – so meint der Kläger - hätte die Beklagte schon um 8.00 Uhr Streualarm für dieses Streugebiet ausrufen müssen, tatsächlich sei dies erst um 9.30 Uhr und mithin verspätet geschehen. Der Kläger meint überdies, die Beklagte habe ihren Winterdienst schon deshalb nicht ausreichend organisiert, weil sie keine eindeutige Winterdienstzuständigkeit für über die Fahrbahn verlaufende Fußgängerüberwege geschaffen habe. Zwar sei die Zuständigkeit der Entsorgungsbetriebe für die Fahrbahn und die Zuständigkeit des Tiefbauamts für Geh- und Überwege im Bereich der Unfallstelle festgeschrieben, es fehle aber eine eindeutige Regelung für die über die Fahrbahn verlaufenden Fußgängerüberwege. Unterstelle man eine Zuständigkeit des Tiefbauamtes, so hätten dessen Mitarbeiter es am 27. Dezember 2005 versäumt, den Fußgängerüberweg über die Fahrbahn zu streuen, vielmehr nur die Gehwege der G-Straße gestreut.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen,

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1. an ihn 85.412,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 60.892,00 Euro seit dem 9.11.2007 und aus weiteren 24.512,00 Euro seit dem 14.12.2007 zu zahlen;

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2. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld (Mindestvorstellung: 50.000,- Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 9.11.2007 zu zahlen;

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3. an ihn einen monatlichen Betrag von 1.000,- Euro, beginnend mit dem 1.7.2007 bis einschließlich Mai 2016, zu zahlen, jeweils fällig zum Ende des dafür bestimmten Monats;

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4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weitergehenden Schaden aus dem Vorfall vom 27.12.2005 zu ersetzen.

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hilfsweise:

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nach einer Entscheidung zum Haftungsgrund durch den Senat die Sache an

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das Landgericht zur Weiterverhandlung über die Schadenshöhe zurückzuverweisen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen

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Sie ist weiterhin der Ansicht, ihren Räum- und Streupflichten am Unfalltag genügt zu haben und beruft sich in diesem Zusammenhang nach wie vor darauf, dass am Unfalltag frühestens um 9.00 Uhr aufgrund allgemeiner Glätte Anlass für die Auslösung allgemeinen Straualarms bestanden habe. Soweit das Gutachten des DWD hinsichtlich des Einsetzens des Schneefalls am Unfallmorgen zeitliche Unwägbarkeiten enthalte, so werde duch die Aussage des Zeugen N belegt, dass im Bereich der Unfallörtlichkeit frühestens um 9.00 Uhr allgmeine Glätte geherrscht und also eine Streuverpflichtung eingesetzt habe. Im Übrigen verkenne die Berufung, dass bei Auslösen des allgemeinen Streualarms nicht sofort und zeitgleich alle glättegefährdeten Bereiche abgestreut werden könnten. Vielmehr sei ihr ein gewisser Zeitraum zuzubilligen, um ihrer Streupflicht im gesamten Streugebiet nachzukommen, den sie bis zum Unfallzeitpunkt um 11.30 Uhr nicht überschritten habe.

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II.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche gem. § 839 BGB, Art. 34 GG i. V. m. §§ 9, 9 a Straßen- und Wegegesetz NW, 1 Abs. 2 Straßenreinigungsgesetz NW als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu.

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Zwar drohte im Verlaufe des 27. Dezember 2005 aufgrund Schneefalls im gesamten F Stadtgebiet Eisglätte und also allgemeine Glätte als Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Streupflicht. Darüber hinaus gehörte der Fußgängerüberweg über die G-Straße - die Unfallörtlichkeit - auch räumlich zu den Flächen die bei winterlicher Glätte abzustreuen waren. Denn ausweislich des zu den Akten gereichten Auszugs aus der Straßenkarte (Anlage B 11 zur Klageerwiderung) ist die G-Straße eine der Hauptverkehrsadern im F Westen und also eine Straße mit erheblicher Verkehrsbedeutung. Das Landgericht hat jedoch zu Recht eine (zeitliche) Verpflichtung der Beklagten zur Abstreuung des Fußgängerüberwegs bis spätestens 11.30 Uhr am Unfalltag verneint.

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1.

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Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Streupflicht der Gemeinden frühestens mit Beginn des allgemeinen Tagesverkehrs und also ab 7.00 Uhr morgens einsetzt, wenn und soweit bereits zu diesem Zeitpunkt konkret Glätte droht. Zutreffend hat das Landgericht außerdem hervor gehoben, dass den Kommunen nach dem Auftreten einer konkreten Glättegefahr ein gewisser Zeitraum zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen zuzubilligen ist, um ihrer Streupflicht nachzukommen. Dies gebietet schon die Begrenzung der wirtschafltichen Leistungsfähigkeit der Gemeinden. Welcher Zeitraum angemessen ist, bestimmt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Der Geschädigte hat insoweit zu beweisen, dass dem Streupflichtigen eine angemessene Zeit zur Verfügung gestanden hat (BGH VersR 1970, 1130; Senat VersR 1980, 684). Die Zeitspanne zwischen Auftreten der Glättegefahr und Abstreuen ist dann nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde ihren Verpflichtungen aus dem Streuplan nachkommt und dieser Streuplan eine sichere Erfüllung des Winterdienstes gewährleistet.

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2.

33

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Beklagte am Unfallmorgen den ihr nach Einsetzen der konkreten Glättegefahrenlage im Bereich der G-Straße zuzubilligenden Zeitraum zum Abstreuen um 11.30 Uhr noch nicht überschritten hatte.

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a)

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Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme eine konkrete Glättgefahr im Bereich der Unfallstelle frühestens um 9.00 Uhr morgens als erwiesen angesehen. Hingegen ist nicht festzustellen, dass Glätte im Unfallbereich bereits um 8.00 Uhr morgens gedroht hat. Das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes lässt den genauen Zeitpunkt des Einsetzen des Schneefalls im Unfallbereich ausdrücklich offen, vermag vielmehr lediglich eine Zeitspanne - zwischen 8.00 und 9.00 Uhr morgens- vorzugeben. Weder die Ehefrau des Klägers noch der Zeuge T konnten anhaltenden Schneefall und damit eine konkrete Glättegefahr bereits um 8.00 Uhr morgens bestätigen. Die Aussage der Ehefrau des Klägers war bereits unergiebig. Der Zeuge T hatte keine Erinnerung an nächtlichen oder frühmorgendlichen Schneefall, meinte aber, dass bereits um 8.00 Uhr morgens Schnee gelegen habe. Auf eine derart vage Aussage läßt sich eine sichere Überzeugung von Schneefall im Unfallbereich bereits um 8.00 Uhr morgens aber nicht stützen. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf die Aussage des Zeugen N, der für die Beklagte von 6.30 Uhr bis 8.40 Uhr eine Kontrollfahrt in dem Unfallbereich vorgenommen hatte und dort gerade keine allgemeine Glätte festgestellt haben will. Gegen anhaltenden Schneefall bereits um 8.00 Uhr morgens sprechen außerdem auch die Aussagen der Zeugen I und T2, die in der Nacht vom 26. auf den 27.12.2005 ihren Dienst in dem für die Unfallörtlichkeit zuständigen Betriebshof der F Entsorgungsbetriebe verrichteten. Nach ihren Wetteraufzeichnungen war es am 27. Dezember 2005 um 3.00 Uhr, um 6.00 Uhr und auch um 9.00 Uhr morgens (noch) trocken. Soweit die Berufung die Glaubwürdigkeit der Zeugen N, I und T2 damit anzugreifen sucht, dass diese sich vor der erstinstanzlichen Verhandlung zwecks Besprechung des Falles mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten getroffen haben, ist dieser Einwand mit Blick auf die Beweislast des Klägers unerheblich und im Übrigen auch unbegründet. Eine Besprechung auch unter Beteiligung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten war nicht zuletzt mit Blick auf den langen Zeitablauf sinnvoll, wenn nicht gar geboten, weil die Zeugen so Gelegenheit hatten, ihre schriftlichen Aufzeichnungen einzusehen und diese gegebenenfalls dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu erläutern.

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b)

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Nach Auftreten der konkreten Glättegefahr im Unfallbereich um 9.00 Uhr war der Beklagten ein Zeitraum von jedenfalls 2 ½ Stunden zuzubilligen, um ihrer Streupflicht auch nachzukommen.

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Mit dem Landgericht ist der Senat aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte seinerzeit ihren Winterdienst ausreichend organisiert hatte.

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Zunächst besteht nach der Aussage des Zeugen G, der seinerzeit für die Koordination der Straßenreinigung in den F Entsorgungsbetrieben zuständig war, kein Zweifel daran, dass die F Entsorgungsbetriebe auch für die Abstreuung der Fußgängerüberwege zuständig waren, wenn und soweit diese Überwege im Bereich einer Fahrbahn einer verkehrswichtigen Straßen lagen. Damit bestand entgegen dem Einwand der Berufung sehr wohl eine eindeutige Zuständigkeitsregelung für den Winterdienst an der Unfallstelle. Zuständig für das Abstreuen des über die Fahrbahn der G-Straße verlaufenden Fußgängerüberweges waren die F Entsorgungsbetriebe.

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Mit Blick darauf, dass die F Entsorgungsbetriebe über 15 Streufahrzeuge verfügten, die das F Stadtgebiet nach einem festen Streuplan mit insgesamt 33 Strecken abstreuten, war durch die Organisation des Winterdienstes darüber hinaus gewährleistet, dass das sehr weiträumige F Stadtgebiet in rund fünf Stunden komplett geräumt und gestreut war, dieser Zeitraum liegt deutlich innerhalb der Zeitspanne, die der Beklagten zur Erfüllung ihres Winterdienstes nach Auftreten einer Glättegefahr zuzubilligen ist.

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Außerdem hat die Beklagte seinerzeit nicht nur durch Abfragen bei diversen Wetterdiensten, sondern daneben auch durch eigene Wetteraufzeichnungen in den örtlich im Stadtgebiet verteilten Betriebshöfen und außerdem durch regelmäßige Kontrollfahrten durch Mitarbeiter der Betreibshöfe sicher gestellt, dass eine allgemeine Glättegefahrenlage auch rechtzeitig erkannt wurde.

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Neben einer ausreichenden Organisation des Winterdienstes in F hat das Landgericht überdies in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Beklagte ihren sich danach ergebenden Streupflichten am Unfalltag auch nachgekommen ist. In der Berufungsinstanz ist nicht mehr streitig, dass am Unfallmorgen allgemeiner Streualarm für den Unfallbereich bereits um 9.30 Uhr und also bereits eine halben Stunde nach Auftreten der Glättegefahrenlage ausgelöst worden ist, diese Zeitspanne hält sich im Rahmen des für die Rüstung der Fahrzeuge mit Streugut zuzubilligenden Zeitraums. Soweit die Mitarbeiter der Beklagten angesichts der konkreten Witterungsbedingungen nicht streng nach dem Streuplan mit insgesamt 33 Strecken vorgegangen sind, sondern davon abweichend zunächst den kompletten F Süden abgestreut haben, so ist auch dies mit Blick darauf, dass ausweislich der Wetteraufzeichnungen des Deutschen Wetterdienstes im F Süden Schneefall bereits um 8.25 Uhr eingesetzt hatte, ebenfalls nicht zu beanstanden.

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Im Ergebnis hat sich die Beklagte daher mit Abstreuung der Unfallstelle erst nach dem Unfall des Klägers gegen 11.45 Uhr deutlich im Rahmen der ihr auferlegten zeitlichen Grenzen zur Erfüllung ihrer Streupflicht gehalten.

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Mangels Nachweis einer Streupflichtverletzung durch die Beklagte scheiden daher Ansprüche des Klägers aus, ohne dass es noch darauf ankäme, ob ihm angesichts des Erkennens der winterlichen Glätte nicht ohnehin auch ein anspruchsausschließendes Mitverschulden an seinem Sturz anzulasten wäre.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.