Verkehrsunfall: Skoliose nicht unfallbedingt – kein weiterer Schadensersatz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Autobahnunfall weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatz, obwohl die Haftung dem Grunde nach unstreitig war. Streitig war allein, ob eine rechtskonvexe Skoliose unfallbedingt entstanden ist und weitere Schäden (u.a. Verdienstausfall/Haushaltsführung) begründet. Das OLG Hamm verneinte die Unfallkausalität der Skoliose auf Grundlage des orthopädischen Gutachtens und wies eine Beweislastumkehr bzw. Anscheinsbeweis zurück. Da ab 2006 keine erheblichen unfallbedingten Einschränkungen mehr feststellbar seien, blieb es beim vorprozessual gezahlten Schmerzensgeld und die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung hinsichtlich weiteren Schadensersatzes zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei feststehender Primärverletzung richtet sich der Nachweis des Umfangs unfallbedingter Folgeschäden nach den Grundsätzen der haftungsausfüllenden Kausalität und unterliegt dem erleichterten Beweismaßstab des § 287 ZPO.
Eine Beweislastumkehr allein aufgrund behaupteter Beschwerdefreiheit vor dem Ereignis kommt nicht in Betracht; ein Anscheinsbeweis setzt voraus, dass es sich um eine typische Unfallfolge handelt.
Ärztliche Erstbefunde, in denen eine bestimmte Beeinträchtigung nicht dokumentiert ist, sind lediglich ein Indiz und schließen das Vorbestehen einer (milden) Erkrankung nicht aus.
Für die Annahme einer traumatisch verursachten Skoliose bedarf es belastbarer Anhaltspunkte für eine entsprechende strukturelle Verletzung im betroffenen Wirbelsäulenabschnitt; fehlen solche Befunde, kann die Skoliose als unfallunabhängig bewertet werden.
Materielle Schadenspositionen (z.B. Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden) setzen eine unfallbedingte, über den Heilungsverlauf hinaus fortwirkende erhebliche Einschränkung voraus; beruhen die Einschränkungen wesentlich auf unfallunabhängigen Ursachen, sind sie nicht ersatzfähig.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 016 O 153/08
Bundesgerichtshof, VI ZR 222/10 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Dezember 2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in der selben Höhe Sicherheit leisten.
Gründe
A.
Der Kläger verlangt von den Beklagten weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen eines Unfalls vom 28.05.2005 gegen 15.51 Uhr auf der Autobahn 1 in Fahrtrichtung Bremen in Höhe von km 246,010. Der Kläger war angeschnallter Beifahrer, als der Beklagte zu 2, der den Wagen steuerte, aus ungeklärten Gründen bei einem Tempo von mehr als 100 km/h gegen das Zugfahrzeug eines von ihm überholten Gespanns geriet. Der Beklagte zu 2 verlor die Kontrolle über seinen Pkw, der sich überschlug, zunächst auf der Fahrerseite über die Fahrbahn rutschte und schließlich auf dem Dach liegen blieb. Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist unstreitig.
Der Kläger erlitt unstreitig eine HWK-Fraktur des 6. Wirbelkörpers mit geringer Infraktion des 7. Halswirbelkörpers. Der Kläger befand sich zunächst vom Unfalltag bis zum 06.06.2005 in Behandlung in P. Anschließend musste er für sechs Wochen eine Halskravatte tragen. Wegen einer discoligamentären Instabilität im Bereich der Halswirbelkörper 6 und 7 erfolgte während eines stationären Aufenthalt des Klägers vom 25.07 bis zum 03.08.2005 durch Einbringen einer Titan-Verriegelungsplatte eine operative Versteifung der 5. bis 7. Halswirbel vorn. Der Kläger absolvierte vom 29.11.2005 bis zum 21.12.2005 eine stationäre Reha-Maßnahme in der Rheumaklinik C. Zumindest bis zum 21.12.2005 war der Kläger unfallbedingt arbeitsunfähig. Unstreitig leidet der Kläger unfallbedingt unter einer endgradigen Bewegungseinschränkung der HWS, Narbenbildung am Hals und am Becken sowie einer röntgenologischen Veränderung der unteren HWS. Die eingesetzte Platte zeigt keinerlei Lockerungserscheinungen. Unfallbedingt besteht eine MdE i.H. von (maximal) 20 %.
Die Parteien streiten darüber, ob eine beim Kläger unstreitig vorliegende rechts-konvexe Skoliose im Thorakolumbalbereich unfallbedingt ist.
Der Kläger hat behauptet, er sei vor dem Unfallereignis beschwerdefrei gewesen und habe insbesondere keine (sichtbare) Skoliose gehabt, die ihm sicher aufgefallen wäre. Die Skoliose sei erst nach Abnehmen der Halskravatten aufgetreten, die er unfallbedingt habe tragen müssen. Für die Unfallbedingtheit der Skoliose spreche seine biomechanische Belastung während des erlittenen Unfalls.
Die Beklagten haben bestritten, dass die Skoliose unfallbedingt aufgetreten sei. Wenn dies der Fall gewesen sei, hätten bei dem Kläger traumatisch bedingte strukturelle Schäden festgestellt werden müssen.
Das Landgericht hat die Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche materielle und immaterielle Zukunftsschäden festgestellt sowie in geringem Umfang Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das von der Beklagten zu 1 vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR sei ausreichend. Hierbei hat es die unstreitig noch heute bestehenden Unfallfolgen berücksichtigt. Unfallbedingt sei der Kläger aber nur bis Ende 2005 arbeitsunfähig gewesen, da die Skoliose der Wirbelsäule des Klägers nach dem Gutachten von Prof. F nicht auf den Unfall zurückgeführt werden könne. Da der Kläger seit Anfang 2006 auch unter Berücksichtigung der Dauerfolgen unter keinen signifikanten Einschränkungen zu leiden gehabt habe, sei der geltend gemachte materielle Schadensersatzanspruch des Klägers (Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, Fahrtkosten und Praxisgebühr) unbegründet. Diese Schadenspositionen beträfen Zeiträume nach der Ausheilung der unfallbedingten Beeinträchtigungen. Der verbleibende unfallbedingte Dauerschaden rechtfertige keinen weiteren Schadensersatz.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug benommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt, soweit das Landgericht ihnen nicht stattgegeben hat. Der Kläger rügt, dass das Landgericht teilweise seine Beweisangebote übergangen habe. Er habe für das Unfallgeschehen Beweis durch Einholung eines technischen Gutachtens angeboten. Dieses würde ergeben, dass es wegen der biomechanischen Belastung beim Unfall zu einer Ausformung der Wirbelsäule nach rechts-konvex gekommen sei. Prof. F sei irrig davon ausgegangen, eine traumatische Skoliose setze immer einen Bruch eines Wirbels voraus. Dies ergebe sich daraus, dass auch sportliche Überlastungen zu Skoliosen führen könnten. Kurzfristige Querkräfte seien mit einer dauerhaften einseitigen sportlichen Belastung vergleichbar. Er habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass er vor dem Unfallereignis keine Anzeichen einer Skoliose gezeigt habe und auch bei seiner Erstbehandlung im Krankenhaus in P eine Skoliose nicht festgestellt worden sei. Ferner müsse die discoligamentäre Instabilität im Bereich der HWK berücksichtigt werden. Er habe auch unter Beweis gestellt, dass er unfallbedingt seinen Ausbildungsberuf als Bäcker aufgegeben habe. Um dies zu beurteilen, müsse die körperliche Belastung als Bäckerlehrling durch ein berufskundliches Sachverständigengutachten aufgeklärt werden. Selbst wenn die Skoliose nicht unfallbedingt gewesen sei, habe er seinen Beruf als Bäcker nur wegen des von der Beklagten zu 2 vorprozessual eingeholten Gutachtens Dr. X aufgegeben. Dass er diesem Rat gefolgt sei, könne ihm schadensersatzrechtlich nicht angelastet werden. Nach der nach dem erstinstanzlichen Urteil erfolgten Untersuchung des Klägers stehe fest, dass er entgegen der Ansicht von Prof. F nicht unter einem Marfan-Syndrom leide.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, insbesondere die Feststellung des Landgerichts, dass die Skoliose des Klägers nicht unfallbedingt ist.
B.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat über die von der Beklagten zu 1 vorprozessual geleisteten Zahlungen hinaus gegen die Beklagten keinen Anspruch auf weiteren materiellen oder immateriellen Schadensersatz gem. §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 3 PflVG a.F. Die 100%ige Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Zwischen den Parteien ist in der Berufungsinstanz allein streitig, ob der Kläger unfallbedingt unter einer Skoliose leidet und ob ihm deswegen weiterer materieller und immaterieller Schadensersatz zusteht. Das Landgericht hat zutreffend die Klage insoweit abgewiesen.
I.
Da die Primärverletzung des Klägers unstreitig ist (der Bruch der Halswirbelkörper und die discoligamentäre Verletzung des Bewegungsapparates C5/C6), handelt es sich bei der Frage des Ausmaßes der unfallbedingten Einschränkungen des Klägers um eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, für die nicht der Beweismaßstab des § 286 ZPO, sondern der des § 287 ZPO gilt (vgl. BGH NZV 2003, 167). Bei Anwendung des § 287 ZPO genügt im Rahmen der Beweiswürdigung für die Überzeugungsbildung je nach Lage des Falles eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH a.a.O, und grundlegend BGH VersR 1970, 924).
II.
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, der Kläger habe - auch unter Berücksichtigung des Maßstabes des § 287 ZPO - nicht den Beweis geführt, dass die bei ihm vorhandene Skoliose und die daraus resultierenden Einschränkungen unfallbedingt sind. Der Kläger stützt seine Behauptung darauf, dass die Skoliose vor dem Unfall nicht erkannt wurde und auch unmittelbar nach dem Unfall nicht erkannt wurde. Dies lasse den Schluss zu, dass die Skoliose wegen der unfallbedingten biomechanischen Belastung unfallbedingt sei. Diese Indizien werden aber durch das überzeugende Gutachten von Prof. F nebst Ergänzung und mündlicher Erläuterung neutralisiert. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die der Kläger ohne Erfolg versucht anzugreifen.
1.
Allein aus der Tatsache, dass der Kläger nach seiner Behauptung vor dem Unfall gesund war, kann keine Beweislastumkehr dahingehend abgeleitet werden, dass den Beklagten der Beweis obliegen würde, dass die Beeinträchtigungen nicht unfallursächlich waren. Ein Anschein für eine unfallbedingte Skoliose würde voraussetzen, dass diese eine typische Folge eines Unfalls ist. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Gegen die Annahme eines Anscheinsbeweises spricht, dass nicht eine traumatische, sondern die idiopatische Skoliose, deren Entstehungsursache unbekannt ist, die mit Abstand häufigste Erkrankungsform ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers musste das Landgericht auch nicht über die vorherige Beschwerdefreiheit des Klägers Beweis erheben. Insbesondere musste es hierzu nicht Dr. K vernehmen. Es kann unterstellt werden, dass Dr. K vor dem Unfall bei dem Kläger keine Skoliose diagnostiziert hat. Hierdurch kann aber nicht der Beweis geführt werden, dass vor dem Unfall bei dem Kläger keine Skoliose vorgelegen hat. Denn nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. F wird eine milde Verlaufsform einer Skoliose, die beim Kläger vorliegt, häufig von Allgemeinmedizinern nicht erkannt. Auch durch den von Dr. K ausgefüllten Untersuchungsbogen vor der Ausbildungsaufnahme des Klägers kann nicht der Beweis erbracht werden, dass vor dem Unfall keine Skoliose vorgelegen hat. Insoweit hat der Kläger nicht dargelegt, aufgrund welcher Untersuchungen Dr. K diesen Untersuchungsbogen ausgefüllt hat. Der Kläger hat mithin keine Untersuchungen dargelegt, bei denen Dr. K eine Skoliose in jedem Fall hätte erkennen müssen.
2.
Der Kläger stellt ohne Erfolg darauf ab, dass die erstbehandelnden Ärzte im Klinikum P eine Skoliose nicht festgestellt haben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der BGH (NZV 2008, 502) Atteste von erstbehandelnder Ärzten nur als eines unter mehreren Indizien würdigt. Dem tritt der Senat bei. Ferner ist insbesondere bei der Untersuchung im Klinikum P zu berücksichtigen, dass dort primär die vom Kläger angegebenen Schmerzen im Halsbereich untersucht und behandelt wurden. Es wird zwar ausdrücklich dokumentiert, dass die Brust- und Lendenwirbelsäule frei war. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Skoliose zwingend hätte festgestellt und dokumentiert werden müssen, da die Akutbehandlung des Klägers im Vordergrund stand.
3.
Der Senat folgt den überzeugenden und in sich stimmigen Ausführungen des Sachverständigen Prof. F, der in Übereinstimmung mit dem von der Beklagten zu 1 eingeholten Gutachten Dr. X die Skoliose eindeutig als unfallunabhängig eingeschätzt hat.
a.
Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Gutachten von Prof. F sei nicht zutreffend, da vor diesem Gutachten die konkrete biomechanische Belastung des Klägers beim Unfall habe aufgeklärt werden müssen. Prof. F hat nachvollziehbar ausgeführt, dass er unabhängig von der konkreten Belastung von einer Verletzungsmöglichkeit des Klägers ausgegangen ist. Damit stimmt der Gutachter mit seiner Einschätzung mit der von Dr. X überein.
b.
Entscheidend ist vielmehr, dass nach den übereinstimmenden Ausführungen von Prof. F und Dr. X für eine traumatische Skoliose eine schwere Verletzung der Wirbelsäule erforderlich ist. Prof. F hat überzeugend ausgeführt, dass es unfallbedingt nicht zu einer Verbiegung der Wirbelsäule kommen konnte, die zu einer Skoliose führte. Nur Wirbelbrüche könnten eine traumatische Skoliose auslösen. Für die Behauptung des Klägers, eine traumatische Skoliose setze keinen strukturellen Schaden voraus, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Dr. X hat vielmehr unwidersprochen ausgeführt, dass es in der wissenschaftlichen Literatur keinerlei Angaben zum Auftreten einer Skoliose nach einem Unfallgeschehen ohne strukturellen Schaden an dem Achsenskelett gibt. Auch aus dem von dem Kläger überreichten Auszug aus dem Buch „Grundlagen der Sporttraumatologie“ ergeben sich keine anderen Anhaltspunkte, zumal in diesem nur skoliotische Fehlhaltungen beschrieben werden und nicht eine Skoliose. Bei einer skoliotischen Fehlhaltung ist die Wibelsäulenfehlstellung im Unterschied zu einer Skoliose aber nicht fixiert.
Eine erhebliche Verletzung der Wirbelsäule des Klägers im Übergang von Brust- zur Lendenwirbelsäule, die zu einer traumatischen Skoliose führen konnte, kann nicht festgestellt werden. Denn unmittelbar nach dem Unfall hat der Kläger im Klinikum P beim Klopftest an der Brust- und Lendenwirbelsäule keine Schmerzen angegeben. Auch am 11.07.2005, d.h. ca. 1 ½ Monate nach dem Unfall, hat der Kläger im Universitätsklinikum T ohne Probleme den Hackenstand absolviert und keinen Fersenfallschmerz angegeben. Bei erheblichen Wirbelverletzungen hätte der Kläger bei diesen Untersuchungen aber Schmerzen gehabt. Ferner konnte keine Fraktur röntgenologisch nachgewiesen werden.
Schließlich spricht gegen eine traumatische Skoliose, dass der Kläger unstreitig einen Rippenbuckel und die für eine angeborene Skoliose typische Rotation der in der Nähe des Rippenbuckels befindlichen Wirbel und Rippen einwickelt hat. Dieser Rippenbuckel kann sich nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. F auch nicht innerhalb weniger Wochen entwickelt haben. Dennoch war dieser Rippenbuckel aber auf Röntgenaufnahmen wenige Wochen nach dem Unfall erkennbar, sodass die Skoliose bereits vor dem Unfall vorgelegen haben muss.
c.
Ohne Erfolg weist der Kläger auch auf seine discoligamentäre Bandverletzung hin. Diese Verletzung betraf nicht den throrakolumbalen Bereich, in dem die Skoliose aufgetreten ist, sondern den Bereich der Halswirbelkörper. Diese Bandverletzung ist deshalb nicht geeignet eine Skoliose im throrakolumbalen Bereich herbeizuführen.
d.
Es bestehen auch keine Bedenken gegen das Gutachten von Prof. F, weil der Kläger durch die Untersuchungen vom 25.02.2010 und 09.03.2010 ein Marfan-Syndrom ausgeschlossen hat. Insoweit verkennt der Kläger, dass Prof. F kein Marfan-Syndrom festgestellt hat, sondern den Körperbau des Klägers als marfanoid bezeichnet hat. Diese körperliche Veranlagung lege die Vermutung nahe, dass es sich um eine zu diesem Typus passende Skoliose handelt. Diese Beurteilung des Habitus des Klägers durch Prof. F ist durch den Ausschluss des Marfan-Syndroms nicht ausgeräumt.
4.
Der Kläger hat auch nicht unfallbedingt seine Ausbildung zum Bäcker aufgegeben. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Gutachten von Prof. F. Er hat auf S. 37 unter ad 8. seines Gutachtens ausgeführt, dass der Kläger nach dem 01.01.2006 nicht mehr unfallbedingt arbeitsunfähig war. Die danach noch bestehende Arbeitsunfähigkeit hat der Sachverständige auf die unfallunabhängige Skoliose zurückgeführt.
Es musste auch kein berufskundliches Gutachten eingeholt werden. Denn die Einschätzung von Prof. F erfolgte in Kenntnis der bestrittenen Angaben des Klägers, dass er in der Bäckerlehre 50 kg Mehlsäcke habe schleppen müssen. Auch nach der Behauptung des Klägers handelte es sich dabei aber um keine Dauerbelastung. Vielmehr musste er nach seinen Angaben maximal hintereinander drei 50 kg Säcke tragen. In dem Ergänzungsgutachten (S. 23) hat Prof. F ausgeführt, schon wegen der schon vorher bestehenden unfallunabhängigen Skoliose, sollte der Kläger ein dauerhaftes Heben schwerer Gewichte in jedem Fall vermeiden, um die veränderte Wirbelsäule nicht zusätzlich zu belasten. Insoweit hat sich die Situation durch die unfallbedingte Versteifung der Halswirbelsäule, die nach den Ausführungen von Prof. F ebenfalls dazu führt, dass der Kläger das Tragen von schweren Lasten vermeiden soll, nicht verändert.
Die nach dem 01.01.2006 noch bestehenden Einschränkungen des Klägers beruhen damit im Wesentlichen auf der nicht unfallbedingten Skoliose und nicht der auf unfallbedingten Versteifung der unteren beiden Bewegungssegmenten der Halswirbelsäule. Der unfallbedingte Dauerschaden des Klägers schränkt diesen weder in der Haushaltsführung noch im Erwerbsleben wesentlich ein.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er habe nur wegen der unfallbedingten ärztlichen Atteste seine Ausbildung zum Bäcker aufgegeben. Erstinstanzlich erfolgte diesbezüglich kein näherer Vortrag, sodass schon Bedenken gegen die Zulässigkeit des neuen Vortrags in der Berufungsbegründung bestehen, in der der Kläger als Grundlage für die Aufgabe des Bäckerberufs das Gutachten von Dr. X vom 20.09.2007 angibt, § 531 ZPO. Aber auch wenn der neue Vortrag berücksichtigt wird, haften die Beklagten nicht dafür, wenn der Kläger aufgrund des Gutachtens von Dr. X den Bäckerberuf aufgegeben hat. Denn in diesem Gutachten wird eindeutig zwischen den unfallbedingten Verletzungen, die keine nennenswerten Einschränkungen nach sich ziehen und der Skoliose unterschieden. Eine Kausalität der unfallbedingten Verletzungen für die Aufgabe der Ausbildung kann nicht festgestellt werden.
5.
Das Landgericht hat damit zu Recht die Klage hinsichtlich des weiteren geltend gemachten immateriellen und materiellen Schadens abgewiesen. Die Höhe des von der Beklagten zu 1 vorprozessual gezahlten Schmerzensgeldes von 10.000,00 EUR ist bei den nur geringen unfallbedingten dauernden Beeinträchtigungen des Klägers nicht zu beanstanden. Die weiter geltend gemachten materiellen Schadensersatzpositionen betreffen die Zeit nach Anfang 2006. Ab 2006 ist aber von keiner erheblichen unfallbedingten Einschränkung mehr auszugehen.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.