Vereinsbeitrag: Studierendenschaft wird Mitglied durch stillschweigenden/fehlerhaften Beitritt
KI-Zusammenfassung
Der Dachverband eingetragener Studierendenschaften verlangte von einer Studierendenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts den Mitgliedsbeitrag 2005/2006. Streitig war, ob nach Hochschulumwandlung eine Mitgliedschaft bestand und ob frühere Beitrittserklärungen wirksam waren. Das OLG bejahte zwar keinen automatischen Übergang der Mitgliedschaft (§ 38 BGB), sah die Beklagte aber aufgrund ihres Auftretens (Ausrichtung/Teilnahme an Mitgliederversammlung, Mitabstimmung über Satzung) als konkludent beigetreten bzw. nach Grundsätzen des fehlerhaften Beitritts gebunden an. Form- und Vertretungsanforderungen des Hochschulrechts stünden dem im Ergebnis nicht entgegen; Verjährung sei durch rechtzeitige Klageerhebung gehemmt. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vereinsmitgliedschaft geht mangels satzungsmäßiger Anordnung grundsätzlich nicht kraft Rechtsnachfolge auf einen Rechts- oder Funktionsnachfolger über (§ 38 Satz 1 BGB).
Die Mitgliedschaft in einem Verein kann durch schlüssiges Verhalten begründet werden, wenn das Auftreten nach außen keine vernünftigen Zweifel an dem Willen zulässt, als Mitglied am Vereinsleben teilzunehmen, und der Verein den Betreffenden als Mitglied behandelt.
Die Grundsätze des fehlerhaften Beitritts sind auf den Vereinsbeitritt entsprechend anwendbar; anstelle eines (fehlerhaften) Beitrittsakts genügt ein zurechenbares, willentliches Verhalten, das eindeutig als Betätigung der Mitgliedschaft erscheint.
Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist unzulässig, soweit die zugrunde liegenden Vorgänge dem eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich der Partei zuzurechnen sind (§ 138 Abs. 4 ZPO).
Ein landesrechtliches Schriftformerfordernis für Verpflichtungserklärungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften wirkt im Zivilrecht regelmäßig als Vertretungsregel; bei Auftreten zuständiger Organe kann eine Bindung ausnahmsweise trotz Formverstoßes eintreten, wenn anderenfalls ein untragbares Ergebnis entstünde.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18 O 380/08
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. November 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 16.680,50 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verfolgt mit seiner am 29.12.2008 eingegangenen und am 02.03.2009 zugestellten Klage den Anspruch auf Mitgliedsbeiträge für das Geschäftsjahr 2005/2006 gegen die Beklagte.
Der Kläger ist als eingetragener Verein Dachverband der "Studierendenschaften" zahlreicher deutscher Universitäten; die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Studierendenschaft der Universität Gesamthochschule F erklärte unter dem 15.06.2001 durch den "Allgemeinen StudentInnenausschuss", handelnd durch zwei namentlich bezeichnete Referenten, den Beitritt "zu vollziehen". Die Studierendenschaft der H Universität E beantragte unter dem 25.10.2001 den Beitritt zum Kläger, und zwar mit Unterschriften zweier Personen unter der Bezeichnung "AStA-Vorsitzender" und "AStA-Finanzreferent". Im Gesetz über die Hochschulen des Landes NW ist u.a. Folgendes bestimmt:
§ 72
Studierendenschaft
(1) Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule.
…
§ 76
Allgemeiner Studierendenausschuss
(1) Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er führt die Beschlüsse des Studierendenparlaments aus und erledigt die laufenden Geschäfte der laufenden Verwaltung der Studierendenschaft.
(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die die Studierendenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von mindestens zwei Mitgliedern des Allgemeinen Studierendenausschusses zu unterzeichnen.
In Art. 1 "Errichtung der Universität E" des Gesetzes zur Errichtung der Universität E und zur Umwandlung der Gesamthochschulen vom 18.12.2002 heißt es u.a. wie folgt:
§ 1
Errichtung, Auflösung
(1) Mit Wirkung zum 1. Januar 2003 ist die Universität E … errichtet. Gleichzeitig sind die Universitäten-Gesamthochschulen E und F aufgelöst.
…
(4) Die Universität ist ab dem Zeitpunkt ihrer Errichtung Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Hochschulen.
…
§ 11
Studierendenschaft
(1) Die Studierendenschaften der aufgelösten Hochschulen bilden die Studierendenschaft der Universität.
…
Die Beklagte richtete in der Zeit vom 02. - 06.03.2005 die Mitgliederversammlung des Klägers in den Räumen der Universität E aus, nahm an dieser Mitgliederversammlung teil und beschloss über die Neufassung der Satzung. Mit Schreiben vom 04.04.2006 wandte sich der AStA der Universität E an den Kläger und bat aufgrund "anhaltender Finanzschwierigkeiten" um Erlass der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2004/2005 und 2005/2006. Der Kläger gewährte eine Stundung. Die Beklagte, die den Kläger ferner am 09.03.2007 um eine "Saldenbestätigung der noch offenen Posten" und mit Schreiben vom 16.03.2007 um die Erstattung einer Überzahlung aus der Überweisung eines Rechnungsbetrags gebeten hatte, erklärte am 10.01.2008 den Austritt aus dem Kläger. Nach dessen Satzung ist ein Beitrag zu zahlen, der sich auf jährlich 0,50 € pro eingeschriebenen Studenten errechnet. Für das Geschäftsjahr 2005/2006 ergab sich für die Beklagte damit ein Beitrag von 16.680,50 €, den der Kläger der Beklagten unter dem 18.05.2006 in Rechnung stellte, auf Bitten der Beklagten zunächst stundete und mit Schreiben vom 16.12.2008 schließlich anmahnte.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, nicht Mitglied des Klägers geworden zu sein. Sie sei als teilrechtsfähige Untergliederung der Universität E erst zum 01.01.2003 geschaffen worden. Eine Rechtsnachfolge sei in dem Gesetz nicht angeordnet; dieses sehe vielmehr die Auflösung der früheren Universitäten (und ihrer Studierendenschaften) vor. Die Beklagte hat die Wirksamkeit der im Namen des Allgemeinen Studierendenausschusses der Universität Gesamthochschule F sowie des Studierendenparlaments der H-Universität E abgegebenen Beitrittserklärungen bestritten und sich im Übrigen auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte die Klageabweisung weiter.
Sie meint, die Auffassung des Landgerichts, wonach sie die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass die Beitrittserklärungen der Studierendenschaften der Universität Gesamthochschule F und der H-Universität E nicht von dazu berechtigten Personen abgegeben worden seien, sei verfehlt. Es werde weiterhin mit Nichtwissen bestritten, dass vertretungsberechtigte "Organe" gehandelt hätten. Weder aus ihrer Bitte um Stundung noch aus der Austrittserklärung sei auf einen wirksamen Eintritt zu schließen. Die Beklagte verweist erneut darauf, dass eine Rechtsnachfolge in die Studierendenschaften der früheren Universität Gesamthochschule F und der H-Universität E eben nicht eingetreten sei.
Der Kläger verteidigt das Urteil.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Vereinsbeitrags in verlangter Höhe ergibt sich, wie vom Landgericht dargelegt, aus § 21 Abs. 1 seiner Satzung. Die Beklagte ist für das Geschäftsjahr 2005/2006, für das der Kläger den satzungsgemäß und rechnerisch korrekt ermittelten Beitrag verlangt, als Mitglied des Klägers anzusehen.
1.
Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die Studierendenschaften der H-Universität E und der Universität Gesamthochschule F Mitglieder geworden seien, weil sie bei Abgabe der Beitrittserklärungen nicht wirksam vertreten worden seien, ist ihr Bestreiten unwirksam. Denn die Beklagte ist aufgrund der Regelungen im Gesetz zur Errichtung der Universität E und zur Umwandlung der Gesamthochschulen wenn nicht teilidentisch mit den Studierendenschaften der aufgelösten Universitäten, so aber jedenfalls deren Rechtsnachfolger. Die Frage, ob die Studierendenschaften der aufgelösten Universitäten anlässlich der Beitrittserklärungen wirksam vertreten waren, betrifft deshalb eine Angelegenheit, die in den eigenen "Geschäfts- oder Verantwortungsbereich" der Beklagten fällt. Solche Vorgänge stellt der BGH den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO gleich (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 138 Rn. 16).
2.
Der Beklagten ist allerdings darin zu folgen, dass sie nicht bereits aufgrund der Mitgliedschaften der Studierendenschaften der aufgelösten Hochschulen und gleichsam "automatisch" Mitglied des Klägers geworden ist.
Die Frage, ob die Beklagte selbst aufgrund der Mitgliedschaften der Studierendenschaften der früheren Universitäten Mitglied des Klägers geworden ist, richtet sich nämlich nach § 38 S. 1 BGB. Danach ist die Mitgliedschaft nicht übertragbar und nicht vererblich, soweit Satzungsbestimmungen nichts anderes vorsehen. Das ist hier nicht der Fall. § 8 Abs. 2 der Satzung des Klägers bestimmt lediglich, dass die Mitgliedschaft endet, wenn die satzungsgemäßen Voraussetzungen der Mitgliedschaft enden oder nicht vorgelegen haben.
Die Regelung des § 38 S. 1 BGB ist dahin zu verstehen, dass die Mitgliedschaft nicht von selbst auf einen Rechts- oder Funktionsnachfolger des Vereinsmitglieds übergeht (Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rn. 730; Stöber Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rn. 168 a, wonach die Mitgliedschaft z.B. auch dann endet, wenn ein Vereinsmitglied infolge Verschmelzung gem. § 2 UmwG erlischt). Demnach kommt es darauf an, ob die Beklagte bloße Rechtsnachfolgerin der beiden früheren Studierendenschaften oder mit ihnen zumindest teilidentisch ist. Lediglich in letzterem Fall könnte eine Fortdauer der Mitgliedschaft in Betracht kommen. Nach Auffassung des Senats ist im Fall der "Errichtung der Universität E" eine Rechtsnachfolge auch der Studierendenschaft bezüglich der Studierendenschaften der Vorgänger-Universitäten eingetreten. Denn Art. 1 § 1 Abs. 1 und 4 des Errichtungsgesetzes ordnen ausdrücklich die Auflösung der beiden Vorgänger-Universitäten und die Rechtsnachfolge der (neuen) Universität E an, so dass insoweit die Annahme einer (Teil-)Identität nicht in Betracht kommt. Nichts anderes kann für die Studierendenschaften gelten, weil sie lediglich "Gliedkörperschaften" der Hochschule sind (§ 72 Abs. 1 S. 2 HG). Als solche teilen sie das Schicksal der übergeordneten Körperschaft. Art. 1 § 11 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes ist demgegenüber nicht als speziellere Regelung anzusehen. Dass darin bezüglich der Studierendenschaften im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 und 4 des Errichtungsgesetzes betreffend die Universitäten keine Auflösung, sondern eine "identitätswahrende" Fortführung im Wege einer öffentlich-rechtlichen "Verschmelzung" angeordnet werde, ist nicht anzunehmen, denn weder aus § 11 noch aus den übrigen Vorschriften des Errichtungsgesetzes ergibt sich ein nachvollziehbarer Grund dafür, die Gliedkörperschaft "Studierendenschaft" von der Auflösungsanordnung in § 1 Abs. 1 auszunehmen und gesondert über den 31.12.2002 hinaus fortzuführen. § 11 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes ist vielmehr im Sinne einer Definition der Studierendenschaft der neu errichteten Hochschule zu verstehen.
3.
Gleichwohl ist die Beklagte Mitglied des Klägers geworden, und zwar entweder aufgrund eines stillschweigend vollzogenen Beitritts oder nach den gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen des fehlerhaften Beitritts.
a)
Anerkannt ist, dass ein die Mitgliedschaft begründender Vertrag auch stillschweigend zustande kommen kann (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 38 Rn. 4 unter Hinweis auf BGHZ 105, 306, 313). Nach Auffassung des BGH (a.a.O.) kommt es dabei nicht auf das Vorliegen eines Beitrittswillens an, wenn das Verhalten der betreffenden Partei keine Zweifel daran zulässt, dass sie Mitglied des Vereins sein wollte. Des Weiteren sah es der BGH im konkreten Fall als unschädlich an, dass die Organe des Vereins nicht an eine konkludente Aufnahme der damaligen Klägerin gedacht hatten, da auch sie "unzweideutig zu verstehen" gegeben hätten, die Klägerin als Mitglied behandeln zu wollen.
Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für einen stillschweigenden Beitritt der Beklagten vor. Sie hat sich jedenfalls bereits vor dem Zeitraum, für den der Kläger den Beitrag verlangt, eindeutig als Vereinsmitglied verhalten, indem sie im Frühjahr 2005 die Mitgliederversammlung des Klägers ausrichtete und an Abstimmungen über seine Satzung teilnahm. Auch auf Seiten des Klägers ist von einer den zuständigen Organen zuzurechnenden und dem Verhalten der Beklagten korrespondierenden Behandlung als Mitglied auszugehen.
b)
Selbst wenn man die Voraussetzungen eines stillschweigenden Beitritts mangels eines als Beitrittsgesuch auszulegenden Verhaltens ablehnt, muss sich die Beklagte nach den gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen des fehlerhaften Beitritts, die nach h.M. auf den Vereinsbeitritt entsprechend anwendbar sind (Reichert, a.a.O., Rn. 1037), als Vereinsmitglied behandeln lassen. Diese Grundsätze finden im vorliegenden Fall Anwendung, obwohl ein fehlerhafter Beitrittsakt der Beklagten nicht vorliegt. Denn die im Personengesellschaftsrecht für den fehlerhaften Beitritt verlangte Voraussetzung, dass ihm zumindest ein - wenn auch fehlerhaftes - rechtsgeschäftliches Handeln zugrundeliegt (z.B. Schäfer/Ulmer, GbR PartG, 5. Aufl., § 705 Rn. 366), ist nicht als Selbstzweck zu verstehen. Es handelt sich dabei um die nach privatrechtlichen Grundsätzen erforderliche Mindestvoraussetzung dafür, den unwirksam Beitretenden unbeschadet der Unwirksamkeitsgründe doch als wirksames Mitglied der Gesellschaft - mit allen Rechten und Pflichten -behandeln zu können. Als Voraussetzung für die Annahme eines fehlerhaften Beitritts reicht es anstelle eines solchen unwirksamen Beitrittsakts aber auch aus, wenn ein willentliches Verhalten vorliegt, das eindeutig als Betätigung der Vereinsmitgliedschaft anzusehen ist. Denn auch dann gründen die Annahme des fehlerhaften Beitritts und die Konsequenz der vollwertigen Mitgliedschaft auf einem dem betreffenden Mitglied zurechenbaren Verhalten.
Diese Voraussetzungen der "Betätigung" der Vereinsmitgliedschaft liegen sowohl bei dem Kläger als auch bei der Beklagten vor, weil die Beklagte, wie bereits erwähnt, im Frühjahr 2005 die Mitgliederversammlung des Klägers ausgerichtet und dabei auch über Satzungsänderungen des Klägers mitabgestimmt hat.
c)
Der Annahme einer stillschweigenden oder faktischen Mitgliedschaft steht auch das Schriftform- bzw. Vertretungserfordernis des § 76 Abs. 2 HG NW nicht entgegen, wonach rechtsgeschäftliche Verpflichtungen der Schriftform bedürfen und von mindestens zwei Mitgliedern des Allgemeinen Studierendenausschusses zu unterzeichnen sind. Es handelt dabei um eine dem § 64 Abs. 1 der GemO NW entsprechende Vorschrift, die mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes kein Schriftform-, sondern lediglich ein Vertretungserfordernis aufstellt (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 125 Rn. 15; zuletzt BGH NJW 2001, S. 2626). Soweit zuständige Organe aufgetreten sind, wird die Körperschaft ausnahmsweise auch bei Nichteinhaltung der Förmlichkeiten gebunden, wenn es bei Würdigung aller Umstände untragbar wäre, den Vertrag an der Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten scheitern zu lassen (für die Bestimmungen in den Gemeindeordnungen: Palandt/Ellenberger, a.a.O.). Eine derartige Konstellation liegt hier vor. Denn einerseits ist davon auszugehen, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber durch ihre zuständigen Organe, nämlich den betreffenden AStA, aufgetreten ist und sich als Mitglied verhalten hat, worauf u.a. auch die vom Kläger vorgelegten Schreiben schließen lassen. Andererseits ist die Annahme einer Nichtmitgliedschaft der Beklagten mit den berechtigten Interessen des Klägers und der übrigen Vereinsmitglieder nicht zu vereinbaren. Dies ergibt sich aus dem schützenswerten Vertrauen des Klägers in die Mitgliedschaft der Beklagten. Es wäre unzumutbar, ihm nicht nur den Beitragsanspruch zu versagen, sondern insbesondere auch die Grundlage zwischenzeitlich erfolgter Abstimmungen in Frage zu stellen.
d)
Aufgrund der stillschweigenden oder faktischen Mitgliedschaft der Beklagten besteht ein Beitragsanspruch des Klägers, dessen Berechnung von der Berufung nicht angegriffen wird.
e)
Die erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht, denn die Klage ist bereits Ende 2008 anhängig gemacht worden; dass die Zustellung erst Anfang März 2009 erfolgte, beruhte nicht auf einem dem Kläger zurechenbaren Verhalten, der den Kostenvorschuss schon vor gerichtlicher Anforderung überwiesen hatte.
4.
Die zugesprochenen (Rechtshängigkeits-)Zinsen sowie der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten geben keine Veranlassung zu einer Korrektur. Diesbezügliche Fehler des angegriffenen Urteils sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.