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Oberlandesgericht Hamm·I-8 SchH 1/11·04.10.2011

Schiedsrichterablehnung: Kanzleimandat in anderem Verfahren begründet keine Befangenheit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSchiedsverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schiedsbeklagte beantragte nach §§ 1037 Abs. 2, 1062 ZPO die gerichtliche Erklärung, dass die Ablehnung eines von der Gegenseite benannten Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit begründet sei. Anlass war ein Mandat der Sozietät des Schiedsrichters in einem vertragsarztrechtlichen Zulassungsverfahren gegen ein Mitglied der Schiedsbeklagten. Das OLG Hamm wies den Antrag als unbegründet zurück, weil das andere Mandat weder eine relevante Nähebeziehung zur Partei noch einen sachlichen Bezug zum Streitgegenstand des Schiedsverfahrens aufweise. Eine (unterstellte) Verletzung von Offenbarungspflichten nach § 1036 Abs. 1 ZPO begründe hier ebenfalls keine berechtigten Zweifel an Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Erklärung der Schiedsrichterablehnung wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schiedsrichter kann nach § 1036 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit rechtfertigen; dies entspricht regelmäßig den Maßstäben der Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO.

2

Maßgeblich für die Beurteilung eines Ablehnungsgrundes ist vorrangig das Verhältnis zwischen Schiedsrichter und Schiedspartei; eine anwaltliche Tätigkeit des Schiedsrichters oder seiner Sozietät in einem anderen Verfahren begründet nur dann Zweifel, wenn ein relevantes Näheverhältnis zur Partei oder ein sachlicher Bezug zum Schiedsgegenstand besteht.

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Die Vertretung eines Dritten in einem Verfahren, das eine Schiedspartei lediglich mittelbar in ihren Interessen berührt und keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand des Schiedsverfahrens hat, rechtfertigt grundsätzlich keine Ablehnung des Schiedsrichters.

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Die Offenbarungspflicht nach § 1036 Abs. 1 ZPO erfasst nur solche Umstände, die aus objektiver und vernünftiger Sicht geeignet sind, Zweifel an Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit zu wecken; fernliegende oder sachfremde Umstände sind nicht mitzuteilen.

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Eine (unterstellte) Verletzung der Offenbarungspflicht führt nicht ohne Weiteres zu einem Ablehnungsgrund nach § 1036 Abs. 2 ZPO, wenn der nicht offengelegte Umstand seiner Art nach keine objektiv nachvollziehbaren Zweifel an Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit begründet.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 19 Abs. 3 Ärzte-ZV§ 1036 Abs. 1 ZPO§ 1037 Abs. 2 ZPO§ 1062 ZPO§ 1036 ZPO§ 41 ZPO

Tenor

Der Antrag der Schiedsbeklagten auf Ablehnung des Schiedsrichters Dr. H wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schiedsbeklagte.

Streitwert für das Verfahren: 20.000,--Euro

Rubrum

1

I.

2

Die Parteien streiten in dem anhängigen schiedsgerichtlichen Verfahren über die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen des dem Schiedskläger am 28.09.2010 zugegangenen Beschlusses über seinen Ausschluss aus der Gesellschaft. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine Gemeinschaftspraxis für Radiologie/Nuklearmedizin/Strahlenmedizin, die über mehrere Standorte im westlichen Ruhrgebiet und im Westmünsterland verfügt. Unter dem 11.03.2011 leitete der Schiedskläger bezüglich seines Ausschlusses das in § 27 des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit der Schiedsgerichtsvereinbarung vorgesehene schiedsrichterliche Verfahren ein. In § 2 der Schiedgerichtsvereinbarung heißt es:

3

§ 2 Besetzung des Schiedsgerichts

4

Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern (Beisitzer) und einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Jede Partei benennt einen Beisitzer…

  1. Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern (Beisitzer) und einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss.
  2. Jede Partei benennt einen Beisitzer…
5

Bereits am 04.10.2010 hatte der Schiedskläger seinerseits Rechtsanwalt Dr. H, der Partner der Sozietät Y in E ist, als Schiedsrichter benannt. Diese Kanzlei vertritt jedenfalls seit Mitte 2010 die radiologische Gemeinschaftspraxis Dr. C, C2 und Kollegen mit Sitz in P (auch bezeichnet als Gemeinschaftspraxis "C3") in einem Verfahren zur Überprüfung und Entziehung der seit dem 01.10.2010 bestehenden Vertragsarztzulassung eines Gesellschafters der Schiedsbeklagten, nämlich des Dr. med. O. Unter dem 01.12.2010 beantragte sie die Feststellung, dass dessen Vertragsarztzulassung nicht mehr bestehe. Gegen die am 16.02.2011 erfolgte Ablehnung dieses Antrags durch den Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung hat die Kanzlei Y für die Gemeinschaftspraxis Dr. C, C2 und Kollegen unterdessen am 14.04.2011 Widerspruch eingelegt. Sie hat im dortigen Verfahren im Wesentlichen geltend gemacht, Dr. med. O habe die vertragsärztliche Zulassung aufgrund der Nichtaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des Beschlusses über seine Zulassung gem. § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV verloren; während sich das Regelleistungsvolumen der Gemeinschaftspraxis Dr. C, C2 und Kollegen durch die Nichttätigkeit des Dr. med. O erhöht habe, stehe zu befürchten, dass die nunmehr rechtswidrige Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit durch Dr. med. O zu finanziellen Einbußen bei ihr führen werde. Die Schiedsbeklagte wies bereits unter dem 18.10.2010 auf bestehende Zweifel an der Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Dr. H hin. Am 25.03.2011 teilte der Vorsitzende des Schiedsgerichts in einem "Entwurfs-Schreiben" die Konstituierung des Schiedsgerichts – unter Beteiligung des Dr. H als Beisitzer – mit. Die Schiedsbeklagte stellte daraufhin am 29.03.2011 den Antrag auf Ablehnung des Schiedsrichters Dr. H. Dr. H nahm am 31.03.2011 gegenüber dem Vorsitzenden zur Frage seiner Befangenheit Stellung. Darin verwies er darauf, das Verfahren der Gemeinschaftspraxis Dres. C, C2 und Kollegen betreffend die Zulassung des Dr. med. O sei ihm bekannt, es werde jedoch von der Rechtsanwältin L4 geführt; er selbst bearbeite es auch sonst nicht. Soweit er im Briefkopf eines Schreibens vom 30.07.2010 genannt werde, beruhe dies wohl auf der Verwendung einer früheren Formatvorlage. Mit Beschluss des Schiedsgerichts vom 05.05.2011, der Schiedsbeklagten am 06.05.2011 zugegangen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wies das Schiedsgericht den Befangenheitsantrag als unbegründet zurück.

6

Die Schiedsbeklagte meint, bezüglich des Schiedsrichters Dr. H bestehe die Besorgnis der Befangenheit, die auch im Schiedsverfahren einen Ablehnungsgrund darstelle, wie sich beispielsweise aus der Entscheidung OLG Frankfurt (NJW 2008, S. 1325) ergebe. Sie verweist darauf, das Verfahren betreffend die Vertragsarztzulassung ihres Mitglieds Dr. med. O werde zwar formell gegenüber den Zulassungsgremien betrieben, betreffe ihn aber selbst unmittelbar u.a. in seinen Rechten zur Berufsausübung und damit auch sie selbst. Dr. med. O habe seine Vertragsarztzulassung zum 01.01.2010 im Wege der Praxisübernahme von Dr. med. K erhalten. In diesem Zusammenhang seien auch von ihrer, der Schiedsbeklagten, Seite erhebliche Investitionen in den Standort D-Allee erbracht worden. Die Gemeinschaftspraxis Dr. C, C2 und Kollegen verfolge mit ihrem Verfahren letztlich das Ziel, diese Vertragsarztzulassung selbst zu erhalten. Die Annahme einer nur mittelbaren Betroffenheit durch die "Agitation" der Kanzlei K2 sei deshalb verfehlt. Es komme auch nicht darauf an, ob Dr. H selbst Sachbearbeiter sei oder nicht, denn das Mandatsverhältnis zur Gemeinschaftspraxis Dr. C, C2 und Kollegen bestehe auch zu ihm. Schließlich sei die Einlassung des Dr. H, er sei persönlich nicht in die Vertretung der radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. C, C2 und Kollegen eingebunden, unglaubhaft. Seine Befassung mit dem Verfahren der Gemeinschaftspraxis Dres. C und Partner gegen die Kassenärztliche Vereinigung bezüglich der Zulassung des Dr. med. O werde durch ein - unstreitig - von Dr. H unter dem 31.05.2011 an die L2 GmbH verfasstes Schreiben offenkundig. Dr. H habe bereits gegen seine Offenbarungspflicht aus § 1036 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem er seine Einbindung in das Mandat der Gemeinschaftspraxis Dr. C, C2 und Kollegen nicht offengelegt habe und darüber hinaus seine Befassung auch weiterhin zu verdecken suche. Das auch zu ihm bestehende Mandatsverhältnis in Bezug auf jene Gemeinschaftspraxis begründe realistische Gefahren einer Interessenkollision mit dem Schiedsrichteramt im vorliegenden Schiedsverfahren. Es sei schließlich zu bestreiten, dass die Weitergabe von Informationen innerhalb des Personals der Kanzlei Y verlässlich verhindert werde.

7

Mit ihrem am 06.06.2011 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt die Schiedsbeklagte nunmehr gem. §§ 1037 Abs. 2, 1062 ZPO,

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die Ablehnung des Schiedsrichters Dr. H für begründet zu erklären.

9

Der Schiedskläger beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

11

Er meint, die Schiedsbeklagte habe schon die Frist des § 1037 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten, weil sie beispielsweise den ihr bereits am 21.04.2011 bekannt gewordenen Inhalt eines Anschreibens des Berufungsausschusses erst am 06.06.2011 mitgeteilt habe. Abgesehen davon sei erforderlich, dass berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters bestünden. § 1036 ZPO verweise nicht auf §§ 41, 42 ZPO, so dass allein eine anwaltliche Befassung weder einen Schluss auf Parteilichkeit noch Abhängigkeit zulasse. Auch die Vertretung der Gegenpartei durch den betreffenden Schiedsrichter in einem "anderen Verfahren" und die in diesem Rahmen erfolgte Äußerung "ungünstiger Rechtsansichten" stellten deshalb keinen Ablehnungsgrund dar. Das seitens der Schiedsbeklagten angesprochene Verfahren um die Zulassung des Dr. med. O stelle ein solches anderes Verfahren dar. Der Schiedskläger Dr. med. M habe zu der in P ansässigen Gemeinschaftspraxis "C3" keinerlei Kontakt. Auch die Reaktion des Dr. H gegenüber der L2um L3 liege "in der Konsequenz der internen Geschäftsverteilung der Anwaltspartnerschaft Y" und lasse nicht auf Parteilichkeit im vorliegenden Schiedsverfahren schließen. Dr. H habe auch nicht gegen Offenbarungspflichten verstoßen, denn die beiden Verfahren hätten "nichts miteinander gemein".

12

Dr. H hat unter dem 04. August 2011 gegenüber dem Senat zum Sachvortrag der Schiedsbeklagten Stellung genommen. Die Schiedsbeklagte führt in ihrem Schriftsatz vom 26. September 2011 u.a. aus, es komme dem Umstand, dass das Zulassungsverfahren betreffend Dr. med. O unter Beteiligung der Gemeinschaftspraxis "C3" noch nicht beendet sei, entscheidende Bedeutung zu. Auch bleibe unglaubhaft, dass Dr. H sich vor Abfassung seines Schreibens vom 31.05.2011 nicht mit der diesbezüglichen Sach- und Rechtslage befasst habe.

13

II.

14

Der Antrag ist gem. § 1037 Abs. 3 S. 1 ZPO fristgerecht eingelegt worden. Das Oberlandesgericht ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zur Entscheidung berufen.

15

1.

16

Entgegen der Auffassung des Schiedsklägers ist nicht erkennbar, dass die Schiedsbeklagte wegen Nichteinhaltung der Frist des § 1037 Abs. 2 S. 1 ZPO an der Geltendmachung von Ablehnungsgründen gehindert ist. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Schiedsbeklagten infolge des Schreibens des Berufungsausschusses vom 21.04.2011 Fakten bekannt geworden sind, auf die sie nunmehr ihr Ablehnungsgesuch stützt. Selbst wenn das der Fall wäre, hätte sie solche Gründe unter Einhaltung der 2-Wochen-Frist auch nicht vorzubringen vermocht, denn das Schiedsgericht hat seinen Beschluss bereits am 05. Mai 2011 gefasst.

17

2.

18

Es besteht jedoch kein Ablehnungsgrund.

19

a)

20

Auch im Schiedsverfahren rechtfertigt bereits die "Besorgnis der Befangenheit" die Ablehnung eines Schiedsrichters. Zwar verlangt § 1036 Abs. 2 ZPO Umstände, die "berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen", doch liegen zumindest im Regelfall solche Umstände vor, wenn Gründe bestehen, die im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (Münchener Komm. ZPO/Münch, 3. Aufl., § 1036 Rn. 30; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., § 1036 Rn. 2; so auch Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1036 Rn. 10: Auch wenn § 1036 ZPO nicht auf §§ 41, 42 verweist, begründen deren Tatbestände doch in der Regel Zweifel im Sinne des § 1036, wenn die Parteien das betreffende Näheverhältnis nicht gekannt haben bzw. nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben; Musielak/Voit, ZPO, 8. Aufl., § 1036 Rn. 4).

21

b)

22

Die Befassung der Kanzlei Y sowie des Sozius Dr. H mit dem Zulassungsverfahren betreffend Dr. med. O stellt keinen Ablehnungsgrund dar. Der Senat tritt den umfassenden Erwägungen des Schiedsgerichts im Beschluss vom 05. Mai 2011 bei.

23

Maßgebend ist zunächst das Verhältnis zwischen Schiedsrichter und Partei (Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 11). Dass Dr. H in Bezug auf die Schiedsbeklagte selbst "vorbefasst" ist, ist nicht erkennbar, denn unstreitig existieren keine Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, an denen die Schiedsbeklagte beteiligt ist und in denen Dr. H die Gegenseite vertritt.

24

Auch der Gegenstand des vorliegenden Schiedsverfahrens lässt keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Dr. H aufkommen: Die Frage, ob Dr. O seine Vertragsarztzulassung verliert, mag sich auf seine Stellung im Rahmen dieser Gesellschaft auswirken, hat aber keinen erkennbaren sachlichen Bezug zu der Frage, ob der Schiedskläger zu Recht oder zu Unrecht aus der Schiedsbeklagten ausgeschlossen worden ist. Auch die Schiedsbeklagte macht nicht geltend, dass ein Bezug zwischen der Vertragsarztzulassung des Dr. med. O oder dem Fortbestand dieser Zulassung und dem Ausschluss des Schiedsklägers bestehe.

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Durch das Zulassungsverfahren betr. Dr. med. O ist die Schiedsbeklagte allenfalls mittelbar in ihren materiellen Interessen betroffen, wobei derzeit offen ist, in welchem Ausmaß eine solche Betroffenheit bestünde. Darüber hinaus führt das Schiedsgericht in seinem Beschluss vom 05. Mai 2011 zu Recht aus, dass etwaige Nachteile, die der Schiedsbeklagten durch einen Entzug der Vertragsarztzulassung ihres Mitglieds Dr. med. O entstehen können, zugleich auch den Schiedskläger treffen, und zwar sowohl im Fall seines Verbleibs in der Gemeinschaftspraxis als auch im Fall seines Ausscheidens. Denn in beiden Situationen wirken sich etwaige finanzielle Folgen für die Gemeinschaftspraxis auch auf ihn aus.

26

c)

27

Auch eine Verletzung von Offenbarungspflichten gem. § 1036 Abs. 1 S. 1 ZPO seitens des Schiedsrichters Dr. H begründet keine berechtigten Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit im Sinne von § 1036 Abs. 2 S. 1 ZPO.

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aa)

29

Wenngleich dem OLG Frankfurt (NJW 2008, S. 1325) darin zu folgen ist, dass die Offenbarungspflicht gem. § 1036 Abs. 1 ZPO auch solche Umstände umfasst, die (bereits) Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, mithin nicht von Bedeutung ist, ob diese Zweifel "berechtigt” sind, wie § 1036 Abs. 2 ZPO dies für einen Ablehnungsgrund voraussetzt (Münchener Komm. ZPO/Münch, 3. Aufl., § 1036 Rdnr. 10; Musielak/Voit, ZPO, 8. Aufl., § 1036 Rdnr. 2), führt dies nicht zu einer uferlosen Offenbarungspflicht. Anzugeben sind nur solche Umstände, die nach den gegebenen Umständen, vom Standpunkt einer Partei aus objektiv und vernünftig betrachtet, Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit wecken können (Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 1036 Rn. 1; s.a. Münchener Komm. ZPO/Münch, a.a.O., Rn 19, der plausible Zweifel verlangt, Fernliegendes hingegen für irrelevant hält, wobei eine objektive Betrachtungsweise erforderlich sei). Anerkanntermaßen gehören zum Kreis dieser Umstände geschäftliche und engere gesellschaftliche Beziehungen des Schiedsrichters zu einer Schiedspartei (Musielak/Voit, a.a.O., § 1036 Rdnr. 2), aber auch zu deren Verfahrensbevollmächtigten (OLG Frankfurt, a.a.O.).

30

bb)

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Die Befassung der Sozietät, deren Mitglied Dr. H ist, mit einem zulassungsrechtlichen Verfahren gegen ein Mitglied der Schiedsbeklagten weist einen solchen Bezug zum Aspekt seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit im vorliegenden Schiedsverfahren jedoch nicht auf:

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Das für die Gemeinschaftspraxis Dr. C, C2 und Kollegen geführte Verfahren um die Zulassung des Dr. med. O hat, wie bereits dargelegt, schon keinen direkten Bezug zum Gegenstand des Schiedsverfahrens. Daran ändert es auch nichts, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsbeklagten, Rechtsanwalt N, Dr. H bereits Ende 2010 auf eine aus seiner Sicht gegebene Unvereinbarkeit jenes Mandats mit der Übernahme einer schiedsrichterlichen Tätigkeit ansprach. Durch die Äußerung dieser Rechtsauffassung wird der Kreis der nach § 1036 Abs. 1 S. 1 ZPO offenbarungspflichtigen Umstände nicht erweitert. Auch die Nichtmitteilung des "Auftauchens" seines Namens im Kopf des für die Gemeinschaftspraxis Dr. C, C2 und Kollegen an den Zulassungsausschuss gerichteten Schreibens vom 30.07.2010 vermag deshalb eine Verletzung einer Offenbarungspflicht nicht zu begründen. Denn wenn bereits die Vertretung jener Gemeinschaftspraxis in dem Zulassungsentziehungsverfahren gegen Dr. med. O, selbst wenn sie von Dr. H "direkt" wahrgenommen worden wäre, keinen offenbarungspflichtigen Umstand darstellt, kann erst recht nichts anderes gelten, wenn seitens der das Mandat bearbeitenden Kollegin des Dr. H ein Briefkopf verwandt wird, in dem auch er genannt ist.

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Bei alledem kommt dem Umstand, ob das zulassungsrechtliche Verfahren betreffend Dr. med. O mittlerweile beendet ist oder nicht, ebenfalls keine erhebliche Bedeutung zu.

34

d)

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Schließlich ist auch nicht der Auffassung zu folgen, wonach Dr. H jedenfalls deshalb Anlass für die Besorgnis der Befangenheit gebe, weil er seine inhaltliche Beteiligung an dem von der Gemeinschaftspraxis Dr. C, C2 und Kollegen gegen den Fortbestand der Zulassung des Dr. med. O betriebenen Verfahren unrichtig dargestellt habe. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einlassung des abgelehnten Schiedsrichters unzutreffend ist, wonach die Abfassung des an das L2um L3 gerichteten Schreibens vom 31.05.2011 ausschließlich zur Zurückweisung von Vorwürfen erfolgt sei, die dieser Adressat unter dem 16.05.2011 an die Kanzlei Y ("zu Hd. Frau L im Zusammenhang mit der Fertigung bzw. Verwendung von Lichtbildern in dem genannten Zulassungsverfahren gerichtet hatte. Dass sich Dr. H in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Partner, dem dieses Schreiben vom 16.05.2011 vorgelegt worden ist, mit solchen gegenüber der Sozietät erhobenen Vorwürfen auseinandergesetzt hat, lässt nicht den Rückschluss darauf zu, Dr. H habe entgegen seiner bisherigen Darstellung auch das eigentliche Mandat der Gemeinschaftspraxis Dr. C, C2 und Kollegen im "Zulassungsstreit" selbst "aktiv" bearbeitet bzw. mitbearbeitet. Für die in der Stellungnahme der Schiedsbeklagten vom 26. September 2011 enthaltenen Rückschlüsse auf eine solche Mandatsbearbeitung im Zulassungsverfahren durch Dr. H sieht der Senat nach wie vor keine ausreichende tatsächliche Grundlage.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO.