Feststellung: Anfechtungsklage eines Mitglieds steht Eintragung der Verschmelzung nicht entgegen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Freigabeverfahren die Feststellung, dass die Erhebung einer Anfechtungsklage eines Mitglieds gegen einen Verschmelzungsbeschluss der Eintragung dieser Verschmelzung im Vereinsregister nicht entgegensteht. Zentral war, ob § 16 Abs. 3 Nr. 2 UmwG einschlägig ist und welche Mehrheitsanforderung für den Beschluss gilt. Das OLG stellte fest, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 UmwG im Freigabeverfahren gegenstandslos ist und ein Verschmelzungsbeschluss nach § 103 UmwG einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Eine analoge Anwendung von § 275 UmwG und § 33 Abs. 1 S. 2 BGB kommt nicht in Betracht.
Ausgang: Feststellungsantrag, dass die Erhebung der Anfechtungsklage die Eintragung der Verschmelzung nicht entgegensteht, wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
§ 16 Abs. 3 Nr. 2 UmwG ist im Freigabeverfahren gegenstandslos, wenn dieses dazu dient festzustellen, dass die Erhebung einer Anfechtungsklage die Eintragung der Verschmelzung nicht behindert.
Ein Verschmelzungsbeschluss der Mitgliederversammlung eines Vereins bedarf, sofern die Satzung keine größere Mehrheit vorsieht, gemäß § 103 UmwG einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Eine analoge Anwendung von § 275 UmwG auf Verschmelzungsbeschlüsse von Vereinen ist mangels Regelungslücke ausgeschlossen.
§ 33 Abs. 1 S. 2 BGB ist auf solche Beschlüsse nicht analog anzuwenden, solange keine hinreichende gesetzliche Regelungslücke besteht.
Das Freigabeverfahren dient der gerichtlichen Feststellung der Eintragungsfähigkeit trotz anhängiger Anfechtungsklage und kann eine entsprechende Feststellung treffen.
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Leitsatz
§ 16 Abs. 3 Nr. 2 UmwG ist im sog. Freigabeverfahren gegenstandslos, wenn dieses zum Ziel hat festzustellen, dass die Erhebung der Anfechtungsklage eines Vereinsmitglieds gegen einen den Verein betreffenden Verschmelzungsbeschluss der Eintragung nicht entgegensteht.
Der Verschmelzungsbeschluss der Mitgliederversammlung eines Vereins bedarf, wenn nicht in der Satzung eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist, gemäß § 103 UmwG einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. § 275 UmwG, § 33 Abs. 1 S. 2 BGB sind mangels Regelungslücke auf einen solchen Beschluss nicht analog anzuwenden.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Anfechtungsklage beim Landgericht Hagen, Aktenzeichen 8 O 141/12, gegen den in der Mitgliederversammlung des Antragstellers vom 19. April 2012 (UR-Nr.: 239/12 des Notars C aus J2) gefassten Verschmelzungsbeschluss der Eintragung dieser Verschmelzung im Vereinsregister nicht entgegensteht. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten dieses Verfahrens.