Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·I-7 U 98/09·26.04.2010

Berufung gegen Urteil wegen Rutschenunfalls zurückgewiesen / Betreiberhaftung und Mitverschulden

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil wegen Schadensersatzansprüchen aus einem Rutschenunfall ein; das Oberlandesgericht verwarf die Berufung mangels Erfolgsaussicht. Entscheidend war, dass die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter die Benutzung einer nicht betriebsbereiten Rutsche nicht durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen verhindert hatten. Ein Mitverschulden des Klägers wurde verneint, da keine erkennbare Sorgfaltswidrigkeit oder Kenntnis der Gefahr vorlag. Die Kosten der Berufung wurden der Beklagten auferlegt.

Ausgang: Berufung der Beklagten mangels Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen; Kosten der Berufung der Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Voraussetzungen der Nrn. 2 und 3 des § 522 Abs. 2 ZPO fehlen.

2

Der Betreiber haftet für Pflichtverletzungen seiner Mitarbeiter gemäß § 278 BGB, wenn er eine Benutzung einer nicht betriebsbereiten Anlage nicht durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen verhindert.

3

Ein Mitverschulden i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB setzt zurechenbare Mitwirkung des Geschädigten an der Schadensentstehung voraus, konkret die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalt.

4

Bei nicht gesperrten Einrichtungen darf der Nutzer grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine bestimmungsgemäße Benutzung keine erheblichen Verletzungsgefahren birgt; Warnhinweise sind nach ihrem verständigen Zusammenhang auszulegen, sodass eine als Abstandssicherung dienende ausgeschaltete Ampel nicht ohne Weiteres ein Zutritts- oder Benutzungsverbot bedeutet.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 278 BGB§ 254 Abs. 1 BGB§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 012 O 287/09

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.11.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (012 O 287/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 46.890,49 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung der Beklagten unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussicht und wegen Fehlens der Voraussetzungen der Nrn. 2 und 3 des § 522 Abs. 2 ZPO nach einstimmigem Votum des Senats der Verwerfung im Beschlusswege.

3

Hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussicht wird auf die in dem Senatsbeschluss vom 04.03.2010 enthaltenen Rechtsausführungen Bezug genommen. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 13.04.2010 geben keinen Anlass, hiervon Abstand zu nehmen.

4

Die haftungsbegründende Pflichtverletzung seitens der Beklagten liegt darin, dass sie bzw. ihre Mitarbeiter, für die sie gemäß § 278 BGB einzustehen hat, eine Benutzung der nicht betriebsbereiten Rutschenanlage nicht durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen unterbunden haben. Dies und die Kausalität dieser Pflichtverletzung greift die Beklagte im v.g. Schriftsatz nicht mehr an.

5

Ein Mitverschulden im Hinblick auf die Entstehung des Schadens iSd § 254 Abs. 1 BGB trifft den Kläger, wie die Beklagte meint, nicht.

6

Ein solches Mitverschulden setzt voraus, dass der Kläger bei der Schadensentstehung in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat; d.h., er müsste die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben.

7

Da Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Rutschen in Kenntnis des nicht gefüllten Auffangbeckens weder von der Beklagten als insoweit Darlegungspflichtige (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 254 RN 72) dargetan noch sonst ersichtlich sind, trifft den Kläger nur dann ein Mitverschulden, wenn er bei Benutzung der Rutsche diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren (Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 254 RN 8).

8

Sorgfaltswidrig in diesem Sinne hat er nur gehandelt, wenn für ihn erkennbar war, dass eine Benutzung der Rutsche zu Verletzungen führen könnte (so auch BGH in NJW 2008, 3775, 3777).

9

Da die Rutsche nicht gesperrt war, durfte er grundsätzlich darauf vertrauen, dass bei einer bestimmungsgemäßen Benutzung keine erheblichen Verletzungsrisiken bestanden. Die Tatsache, dass die Ampel ausgeschaltet war, ist nach Auffassung des Senats nicht geeignet, dieses Vertrauen zu erschüttern. Mit anderen Worten: Aufgrunddessen, dass die Ampel nicht "grün" zeigte, brauchte der Kläger nicht darauf zu schließen, dass die gesamte Rutschenanlage nicht in Betrieb bzw. nicht gefahrlos bestimmungsgemäß benutzbar war. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 04.03.2010 ausgeführt, diente die Ampel ihrer Funktion nach nämlich erkennbar als bloße Abstandssicherungsregelung. Eben darauf bezieht sich auch eindeutig der von der Beklagten immer wieder ins Feld geführte Hinweis "Erst rutschen, wenn Ampel "GRÜN" anzeigt" auf der neben dem Rutscheneinstieg angebrachten Tafel mit Benutzungsanweisungen; denn unmittelbar unter dem 3. Piktogramm der "Benutzungshinweise", welches Rutschende auf der Rutsche abbildet (vgl. Bl. 58 Beiakte 62 Js 7643/08 StA Münster), finden sich die Anweisungen

10

"Abstand halten

11

Ampel beachten".

12

Soweit sich dann nachfolgend, nämlich erst im unteren Teil der Tafel quasi als Rutschordnung die weitere, zusätzliche Anweisung "Erst rutschen, wenn Ampel "GRÜN" anzeigt" findet, lässt sich letztere für einen verständigen Menschen nur dahingehend interpretieren, dass diese Anordnung ebenfalls, also zusätzlich und ausschließlich der Abstandssicherung dienen soll. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die bestimmungsgemäße Benutzung der Rutsche bei ausgeschalteter Ampel gefährlich ist, auch wenn ansonsten keine Rutschenden vorhanden sind, ergibt sich daraus nicht ansatzweise.

13

Ausweislich der Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil befanden sich außer dem Kläger und seinem Begleiter nur noch 4 weitere Badegäste zum Unfallzeitpunkt im Freibad. Damit bedarf es aus Sicht des Senats keiner weiteren Vertiefung, dass es für den Kläger offensichtlich war, dass er und sein Begleiter die einzigen und wohl auch ersten Badegäste an diesem frühen Morgen auf der Rutsche waren.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.