Reisevertrag: Fristlose Kündigung wegen Treppenzugang bei gehbehindertem Reisenden
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm beabsichtigt, die Berufung der Reiseveranstalterin nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Kläger verlangen nach fristloser Kündigung einer Donaukreuzfahrt Rückzahlung des Reisepreises sowie Ersatz nutzloser Anreisekosten und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren. Ein erheblicher Reisemangel lag vor, weil der Zugang zum Schiff am Anreisetag nur über 18 Stufen möglich war und dies bei bekannter schwerer Gehbehinderung nicht hinreichend aufgeklärt bzw. berücksichtigt wurde. Eine Abhilfefrist war entbehrlich; Einwendungen der Beklagten (u.a. Mitverschulden/dolo agit) griffen nicht durch.
Ausgang: Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO: Zurückweisung der Berufung wird angekündigt und Stellungnahmefrist gesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Reisevertrag i.S.d. § 651a BGB liegt bei einer Kreuzfahrt regelmäßig als Pauschalreise vor, wenn neben Beförderung und Unterkunft auch ein Veranstaltungs- bzw. Ausflugsprogramm Vertragsbestandteil ist.
Ist dem Reiseveranstalter eine erhebliche Gehbehinderung des Reisenden bekannt, hat er die besonderen Bedürfnisse zu ermitteln, zu dokumentieren und bis Reisebeginn organisatorisch zu berücksichtigen; hierzu gehört auch die Aufklärung über für den Reiseantritt wesentliche Zugangshindernisse.
Eine Reise ist erheblich mangelhaft i.S.d. § 651e Abs. 1 BGB, wenn der Reisende die Reise wegen eines nicht vertragsgemäßen und für ihn unüberwindbaren Zugangshindernisses (z.B. Treppe mit zahlreichen Stufen) nicht antreten kann.
Eine fristlose Kündigung nach § 651e BGB kann auch aus subjektiver Unzumutbarkeit folgen, wenn der Reiseantritt aus einem dem Veranstalter erkennbaren wichtigen Grund unzumutbar ist und die subjektiven Gründe einer objektiven Würdigung standhalten.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden ersatzfähig, wenn der Reiseveranstalter nach Aufforderung mit der Rückzahlung des Reisepreises in Verzug gerät; ein Schadensersatzgegenanspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung scheidet aus, wenn der Veranstalter über die Behinderung hinreichend informiert war und die Aufklärungspflicht ihn trifft.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 25 O 325/11
Tenor
beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient. Zudem ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben.
Gründe
Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solches zeigt die Berufungsbegründung nicht auf.
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gemäß § 651 e Abs. 1 BGB, denn sie haben den zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrag aufgrund eines erheblichen Mangels wirksam fristlos gekündigt. Zudem können die Kläger Ersatz der nutzlosen Aufwendungen für die Anreise gemäß § 651 f Abs. 1 BGB sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB verlangen. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird.
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
1.
Die Parteien haben einen Reisevertrag im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB geschlossen. Darunter ist eine Pauschalreise zu verstehen, d.h. eine aus mehreren Einzelleistungen zu einer Einheit zusammengefasste, als solche angebotene und innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu erbringende Gesamtleistung. Erforderlich sind mindestens zwei Leistungen; unbedeutende Nebenleistungen bleiben außer Betracht (Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, Einf. v. § 651 a Rn. 3). Die Kläger haben mit der „Großen Donauflusskreuzfahrt“ bei der Beklagten als Reiseveranstalter eine Pauschalreise gebucht. Kreuzfahrten sind - unabhängig von der umstrittenen Frage, ob die Vollpension eine selbständige Leistung darstellt - als Pauschalreise zu qualifizieren, da Vertragsbestandteil regelmäßig ein Veranstaltungsprogramm ist (MüKo-Tonner, BGB, 5. Aufl. 2009, § 651 a Rn. 25 f). So liegt der Fall auch hier, denn Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages war auch die Organisation von Ausflügen vor Ort. Die Leistungen müssen nicht bereits mit der Buchung in Rechnung gestellt werden. Vielmehr genügt es, dass – wie vorliegend – dem Reisenden die Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht wird (BGH NJW 2000, 1188).
2.
Die Kläger waren berechtigt, den Reisevertrag gemäß § 651 e Abs. 1, Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 651 c BGB fristlos zu kündigen, da die Reise mit einem erheblichen Mangel behaftet war. Sie entsprach nicht den bei der Buchung getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Danach schuldete die Beklagte zwar keine vollständig behindertengerechte Unterbringung auf der MS T, da das Schiff, worauf die Kläger hingewiesen wurden, nicht behindertengerecht ausgestattet war. Die Kreuzfahrt musste jedoch so beschaffen sein, dass der gehbehinderte, auf einen Rollstuhl angewiesene Kläger zu 1) lediglich kleinere Strecken einschließlich einzelner Stufen mit einer Gehhilfe zu bewältigen hatte. Diesen Anforderungen wurde die gebuchte Reise nicht gerecht, da der Zugang zu dem gebuchten Kreuzfahrtschiff bereits am Anreisetag nur über ein weiteres Schiff und eine darauf befindliche Treppe mit 18 Stufen möglich war.
a)
Unstreitig war die Beklagte darüber informiert, dass es sich bei dem Kläger zu 1) um einen gehbehinderten Reisegast mit besonderen Bedürfnissen handelte, der mit einem Rollstuhl anreisen würde. In einem solchen Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die besonderen Bedürfnisse des Reisenden durch Nachfrage zu ermitteln, dieselben in der schriftlichen Anmeldung festzuhalten und für ihre Verwirklichung bis zum Antritt der Reise zu sorgen (LG Frankfurt NJW 1989, 2397; BeckRS 2008, 03932; Führich, Reiserecht, 6. Auflage 2010, 2. Kapitel Rn. 113). Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass die besonderen Pflichten den Reiseveranstalter bereits treffen, wenn die Behinderung erkennbar ist, so wenn der Reisende das Reisebüro auf Krücken oder im Rollstuhl aufsucht (LG Frankfurt a.a.O.; Führich a.a.O., MüKo-Tonner, BGB, 5. Auflage 2008, § 651 e Rn. 12). Nach a.A. muss der Reisende auf seine besonderen Bedürfnisse von sich aus und ausdrücklich hinweisen (AG Frankfurt RRa 1999, 191, Staudinger-Eckert, BGB, Neubearbeitung 2003, § 651 e Rn. 22). Allein der Umstand, dass eine Person mit Rollstuhl reist, lasse den Schluss auf den Grad der Behinderung nicht zu (AG Frankfurt a.a.O.). Der Streit bedarf hier keiner Entscheidung, denn der Beklagten war nach den Gesamtumständen bekannt, dass der Kläger zu1) schwer gehbehindert und nur ausnahmsweise nicht auf den Rollstuhl angewiesen ist. Dies ergibt sich bereits – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – aus den Eintragungen auf dem Anmeldeschein. Darin hat die Klägerin zu 2) angegeben, dass der Kläger zu 1) „in einem Rollstuhl mit elektrischer Schiebe- und Bremshilfe sitzt und nur kleinere Strecken mit Gehhilfe zurücklegen kann“. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die besonderen Bedürfnisse des Klägers zu 1) lag damit vor. Den Angaben ist ohne weiteres zu entnehmen, dass dieser grundsätzlich auf den Rollstuhl angewiesen ist und zu Fuß nur kleinere Strecken, dazu auch nur mit einer Gehhilfe, zurücklegen kann. Ferner deutet auch der Hinweis in der Anmeldung, dass eine Teilnahme an Ausflügen kaum möglich sein wird, auf eine schwere Gehbehinderung hin. Die konkrete Beeinträchtigung des Klägers zu 1) war zudem unstreitig Gegenstand mehrerer Telefonate zwischen der Klägerin zu 2) und einer Mitarbeiterin der Beklagten. Die Beklagte musste aufgrund der Gespräche und vor dem Hintergrund der schweren Gehbehinderung des Klägers zu 1) davon ausgehen, dass dieser nur einzelne Stufen, nicht aber eine Treppe bewältigen konnte und hatte deshalb für eine entsprechende Ausgestaltung der Reise Sorge zu tragen. Entgegen dem Berufungsvorbringen unterscheidet der allgemeine Sprachgebrauch zwischen Stufen und einer Treppe. Bei der Stufe handelt es sich um ein einzelnes Element einer Treppe, welche wiederum aus mehreren Stufen gebildet wird. Die Beklagte selbst differenziert auf Seite 2 der Klageerwiderung zwischen „einigen Stufen“ auf dem Schiff und „Treppen“ zum Sonnendeck, die unstreitig Gegenstand der Gespräche waren. Zu berücksichtigen ist, dass das Sonnendeck von dem Kläger zu 1) nach dem Deck- und Kabinenplan der MS SwissTiara während des Aufenthaltes nicht zwingend erreicht werden musste, weil der Eingang zum Schiff dort dem sogenannten Diamantdeck zugeordnet ist. Auf dem Diamantdeck hatten die Kläger auch ihre Kabine gebucht. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin zu 2) nach dem – von ihr im Rahmen der mündlichen Anhörung bestätigten - Vortrag der Beklagten angegeben, der gehbehinderte Kläger zu 1) könne mit einer Gehhilfe Stufen überwinden. Damit sind nicht nur nach dem Wortsinn, sondern auch nach dem Kontext der Erklärung lediglich einzelne Stufen umfasst, nicht dagegen eine Treppe mit einer größeren Anzahl von zusammenhängenden Stufen. Die Differenzierung ist auch nicht unerheblich, denn gerade die Überwindung einer Treppe stellt an einen gehbehinderten, auf eine Gehhilfe angewiesenen Menschen im Vergleich zu einzelnen Stufen besondere Anforderungen und ist für ihn mit einer erhöhten Sturzgefahr verbunden. Nach den gesamten Umständen bestand für die Beklagte deshalb kein Anlass anzunehmen, der Kläger zu 1) würde in der Lage sein, eine größere Anzahl zusammenhängender Stufen mit einer Gehhilfe zu überwinden. Hierfür spricht auch, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass über eine Teilnahme an Busausflügen jeweils vor Ort entschieden werden solle. Hintergrund hierfür war nach der Berufungsbegründung, dass die Einstiege zu Reisebussen sehr schmal sind und deshalb nur eine Person allein auf einer Stufe stehen kann. Insoweit wurde aber gerade auch in diesem Zusammenhang die sehr begrenzte Mobilität des Klägers zu 1) deutlich. Der Einstieg in einen Reisebus besteht regelmäßig nur aus einer geringen Anzahl von Stufen. Zudem konnte die Beklagte dem Anmeldeschein entnehmen, dass die Kläger davon ausgingen, an Busausflügen voraussichtlich nicht teilnehmen zu können. Nach alledem durfte die Beklagte nicht allein deshalb, weil die Kläger in der Vergangenheit auch Flugreisen unternommen haben, davon ausgehen, dass der Kläger zu 1) Treppen bewältigen kann. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass die Möglichkeit eines barrierefreien Zugangs zu einem Flugzeug über einen sogenannten Finger besteht.
Soweit die Beklagte sich im Zusammenhang mit der Frage des Reisemangels auf die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 22.08.2002 (RRa 2003, 124) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dem dort entschiedenen Fall ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war die Einquartierung des schwerbehinderten Reisegastes in einer ebenerdig gelegenen Wohnung mit vorgelagerter Terrasse nämlich nicht Vertragsgegenstand geworden, weil es sich insoweit laut Buchungsbestätigung nur um einen „unverbindlichen Sonderwunsch“ handelte, der unstreitig lediglich eine Anregung darstellen sollte. Vorliegend haben die Parteien sich dagegen auf der Grundlage der geführten Telefonate und der Angaben in dem Anmeldeschein verbindlich über den Inhalt der Reise geeinigt. Die Reisebestätigung vom 14.01.2010 enthält keine Einschränkung dahingehend, dass eine Unterbringung, die der Gehbehinderung des Klägers zu 1) gerecht wird, nicht gewährleistet werden kann. Unverbindlich war ausweislich des Anmeldescheins lediglich die Zuweisung eines Fensterplatzes im Restaurant („wenn möglich“).
Unstreitig hat die Beklagte die Kläger nicht ausdrücklich darüber informiert, dass abhängig vom Donauwasserstand der Einstieg auf die MS T abweichend von der Darstellung auf dem Deck- und Kabinenplan über das Sonnendeck und die dortige Treppe bzw. bei einer Mehrfachlage am Hafen über ein vorgelagertes Schiff zu erfolgen hat. Ein entsprechender Hinweis wäre angesichts der bekannten schweren Gehbehinderung des Klägers zu 1) neben dem Hinweis auf die Treppe zum Sonnendeck zwingend erforderlich gewesen. Die notwendige und für einen gehbehinderten Reisegast wesentliche Information ist - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht den Informationen „Das Wichtigste in Kürze“ unter dem Punkt „Kreuzfahrten“ mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen. Denn hier heißt es nur ganz allgemein, dass es bei Flussreisen bedingt durch Niedrig- und Hochwasser in Einzelfällen zu Veränderungen der Reiseleistungen und des Reiseverlaufes kommen kann.
b)
Die Reise war für den Kläger zu 1) infolge des Mangels erheblich beeinträchtigt gemäß § 651 e Abs. 1 S. 1 BGB, da er die Kreuzfahrt nicht antreten konnte. Es war ihm aufgrund seiner körperlichen Behinderung nicht möglich, die 18 Stufen über das vorgelagerte Schiff mit seiner Gehhilfe zu bewältigen. Unstreitig konnte er wegen der Enge der Treppe nicht – wie erforderlich- von zwei Personen gestützt werden. Der Kläger zu 1) musste sich – schon aus Sicherheitserwägungen - auch nicht darauf verweisen lassen, über die Treppe getragen zu werden. Jedenfalls war es ihm in seiner körperlichen Verfassung nach objektiven Kriterien unzumutbar, eine Reise anzutreten, bei der er auf eine derartige Hilfestellung angewiesen ist. Ein Kündigungsrecht folgt deshalb auch aus § 651 e Abs.1 S. 2 BGB. Die Vorschrift findet in den Fällen Anwendung, in denen gerade subjektiv dem betroffenen Reisenden der Antritt oder die Fortsetzung der Reise aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die subjektiven Erwägungen des Reisenden müssen dabei einer objektiven Würdigung stand halten (Staudinger-Eckert, a.a.O., § 651 e Rn. 17 ff). Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiel einen Behinderten, dem als Ersatzleistung ein Hotel gleicher Qualität wie das ursprünglich gebuchte angeboten wird, das jedoch im Gegensatz zu dem zunächst gebuchten Hotel nicht behindertengerecht eingerichtet ist (BT-Drucks. 8/786 S. 28).
c)
Eine Abhilfefrist war gemäß § 651 e Abs. 2 S. 2 BGB entbehrlich. Auf die zutreffenden Ausführungen der landgerichtlichen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB wurde gewahrt.
3.
Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die nutzlose Anreise nach Q folgt aus § 651 f Abs. 1 BGB, wobei das Verschulden der Beklagten vermutet wird.
4.
Schließlich können die Kläger Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs.1 BGB verlangen. Im Zeitpunkt des anwaltlichen Schreibens vom 20.10.2010 befand sich die Beklagte in Verzug mit der Rückzahlung des Reisepreises. Denn sie war bereits mit Faxschreiben vom 21.09.2010 von der Klägerin zu 2) aufgefordert worden, den Reisepreis zu erstatten.
5.
Die Beklagte kann dem Anspruch der Kläger keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB im Wege der "dolo agit Einrede" entgegenhalten. Denn die Kläger haben keine vorvertraglichen Aufklärungspflichten gegenüber der Beklagten verletzt. Diese war – wie bereits ausgeführt – über den Umfang der Gehbehinderung des Klägers zu 1) informiert. Ein ausdrücklicher Hinweis, dass dieser keine Treppen bewältigen kann, war im Übrigen schon deshalb nicht erforderlich, weil er die einzige Treppe auf dem Kreuzfahrtschiff nach dem Deck- und Kabinenplan nicht zwingend benutzen musste. Vor diesem Hintergrund hat vielmehr die Beklagte eine ihr gegenüber dem gehbehinderten Kläger zu 1) obliegende Aufklärungspflicht verletzt, indem sie nicht über die Besonderheiten bei Niedrigwasser bzw. die mögliche Mehrfachlage von Schiffen informiert hat.