Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·I-7 U 59/11·23.01.2012

Darlehen unter Freunden: 15.000 € als tatsächlich vermutetes Darlehen, keine 3.500 € Barhingabe

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Parteien stritten nach dem Zerbrechen einer Freundschaft über die Rückzahlung mehrerer Geldzuwendungen (u.a. 15.000 €, 5.000 €, 2.600 €) und eine behauptete Barzahlung von 3.500 €. Das OLG bejahte für die 15.000 € aufgrund der Umstände eine tatsächliche Vermutung für ein konkludentes Darlehen und verneinte Erfüllung durch Überweisung an einen Dritten mangels Weisung. Die Kündigung der Darlehen wurde als wirksam angesehen; Verjährung trat nicht ein. Die Klägerin blieb hinsichtlich der behaupteten 3.500 € beweisfällig, weil die Zeugenaussage nicht für eine Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO ausreichte.

Ausgang: Beide Berufungen wurden zurückgewiesen; es bleibt bei der Verurteilung zur Zahlung von 20.200 € und der Abweisung weiterer 3.500 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Einordnung einer größeren Geldzuwendung als Darlehen kann aus den Umständen des Einzelfalls eine tatsächliche Vermutung für eine stillschweigende Rückzahlungsabrede sprechen, wenn der Empfänger redlicherweise nicht von einer Schenkung ausgehen durfte.

2

Eine Leistung an einen Dritten erfüllt eine Darlehensschuld nur, wenn der Gläubiger den Schuldner zur Leistung an den Dritten oder den Dritten zum Empfang ermächtigt; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Schuldner.

3

Eine nach § 174 BGB fehlende Zurückweisung einer Kündigung wegen nicht vorgelegter Vollmacht ist unbeachtlich, wenn die Zurückweisung nicht unverzüglich erfolgt.

4

Eine Stundungs- oder Ratenzahlungsabrede kann vom Gläubiger widerrufen werden, wenn der Schuldner den Anspruch bestreitet oder dessen Durchsetzung erheblich gefährdet; in einer Kündigung kann zugleich ein konkludenter Widerruf liegen.

5

Die Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO erfordert eine in sich geschlossene, erlebnisbezogene Zeugenschilderung oder objektive Bestätigungsumstände; fehlen diese, bleibt die beweisbelastete Partei beweisfällig.

Relevante Normen
§ 488 BGB§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB§ 362 Abs. 1 BGB§ 362 Abs. 2 BGB§ 138 ZPO§ 488 Abs. 3 S. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 016 O 24/11

Tenor

Die wechselseitigen Berufungen der Parteien gegen das am 28.06.2011 ver-kündete Urteil des Landgerichts Münster (16 O 24/11) werden zurückgewie-sen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 15 % die Klägerin und zu 85 % die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

2

A.

3

Die Parteien lernten sich über den Adoptivsohn der Klägerin kennen und es entwickelte sich vor dem Hintergrund einer gemeinsamen polnischen Herkunft eine Freundschaft. Die Beklagte zu 1) besuchte die verwitwete Klägerin regelmäßig mit ihren Kindern und frisierte ihr die Haare. Anlässlich der Treffen kam es gelegentlich zu gemeinsamen Saunagängen im Haus der Klägerin.

4

Der Beklagte zu 2) plante, einen LKW zu erwerben, um – neben seiner abhängigen Beschäftigung - ein Transportunternehmen für Fahrten in Russland aufzubauen. Hintergrund war der Wunsch der Beklagten, ein Eigenheim zu erwerben. Die Beklagte zu 1) erzählte der Klägerin anlässlich eines Besuchs von dem Vorhaben. Da sie und ihr Mann nicht über genügend Geld verfügten, erklärte sich die Klägerin bereit, den Erwerb des LKW zu unterstützen. Am 29.05.2006 überwies sie auf das Konto des Beklagten zu 2) einen Betrag von 15.000 €, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich um eine Zuwendung als Darlehen oder Schenkung handelte. Der Beklagte zu 2) erwarb darauf hin den LKW, der nach Russland verbracht und dort für Transporte eingesetzt wurde.

5

Am 05.02.2007 hob die Klägerin von ihrem Konto einen Betrag in Höhe von 3.600 € ab. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sie von diesem Geld anschließend der Beklagten zu 1) einen Betrag in Höhe von 3.500 € bar übergeben hat.

6

Mit notariellem Vertrag vom 03.01.2008 erwarben die Beklagten das Grundstück "S-Straße" in M. Der Kaufpreis in Höhe von 150.000 € war fällig und zahlbar bis zum 01.03.2008. Die Grunderwerbsteuer sollte aus dem Guthaben eines Bausparvertrages gezahlt werden, der jedoch erst im April 2008 zuteilungsreif wurde. Die Beklagten baten die Klägerin deshalb, ihnen bis zu diesem Zeitpunkt einen Betrag von 5.000 € als Zwischenfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Darauf hin überwies die Klägerin am 18.02.2008 5.000 € auf ein Konto der Beklagten bei der Volksbank M. Am 15.04.2008 zahlte die B Bausparkasse an die Beklagten einen Betrag von 9.430 €. Nach einem Telefonat zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) überwies diese auf das Konto des Lebensgefährten der Klägerin, des Zeugen V, in drei Teilbeträgen am 23.04, 24.04. und 25.04. 2008 insgesamt 5.000 € unter dem Verwendungszweck "Vielen vielen Dank", "danke danke" sowie "Noch mal danke". Zwischen den Parteien ist streitig, ob den Überweisungen eine Anweisung der Klägerin zugrunde lag.

7

Ende des Jahres 2008 gab der Beklagte zu 2) das Transportgeschäft in Russland auf und verkaufte den LKW.

8

Am 06.04.2009 überwies die Klägerin den Beklagten auf deren Bitte einen Betrag von 2.600 € als Darlehen. Diese erwarben darauf hin Pflastersteine für ihr Haus.

9

Im Juli 2009 mieteten die Eltern der Beklagten zu 1) eine Wohnung in einem Haus der Klägerin. Gegen Ende des Jahres vereinbarten die Parteien eine monatliche Ratenzahlung der Beklagten in Höhe von 400 €. Die Beklagten zahlten entsprechende Beträge am 28.01.2010, 01.03.2010, 31.03.2010, 28.04.2010, 12.07.2010 und 04.08.2010.

10

Ende August 2010 zogen die Eltern der Beklagten zu 1) aus der von der Klägerin gemieteten Wohnung aus. Im Verlaufe des Mietverhältnisses war es zu Streitigkeiten gekommen. Diese belasteten auch die Freundschaft der Parteien, die letztendlich zerbrach. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.09.2010 nahm die Klägerin die Eltern der Beklagten zu 1) auf Einhaltung der mietvertraglichen Kündigungsfrist und Schadensbeseitigung in Anspruch. Darauf hin suchte der Beklagte zu 2) die Klägerin auf und stellte die Einstellung der vereinbarten Ratenzahlung für den Fall in Aussicht, dass sie die anwaltlichen Schritte gegen seine Schwiegereltern nicht beende.

11

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.10.2010 erklärte die Klägerin gegenüber den Beklagten die fristlose Kündigung der gewährten Darlehen im Hinblick auf eine nachdrückliche Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und die ausdrückliche Erklärung der Leistungsverweigerung. Hilfsweise kündigte sie den Darlehensvertrag ordentlich zum 07.01.2011 und forderte die Beklagten zur Zahlung von 23.700 € bis zum 15.10.2010 auf. Die Frist wurde mit Schreiben vom 18.10.2010 auf den 15.01.2011 korrigiert. Die Beklagten wiesen die Ansprüche der Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.10.2010 zurück.

12

Die Klägerin hat behauptet, sie habe den Beklagten 15.000 € für den Erwerb des LKW als Darlehen zur Verfügung gestellt. Diese hätten sich Gewinne versprochen, mit denen sie das Geld nach eigenen Angaben zurückzahlen wollten.

13

Im Februar 2007 hätten die Beklagten sich in einem finanziellen Engpass befunden und von ihr, der Klägerin, Bargeld in Höhe von 3.500 € erbeten. Sie habe den Beklagten das Geld am 05.02. oder 06.02.2007 übergeben, nachdem sie zuvor – unstreitig - 3.600 € bei ihrer Bank abgehoben habe. Die weiteren 100 € habe sie für sich verbraucht.

14

Die Beklagten haben behauptet, der Betrag von 15.000 € sei ihnen von der Klägerin als deren Beitrag zum Aufbau einer selbständigen Tätigkeit geschenkt worden. Die Schenkung sei angesichts des hohen Betrages für sie nicht selbstverständlich gewesen. Sie hätten versprochen, den Betrag zurückzuzahlen, sofern die finanzielle Situation es zulasse. Tatsächlich hätten sie der Klägerin den Schenkungsbetrag in Teilbeträgen zurückgezahlt; beispielsweise habe die Beklagte zu 1) bei ihren Besuchen Ratenbeträge Bargeld mitgebracht.

15

Hilfsweise haben die Beklagten sich hinsichtlich der Forderung in Höhe von 15.000 € auf die Einrede der Verjährung berufen. Sie haben in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, der Rückzahlungsanspruch sei bereits im Jahr 2006 fällig gewesen.

16

Hinsichtlich des Darlehens in Höhe von 5.000 € haben die Beklagten behauptet, die Klägerin habe der Beklagten zu 1) im Rahmen des Telefonats nach Zuteilung des Bausparvertrages erklärt, die Rückzahlung solle auf das Konto des Zeugen V erfolgen.

17

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, die Kündigung des angeblichen Darlehens sei mit Schreiben der Prozessbevollmächtigen der Klägerin vom 04.10.2010 mangels Vorlage einer Originalvollmacht nicht wirksam erklärt worden.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

19

Das Landgericht hat die Beklagten nach Anhörung der Parteien und Vernehmung des Zeugen V als Gesamtschuldner zur Zahlung von 20.200 € verurteilt und die Klage im Übrigen, wegen der restlichen 3.500 €, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auch nach dem Vortrag der Beklagten sei hinsichtlich der Zuwendung in Höhe von 15.000 € ein Darlehensvertrag zustande gekommen. Diese hätten das Angebot einer Schenkung durch die Erklärung, das Geld zurückzahlen zu wollen, abgelehnt und ihrerseits ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages gemacht. Dieses Angebot habe die Klägerin durch Überweisung der 15.000 € angenommen. Eine Rückzahlung des Darlehens in Teilbeträgen sei nicht hinreichend substantiiert vorgetragen; jedenfalls seien die Beklagten beweisfällig geblieben. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 5.000 € sei nicht durch Überweisung des entsprechenden Betrages auf das Konto des Zeugen V erloschen. Die Beklagten hätten eine zugrunde liegende Weisung der Klägerin nicht bewiesen. Der Rückerstattungsanspruch sei aufgrund der wirksam erklärten Kündigung vom 04.10.2010 fällig; die Beklagten hätten die Kündigung nicht im Hinblick auf eine fehlende Vollmachturkunde unverzüglich zurückgewiesen. Der Verjährungseinwand greife nicht, da die Verjährungsfrist erst mit Fälligkeit, d.h. der Kündigung des Darlehens, beginne. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung von 3.500 € wegen einer Barzahlung im Februar 2007 bestehe dagegen nicht. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass sie den Beklagten einen Betrag in dieser Höhe als Darlehen gewährt habe. Zwar habe der Zeuge V eine Barzahlung an die Beklagte zu 1) bestätigt, ohne jedoch Angaben zu dem Rechtsgrund der Zahlung machen zu können. Die Aussage sei zudem wortkarg und ohne eindeutige Hinweise auf einen Erlebnisbezug gewesen. Auf dieser Grundlage habe das Gericht keine Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen gewonnen.

20

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagten Berufung eingelegt.

21

Die Klägerin rügt, das Gericht habe die Aussage des Zeugen V zu Unrecht nicht für glaubhaft erachtet, weil sie wortkarg und emotionslos gewesen sei. Im Gegenteil würde gerade eine blumenreiche und emotionsgeladene Aussage unglaubhaft erscheinen. Die von dem Zeugen bestätigte Bargeldhingabe lasse den Schluss auf ein Darlehen zu. Im Übrigen verteidigt die Klägerin das Urteil des Landgerichts mit weiteren Ausführungen.

22

Die Klägerin beantragt,

23

das Urteil des Landgerichts Münster vom 28.06.2010, AZ 16 O 24/11, dahingehend abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an sie neben den bereits ausgeurteilten 20.200 € weitere 3.500 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2011 zu zahlen

24

sowie

25

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

26

Die Beklagten beantragen,

27

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 28.06.2010, AZ 16 O 24/11, die Klage insgesamt abzuweisen

28

sowie

29

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

30

Sie rügen, das Landgericht habe zu Unrecht hinsichtlich der Zahlung von 15.000 € den Abschluss eines konkludenten Darlehensvertrages angenommen. Sie tragen vor, der Beklagte zu 2) hätte das Risiko einer selbständigen Tätigkeit ohne die Schenkung der Klägerin nie gewagt. Die Rückzahlung in Teilbeträgen sei auf freiwilliger Basis erfolgt.

31

Der Anspruch auf Zahlung von 5.000 € sei durch Überweisung auf das Konto des Zeugen V erloschen. Das Landgericht habe die Umstände der Zahlung nicht hinreichend berücksichtigt. Die Aussage des Zeugen sei zudem insoweit nicht glaubhaft, als ein angeblicher Anspruch auf Darlehensrückzahlung erst nach 20 Monaten durch den Zeugen geltend gemacht worden sei.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die zu der Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

33

Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen V. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 24.01.2012 Bezug genommen.

34

B.

35

I.

36

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

37

1.

38

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Darlehensrückzahlung gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB in Höhe von insgesamt 20.200 € zu.

39

a)

40

Zwischen den Parteien ist hinsichtlich der Zuwendung von 15.000 € im Mai 2006 ein Darlehensvertrag zustande gekommen. Hierfür spricht nach Auffassung des Senats eine tatsächliche Vermutung, die die Beklagten nicht entkräftet haben.

41

Grundsätzlich hat der auf Rückzahlung eines Darlehens Klagende darzulegen und zu beweisen, dass die Hingabe des Geldes als Darlehen erfolgt ist. Eine allgemeine Vermutung dafür, dass Geldleistungen mit einer Rückzahlungsvereinbarung verbunden sind, besteht nicht. Es können sich jedoch aus den Umständen des Einzelfalles Beweisanzeichen oder sogar eine tatsächliche Vermutung für ein Darlehen, insbesondere für eine durch schlüssiges Verhalten erklärte Darlehensvereinbarung ergeben (BGH WM 1976, 97; MünchKomm-Berger, BGB, 6. Aufl. 2012, § 488 Rn. 149). Dies wurde in der Rechtsprechung angenommen bei dem Ausgleich eines nicht unerheblich überzogenen Kontos (20.000 DM) in einer erst seit einigen Monaten bestehenden Liebesbeziehung (OLGR Koblenz 1998, 91, 92), bei Hingabe von 65.000 DM zwischen Cousin und Cousine, wobei ein weiterer Betrag in Höhe von 10.000 DM unstreitig zurückgezahlt wurde (OLG Koblenz MDR 2003,19), sowie bei vier größeren Zahlungen in Höhe von insgesamt 52.663 € am Anfang einer längeren Beziehung (OLG München, Urteil vom 23.05.2005- 21 U 2849/03 juris Rn. 15). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe spricht vorliegend eine tatsächliche Vermutung für den stillschweigenden Abschluss eines Darlehensvertrages. Die Beklagten mussten angesichts der Höhe der Zahlung von 15.000 € annehmen, dass das Geld nicht auf Dauer bei ihnen verbleiben sollte und sie redlicherweise nicht von einer Schenkung ausgehen durften. Denn die Leistung erfolgte nicht unter Mitgliedern einer engen Familiengemeinschaft. Auch wenn die Parteien im Mai 2006 eng miteinander befreundet waren und sich regelmäßig besucht haben, so standen sie zueinander in keinem Verhältnis, das dem zwischen Eheleuten, Lebensgefährten oder nahen Verwandten vergleichbar wäre. Unstreitig wurden zudem deutlich geringere Beträge in Höhe von 5.000 € und 2.600 € als Darlehen gewährt. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die Beklagten selbst der Klägerin im Zusammenhang mit der Zuwendung von 15.000 € erklärt haben, sie würden das Geld im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zurückzahlen.

42

Die Beklagten haben die für eine Darlehensgewährung sprechende tatsächliche Vermutung nicht widerlegt. Sie haben für ihre Behauptung, die Klägerin habe ihnen das Geld geschenkt und erklärt, eine Rückzahlung solle nur auf freiwilliger Basis erfolgen, keinen Beweis angetreten. Allein der Umstand, dass die Klägerin ihnen weitere Geldbeträge als Darlehen zugewandt hat, ohne zuvor die Rückzahlung der 15.000 € zu verlangen, genügt nicht, um die Vermutung zu entkräften. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Parteien zum damaligen Zeitpunkt freundschaftlich verbunden waren. Die gut situierte Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert, sie habe den Beklagten gerne in Situationen geholfen, in denen diese an sie herangetreten seien und nach finanzieller Unterstützung gefragt hätten. Sie selbst habe das Geld zum damaligen Zeitpunkt nicht benötigt; die Rückzahlung der 15.000 € habe deshalb aus ihrer Sicht noch Zeit gehabt. Es spricht auch nicht zwingend für eine Schenkung, dass die Klägerin mit der Zuwendung der 15.000 € den Schritt des Beklagten zu 2) in die Selbständigkeit unterstützt hat. Denn ohne Zweifel lag mit Blick auf die Risiken einer selbständigen Tätigkeit eine wesentliche Unterstützung bereits darin, dass die Zuwendung in Höhe von 15.000 € zinslos und ohne anfängliche Tilgungsverpflichtung gewährt wurde.

43

b)

44

Unstreitig hat die Klägerin den Beklagten im Februar 2008 und im April 2009 weitere Geldbeträge in Höhe von 5.000 € und 2.600 € als Darlehen zugewandt.

45

c)

46

Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der gewährten Darlehen in Höhe von insgesamt 22.600 € ist durch Ratenzahlung in Höhe von insgesamt 2.400 € gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, so dass ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 20.200 € besteht.

47

Die Beklagten haben den ihnen obliegenden Beweis, dass sie weitere Zahlungen auf die bestehenden Darlehensverbindlichkeiten geleistet haben, nicht geführt. Soweit sie behaupten, sie hätten die Zuwendung in Höhe von 15.000 € bereits vollständig an die Klägerin zurückgezahlt, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Denn die Beklagten haben nicht vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe die behaupteten Zahlungen in Teilbeträgen erfolgten. Im Übrigen haben sie für die von der Klägerin bestrittenen Zahlungen keinen Beweis angetreten.

48

Die Zahlung in Höhe von 5.000 € auf das Konto des Lebensgefährten der Klägerin, des Zeugen V, hatte keine Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine erfüllungswirksame Leistung an einen Dritten möglich, wenn der Gläubiger entweder den Schuldner ermächtigt, die Leistung an den Dritten zu erbringen oder den Dritten ermächtigt, die Leistung in Empfang zu nehmen. Die Beklagten haben den ihnen obliegenden Beweis, dass die Klägerin telefonisch die Anweisung erteilt hat, das Darlehen in Höhe 5.000 € durch Zahlung auf das Konto des Zeugen V zurückzuführen, nicht geführt. Der Überweisungszweck gibt mit dem Wort "danke" keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass eine gegenüber der Klägerin bestehende Verbindlichkeit getilgt werden sollte. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Zuwendung in Höhe von 5.000 € als Zwischenfinanzierung gedient hat und die Zahlung auf das Konto des Zeugen V in gleicher Höhe in engem zeitlichen Zusammenhang mit der späteren Auszahlung eines Bauspardarlehens an die Beklagten erfolgte. Diese Umstände lassen jedoch nicht zwingend den Schluss auf eine zugrunde liegende Anweisung der Klägerin zu. Diese hat der ihr nach § 138 ZPO obliegenden Darlegungslast genügt und im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar erklärt, sie habe während des Telefonats mit der Beklagten zu 1) geäußert, es sei wichtiger, dass zunächst der Zeuge V sein Geld erhalte. Dieser habe den Beklagten im November 2007 nämlich ebenfalls ein Darlehen in Höhe von 18.500 € gewährt. Eine Anweisung, die Summe von 5.000 € aus dem Bausparguthaben zur Rückführung der gegenüber der Klägerin bestehenden Darlehensverbindlichkeit auf das Konto des Zeugen V zu überweisen, wurde damit nach dem Vortrag der Klägerin im Verlauf des Telefonats nicht erteilt. Die Beklagten haben diesen Vortrag nicht widerlegt. Der Zeuge V hat weder deren Behauptung, im November 2007 kein Geld von ihm als Darlehen erhalten zu haben, noch die behauptete Anweisung der Klägerin bestätigt.

49

d)

50

Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der gewährten Darlehen ist gemäß § 488 Abs. 3 S. 1 BGB aufgrund der mit anwaltlichem Schreiben vom 05.10.2010 hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung fällig geworden. Die dreimonatige Kündigungsfrist war bei Zugrundelegung normaler Postlaufzeiten mit dem Ende der in dem Kündigungsschreiben vom 04.10.2010 in Verbindung mit dem Schreiben vom 18.10.2010 gesetzten Frist zum 15.01.2011 abgelaufen. Ob der Klägerin angesichts der Umstände ein Recht zur fristlosen Kündigung zustand, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

51

aa)

52

Die Kündigung ist nicht gemäß § 174 BGB unwirksam. Denn die Beklagten haben sie nicht im Hinblick auf eine nach ihrem Vortrag nicht beigefügte Vollmacht unverzüglich im Sinne dieser Vorschrift zurückgewiesen. Das anwaltliche Schreiben vom 15.10.2010 rügt die fehlende Vollmacht nicht.

53

bb)

54

Die ordentliche Kündigung war auch nicht im Hinblick auf die mit der Ratenzahlungsabrede verbundene Stundung des Anspruchs auf Darlehensrückerstattung ausgeschlossen. Denn die Klägerin war berechtigt, die getroffene Vereinbarung zu widerrufen. Ein Recht des Gläubigers zum Widerruf besteht, wenn der Schuldner den Anspruch bestreitet oder ihn in sonstiger Weise erheblich gefährdet (Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Auflage 2011, § 271 Rn. 15). Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Kündigung der Darlehen gegeben. Denn der Beklagte zu 2) hatte der Klägerin unberechtigt die Einstellung der Ratenzahlung für den Fall angekündigt, dass sie die anwaltlichen Schritte gegen seine Schwiegereltern nicht zurücknehme. Der Ankündigung entsprechend wurde die Rate für den Monat September 2009 nicht gezahlt, obwohl auch nach dem Vortrag der Beklagten noch eine Restzahlung von 200 € offen stand. Auf diese Weise haben die Beklagten den bestehenden Anspruch der Klägerin erheblich gefährdet und zudem das der Vereinbarung zugrunde liegende Vertrauensverhältnis schuldhaft zerstört. In der Kündigungserklärung liegt zugleich konkludent der Widerruf der getroffenen Stundungsabrede.

55

cc)

56

Die ordentliche Kündigung war hinsichtlich des Darlehens in Höhe von 15.000 € auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Parteien nach ihrem übereinstimmenden Vortrag im Rahmen der Anhörung vor dem Senat eine Rückzahlung entsprechend der finanziellen Möglichkeiten der Beklagten vereinbart haben. Hierin liegt grundsätzlich eine aufschiebende Bedingung für die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs (vgl. MünchKomm-Berger, a.a.O., § 488 Rn. 227). Die ursprüngliche Vereinbarung einer aufschiebend bedingten Rückzahlung wurde jedoch durch die Ratenzahlungsabrede der Parteien ersetzt. Diese bezog sich nach den Umständen auch auf das Darlehen in Höhe von 15.000 €. Denn die finanziellen Verhältnisse der Beklagten erlaubten ihnen eine Ratenzahlung in Höhe von 400 € monatlich. Die Ratenzahlungsabrede wurde durch die Klägerin - wie bereits ausgeführt – wirksam widerrufen.

57

e)

58

Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 15.000 € ist nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. Voraussetzung ist dessen Fälligkeit. Der Anspruch auf Darlehensrückzahlung wurde mit dem Zugang der fristlosen Kündigung im Oktober 2010 fällig, so dass die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Voraussetzungen eines früheren Verjährungsbeginns, d.h. den Eintritt der Leistungsfähigkeit als ursprünglich vereinbarte aufschiebende Bedingung und eine entsprechende Kenntnis der Klägerin (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) haben die Beklagten weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Nach dem Vortrag der Klägerin befanden diese sich ständig in einem finanziellen Engpass und haben sie deshalb wegen der Rückzahlung des Darlehens stets vertröstet.

59

2.

60

Der Klägerin steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Zinsanspruch gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagten befinden sich mit der Rückzahlung der Darlehen seit dem 16.01.2011 in Verzug. Sie wurden mit den Schreiben vom 04.10. und 18.10.2010 aufgefordert, den bestehenden Restdarlehensbetrag mit einer Zahlungsfrist zum 15.01.2011 zurückzuzahlen und damit gemahnt. Die Mahnung kann mit der die Fälligkeit begründenden Handlung – hier der Kündigung des Darlehens - verbunden werden; sie wird in diesen Fällen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Fälligkeit infolge der Kündigung eintritt. Eine Mahnung war im Übrigen auch gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung entbehrlich. Denn die Beklagten haben mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2010 darauf hingewiesen, dass sie die Darlehensrückforderung "mit Erstaunen zur Kenntnis nehmen mussten". Weiter heißt es, dass Ansprüche der Klägerin nicht bestünden. Hierin liegt auch bei Zugrundelegung des von der Rechtsprechung geforderten strengen Maßstabes eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. Die Weigerung ist als letztes Wort zu verstehen, da die Klägerin abschließend auf den Klageweg verwiesen wird.

61

II.

62

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.

63

Der Klägerin steht über den ausgeurteilten Betrag von 20.200 € hinaus kein Anspruch auf Darlehensrückerstattung gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Sie hat den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, dass sie den Beklagten ein weiteres Darlehen in Höhe von 3.500 € gewährt hat. Zwar hat der Zeuge V eine entsprechende Barzahlung an die Beklagte zu 1) bestätigt. Allein auf der Grundlage der Aussage des Zeugen V konnte der Senat sich jedoch nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit eine Überzeugung dahingehend bilden, dass die Klägerin der Beklagten zu 1) am 05.02. oder 06.02.2007 Bargeld in Höhe von 3.500 € übergeben hat. Denn der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat nicht von sich aus einen in sich geschlossenen Sachverhalt zu der Geldübergabe geschildert. Er hat zu Beginn seiner Vernehmung lediglich bekundet, dass er mit der Klägerin auf Bitte der Beklagten Bargeld bei der Bank geholt habe. Weitere Angaben hat der Zeuge sodann ausschließlich auf konkrete Nachfrage der Vorsitzenden gemacht. Die Antworten waren dabei überwiegend auf das Notwendigste beschränkt und in diesem Sinn – wie bereits das Landgericht festgestellt hat – wortkarg. Der Zeuge konnte auch auf Nachfrage keine Angaben dazu machen, auf welche Weise die Klägerin und die Beklagte zu 1) das Geld transportiert haben. Dass er sich auf konkrete Nachfrage zu der Stückelung des Geldes und dem Ort der Übergabe geäußert hat, genügt nicht, um seine Aussage insgesamt als erlebnisbezogen und glaubhaft zu beurteilen. Es kann erwartet werden, dass ein Zeuge den wesentlichen Rahmen, in dem ein Geschehen stattgefunden hat, frei schildert. Die einsilbige und detailarme Aussage des Zeugen V mag in seinem Naturell oder dem Umstand begründet sein, dass Gegenstand seiner Darstellung Vorgänge waren, die bereits mehrere Jahre zurückliegen. Dies kann aber nicht zu einer Herabsetzung der Anforderungen an die Überzeugungsbildung im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO führen. Objektive Anhaltspunkte, die die Aussage des Zeugen V bestätigen, liegen nicht vor.

64

III.

65

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.