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Oberlandesgericht Hamm·I-7 U 5/11·08.03.2012

Rückabwicklung nichtiger Treuhandabrede: Aufwendungsersatz nur bei Eigentumsnachweis

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte vom Unternehmensberater Auszahlung von Erlösen aus Pflanzenverkäufen, die unter dessen Firmennamen vereinnahmt wurden. Er stützte sich auf eine (behauptete) Treuhandabrede zur Verwahrung und späteren Auskehr. Das OLG hielt eine allein gläubigerbenachteiligende Treuhandvereinbarung für sittenwidrig und nichtig (§ 138 BGB) und prüfte deshalb Ansprüche nach GoA. Mangels substantiierten Vortrags, dass der Schuldner mit eigenen, in seinem Eigentum stehenden Pflanzen geleistet habe, scheiterten Aufwendungsersatz-, Anfechtungs- und Deliktsansprüche; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen klageabweisendes Urteil mangels schlüssiger Anspruchsgrundlage zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer unter fremdem Namen Verträge schließt, handelt aus Sicht des Vertragspartners im Namen des Namensträgers, sodass § 164 BGB entsprechend anzuwenden ist.

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Erfüllt der Leistende eine dem Namensträger obliegende Verkäuferpflicht durch Lieferung eigener Sachen, tilgt er eine fremde Schuld im Sinne von § 267 BGB; Ansprüche des Käufers gegen den Namensträger erlöschen.

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Eine Treuhandabrede, die allein auf Gläubigerbenachteiligung gerichtet ist, verstößt gegen die guten Sitten und ist nach § 138 BGB nichtig; zur Rückabwicklung können GoA-Grundsätze herangezogen werden.

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Aufwendungsersatz nach §§ 670, 681 S. 2 BGB im Rahmen der Rückabwicklung eines nichtigen Geschäftsbesorgungsverhältnisses setzt substantiierte Darlegung voraus, dass der Geschäftsführer Aufwendungen (insbesondere Sachmittel aus eigenem Eigentum) zugunsten des Geschäftsherrn eingesetzt hat.

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Wertersatzansprüche aus Insolvenzanfechtung bzw. deliktischer Schadensersatz wegen Betrugs scheitern, wenn nicht schlüssig dargetan ist, dass durch die Handlung Vermögensgegenstände aus dem Schuldnervermögen (z.B. Eigentum an gelieferten Sachen) weggegegeben bzw. ein entsprechender Schaden verursacht wurde.

Relevante Normen
§ 138§ 164§ 670§ 681 BGB§ 538 Abs. 2 ZPO§ 164 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 04 O 608/06

Leitsatz

Zur Rückabwicklung nichtiger Treuhandverhältnisse

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.11.2010 verkündete Urteil des Land-gerichts Münster (4 O 608/06) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

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A.

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Der Sach- und Streitstand stellt sich – unter Verweisung wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen auf das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster vom 12.11.2010 (Bl. 215 ff. GA) – wie folgt dar:

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Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gärtners L den Beklagten auf Zahlung iHv 77.770,10 € in Anspruch. Hierbei handelt es sich um die Erlöse aus Pflanzenverkäufen aus dem Zeitraum vom 05.03. bis zum 12.12.2003. Zu letzteren kam es wie folgt:

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Nachdem der (spätere) Insolvenzschuldner L, der seine Gärtnerei (i.W.) als Einzelfirma betrieb, Ende 2001 vor allem infolge der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Gärtnereigelände in eine wirtschaftliche und finanzielle Schieflage geraten war, wandte er sich professionelle Hilfe suchend an den Beklagten, der in einer Gärtnereifachzeitschrift für die von ihm betriebene Unternehmensberatung "G2" geworben hatte. Ab Nov./Dez. 2001 übernahm der Beklagte - zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. G GmbH und Inhaber der Einzelfirma "I" - das "Krisenmanagement": Er veranlasste den (späteren) Insolvenzschuldner L zunächst unter dem 02.01.2002 zur Abtretung von Kundenforderungen bis zur Höhe von 100.000 € zwecks Sicherung künftiger Honoraransprüche des Beklagten. Am 01.02.2002 wurde zu Gunsten der G GmbH eine Grundschuld über 470.000 € an dem Betriebsgrundstück des (späteren) Insolvenzschuldners bestellt. Mit Pachtvertrag vom 02.05.2002 wurde der Baumschulbetrieb incl. Wohnhaus, Gewächshäuser, Folientunnel, Maschinen, Geräte etc. an die Fa. G GmbH verpachtet. Nach Abschluss eines Beratervertrages unter dem 30.06.2002 mit dem Beklagten meldete der (spätere) Insolvenzschuldner seinen Gärtnereibetrieb formell ab und meldete eine neue Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter an. Tatsächlich arbeitete er jedoch in der Gärtnerei weiter wie zuvor.

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Am 31.01.2003 gab der (spätere) Insolvenzschuldner die eidesstattliche Versicherung ab. In der Zeit vom 05.03. bis zum 12.12.2003 verkaufte und lieferte er Pflanzen zum Gesamtpreis iHd Klageforderung an diverse Kunden. Dabei verwandte er in Absprache mit dem Beklagten einen Lieferschein, der unter dem Logo "P Baumschule" das "I" als Aussteller, Lieferanten und Rechnungsteller auswies. Die Rechnungsstellung übernahm dann der Beklagte. Die Kunden überwiesen die Rechnungsbeträge auf ein Konto, über das nur der Beklagte verfügen konnte. So wurde – nach der Behauptung des Klägers - verfahren, um die Erlöse dem Gläubigerzugriff zu entziehen. Der Beklagte richtete dem (späteren) Insolvenzschuldner ein eigenes Konto ein, von dem dieser vom Beklagten darauf transferierte Beträge abheben konnte. In welchem Umfang dies geschah, lässt sich dem beiderseitigen Parteivortrag nicht entnehmen.

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Der Kläger macht erst- und zweitinstanzlich geltend, der Beklagte habe die geschäftliche Unerfahrenheit des Insolvenzschuldners, der am 11.12.2003 beim Insolvenzgericht Münster Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat, gezielt ausgenutzt, um sich dessen Vermögenswerte anzueignen. Er habe dem Insolvenzschuldner zugesagt, die vereinnahmten Erlöse für ihn zu verwahren und ihm wieder zur Verfügung zu stellen, wenn dessen wirtschaftliche Situation bereinigt sei, wozu es aber nicht gekommen sei.

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Der Beklagte macht erst- und zweitinstanzlich geltend, er habe in großem Umfang Pflanzen angekauft, die der (spätere) Insolvenzschuldner dann in seinem Auftrag verkauft und auch als Subunternehmer vermehrt habe. Nach eigenen Bekundungen des (späteren) Insolvenzschuldners in anderen Verfahren seien an diesen nicht unbeträchtliche Beträge zurückgeflossen.

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Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung bzw. Auskehr der vereinnahmten Rechnungsbeträge aus Pflanzenverkäufen iHv insgesamt 77.770,10 € wegen unzureichender Substantiierung abgewiesen.

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Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das erstinstanzliche Urteil sei überraschend gewesen. Er behauptet weiterhin, die verkauften Pflanzen seien sämtlich vom Insolvenzschuldner selbst gezogen worden. Zudem habe der Insolvenzschuldner seinen Betrieb durchgehend im eigenen Namen und für eigene Rechnung geführt.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Münster (4 O 608/06) vom 12.11.2010 sowie das Verfahren aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen, hilfsweise hierzu das Urteil des Landgerichts Münster (4 O 608/06) vom 12.11.2010 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 77.770,10 € nebst Zinsen iHv 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2004 zu zahlen.

  1. das Urteil des Landgerichts Münster (4 O 608/06) vom 12.11.2010 sowie das Verfahren aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen,
  2. hilfsweise hierzu das Urteil des Landgerichts Münster (4 O 608/06) vom 12.11.2010 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 77.770,10 € nebst Zinsen iHv 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2004 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags und behauptet zudem, es sei zwischenzeitlich zwischen den Parteien unstreitig, dass der Insolvenzschuldner von ihm Zahlungen in nahezu gleicher Höhe erhalten habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst überreichter Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen 1. und 2. Instanz und den Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 15.12.2011 Bezug genommen.

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B.

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Die klägerische Berufung ist zulässig, aber in vollem Umfang unbegründet.

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Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung des Verfahrens an das LG Münster als Berufungsziel verfolgt, ist ein Zurückverweisungsgrund iSd § 538 Abs. 2 ZPO weder schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich. Das erstinstanzliche Urteil leidet unter keinem wesentlichen Verfahrensmangel und ist auch im Ergebnis zutreffend, so dass auch der klägerische Hilfsantrag unbegründet ist.

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Dass und warum das Klagebegehren keine Aussicht auf Erfolg verspricht, ist bereits mit Senatsbeschluss vom 15.12.2011, mit dem dem Kläger die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufung versagt wurde, dargelegt worden. Ergänzend vorgetragen hat der Kläger anschließend nicht mehr.

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Damit bleibt es dabei, dass der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung der Klagesumme schlüssig dargetan hat.

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I.

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Wie bereits im Senatsbeschluss vom 15.12.2011 dargelegt lässt sich der klageweise verfolgte Anspruch auf "Auskehr der vereinnahmten Erlöse" nicht auf einen vertraglichen oder quasivertraglichen Anspruch stützen.

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In Verwendung der auf das "I" lautenden Lieferscheine gegenüber den Kunden hat der Insolvenzschuldner Pflanzen "unter fremdem Namen" verkauft und damit aus Sicht der Kunden im Namen und für Rechnung der Fa. "I" gehandelt, was zur entsprechenden Anwendung des § 164 BGB führt (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl. 2011, § 164 RN 10 f.).

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Die Wirksamkeit dieser Verträge zwischen dem I2 und den jeweiligen Kunden unterliegt keinerlei Bedenken. Soweit der Insolvenzschuldner sodann die vertragliche Verkäuferverpflichtung der Fa. I und damit die des Beklagten als Firmeninhaber durch Lieferung und Übereignung in seinem Eigentum stehender Pflanzen erfüllt haben sollte, hat er eine fremde Schuld iSd § 267 BGB getilgt. Die Ansprüche der Käufer gegen den Beklagten sind erloschen. Eine insolvenzrechtliche Anfechtung gegenüber den Käufern kommt unter Zugrundelegung des Klägervortrages nicht in Betracht (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 983; NZI 2009, 891).

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Ob und inwieweit der Insolvenzschuldner bzw. nunmehr der Kläger über § 80 Abs. 1 InsO beim Beklagten Rückgriff nehmen kann, hängt vielmehr davon ab, ob der Insolvenzschuldner in diesem Verhältnis zur Leistung, also zur Erfüllung der Verkäuferpflichten des Beklagten verpflichtet war. Der Kläger selbst macht insoweit geltend, es habe im Innenverhältnis eine Treuhandabrede bestanden. Der Beklagte habe sich im Gegenzug verpflichtet, die vereinnahmten Gelder zu verwahren und später an den Insolvenzschuldner auszukehren. Eine solche Vereinbarung, die allein darauf abzielt, die Gläubiger des Insolvenzschuldners zu benachteiligen, verstößt – was keiner Vertiefung bedarf – gegen die guten Sitten und ist damit nichtig gemäß § 138 BGB.

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In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem anerkannt, dass im Falle der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 200; WM 2004, 2441). Treuhandvereinbarungen, die als Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisse zu qualifizieren sind, sind die klassischen Anwendungsfälle dieser Rechtsprechung, die vor allem auf dem Gedanken beruht, bei Nichtigkeit eines solchen Verhältnisses eine angemessene Risikoverteilung zwischen den Parteien des nichtigen Vertrags vorzunehmen.

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II.

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In Anwendung dieser Rechtsprechung des BGH steht dem Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn L über § 80 Abs. 1 InsO ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß den §§ 670, 681 S. 2 BGB nur zu, soweit der Insolvenzschuldner Aufwendungen in Form eingesetzter Sachmittel aus seinem Eigentum zu Gunsten des Beklagten getätigt hat. Das wiederum bedingt die Darlegung, dass der Insolvenzschuldner die streitgegenständlichen Pflanzenlieferungen mit selbst gezogenen und in seinem Eigentum stehenden Pflanzen ausgeführt hat.

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Soweit der Kläger auch noch in 2. Instanz nur pauschal behauptet, alle unter fremdem Namen verkauften Pflanzen seien vom Insolvenzschuldner selbst produziert worden, bestreitet der Beklagte dies und behauptet, Pflanzen gekauft zu haben, von denen der Kläger dann als Subunternehmer auch Stecklinge gezogen habe.

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Aus dem vom Beklagten zur Substantiierung seines Vortrags in Kopie zur Akte gereichten Sitzungsprotokoll des LG München vom 26.07.2007 (12 O 17258/04) ergibt sich, dass die dort als Zeugin vernommene Angestellte des Beklagten Wellems sowohl Pflanzenkäufe durch den Beklagten als auch Rechnungsstellungen durch den Insolvenzschuldner für Stecklingsvermehrung an den Beklagten bestätigt hat. Die Rechnungen seien auch bezahlt worden. Der vor dem LG München vernommene Zeuge E hat Pflanzenlieferungen durch ihn an Beklagten und deren Bezahlung durch den Beklagten bestätigt. Pflanzenlieferungen in 2003 durch den Beklagten hat auch der weitere vernommene Zeuge H bestätigt.

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Dass es Pflanzenzukäufe gegeben hat, hat nicht zuletzt auch der ebenfalls vor dem LG München als Zeuge vernommene Insolvenzschuldner selbst eingeräumt. Er hat dies lediglich dahingehend eingeschränkt, dass der größte Teil der Pflanzen durch Eigenvermehrung gewonnen worden sei.

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Vor dem Hintergrund dieses substantiierten Bestreitens des Beklagten ist der Kläger der ihn treffenden Darlegungslast zur Tätigung von Aufwendungen durch den Insolvenzschuldner in Form der Auslieferung von in seinem Eigentum stehenden Pflanzen nicht ausreichend nachgekommen. Seine pauschale Behauptung, sämtliche ausgelieferte Pflanzen hätten im Eigentum des Insolvenzschuldners gestanden, stellt sich als unbeachtliche Behauptung "ins Blaue hinein" dar.

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Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Insolvenzschuldner nach eigenem Bekunden im Rahmen seines Strafverfahrens vor dem AG Lüdinghausen (7 LS 07/06) in der Hauptverhandlung vom 26.10.2006 ausweislich des vom Beklagten in Kopie zur Akte gereichten Sitzungsprotokolls angegeben hat, nicht nur über den Beklagten, sondern vielmehr auch für eigene Rechnung über einen Bekannten Pflanzen im Umfang von ca. 40.000 € verkauft zu haben. Insoweit bedurfte es substantiierten klägerischen Vortrags dazu, dass und in welchem Umfang konkret der Insolvenzschuldner im streitgegenständlichen Zeitraum Stecklingsvermehrung so erfolgreich betrieben hat, so dass es nicht nur keiner Zukäufe bedurfte, sondern auch noch anderweitige Verkäufe möglich waren. Daran fehlt es, so dass nicht schlüssig dargetan ist, dass bzw. in welchem Umfang der Insolvenzschuldner tatsächlich Aufwendungen in Form von Pflanzenlieferungen aus seinem Eigentum getätigt hat.

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Dass erforderliche Zukäufe über den Beklagten getätigt wurden, erklärt sich im Übrigen zwanglos aus dem "gewählten Geschäftsmodell", nachdem der Beklagte den Betrieb übernommen hatte und der Insolvenzschuldner nach außen nur noch als freier Mitarbeiter agierte.

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Geht man zu Gunsten des Klägers davon aus, dass jedenfalls auch Pflanzen, die der Insolvenzschuldner gezogen hat, unter dem Namen des Beklagten verkauft wurden, so stellt sich die Frage nach dem Eigentum an den gezogenen Stecklingen. Sofern sie vom Insolvenzschuldner aus Pflanzen gezogen wurden, die der Beklagte zugekauft hatte, hat der Insolvenzschuldner das Eigentum an den "neuen" Pflanzen nach § 950 BGB nur dann erworben, wenn man das v.g. Geschäftsmodell vernachlässigt; denn nach diesem hat der Insolvenzschuldner, der seinen Betrieb offiziell ab- und ein Gewerbe angemeldet hatte, als freier Mitarbeiter für den Beklagten gearbeitet. Folglich hätte er dann die Pflanzen für den Beklagten vermehrt.

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III.

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Auf einen Wertersatzanspruch nach den §§ 133, 134, 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 818 Abs. 2 BGB lässt sich das klägerische Zahlungsbegehren ebenfalls nicht stützen; denn auch insoweit kann nur Wertersatz für dasjenige verlangt werden, was durch anfechtbare Handlung aus dem Schuldnervermögen weggegeben wurde. Gerade letzeres aber hat der Kläger – wie zuvor unter II. dargestellt – nicht ausreichend substantiiert dargetan.

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IV.

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Entsprechendes gilt für einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB; 263 StGB.

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Allein aus der Weigerung des Beklagten, die vereinnahmten Beträge vollumfänglich an den Kläger auszukehren, kann zunächst nicht schon auf einen Täuschungsvorsatz bei Abschluss des "Treuhandvertrages" geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als dem Insolvenzschuldner vom Beklagten – wie dieser substantiiert dargelegt und der Kläger nicht erheblich bestritten hat – im Gegenzug auch Geldbeträge zur Verfügung gestellt wurden. Darüberhinaus kann aber auch insoweit jedenfalls der täuschungs- und verfügungsbedingte Schaden auf Seiten des Insolvenzschuldners nur im Verlust des Eigentums an den Pflanzen liegen, was wiederum nicht schlüssig dargetan ist.

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C.

43

Die Entscheidung über die Kosten der Berufung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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D.

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Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen. Die Voraussetzungen einer solchen Zulassung gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Es war lediglich über die Besonderheiten eines Einzelfalls zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Senat weicht nicht von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Der vorliegende Einzelfall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder eine entsprechende Leitentscheidung zu erlassen (vgl. dazu Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 543 RN 11 ff.).